Krankenversicherung im Ausland: EuGH entscheidet über mehr Geld für Rentner

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Ein Rentner mit deutscher Altersrente erhielt für seine Pflichtkrankenversicherung in den Niederlanden nur einen Teil des deutschen Beitragszuschlags. Die dort vorgeschriebene Kopfpauschale blieb unberücksichtigt, weil sie nicht nach der Höhe seiner Rente berechnet wurde. Nun soll der Europäische Gerichtshof klären, ob Deutschland die Zahlung deshalb kürzen darf.

Das Verfahren wird beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-216/26 geführt. Eine Entscheidung könnte Rentner betreffen, die in einem anderen EU-Staat pflichtversichert sind und neben Beiträgen aus ihrer deutschen Rente eine verpflichtende Pauschalprämie zahlen. Ein Urteil liegt noch nicht vor; das Bundessozialgericht hat dem EuGH sechs Fragen zur Auslegung des europäischen Sozialrechts vorgelegt.

Der Streit begann mit einer deutschen Rente in den Niederlanden

Der Versicherte lebte im Streitjahr 2011 in den Niederlanden. Er bezog eine deutsche Altersrente von rund 14.537 Euro im Jahr und daneben eine deutlich kleinere niederländische Altersrente.

In den Niederlanden war er pflichtkrankenversichert. Neben Beiträgen, die aus seiner deutschen Rente berechnet wurden, musste er für das gesetzlich vorgeschriebene Basispaket eine feste Prämie von damals 99,27 Euro im Monat sowie einen jährlichen Selbstbehalt von 170 Euro zahlen.

Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigte nur bestimmte Beitragsbestandteile und bewilligte 52,46 Euro im Monat. Die feste Prämie für das Basispaket floss nicht in die Berechnung ein, weil sie nicht nach der deutschen Rente bemessen wurde.

Die Klägerseite verlangte je nach Halbjahr weitere 35,54 Euro beziehungsweise 36,42 Euro monatlich. Das Sozialgericht Berlin und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wiesen die Klage ab.

Das Bundessozialgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 22. Juli 2025 aus. Das Vorabentscheidungsersuchen ging am 13. März 2026 beim EuGH ein und ist inzwischen als Rechtssache C-216/26 registriert.

Warum „Zuschuss“ und „Zuschlag“ nicht dasselbe sind

Im Alltag wird meist von einem Zuschuss zur Krankenversicherung gesprochen. Rechtlich greifen jedoch unterschiedliche Vorschriften, je nachdem, ob ein Rentner freiwillig, privat oder pflichtversichert ist.

Freiwillig gesetzlich Versicherte und Rentner mit einer privaten Krankenversicherung bei einem Unternehmen unter deutscher Aufsicht können nach § 106 SGB VI einen Zuschuss zur Rente erhalten. Wer gleichzeitig in einer deutschen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, ist von diesem Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen.

Bei in Deutschland Pflichtversicherten trägt die Rentenversicherung stattdessen nach § 249a SGB V einen Teil der Beiträge. In grenzüberschreitenden Fällen kann daraus ein Zuschlag zur Rente entstehen. Der Wortlaut der Vorschrift erfasst jedoch nur Beiträge, die anhand der gesetzlichen Rente berechnet werden.

Genau daraus entsteht das Problem im Ausland. Verlangt das dortige Pflichtsystem eine feste Prämie, fehlt der unmittelbare Bezug zur Rentenhöhe, obwohl der Versicherte zahlen muss.

Nach der bisherigen Auslegung des deutschen Rechts wird die Kopfpauschale von § 249a SGB V nicht erfasst. Für Betroffene bedeutet das eine höhere Eigenbelastung, obwohl die ausländische Prämie verpflichtend ist.

Wie der Zuschuss für freiwillig oder privat versicherte Rentner berechnet und beantragt wird, erläutert unser Beitrag zum Krankenkassenzuschuss für Rentner.

Der EuGH prüft sechs Fragen mit weitreichenden Folgen

Das Bundessozialgericht stützt seine Vorlage primär auf Artikel 5 und 7 der EU-Verordnung 883/2004. Artikel 5 verlangt, vergleichbare Leistungen, Einkünfte und Sachverhalte aus anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Artikel 7 verbietet grundsätzlich, eine Geldleistung allein wegen des Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat zu kürzen.

Die sechs Vorlagefragen lassen sich für Betroffene zu vier Themen zusammenfassen:

Frage des EuGH-Verfahrens Mögliche Auswirkung für Rentner
Müssen feste Pflichtprämien wie rentenabhängige Beiträge behandelt werden? Die deutsche Beteiligung könnte auch die Kopfpauschale erfassen.
Darf die Zahlung auf die Hälfte der tatsächlichen ausländischen Beiträge begrenzt werden? Auch bei einem Erfolg wäre nicht automatisch der Betrag geschuldet, der bei einer Versicherung in Deutschland anfiele.
Muss ein gesetzlicher Selbstbehalt berücksichtigt werden? Ein verpflichtender Eigenanteil könnte die Berechnungsgrundlage erhöhen.
Wer entscheidet, ob ein Beitrag zur Kranken- oder Pflegeversicherung gehört? Die Einordnung des Wohnstaats könnte Deutschland binden und weitere Beitragsbestandteile erfassen.

Der EuGH wird dabei nicht selbst berechnen, wie viel Geld dem Kläger zusteht. Er erklärt, wie das Unionsrecht auszulegen ist; anschließend muss das Bundessozialgericht den deutschen Rechtsstreit auf dieser Grundlage fortsetzen.

Der Wohnsitz darf nicht ohne Weiteres zu weniger Geld führen

Für die Klägerseite spricht, dass der Versicherte gerade wegen seines Lebens in den Niederlanden dem dortigen Pflichtsystem unterlag. Würde er in Deutschland leben und hier pflichtversichert sein, trüge die Rentenversicherung grundsätzlich die Hälfte der aus der gesetzlichen Rente berechneten Krankenversicherungsbeiträge.

Die feste Prämie könnte deshalb als Besonderheit des niederländischen Systems anzuerkennen sein. Andernfalls hinge die Zahlung der Rentenversicherung davon ab, ob der Wohnstaat seine Pflichtbeiträge prozentual oder pauschal berechnet.

Die Deutsche Rentenversicherung kann dagegen einwenden, dass EU-Recht die nationalen Krankenversicherungssysteme nur aufeinander abstimmt und nicht vereinheitlicht. Nach dieser Sicht fällt der Zuschlag nicht wegen des ausländischen Wohnsitzes niedriger aus, sondern wegen anderer Beiträge und teilweise geringerer tatsächlicher Kosten.

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Weil die europäischen Vorgaben keine eindeutige Antwort liefern, hat das Bundessozialgericht den EuGH eingeschaltet.

Ein Erfolg bedeutet nicht den vollen deutschen Betrag

Selbst ein rentnerfreundliches Urteil muss nicht dazu führen, dass Deutschland stets den Betrag zahlt, der bei einer Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung entstanden wäre. Der EuGH soll ausdrücklich klären, ob die Leistung auf die Hälfte der tatsächlich gezahlten Pflichtbeiträge im Wohnstaat begrenzt werden darf.

Eine solche Grenze würde verhindern, dass der Zuschlag höher ausfällt als die wirkliche Beitragslast. Das Bundessozialgericht verweist darauf, dass die Zahlung die Krankenversicherungskosten mindern und nicht die Rente unabhängig von diesen Kosten erhöhen soll.

Auch freiwillige Zusatzversicherungen werden voraussichtlich nicht von einem Erfolg erfasst. Im Ausgangsfall bestanden zusätzliche Tarife für Zahnbehandlungen und weitere Leistungen, die nicht verpflichtend waren und deshalb außerhalb der strittigen Beteiligung blieben.

Auch der Selbstbehalt und die Pflegeversicherung sind umstritten

Der Fall betrifft nicht nur die Kopfpauschale. Der Versicherte musste außerdem einen gesetzlichen Selbstbehalt zahlen, um Leistungen aus dem niederländischen Basispaket zu erhalten.

Nach deutschem Recht beteiligt sich die Rentenversicherung weder an gesetzlichen Zuzahlungen der Krankenkasse noch an einem Selbstbehalt in der privaten Krankenversicherung. Der EuGH muss nun klären, ob der niederländische Eigenanteil mit solchen deutschen Zahlungen gleichgesetzt werden darf.

Zusätzlich geht es um die Grenze zwischen Kranken- und Pflegeversicherung. Deutschland beteiligt sich an Krankenversicherungsbeiträgen von pflichtversicherten Rentnern, während Beiträge aus der Rente zur sozialen Pflegeversicherung von Rentnern grundsätzlich allein getragen werden.

Die Niederlande ordneten bestimmte Leistungen anders zu als Deutschland. Der EuGH soll deshalb auch beantworten, ob deutsche Behörden an die Einstufung des niederländischen Trägers gebunden sind.

Nicht jeder Rentner im Ausland ist gleich betroffen

Ein Wohnsitz in einem anderen EU-Staat reicht für einen höheren Anspruch nicht aus. Zu prüfen ist unter anderem, welches Land für die Krankenversicherung zuständig ist, ob dort eine Pflichtversicherung besteht und wie deren Beiträge berechnet werden.

Der Versicherte bezog neben der deutschen auch eine niederländische Altersrente. Bei Menschen, die ausschließlich eine deutsche Rente erhalten, kann die Zuständigkeit nach den europäischen Koordinierungsregeln anders ausfallen.

Auch eine freiwillige Zusatzversicherung oder eine rein private Auslandspolice ist nicht mit dem niederländischen Pflicht-Basispaket gleichzusetzen. Betroffene sollten daher nicht nur die Beitragshöhe, sondern auch den gesetzlichen Status jedes Tarifs nachweisen.

Weitere Hinweise zu länderspezifischen Besonderheiten finden sich in unserem Überblick zur deutschen Rente bei einem Wohnsitz im Ausland.

Das Urteil kann auch Verfahren aus der Schweiz beeinflussen

Beim Bundessozialgericht läuft unter dem Aktenzeichen B 12 R 1/23 R ein ähnlicher Streit zu schweizerischen Kopfprämien. Vorausgegangen war das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. April 2022, das eine Beteiligung an den pauschalen Prämien der obligatorischen schweizerischen Grundversicherung abgelehnt hatte.

Das BSG hat das Ruhen dieses Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH angeordnet. Die europäischen Antworten sollen damit auch die Grundlage für den Schweizer Fall liefern.

Die Verordnung 883/2004 ist über die europäischen Abkommen auch für den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz von Bedeutung. Ähnliche Fragen können sich daher in Norwegen, Island oder Liechtenstein stellen, wenn dortige Pflichtbeiträge nicht nach der deutschen Rente berechnet werden. Für andere Vertragsstaaten muss dagegen das jeweilige Sozialversicherungsabkommen geprüft werden.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Rentner mit einem gekürzten oder abgelehnten Zuschlag sollten den Bescheid und die ausländischen Beitragsunterlagen genau prüfen. Aus den Nachweisen sollte hervorgehen, welche Zahlungen verpflichtend sind, welche aus der deutschen Rente berechnet werden und welche als Pauschale anfallen.

Gegen einen neuen belastenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt nach § 84 SGG normalerweise einen Monat, bei Bekanntgabe im Ausland jedoch drei Monate.

Im Widerspruch kann auf das BSG-Verfahren B 12 R 4/24 R und die EuGH-Rechtssache C-216/26 hingewiesen werden. Betroffene können außerdem darum bitten, den Fall bis zur europäischen Klärung offenzuhalten; einen Anspruch auf ein Ruhen des Verwaltungsverfahrens gibt es dadurch jedoch nicht automatisch.

Ist ein älterer Bescheid bereits unanfechtbar, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Eine spätere günstige Entscheidung führt aber nicht von selbst zu einer Nachzahlung, und rückwirkende Sozialleistungen sind bei einer Überprüfung regelmäßig auf höchstens vier Jahre begrenzt.