Wer trotz einer selbstständigen Tätigkeit dauerhaft Grundsicherungsgeld benötigt, muss seit dem 1. Juli 2026 mit einer strengeren Prüfung rechnen. Spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezugs prüft das Jobcenter, ob der Wechsel in eine abhängige Beschäftigung zumutbar ist.
Eine solche Beschäftigung kann auch dann verlangt werden, wenn sie sich zeitlich nicht mit dem bisherigen Betrieb vereinbaren lässt. Damit kann die Selbstständigkeit faktisch ihr Ende finden, obwohl das Jobcenter die Gewerbeabmeldung nicht unmittelbar anordnen darf.
Neue Vorgabe gilt seit Juli 2026
Die Änderung steht in § 10 Absatz 2 Nummer 5 SGB II. Danach ist eine neue Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil dafür eine bestehende Erwerbstätigkeit beendet werden müsste.
Für Selbstständige schreibt das Gesetz nun ausdrücklich vor, spätestens nach einem Jahr ohne Unterbrechung im Leistungsbezug zu prüfen, ob sie auf eine Beschäftigung verwiesen werden können. Die Weisung 202607004 der Bundesagentur für Arbeit gilt seit dem 1. Juli 2026 und erläutert die neue Vorgabe.
Das Wort „spätestens“ macht deutlich, dass die Zwölfmonatsgrenze eine Prüfungsfrist und keine geschützte Anlaufzeit ist. Ein Anspruch darauf, den Betrieb zunächst ein volles Jahr ohne Vermittlungsbemühungen des Jobcenters fortführen zu dürfen, ergibt sich daraus nicht.
Das Gesetz gilt für alle Jobcenter. Die ergänzenden BA-Weisungen binden unmittelbar die gemeinsamen Einrichtungen von Bundesagentur und Kommunen, während zugelassene kommunale Träger eigene Arbeitshinweise verwenden können und dabei ebenfalls das Gesetz beachten müssen.
Keine automatische Schließung nach zwölf Monaten
Der Ablauf eines Jahres führt nicht automatisch zur Aufgabe des Betriebs. Das Jobcenter muss vielmehr im Einzelfall untersuchen, ob die Selbstständigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und ob eine andere Arbeit die Hilfebedürftigkeit voraussichtlich besser verringern oder beenden würde.
Entscheidend ist nicht allein der aktuelle Monatsgewinn. Auch die bisherige Entwicklung, vorhandene Aufträge, realistische Wachstumsaussichten, die persönliche Eignung und der Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft müssen in die Bewertung einfließen.
Eine vorübergehende schwache Einnahmephase kann daher anders zu beurteilen sein als ein Betrieb, der seit Jahren Verluste erwirtschaftet und keine nachvollziehbare Aussicht auf Besserung bietet. Umgekehrt genügt die bloße Hoffnung auf spätere Gewinne nicht, wenn sie sich weder durch Aufträge noch durch belastbare Planungen belegen lässt.
Wann eine Selbstständigkeit als tragfähig gilt
Nach den Fachlichen Weisungen zu § 10 SGB II ist eine Selbstständigkeit tragfähig, wenn sie auf Gewinn ausgerichtet ist und voraussichtlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft beendet. Das Jobcenter darf sich dabei nicht mit einer oberflächlichen Betrachtung einzelner Monate begnügen.
Vor einer beruflichen Neuorientierung sollen die bisherigen Geschäftsergebnisse und ein vorhandener, nachvollziehbarer Geschäftsplan ausführlich ausgewertet werden. Soweit Daten aus der Zeit vor dem Leistungsbezug vorhanden sind, sollen auch diese einbezogen werden.
Fehlen dem Jobcenter die nötigen Fachkenntnisse, kann es eine fachkundige Stelle einschalten. Als Alternative zu einer förmlichen Tragfähigkeitsbescheinigung ist nach der Weisung auch eine andere schlüssige Dokumentation möglich, aus der eine absehbare Beendigung der Hilfebedürftigkeit hervorgeht.
Diese Zeiträume gelten für bestehende Betriebe und Neugründungen
Die BA unterscheidet bei ihrer Prognose zwischen bereits länger tätigen Selbstständigen und Neugründungen. Bei neuen Betrieben kann sich der gesamte Beobachtungszeitraum über bis zu 36 Monate nach der Gründung erstrecken, ohne dass damit eine Garantie für die weitere Förderung verbunden ist.
| Prüfzeitpunkt | Vorgabe nach der BA-Weisung |
|---|---|
| Bestehender Betrieb seit mehr als zwölf Monaten | Bei der ersten Prüfung soll absehbar sein, dass die Bedarfsgemeinschaft ihre Hilfebedürftigkeit innerhalb der folgenden zwölf Monate überwinden kann. |
| Weitere zwölf Monate später | Es wird geprüft, ob die Selbstständigkeit den Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft nun tatsächlich deckt. |
| Neugründung nach zwölf und 24 Monaten | Nach zwölf Monaten wird die Entwicklung mit der ursprünglichen Prognose verglichen. Nach 24 Monaten muss absehbar sein, dass der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft innerhalb eines weiteren Jahres gedeckt werden kann. |
| Spätestens 36 Monate nach der Gründung | Zu diesem Zeitpunkt wird geprüft, ob der Betrieb den Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft deckt. |
Bei einer Neugründung soll zunächst prognostiziert werden, ob innerhalb von 24 Monaten ein ausreichender Überschuss zur Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit erzielt werden kann. Die späteren Prüfungen beziehen dann den Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft ein.
Welche Unterlagen Selbstständige vorlegen sollten
Aufstockende Selbstständige sollten ihre wirtschaftliche Entwicklung möglichst lückenlos belegen können. Hilfreich sind aktuelle Einnahmen- und Ausgabenaufstellungen, betriebliche Auswertungen, Steuerunterlagen, Kontoauszüge, Auftragsbestätigungen sowie eine nachvollziehbare Umsatz- und Gewinnplanung.
Bei schwankenden Einnahmen sollte erläutert werden, ob sie branchenüblich oder saisonbedingt sind. Bereits vereinbarte Aufträge, steigende Kundenzahlen oder nachweisbare Maßnahmen zur Senkung der Betriebskosten können eine positive Prognose stützen.
Auch die Höhe des ungedeckten Bedarfs ist wichtig. Ein Betrieb, bei dem nur noch ein kleiner und weiter sinkender Ergänzungsbetrag fehlt, bietet eine andere Ausgangslage als eine Vollzeittätigkeit, deren Gewinn seit langer Zeit kaum zur Verringerung des Leistungsanspruchs beiträgt.
Was das Jobcenter verlangen darf
Ergibt die Prüfung, dass der Betrieb den Hilfebedarf weder deckt noch in absehbarer Zeit decken wird, soll nach der BA-Weisung umgehend eine Neuorientierung angestrebt werden. Betroffene können dann auf zumutbare, in der Regel sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen verwiesen werden.
Das Jobcenter kann Bewerbungen, Eigenbemühungen und die Annahme einer zumutbaren Stelle verlangen. Feststellungen aus der Prüfung und die geplanten Vermittlungsschritte sollen besprochen und gegebenenfalls in den Kooperationsplan aufgenommen werden.
Kommt eine Zusammenarbeit nicht zustande oder werden vereinbarte Schritte nicht erfüllt, kann das Jobcenter Pflichten nach § 15a SGB II durch einen schriftlichen Verwaltungsakt verbindlich festlegen. Welche Folgen ein solcher Bescheid haben kann, zeigt auch der Beitrag zu den verschärften Leistungsminderungen beim Grundsicherungsgeld.
Was das Jobcenter nicht verlangen darf
Die BA zieht bei der Behandlung des Betriebs eine klare Grenze. Neben der zumutbaren Stellensuche oder Arbeitsaufnahme darf das Jobcenter nicht zusätzlich die Aufgabe, Ruhendstellung oder Umwandlung des Betriebs in ein Nebengewerbe fordern.
Eine solche Handlung darf deshalb auch nicht als eigene Pflicht in den Kooperationsplan aufgenommen werden. Das Jobcenter kann eine Stilllegung zwar empfehlen, etwa um neue Schulden zu vermeiden, doch die formelle Entscheidung über den Betrieb verbleibt bei der selbstständigen Person.
In der Praxis kann eine geforderte Beschäftigung dennoch dazu führen, dass der Betrieb zeitlich nicht fortgeführt werden kann. Lässt sich die Selbstständigkeit neben dem neuen Job ausüben, besteht dagegen nicht automatisch ein Grund, sie vollständig aufzugeben.
Auch der Verweis auf eine andere selbstständige Tätigkeit ist nach der BA-Weisung nicht vorgesehen. Das Jobcenter kann also nicht verlangen, ein wenig erfolgreiches Gewerbe durch ein anderes Geschäftsmodell zu ersetzen.
Ausnahmen müssen im Einzelfall berücksichtigt werden
Selbst eine negativ bewertete Tragfähigkeit führt nicht in jedem Fall zu einer zumutbaren abhängigen Beschäftigung. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich kein höheres Einkommen erreichbar wäre und die Hilfebedürftigkeit dadurch weder entfiele noch erheblich sänke.
Zu beachten ist auch eine Arbeitszeitgestaltung, die für die Betreuung eines Kindes benötigt wird. Ebenso müssen privatrechtliche Bindungen wie die Restlaufzeit eines Gewerbemietvertrags in die Abwägung einbezogen werden, ohne dass ein solcher Vertrag den Jobwechsel stets ausschließt.
Darüber hinaus gelten die allgemeinen Grenzen des § 10 SGB II. Gesundheitliche Einschränkungen, eine nicht anderweitig gesicherte Angehörigenpflege, fehlende Kinderbetreuung oder ein anderer wichtiger Grund können dazu führen, dass eine konkrete Beschäftigung nicht zumutbar ist.
Bei Ablehnung einer Stelle können Leistungsminderungen drohen
Wer eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund nicht aufnimmt, riskiert nach vorheriger schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung grundsätzlich eine Minderung um 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs. Der reguläre Minderungszeitraum beträgt drei Monate, kann bei nachträglicher Pflichterfüllung oder einer ernsthaften Bereitschaft hierzu jedoch verkürzt werden.
Noch schwerer kann die willentliche Ablehnung einer konkreten Stelle wiegen, wenn der Arbeitsbeginn tatsächlich und unmittelbar möglich wäre. Dann kann der persönlich zustehende Regelbedarf vollständig entfallen, grundsätzlich höchstens für zwei Monate und nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
Das bloße Nichtbewerben oder die Übersendung eines Stellenangebots reicht für diesen vollständigen Entzug allein noch nicht aus. Kosten für Unterkunft und Heizung sowie anerkannte Mehrbedarfe dürfen dabei nicht gestrichen werden.
Vor jeder Minderung muss geprüft werden, ob ein wichtiger Grund oder eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Betroffene sollten Einwände und Nachweise deshalb nicht erst im Widerspruchsverfahren, sondern bereits während der Anhörung vollständig und schriftlich vorlegen.
So können Betroffene auf eine negative Prognose reagieren
Wird die Selbstständigkeit als nicht tragfähig bewertet, sollten Betroffene eine nachvollziehbare Begründung und die verwendeten Berechnungen verlangen. Wurde eine fachkundige Stelle beteiligt, ist auch deren Bewertung für die eigene Stellungnahme wichtig.
Unvollständige Geschäftszahlen, übersehene Aufträge oder unrealistische Annahmen über das erzielbare Arbeitseinkommen sollten umgehend berichtigt werden. Persönliche Umstände wie Kinderbetreuung, Erkrankungen oder laufende gewerbliche Verträge müssen mit geeigneten Nachweisen dokumentiert werden.
Gegen einen belastenden Verwaltungsakt oder einen Minderungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Bei einer existenzbedrohenden Kürzung kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht kommen, weshalb eine frühzeitige sozialrechtliche Beratung sinnvoll sein kann.
Beispiel aus der Praxis
Eine alleinlebende Grafikdesignerin erzielt nach 14 Monaten Selbstständigkeit monatlich durchschnittlich 650 Euro Gewinn und erhält ergänzendes Grundsicherungsgeld. Das Jobcenter fordert aktuelle Geschäftszahlen und kündigt an, sie künftig in eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu vermitteln.
Die Frau legt bereits geschlossene Jahresverträge mit zwei neuen Kunden sowie eine belastbare Planung vor, nach der ihr Gewinn innerhalb von acht Monaten ihren gesamten Bedarf decken wird. Diese Unterlagen muss das Jobcenter in die Prognose einbeziehen und darf nicht allein wegen des bisherigen Leistungsbezugs die Abmeldung des Gewerbes fordern.
Wären dagegen keine neuen Aufträge vorhanden und bliebe der Gewinn seit langer Zeit unverändert niedrig, könnte das Jobcenter Bewerbungen und die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verlangen. Eine eigenständige Pflicht zur Gewerbeabmeldung dürfte es dennoch nicht festsetzen.
Häufige Fragen zur Selbstständigkeit mit ergänzendem Grundsicherungsgeld
Muss der Betrieb nach einem Jahr Leistungsbezug automatisch geschlossen werden?
Nein. Nach einem Jahr ohne Unterbrechung muss geprüft werden, ob eine abhängige Beschäftigung zumutbar und besser zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit geeignet ist. Erst eine negative Einzelfallprüfung kann zu verstärkter Arbeitsvermittlung führen.
Darf das Jobcenter die Abmeldung des Gewerbes anordnen?
Nach der BA-Weisung darf die Gewerbeabmeldung, Ruhendstellung oder Umwandlung in ein Nebengewerbe nicht als zusätzliche Pflicht verlangt werden. Zulässig kann aber die Verpflichtung sein, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, auch wenn der Betrieb dadurch faktisch nicht fortgeführt werden kann.
Was bedeutet wirtschaftliche Tragfähigkeit?
Der Betrieb muss auf Gewinn ausgerichtet sein und voraussichtlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft beenden können. Bewertet werden nicht nur aktuelle Einnahmen, sondern auch die bisherige Entwicklung und realistisch belegte Zukunftsaussichten.
Welche Nachweise helfen bei einer positiven Prognose?
Hilfreich sind vollständige Geschäftszahlen, Steuerunterlagen, aktuelle Aufträge, Kundenverträge und eine schlüssige Umsatz- und Gewinnplanung. Die Unterlagen sollten auch erklären, wann und wodurch der ergänzende Leistungsbedarf voraussichtlich endet.
Kann die Selbstständigkeit neben einer Beschäftigung fortgeführt werden?
Das kann möglich sein, wenn die selbstständige Tätigkeit die Arbeitsaufnahme und die verlangten Eigenbemühungen nicht behindert. Einkommen aus beiden Tätigkeiten muss dem Jobcenter vollständig mitgeteilt werden.
Welche Folgen drohen bei der Ablehnung eines Jobangebots?
Ohne wichtigen Grund kann eine Ablehnung zu einer Minderung um 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs führen. Wird eine konkrete und unmittelbar verfügbare zumutbare Stelle willentlich abgelehnt, kann unter strengeren Voraussetzungen sogar der persönlich zustehende Regelbedarf zeitweise vollständig entfallen.




