Pflegereform: Bestehende Ansprüche sollen entfallen

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Die Bundesregierung plant einen grundlegenden Umbau der Pflegeversicherung. Besonders betroffen sind Menschen, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden.

Die bisherige Verhinderungspflege soll als eigenständige Leistung entfallen. Stattdessen sollen mehrere neue beziehungsweise veränderte Budgets unterschiedliche Formen der Ersatz- und Übergangsversorgung finanzieren.

Für Pflegebedürftige wird  künftig entscheidend sein, aus welchem Budget eine Leistung bezahlt werden kann und welche anderen Ausgaben bereits daraus finanziert werden.

Grundlage ist der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 5. Juni 2026. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind daher möglich.

Heute stehen bis zu 3.539 Euro zur Verfügung

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können derzeit einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro nutzen.

Verhinderungspflege kommt insbesondere infrage, wenn die normalerweise pflegende Person wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen vorübergehend ausfällt. Die Ersatzpflege kann auch von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder anderen Privatpersonen übernommen werden. Für nahe Angehörige gelten besondere Erstattungsgrenzen.

Dieses System soll sich mit dem PNOG grundlegend ändern.

Verhinderungspflege soll als eigener Anspruch entfallen

Der Referentenentwurf sieht vor, die heutige Verhinderungspflege als eigenständige Leistung abzuschaffen. Auch der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll in seiner derzeitigen Form entfallen.

Leistungen, die bislang über die Verhinderungspflege finanziert werden, sollen künftig unter anderem über das Entlastungsbudget, das Sachleistungsbudget, das Sozialraumbudget und das neue Überbrückungsbudget abgedeckt werden.

Damit wird Ersatzpflege nicht vollständig abgeschafft. Der bisher klar abgegrenzte Geldtopf wird jedoch auf mehrere Leistungsbereiche verteilt. Für Familien kann das problematisch werden, weil die einzelnen Budgets unterschiedlichen Regeln unterliegen.

Pflegegeld wird zum Entlastungsbudget

Das bisherige Pflegegeld soll durch ein Entlastungsbudget ersetzt werden.

Vorgesehen sind monatlich 386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5. Gegenüber den derzeitigen Pflegegeldbeträgen entspricht das einem Plus von 39 Euro monatlich bei Pflegegrad 2 und 3 sowie 89 Euro bei Pflegegrad 4 und 5.

Aus diesem Budget soll künftig auch Ersatzpflege organisiert werden können, wenn die reguläre Pflegeperson beispielsweise wegen eines geplanten Urlaubs ausfällt.

Das Problem: Das Entlastungsbudget ersetzt zugleich das heutige Pflegegeld. Familien, die dieses Geld für ihre laufende Versorgung benötigen, können es nicht gleichzeitig vollständig für eine Ersatzpflege einsetzen.

Die Reform kann deshalb trotz höherer Monatsbeträge dazu führen, dass Betroffene in konkreten Ausfallsituationen weniger flexibel sind als heute.

Freunde und Bekannte bleiben grundsätzlich möglich

Nicht zutreffend ist die derzeit kursierende Aussage, Freunde oder Bekannte dürften künftig überhaupt keine Ersatzpflege mehr übernehmen. Ein generelles Verbot privater Ersatzpflege sieht der Referentenentwurf nicht vor.

Über das Entlastungsbudget kann es weiterhin möglich sein, bei einer geplanten Verhinderung der Pflegeperson Ersatzpflege selbst zu organisieren.

Anders ist die Lage aber beim neuen Überbrückungsbudget.

Überbrückungsbudget für akute Pflegenotfälle

Das Überbrückungsbudget soll für akute und kurzfristige Versorgungssituationen geschaffen werden. Vorgesehen sind bis zu 1.855 Euro jährlich bei Pflegegrad 2 und 3 sowie bis zu 2.285 Euro bei Pflegegrad 4 und 5.

Eine solche Akutsituation kann beispielsweise entstehen, wenn die Hauptpflegeperson unerwartet ausfällt oder akut überfordert ist.

Für diese Fälle sieht der Entwurf vor allem professionelle Versorgungsangebote vor. Genannt werden unter anderem ambulante Notdienste sowie Kurzzeitpflege. Für 2027 sollen übergangsweise auch zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste entsprechende Leistungen erbringen können.

Eine beliebige private Ersatzpflegeperson wird beim Überbrückungsbudget dagegen nicht als regulärer Leistungserbringer genannt.

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Das kann gerade Familien mit pflegebedürftigen Kindern, Menschen mit Demenz oder anderen kognitiven Einschränkungen treffen. Für sie ist eine vertraute Ersatzperson häufig wichtiger als ein kurzfristig eingesetzter fremder Pflegedienst.

Professionelle Hilfe muss auch verfügbar sein

Ein gesetzlicher Anspruch hilft außerdem nicht, wenn kurzfristig kein Pflegedienst und kein Kurzzeitpflegeplatz verfügbar ist.

Das geplante System setzt stärker auf professionelle Versorgungsstrukturen. Ob diese vor Ort tatsächlich ausreichend vorhanden sind, entscheidet damit künftig sogar noch stärker darüber, ob eine Familie im Ernstfall Unterstützung bekommt.

Gerade deshalb ist der Wegfall eines eigenständigen, flexibel einsetzbaren Verhinderungspflegebudgets für viele Betroffene kritisch.

Pflege-Cockpit soll mehr Übersicht schaffen

Ein sogenanntes Pflege-Cockpit soll eine digitale Übersicht über Leistungen und Budgets bieten. Pflegebedürftige und Angehörige sollen erkennen können, welche Ansprüche bestehen, welche Beträge bereits verbraucht wurden und welche Mittel noch zur Verfügung stehen.

Kombination aus Pflegegeld und Pflegedienst bleibt möglich

Wer Pflege durch Angehörige mit Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes kombiniert, soll dies auch künftig tun können.

Wird nur ein Teil des Sachleistungsbudgets genutzt, soll weiterhin ein anteiliger Betrag aus dem Entlastungsbudget gezahlt werden. Das Prinzip der bisherigen Kombinationsleistung bleibt damit grundsätzlich erhalten.

Pflegeheim: Höhere Zuschüsse sollen später greifen

Deutliche finanzielle Einschnitte sieht der Entwurf auch bei der stationären Pflege vor. Heute steigt der Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil mit der Dauer des Heimaufenthalts. Nach dem PNOG-Entwurf sollen die höheren Stufen künftig wesentlich später erreicht werden.

Der Zuschuss von 15 Prozent soll bis einschließlich zum 18. Monat gelten. Danach sind 30 Prozent vorgesehen. 50 Prozent sollen erst nach mehr als 36 Monaten und 75 Prozent erst nach mehr als 54 Monaten gezahlt werden.

Pflegebedürftige müssten damit länger einen höheren Eigenanteil tragen. Für bereits erreichte Zuschussstufen soll allerdings ein Besitzstandsschutz gelten. Die Verschlechterungen betreffen daher insbesondere Menschen, die höhere Stufen nach Inkrafttreten der Neuregelung erst noch erreichen würden.

Weniger Rentenansprüche für pflegende Angehörige

Auch die soziale Absicherung pflegender Angehöriger soll gekürzt werden. Die von der Pflegeversicherung gezahlten Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sollen künftig nur noch auf Basis von 70 Prozent der bisherigen Bemessungswerte berechnet werden.

Bereits erworbene Rentenansprüche bleiben bestehen. Künftige Rentenanwartschaften aus der Pflegetätigkeit würden jedoch geringer ausfallen.

Damit trifft die geplante finanzielle Stabilisierung der Pflegeversicherung auch Menschen, die ihre Erwerbsarbeit reduzieren, um Angehörige zu versorgen.

Reform verteilt Leistungen und Risiken neu

Das Pflege-Cockpit kann mehr Transparenz schaffen, und verschiedene Budgets sollen kombinierbarer werden. Gleichzeitig verschwindet aber die Verhinderungspflege als eigenständiger Anspruch.

Der bisherige gemeinsame Jahresbetrag wird aufgelöst, das neue Akutbudget ist stärker an professionelle Versorgung gebunden, höhere Zuschüsse im Pflegeheim greifen später und pflegende Angehörige sollen geringere Rentenanwartschaften erwerben.

Noch handelt es sich um einen Referentenentwurf. Die Regelungen können im weiteren Verfahren geändert werden.

FAQ zur Pflegereform 2027

Wird die Verhinderungspflege abgeschafft?

Als eigenständige Leistung soll sie nach dem Referentenentwurf entfallen. Ersatzpflege soll künftig über mehrere andere Budgets finanziert werden.

Können Freunde weiterhin Ersatzpflege übernehmen?

Grundsätzlich ja. Beim neuen Überbrückungsbudget für Akutsituationen sieht der Entwurf jedoch vor allem professionelle Anbieter vor.

Werden Pflegeheimbewohner stärker belastet?

Neue Pflegeheimbewohner müssten nach dem Entwurf länger warten, bis höhere Zuschüsse zum pflegebedingten Eigenanteil greifen.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG), Referentenentwurf vom 5. Juni 2026.

Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Informationen zum laufenden Gesetzgebungsverfahren und Fragen und Antworten zum Referentenentwurf.

Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch XI in der geltenden Fassung, insbesondere § 39 SGB XI zur Verhinderungspflege und § 42a SGB XI zum gemeinsamen Jahresbetrag.