Pflegegeld als Arbeitslohn: Gericht erkennt pflegende Angehörige als die Arbeitnehmerin an

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Wer einen Angehörigen pflegt und dafür dessen Pflegegeld erhält, ist nicht automatisch Arbeitnehmer. Unter bestimmten Voraussetzungen kann hinter der familiären Unterstützung jedoch ein echtes Arbeitsverhältnis stehen.

Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Fall einer Frau bestätigt, die ihre Schwester über mehrere Jahre regelmäßig gepflegt hatte.

Weder die familiäre Verbindung noch die Herkunft der Vergütung aus dem Pflegegeld schlossen den Arbeitnehmerstatus aus. Auch die Bezahlung unterhalb des damals geltenden Mindestlohns änderte nach Ansicht des Gerichts nichts daran, dass tatsächlich gearbeitet wurde.

Schwester wurde 14 Stunden in der Woche gepflegt

Die Klägerin hatte die Pflege ihrer Schwester am 20. März 2015 aufgenommen. Nach den vorgelegten Unterlagen betrug die vereinbarte Arbeitszeit 14 Stunden pro Woche. Die pflegebedürftige Schwester lebte nicht im Haushalt der Klägerin.

Am 9. April 2015 schlossen beide Schwestern einen schriftlichen Anstellungsvertrag. Darin waren neben der wöchentlichen Arbeitszeit auch Probezeit, Erholungsurlaub und Kündigung geregelt. Als monatliche Vergütung wurden zunächst 235 Euro vereinbart.

Nach der Umstellung auf Pflegegrade erhielt die pflegebedürftige Schwester bei Pflegegrad 2 monatlich 316 Euro Pflegegeld. Dieser Betrag wurde für die erbrachte Pflege an die Klägerin weitergegeben. Die Pflege bestand zum Zeitpunkt der umstrittenen Leistungsablehnung bereits seit fast drei Jahren.

Merkmal Feststellung des Gerichts
Pflegetätigkeit Regelmäßige Pflege der Schwester seit März 2015
Arbeitszeit 14 Stunden pro Woche
Vergütung Zunächst 235 Euro, später 316 Euro monatlich
Arbeitsvertrag Schriftliche Vereinbarung mit Urlaub, Probezeit und Kündigungsregeln
Herkunft des Geldes Weitergeleitetes Pflegegeld der pflegebedürftigen Schwester
Stundenlohn im Jahr 2018 Rund 5,24 Euro statt des damaligen Mindestlohns von 8,84 Euro
Entscheidung Tatsächliche und echte Beschäftigung mit Arbeitnehmerstatus

Jobcenter lehnte Leistungen wegen des Aufenthaltsrechts ab

Der Streit entstand, nachdem die Klägerin für die Zeit von März bis August 2018 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt hatte. Die griechische Staatsangehörige berief sich darauf, aufgrund ihrer Pflegetätigkeit Arbeitnehmerin zu sein. Das war für ihren Leistungsanspruch von erheblicher Bedeutung.

Das Jobcenter verneinte den Arbeitnehmerstatus und lehnte die Leistungen ab. Nach Auffassung der Behörde stellte die Pflege eines Familienmitglieds keine Erwerbstätigkeit dar. Außerdem liege die Vergütung deutlich unter dem damals geltenden Mindestlohn.

Die Behörde argumentierte darüber hinaus, dass das weitergeleitete Pflegegeld lediglich eine Aufwandsentschädigung sei. Es stamme aus einer Sozialleistung und besitze deshalb keinen ausreichenden Entgeltcharakter. Die Klägerin habe daher nur ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche und sei vom damaligen Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen.

LSG Nordrhein-Westfalen bestätigt Arbeitnehmerstatus

Das Sozialgericht Detmold gab der Klägerin in erster Instanz recht. Die Berufung des Jobcenters blieb vor dem LSG Nordrhein-Westfalen erfolglos. Mit Beschluss vom 17. März 2026 wies das Gericht die Berufung zurück.

Nach Ansicht des LSG übte die Klägerin eine tatsächliche und echte Tätigkeit aus. Sie erbrachte über einen längeren Zeitraum Pflegeleistungen für ihre Schwester und erhielt dafür eine vereinbarte Vergütung. Die Tätigkeit war angesichts von 14 Wochenstunden nicht völlig untergeordnet oder unwesentlich.

Das Gericht stellte auf eine Gesamtbetrachtung des Arbeitsverhältnisses ab. Berücksichtigt wurden unter anderem die Arbeitszeit, der Inhalt der Tätigkeit, die Weisungsabhängigkeit, der wirtschaftliche Wert der Pflege, die Vergütung, die Vertragsgestaltung und die Dauer der Beschäftigung.

Pflege unter Angehörigen kann ein Arbeitsverhältnis sein

Allein die verwandtschaftliche Beziehung sprach nach Auffassung des Gerichts nicht gegen eine Beschäftigung. Auch zwischen Geschwistern kann ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen und tatsächlich umgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass es sich nicht nur um eine Vereinbarung zum Schein handelt.

Im entschiedenen Fall gab es nach Ansicht des LSG keine Hinweise auf einen Scheinvertrag. Die Klägerin hatte ihre Schwester über Jahre hinweg regelmäßig gepflegt. Der zeitliche Umfang und die lange Dauer sprachen für eine ernsthaft ausgeübte Tätigkeit.

Hinzu kam die konkrete Vertragsgestaltung. Vereinbarungen über Arbeitszeit, Urlaub, Probezeit und Kündigung sind typische Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses. Sie zeigten, dass die Schwestern ihre Absprachen nicht lediglich als unverbindliche familiäre Hilfe verstanden hatten.

Weitergeleitetes Pflegegeld kann eine Vergütung sein

Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird an die pflegebedürftige Person gezahlt. Es soll ihr ermöglichen, die erforderliche häusliche Pflege selbst sicherzustellen. Häufig wird das Geld ganz oder teilweise an die pflegende Person weitergegeben.

Eine solche Weitergabe ist zunächst nicht zwingend Arbeitslohn. In vielen Familien handelt es sich um eine freiwillige Anerkennung für die geleistete Unterstützung. Daraus entsteht allein noch kein Arbeitsvertrag.

Im Fall vor dem LSG war das Pflegegeld jedoch mit einer vertraglich vereinbarten Pflegetätigkeit verbunden. Die Klägerin erhielt die Zahlung als Gegenleistung für 14 Stunden Pflege pro Woche. Dass die pflegebedürftige Schwester dafür das von der Pflegekasse ausgezahlte Geld verwendete, stand dem Arbeitnehmerstatus nicht entgegen.

Das Gericht bezeichnete die Weiterleitung des Pflegegeldes auf das Konto der Klägerin als eine aus praktischen Gründen gewählte Zahlungsweise. Woher die pflegebedürftige Person das Geld für die Vergütung nahm, war für die Bewertung des tatsächlich gelebten Arbeitsverhältnisses nicht ausschlaggebend.

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Vergütung unter dem Mindestlohn beseitigt den Arbeitnehmerstatus nicht

Im Jahr 2018 belief sich die monatliche Vergütung auf 316 Euro. Bei 14 Arbeitsstunden pro Woche errechnete die Behörde einen Stundenlohn von ungefähr 5,24 Euro. Der gesetzliche Mindestlohn betrug damals 8,84 Euro.

Das LSG stellte klar, dass ein möglicher Verstoß gegen das Mindestlohngesetz den Arbeitnehmerstatus nicht beseitigt. Anderenfalls könnte ein Arbeitgeber durch eine zu niedrige Vergütung erreichen, dass die beschäftigte Person ihren arbeitsrechtlichen Status verliert. Eine Vorschrift zum Schutz von Beschäftigten darf nicht zulasten der betroffenen Person ausgelegt werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Bezahlung unterhalb des Mindestlohns erlaubt wäre. Ob der Klägerin ein zusätzlicher Lohnanspruch zustand, war nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Entschieden wurde ausschließlich, ob die ausgeübte Pflege eine echte Beschäftigung begründete und damit ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin bestand.

Urteil gilt nicht automatisch für jede familiäre Pflege

Die Entscheidung darf nicht so verstanden werden, dass sämtliche pflegenden Angehörigen zu Arbeitnehmern werden. Die Weitergabe des Pflegegeldes genügt dafür allein nicht. Es kommt auf die konkreten Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung an.

Eine gelegentliche Hilfe ohne festgelegte Arbeitszeiten, Weisungen oder Leistungspflichten unterscheidet sich von einer vertraglich organisierten Beschäftigung. Auch ein schriftlicher Vertrag reicht nicht aus, wenn er im Alltag nicht umgesetzt wird. Gerichte dürfen prüfen, ob die vereinbarten Pflegeleistungen wirklich erbracht und die Zahlungen regelmäßig geleistet wurden.

Besondere Bedeutung hatte im entschiedenen Fall die Kontinuität. Die Frau pflegte ihre Schwester bereits seit fast drei Jahren, als das Jobcenter die Leistungen ablehnte. Die Tätigkeit war deshalb weder nur kurzfristig noch von geringfügiger praktischer Bedeutung.

Was die Entscheidung für pflegende Angehörige bedeutet

Pflegende Angehörige können sich auf den Beschluss berufen, wenn Behörden ein ernsthaft ausgeübtes Beschäftigungsverhältnis allein wegen der familiären Verbindung ablehnen. Gleiches gilt für den Einwand, eine Bezahlung aus weitergeleitetem Pflegegeld könne niemals eine Vergütung darstellen. Das LSG hat beide pauschalen Annahmen zurückgewiesen.

Ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis besteht, muss dennoch in jedem Fall gesondert geprüft werden. Dafür sprechen festgelegte Arbeitszeiten, konkrete Aufgaben, eine Weisungsabhängigkeit, ein regelmäßiges Entgelt und arbeitsvertragliche Vereinbarungen. Ebenfalls wichtig ist, dass beide Seiten die Absprachen über längere Zeit nachvollziehbar umsetzen.

Betroffene sollten außerdem zwischen Pflegegeld und Arbeitslohn unterscheiden. Das Pflegegeld wird zunächst an die pflegebedürftige Person gezahlt. Erst durch zusätzliche Absprachen und die tatsächliche Gestaltung der Pflege kann die weitergegebene Summe zum Entgelt einer Beschäftigung werden.

Mögliche Folgen für Sozialleistungen und Abgaben

Die Anerkennung als Beschäftigung kann unterschiedliche Folgen haben. Die Zahlung kann im Sozialleistungsverfahren als Erwerbseinkommen behandelt werden. Gleichzeitig kann der Arbeitnehmerstatus bestimmte Ansprüche eröffnen oder einen Leistungsausschluss verhindern.

Im entschiedenen Verfahren blieb die Klägerin trotz ihres Einkommens hilfebedürftig. Ihr Arbeitnehmerstatus führte jedoch dazu, dass sie nicht wie eine Person behandelt werden durfte, deren Aufenthaltsrecht sich ausschließlich aus der Arbeitsuche ergab. Das Jobcenter musste ihr deshalb für den umstrittenen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II gewähren.

Steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und mindestlohnrechtliche Fragen wurden mit dem Beschluss nicht abschließend geklärt. Wer die Pflege eines Angehörigen als Beschäftigung organisiert, sollte daher prüfen lassen, ob eine Anmeldung erforderlich ist und welche Abgaben anfallen. Das gilt besonders bei regelmäßig vereinbarten Arbeitszeiten und einer dauerhaften Vergütung.

Dokumentation kann im Streitfall entscheidend sein

Ein schriftlicher Vertrag erleichtert den Nachweis, ist aber nicht allein ausschlaggebend. Darin sollten die Pflegeaufgaben, die Arbeitszeit, die Vergütung, der Urlaub und die Möglichkeiten einer Kündigung nachvollziehbar beschrieben werden. Die Vereinbarungen müssen anschließend auch praktisch beachtet werden.

Hilfreich können Arbeitszeitnachweise, Kontoauszüge und eine Dokumentation der ausgeführten Tätigkeiten sein. Barzahlungen ohne Quittungen lassen sich gegenüber Behörden häufig nur schwer belegen. Regelmäßige Überweisungen mit einem eindeutigen Verwendungszweck schaffen mehr Nachvollziehbarkeit.

Die Entscheidung zeigt zugleich, dass Behörden nicht nur auf die Höhe des Entgelts schauen dürfen. Auch eine gering bezahlte Tätigkeit kann eine echte Beschäftigung sein. Entscheidend bleibt das Gesamtbild der tatsächlich ausgeübten Arbeit.

Praxisbeispiel: Pflegevertrag zwischen zwei Geschwistern

Die pflegebedürftige Maria erhält Pflegegeld und beschäftigt ihre Schwester Sabine an drei festen Tagen in der Woche. Sabine hilft beim Waschen, begleitet sie zu Arztterminen und übernimmt Einkäufe sowie Teile der Haushaltsführung. Beide vereinbaren zwölf Wochenstunden und eine monatliche Vergütung.

Die Vereinbarung enthält Regelungen über Urlaub, Krankheit und Kündigung. Sabine führt Arbeitszeitnachweise und erhält die Vergütung jeden Monat per Überweisung. Maria finanziert die Zahlung teilweise aus ihrem Pflegegeld.

In diesem Beispiel sprechen mehrere Umstände für ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis. Würde Sabine dagegen nur gelegentlich helfen und dafür freiwillig einen Teil des Pflegegeldes erhalten, ließe sich daraus noch kein Arbeitnehmerstatus ableiten. Am Ende kommt es auf die gesamte Ausgestaltung und die praktische Durchführung an.

Quellen

Der rechtskräftige Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2026 sowie § 37 SGB XI.