Wer nach längerer Krankheit zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement eingeladen wird und gleichzeitig einen Pflegegrad hat, steht häufig vor einer heiklen Frage: Wie viel muss ich meinem Arbeitgeber über meine Gesundheit erzählen?
Viele Beschäftigte befürchten, sie müssten im BEM sämtliche Diagnosen, Arztberichte oder sogar das vollständige Pflegegutachten offenlegen.
Das ist so pauschal nicht richtig. Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber grundsätzlich nicht automatisch den vollständigen Pflegegradbescheid, das Gutachten des Medizinischen Dienstes oder sämtliche Diagnosen offenlegen. Entscheidend ist vielmehr, welche Informationen tatsächlich erforderlich sind, um Möglichkeiten für eine weitere Beschäftigung zu finden.
Gesundheitsdaten unterliegen dabei einem besonders hohen Datenschutz. Die Datenschutz-Grundverordnung verlangt außerdem, personenbezogene Daten auf das für den jeweiligen Zweck notwendige Maß zu begrenzen.
Wann muss der Arbeitgeber überhaupt ein BEM anbieten?
Ein betriebliches Eingliederungsmanagement muss angeboten werden, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits ein Pflegegrad oder ein Grad der Behinderung festgestellt wurde.
Ziel des BEM ist nach § 167 Abs. 2 SGB IX herauszufinden, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Das Verfahren erfolgt mit Zustimmung und Beteiligung des Beschäftigten. Vor Beginn muss der Arbeitgeber über Ziele sowie Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten informieren.
Ein Pflegegrad ist etwas anderes als Arbeitsunfähigkeit
Ein Pflegegrad bewertet nicht, ob jemand noch arbeiten kann. Nach §§ 14 und 15 SGB XI geht es vielmehr darum, in welchem Umfang die Selbstständigkeit oder Fähigkeiten eines Menschen durch gesundheitliche Beeinträchtigungen eingeschränkt sind.
Bewertet werden unter anderem Mobilität, Selbstversorgung, kognitive Fähigkeiten und der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen. Deshalb kann jemand einen Pflegegrad haben und trotzdem berufstätig sein.
Umgekehrt benötigt man keinen Pflegegrad, um Anspruch auf ein BEM-Angebot zu haben. Entscheidend sind allein die mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb des maßgeblichen Jahreszeitraums.
Muss der Arbeitgeber den Pflegegrad kennen?
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, dem Arbeitgeber im BEM den eigenen Pflegegrad mitzuteilen, ergibt sich aus § 167 Abs. 2 SGB IX nicht. Für das Verfahren kommt es vielmehr darauf an, welche gesundheitlich bedingten Einschränkungen am Arbeitsplatz berücksichtigt werden müssen.
Der Arbeitgeber muss beispielsweise möglicherweise wissen, dass langes Stehen nicht mehr möglich ist, keine schweren Lasten getragen werden können oder zusätzliche kurze Erholungspausen erforderlich sind. Ebenso kann relevant sein, dass Nachtschichten den Gesundheitszustand verschlechtern oder ein Arbeitsplatz möglichst barrierearm erreichbar sein muss.
Für die Suche nach einer solchen Lösung muss der Arbeitgeber dagegen nicht zwingend wissen, welche exakte Diagnose hinter diesen Einschränkungen steht oder welche Punktzahl bei der Pflegebegutachtung erreicht wurde. Maßgeblich ist der konkrete betriebliche Bedarf, nicht die vollständige medizinische Vorgeschichte.
Diese Unterlagen gehören nicht automatisch auf den Tisch
Besonders sensible Unterlagen sollten Beschäftigte deshalb nicht vorschnell vollständig weitergeben. Dazu können der vollständige Pflegegradbescheid, das Gutachten des Medizinischen Dienstes, detaillierte Krankenhausberichte, psychiatrische oder psychotherapeutische Befunde sowie Medikamentenlisten gehören.
Auch Informationen über Erkrankungen, die für die konkrete Arbeitsplatzgestaltung keine Bedeutung haben, müssen nicht allein deshalb offengelegt werden, weil ein BEM stattfindet. Solche Angaben gehören zu den besonders geschützten Gesundheitsdaten.
Das bedeutet nicht, dass medizinische Informationen im BEM niemals sinnvoll sein dürfen. Betroffene können relevante Angaben freiwillig einbringen, wenn diese für eine Lösung hilfreich sind. Vor jeder Weitergabe sollte aber geprüft werden, welche Information tatsächlich notwendig ist.
Denkbeispiel: Alena, 51, aus Bergisch Gladbach
Alena aus Bergisch Gladbach ist 51 Jahre alt und arbeitet in der Verwaltung eines größeren Unternehmens. Aufgrund einer chronischen Erkrankung hat sie Pflegegrad 2. In den vergangenen zwölf Monaten war sie insgesamt mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig, weshalb ihr Arbeitgeber sie zu einem BEM einlädt.
Im Einladungsschreiben wird Alena gebeten, zum Gespräch medizinische Unterlagen über ihre Erkrankung mitzubringen. Daraus muss sie nicht schließen, dass sie ihr vollständiges Pflegegutachten und sämtliche Befundberichte vorlegen muss.
Für die konkrete Arbeitsplatzgestaltung sind bei Alena vor allem funktionelle Einschränkungen wichtig. Sie kann nicht lange ohne Unterbrechung sitzen, benötigt regelmäßige kurze Bewegungspausen und kann aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht dauerhaft unter hohem Zeitdruck arbeiten.
Diese Einschränkungen kann Alena im BEM schildern. Für die Frage, ob ihr beispielsweise ein ergonomisch angepasster Arbeitsplatz, zusätzliche kurze Pausen oder eine andere Arbeitsorganisation helfen können, muss der Arbeitgeber nicht zwangsläufig erfahren, welche detaillierten medizinischen Befunde im Pflegegutachten stehen.
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Alena kann außerdem überlegen, medizinische Einzelheiten zunächst mit dem Betriebsarzt zu besprechen. So können notwendige Anpassungen am Arbeitsplatz geprüft werden, ohne dass automatisch sämtliche Diagnosen an die Personalabteilung gelangen.
Der Betriebsarzt kann sensible Informationen schützen
§ 167 Abs. 2 SGB IX sieht ausdrücklich vor, dass der Betriebs- oder Werksarzt hinzugezogen werden kann, soweit dies erforderlich ist. Das kann gerade bei sensiblen oder komplexen Erkrankungen hilfreich sein.
Der Beschäftigte kann dem Betriebsarzt medizinische Informationen mitteilen, ohne dass damit automatisch sämtliche Gesprächsinhalte an Vorgesetzte oder die Personalabteilung weitergegeben werden dürfen. Der Betriebsarzt kann sich auf arbeitsmedizinisch relevante Aussagen beschränken.
Für Alena könnte der Betriebsarzt beispielsweise bestätigen, dass bestimmte ergonomische Anpassungen, zusätzliche Pausen oder eine andere Arbeitszeitgestaltung medizinisch sinnvoll sind. Dafür muss er dem Arbeitgeber nicht jede zugrunde liegende Diagnose offenlegen.
Wer darf am BEM teilnehmen?
Auch die Teilnehmer eines BEM stehen nicht automatisch fest. Das Gesetz stellt die Beteiligung und Zustimmung des Beschäftigten in den Mittelpunkt. Zusätzlich kann der Betroffene eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.
Je nach Fall können außerdem Interessenvertretung, Schwerbehindertenvertretung, Betriebsarzt oder Rehabilitationsträger beteiligt werden. Welche Personen tatsächlich teilnehmen, sollte sich am konkreten Bedarf des BEM und an der Zustimmung des Beschäftigten orientieren.
Gerade bei sensiblen Gesundheitsdaten ist es wichtig, dass nicht unnötig viele Personen Zugriff auf Informationen erhalten. Beschäftigte sollten deshalb vor dem Gespräch klären, wer teilnehmen soll und welche Daten diese Personen erhalten.
Funktionelle Einschränkungen sind oft wichtiger als Diagnosen
Ein gutes BEM sollte sich nicht darauf konzentrieren, sämtliche Krankheiten eines Arbeitnehmers aufzudecken. Wichtiger ist die Frage, welche Tätigkeiten noch möglich sind und welche Belastungen vermieden werden müssen.
Dabei kann es etwa darum gehen, ob bestimmte Arbeitszeiten besser geeignet sind, technische Hilfsmittel erforderlich werden oder ein anderer Arbeitsplatz infrage kommt. Auch Änderungen der Arbeitsorganisation oder zusätzliche Pausen können sinnvolle Lösungen sein.
Genau auf solche Maßnahmen zielt § 167 Abs. 2 SGB IX ab. Arbeitsunfähigkeit soll möglichst überwunden, neuen Ausfällen soll vorgebeugt und der Arbeitsplatz möglichst erhalten werden.
Pflegegrad freiwillig nennen kann trotzdem sinnvoll sein
Es wäre allerdings falsch, daraus die Regel abzuleiten, einen Pflegegrad niemals zu erwähnen. In manchen Fällen kann die Information sinnvoll sein, beispielsweise wenn sie hilft, einen Unterstützungsbedarf nachvollziehbar zu machen oder weitere Stellen einzubeziehen.
Entscheidend ist der Zweck. Beschäftigte sollten vor der Weitergabe sensibler Unterlagen fragen, warum eine Information benötigt wird, wer Zugriff darauf erhält, wofür sie verwendet wird und wie lange sie gespeichert bleibt.
Der Arbeitgeber muss ohnehin vor dem BEM darüber informieren, welche Daten erhoben und verwendet werden sollen. Diese Information sollte nicht als bloße Formalität verstanden werden, sondern als Grundlage für eine bewusste Entscheidung des Beschäftigten.
Pflegegradbescheid ist kein Freibrief für Gesundheitsfragen
Ein bestehender Pflegegrad bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber nun sämtliche medizinischen Hintergründe erfragen darf. Gesundheitsdaten gehören zu den besonders geschützten personenbezogenen Daten nach Art. 9 DSGVO.
Zusätzlich gilt der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO. Für das BEM sollten deshalb nur diejenigen Informationen erhoben und verarbeitet werden, die für den konkreten Zweck tatsächlich erforderlich sind.
FAQ zum Pflegegrad beim BEM
Muss ich meinem Arbeitgeber im BEM meinen Pflegegrad mitteilen?
Eine generelle Mitteilungspflicht allein wegen des BEM sieht § 167 Abs. 2 SGB IX nicht vor. Für das Verfahren sind vor allem die Informationen relevant, die benötigt werden, um gesundheitlich geeignete Arbeitsbedingungen und Hilfen zu finden.
Muss ich das Gutachten des Medizinischen Dienstes vorlegen?
Nicht automatisch. Ein vollständiges Pflegegutachten enthält zahlreiche sensible Gesundheitsinformationen. Im BEM sollte geprüft werden, welche Angaben für die konkrete Arbeitsplatzgestaltung tatsächlich erforderlich sind.
Muss ich meinem Arbeitgeber meine Diagnose nennen?
Eine pauschale Pflicht, sämtliche Diagnosen offenzulegen, besteht im BEM nicht. Häufig ist es ausreichend, die tatsächlichen Einschränkungen und erforderlichen Anpassungen zu beschreiben. Medizinische Einzelheiten können, wenn dies sinnvoll ist, zunächst mit dem Betriebsarzt besprochen werden.
Quellenverzeichnis
Bundesagentur für Arbeit: Weisung zur datenschutzkonformen Anpassung des betrieblichen Eingliederungsmanagements. https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202201012_ba147325.pdf
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 20. Juni 2024, Az. 8 AZR 253/20 – Verarbeitung von Gesundheitsdaten. https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-253-20/
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Beschäftigtendatenschutz und Datenschutz beim BEM. https://www.bfdi.bund.de/




