Susanne hat ihren Grad der Behinderung von 30 auf 50 erhöht: „So habe ich es gemacht“

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Susanne (44) hatte bereits einen Grad der Behinderung von 30, doch ihre gesundheitlichen Beschwerden hatten sich seit dem letzten Bescheid deutlich verschlechtert. Schmerzen, Erschöpfung und Konzentrationsprobleme beeinträchtigten inzwischen nicht nur ihre Arbeit, sondern auch alltägliche Tätigkeiten. Deshalb beantragte sie eine neue Feststellung ihres GdB.

Entscheidend war dabei nicht die bloße Zahl ihrer Diagnosen. Susanne dokumentierte vielmehr, was sie wegen ihrer Erkrankungen nicht mehr oder nur noch unter erheblichen Beschwerden erledigen konnte. Auf diese Weise gelang es ihr, eine Erhöhung auf GdB 50 und damit die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch zu erreichen.

Warum der bisherige GdB 30 nicht mehr passte

Der Grad der Behinderung beschreibt keine Erkrankung und ist auch keine Prozentangabe. Er soll ausdrücken, wie stark länger andauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschweren. Nach Paragraf 2 SGB IX müssen die Beeinträchtigungen voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen.

Bei Susanne beruhte der alte Bescheid auf Befunden, die ihren damaligen Zustand wiedergaben. Später kamen nicht nur weitere Beschwerden hinzu, sondern bereits bekannte Erkrankungen wirkten sich stärker aus. Der alte GdB bildete ihre tatsächliche Belastung deshalb nicht mehr ausreichend ab.

Ein höherer GdB wird jedoch nicht allein deshalb festgestellt, weil eine Behandlung aufwendiger geworden ist oder eine neue Diagnose im Arztbrief steht. Die Behörde prüft, welche körperlichen, seelischen, geistigen oder sinnesbezogenen Funktionen beeinträchtigt sind. Ebenso wichtig ist die Frage, wie sich diese Einschränkungen im Alltag und im Berufsleben auswirken.

Widerspruch oder Änderungsantrag: Der Zeitpunkt entscheidet

Wer einen aktuellen GdB-Bescheid für falsch hält, sollte zunächst die Rechtsbehelfsbelehrung lesen. Nach Paragraf 84 SGG muss der Widerspruch normalerweise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der zuständigen Behörde eingehen. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden.

Hat sich der Gesundheitszustand erst nach dem letzten Bescheid verschlechtert, kommt ein Änderungs- oder Neufeststellungsantrag infrage. Umgangssprachlich wird dieser häufig Verschlimmerungsantrag genannt. Die rechtliche Grundlage bilden insbesondere Paragraf 152 SGB IX und bei veränderten Verhältnissen Paragraf 48 SGB X.

Susanne entschied sich für einen Änderungsantrag, weil die wesentlichen Verschlechterungen erst nach dem früheren Bescheid eingetreten waren. Sie stellte dabei nicht nur einen formlosen Antrag mit dem Wunsch nach GdB 50. Stattdessen erklärte sie nachvollziehbar, was sich seit der vorherigen Entscheidung verändert hatte.

So bereitete Susanne ihren Antrag vor

Zuerst nahm Susanne den alten Feststellungsbescheid zur Hand. Sie prüfte, welche Gesundheitsstörungen damals berücksichtigt worden waren und welche Beschwerden fehlten. Dadurch konnte sie ihre neue Situation mit dem Zustand vergleichen, der dem GdB 30 zugrunde gelegen hatte.

Anschließend sammelte sie aktuelle Facharztberichte, Krankenhausunterlagen, Reha-Entlassungsberichte und Untersuchungsergebnisse. Besonders hilfreich waren Dokumente, in denen nicht nur Diagnosen, sondern auch Beweglichkeit, Belastbarkeit, Schmerzintensität, Gehfähigkeit und psychische Auswirkungen beschrieben wurden. Veraltete Befunde ergänzte sie durch neue ärztliche Stellungnahmen.

Über mehrere Wochen notierte Susanne außerdem konkrete Einschränkungen. Sie hielt beispielsweise fest, wie lange sie stehen konnte, nach welcher Gehstrecke sie eine Pause benötigte und wie häufig sie wegen der Beschwerden Tätigkeiten abbrechen musste. Auch Erschöpfungsphasen, Konzentrationsabbrüche, Medikamentennebenwirkungen und krankheitsbedingte Ausfälle dokumentierte sie.

Vor der Antragstellung sprach sie mit ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Sie bat nicht um ein pauschales Attest mit einer bestimmten GdB-Empfehlung, sondern um eine medizinische Beschreibung ihrer Funktionsverluste. Diese Unterlagen waren für die Behörde aussagekräftiger als eine reine Diagnoseliste.

Konkrete Einschränkungen sind überzeugender als allgemeine Angaben

Formulierungen wie „Ich habe starke Schmerzen“ oder „Mein Zustand ist schlechter geworden“ lassen viele Fragen offen. Aussagekräftiger ist eine Beschreibung, nach der eine betroffene Person nur noch zehn Minuten stehen kann, beim Treppensteigen Pausen benötigt oder wegen der Medikamenteneinnahme mehrere Stunden am Tag nicht belastbar ist. Solche Angaben sollten nach Möglichkeit durch Befunde und Behandlungsverläufe gestützt werden.

Bei psychischen Erkrankungen können etwa Rückzug, fehlende Tagesstruktur, verminderte Konzentration, Angstzustände oder Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Menschen relevant sein. Bei orthopädischen Beschwerden können Gehstrecke, Bewegungsumfang, Greifkraft, Sitzdauer und notwendige Hilfsmittel entscheidend sein. Die konkrete Auswirkung unterscheidet sich von Person zu Person.

Susanne achtete darauf, ihre Beschwerden weder zu verharmlosen noch zu übertreiben. Sie beschrieb auch, welche Tätigkeiten noch möglich waren und unter welchen Bedingungen sie diese bewältigen konnte. Diese sachliche Darstellung machte ihren Antrag glaubwürdig und überprüfbar.

Warum einzelne GdB-Werte nicht addiert werden

Die medizinische Bewertung richtet sich nach der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung. Zunächst werden Beeinträchtigungen einzelnen Funktionssystemen zugeordnet. Danach wird aus ihrer gemeinsamen Auswirkung ein Gesamt-GdB gebildet.

Ein GdB von 30 für eine Erkrankung und ein GdB von 20 für eine weitere Beeinträchtigung ergeben daher nicht automatisch einen Gesamt-GdB von 50. Ausgangspunkt ist regelmäßig die am stärksten bewertete Beeinträchtigung. Weitere Gesundheitsstörungen erhöhen den Gesamtwert nur, wenn sie zusätzliche, eigenständige Auswirkungen verursachen.

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Überschneiden sich die Beschwerden weitgehend, kann eine weitere Diagnose ohne Erhöhung bleiben. Verstärken sich die Einschränkungen dagegen gegenseitig oder betreffen sie unterschiedliche Lebensbereiche, kann ein höherer Gesamt-GdB gerechtfertigt sein. Weitere Hinweise dazu bietet der Beitrag über die GdB-Erhöhung durch einen Verschlimmerungsantrag.

Was sich zwischen GdB 30 und GdB 50 verändert

Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch unter den Voraussetzungen des SGB IX als schwerbehindert. Die Feststellung führt jedoch nicht automatisch zu jeder denkbaren Vergünstigung. Zahlreiche Nachteilsausgleiche hängen zusätzlich von Merkzeichen, der beruflichen Situation oder weiteren Voraussetzungen ab.

Bereich Unterschied zwischen GdB 30 und GdB 50
Rechtlicher Status Mit GdB 30 liegt noch keine Schwerbehinderung vor. Ab GdB 50 besteht die Schwerbehinderteneigenschaft, wenn die gesetzlichen Aufenthalts- oder Beschäftigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Behinderten-Pauschbetrag Bei GdB 30 beträgt der jährliche Pauschbetrag 620 Euro, bei GdB 50 sind es 1.140 Euro. Der Betrag wird vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen und nicht vollständig ausgezahlt.
Zusatzurlaub GdB 30 vermittelt keinen gesetzlichen Zusatzurlaub. Bei GdB 50 bestehen bei einer Fünf-Tage-Woche grundsätzlich fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr.
Kündigungsschutz Bei GdB 30 kann der besondere Schutz über eine bewilligte Gleichstellung entstehen. Bei GdB 50 benötigt der Arbeitgeber nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes.
Schwerbehindertenausweis Bei GdB 30 wird kein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Ab GdB 50 kann der Ausweis bei der zuständigen Behörde beantragt beziehungsweise ausgestellt werden.
Altersrente Die besondere Altersrente setzt grundsätzlich einen GdB von mindestens 50, eine Wartezeit von 35 Jahren und das passende Lebensalter voraus. Ein GdB 30 genügt dafür auch bei einer Gleichstellung nicht.

Der Anspruch auf Zusatzurlaub ergibt sich aus Paragraf 208 SGB IX. Der steuerliche Pauschbetrag ist in Paragraf 33b EStG geregelt. Eine Übersicht zu weiteren Vergünstigungen enthält der Beitrag über die Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung im Jahr 2026.

Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr entstehen nicht allein durch GdB 50. Dafür werden in vielen Fällen ein bestimmtes Merkzeichen und ein Beiblatt mit Wertmarke benötigt. Auch Parkerleichterungen setzen gesonderte gesundheitliche Voraussetzungen voraus.

Ein Änderungsantrag kann auch Nachteile haben

Mit einem Änderungsantrag wird der Gesundheitszustand erneut bewertet. Die Behörde darf dabei nicht nur die neu genannten Beschwerden betrachten, sondern kann auch bisher anerkannte Beeinträchtigungen überprüfen. Haben sich ältere Beschwerden verbessert oder lassen sie sich nicht mehr belegen, kann der GdB im ungünstigen Fall sinken.

Vor dem Antrag sollte deshalb geprüft werden, ob eine wesentliche Verschlechterung medizinisch nachvollziehbar dokumentiert ist. Ebenso sollte klar sein, welchen Vorteil die erhoffte Erhöhung tatsächlich bringt. Gegen-Hartz.de erläutert ausführlich, warum ein Verschlimmerungsantrag auch zu einer Herabstufung führen kann.

Susanne ließ deshalb sämtliche bisher anerkannten Beschwerden erneut dokumentieren. Sie beschränkte sich nicht auf die neu hinzugekommene Erkrankung. Dadurch war aus den Unterlagen ersichtlich, dass die früheren Beeinträchtigungen fortbestanden und sich die Gesamtsituation verschlechtert hatte.

Was bei einem zu niedrigen Bescheid zu tun ist

Wird der Änderungsantrag abgelehnt oder lediglich GdB 40 festgestellt, kann innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch eingelegt werden. Zur Fristwahrung reicht zunächst eine eindeutige Erklärung, dass gegen den bezeichneten Bescheid Widerspruch erhoben wird. Die Begründung kann anschließend ausgearbeitet werden.

Nach Paragraf 25 SGB X können Beteiligte Akteneinsicht verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Auf diese Weise lässt sich prüfen, welche Arztberichte vorlagen und wie der ärztliche Dienst der Behörde die Einschränkungen eingeschätzt hat. Der Beitrag „So findet man Widersprüche in der GdB-Akte“ zeigt, worauf Betroffene dabei achten können.

In der Widerspruchsbegründung sollten fehlende Befunde nachgereicht und fehlerhafte Annahmen der Behörde konkret beantwortet werden. Eine Wiederholung des ursprünglichen Antrags genügt häufig nicht. Hilfreich ist eine Gegenüberstellung zwischen der behördlichen Annahme und den tatsächlich dokumentierten Einschränkungen.

Bleibt ein Antrag ohne ausreichenden Grund länger als sechs Monate unbearbeitet, kann nach Paragraf 88 SGG eine Untätigkeitsklage zulässig sein. Bei einem nicht beschiedenen Widerspruch beträgt die gesetzlich genannte Frist drei Monate. Eine Untätigkeitsklage erzwingt jedoch keine bestimmte GdB-Höhe, sondern zunächst eine Entscheidung.

Gleichstellung als Alternative bei GdB 30 oder 40

Beschäftigte mit GdB 30 oder 40 können bei der Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen. Voraussetzung ist, dass sie wegen ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz ohne Gleichstellung nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung dient damit vor allem dem Schutz und der Unterstützung im Arbeitsleben.

Gleichgestellte Beschäftigte können unter anderem den besonderen Kündigungsschutz und Hilfen für einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz erhalten. Sie bekommen jedoch keinen Schwerbehindertenausweis, keinen gesetzlichen Zusatzurlaub und keinen Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Weitere Einzelheiten finden sich im Beitrag über die Vorteile der Gleichstellung bei GdB 30 oder 40.

Was Susanne aus ihrem Verfahren gelernt hat

Susanne beantragte nicht einfach einen bestimmten Zahlenwert, sondern belegte die Veränderung seit dem früheren Bescheid. Ihre Unterlagen beschrieben Gehfähigkeit, Belastbarkeit, Konzentration, Therapieaufwand und notwendige Erholungszeiten. Dadurch konnte die Behörde die Auswirkungen der Erkrankungen in ihrer Gesamtheit nachvollziehen.

Besonders hilfreich war die Verbindung zwischen eigener Alltagsbeschreibung und ärztlicher Dokumentation. Wo Susanne eine Einschränkung schilderte, fand sich möglichst auch ein passender Befund oder Behandlungsverlauf. Am Ende wurde ihr Gesamt-GdB von 30 auf 50 angehoben.

Der Erfolg lässt sich dennoch nicht auf jeden anderen Fall übertragen. Der GdB wird immer anhand der individuellen Beeinträchtigungen festgestellt. Ein gut vorbereiteter Antrag verbessert die Beweislage, garantiert aber kein bestimmtes Ergebnis.