Ein Pflegegrad schützt Beschäftigte nicht automatisch vor einer Kündigung. Pflegegrad 1 bis 5 schafft für sich allein keinen besonderen Kündigungsschutz wie bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen. Trotzdem kann eine krankheitsbedingte Kündigung scheitern.
Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts stärkt Beschäftigte vor allem dann, wenn der Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM, nicht korrekt einleitet.
Das BAG entschied am 7. Mai 2026 im Verfahren 2 AZR 184/25: Reagiert ein Arbeitnehmer auf ein BEM-Angebot nicht oder lehnt er es ab, darf der Arbeitgeber das Thema nicht dauerhaft abhaken. Treten danach innerhalb eines Jahres erneut mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit auf, muss der Arbeitgeber grundsätzlich einen neuen BEM-Versuch starten.
Pflegegrad ist nicht gleich Schwerbehinderung
Ein Pflegegrad beschreibt nach dem Pflegeversicherungsrecht, wie stark die Selbstständigkeit oder Fähigkeiten eines Menschen beeinträchtigt sind. Der besondere Kündigungsschutz knüpft dagegen an das Schwerbehindertenrecht an.
Als schwerbehindert gilt grundsätzlich, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat. Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung erhalten. Will ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Beschäftigten kündigen, braucht er grundsätzlich vorher die Zustimmung des Integrationsamts.
Ein Pflegegrad allein löst diesen Schutz nicht aus. Ein Beschäftigter kann allerdings gleichzeitig einen Pflegegrad und einen anerkannten Grad der Behinderung haben.
Nach sechs Wochen Krankheit wird das BEM wichtig
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber mit Zustimmung der betroffenen Person klären, wie sich die Arbeitsunfähigkeit überwinden und der Arbeitsplatz erhalten lässt.
Ein fehlendes BEM macht eine Kündigung nicht automatisch unwirksam. Im Kündigungsschutzprozess verschärft es aber die Anforderungen an den Arbeitgeber. Hat er ein erforderliches BEM nicht ordnungsgemäß angeboten, muss er konkret darlegen und beweisen, warum auch ein BEM keine mildere Lösung ermöglicht hätte.
Dazu können etwa Veränderungen am Arbeitsplatz, eine andere geeignete Tätigkeit, medizinische Rehabilitation oder weitere Maßnahmen gehören, die künftige Fehlzeiten reduzieren.
BAG: Frühere Ablehnung reicht nicht dauerhaft
Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer in den drei Jahren vor der Kündigung jeweils mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber hatte ihn mehrfach zu einem BEM eingeladen. Ein Angebot nahm der Beschäftigte an. Auf eine weitere Einladung vom April 2023 reagierte er nicht.
Danach kamen erneut erhebliche Fehlzeiten hinzu. Der Arbeitgeber behauptete, im Oktober 2023 noch einmal zu einem BEM eingeladen zu haben. Der Arbeitnehmer bestritt, dieses Schreiben erhalten zu haben.
Das BAG stellte klar: Wenn nach einer früheren Ablehnung oder Nichtreaktion erneut mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit auftreten, muss der Arbeitgeber grundsätzlich wieder die Initiative ergreifen. Neue Erkrankungszeiten können die Bereitschaft des Beschäftigten zu einem BEM verändern.
Arbeitgeber muss den Zugang der Einladung beweisen
Im BAG-Fall versandte der Arbeitgeber die neue BEM-Einladung als Einwurf-Einschreiben. Das reichte hier nicht als sicherer Nachweis.
Das Gericht erkannte für das verwendete Scan-Verfahren keinen Anscheinsbeweis dafür an, dass das Schreiben tatsächlich im Briefkasten des Arbeitnehmers gelandet war. Der Arbeitgeber konnte deshalb nicht nachweisen, dass er das erneut notwendige BEM ordnungsgemäß angeboten hatte.
Die Kündigung hielt der gerichtlichen Prüfung nicht stand. Das BAG bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Arbeitgeber nicht ausreichend dargelegt hatte, warum keine milderen Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden.
Fallbeispiel: Rafiq, 38, aus Gütersloh
Das folgende Beispiel überträgt die Kernaussagen des Urteils auf einen Beschäftigten mit Pflegegrad.
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Rafiq ist 38 Jahre alt, lebt in Gütersloh und hat Pflegegrad 2. Er arbeitet seit mehreren Jahren in einem größeren Betrieb. Wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme fehlt er wiederholt. Seine Krankheitszeiten überschreiten mehrfach die Sechs-Wochen-Grenze.
Sein Arbeitgeber bietet ihm zunächst ein BEM an. Rafiq nimmt an einem Gespräch teil. Monate später reagiert er nicht auf ein weiteres Angebot. Danach fällt er erneut länger krankheitsbedingt aus und überschreitet innerhalb eines Jahres wieder sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit.
Nun will der Arbeitgeber kündigen. Er argumentiert, Rafiq habe bereits ein früheres BEM-Angebot nicht angenommen.
Nach den Grundsätzen des BAG genügt das nicht. Nach den neuen Fehlzeiten muss der Arbeitgeber grundsätzlich erneut versuchen, ein BEM einzuleiten. Bestreitet Rafiq den Zugang einer neuen Einladung, muss der Arbeitgeber den Zugang beweisen.
Rafiqs Pflegegrad 2 schützt ihn dabei nicht unmittelbar vor der Kündigung. Entscheidend bleibt, ob die gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen vorliegen und ob der Arbeitgeber mildere Mittel ausreichend geprüft hat.
Private Krankheitsursachen schließen ein BEM nicht aus
Das BAG stellte noch einen weiteren wichtigen Punkt klar. Im Ausgangsfall hatte der Beschäftigte erklärt, seine Krankheitsursachen lägen im privaten Bereich. Das machte das BEM nach Ansicht des Gerichts nicht überflüssig.
Für die BEM-Schwelle zählt der Umfang der Arbeitsunfähigkeit, nicht die Krankheitsursache. Auch unterschiedliche Erkrankungen können Maßnahmen nahelegen, mit denen Arbeitgeber und Beschäftigte künftige Fehlzeiten reduzieren und das Arbeitsverhältnis erhalten.
Was Beschäftigte mit Pflegegrad beachten sollten
Wer einen Pflegegrad besitzt, sollte prüfen, ob zusätzlich ein Grad der Behinderung festgestellt wurde oder eine Gleichstellung infrage kommt.
Bei häufigen oder längeren Erkrankungen gewinnt außerdem das BEM an Bedeutung. Beschäftigte sollten eine Einladung nicht vorschnell ignorieren. Das Verfahren kann helfen, eine Weiterbeschäftigung unter angepassten Bedingungen zu ermöglichen.
Kommt trotzdem eine schriftliche Kündigung, läuft grundsätzlich eine Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage. Wer die Kündigung angreifen will, sollte deshalb schnell handeln.
Das neue BAG-Urteil zeigt damit zweierlei: Ein Pflegegrad allein verhindert eine Kündigung nicht. Arbeitgeber dürfen eine krankheitsbedingte Kündigung aber auch nach einer früheren BEM-Ablehnung nicht einfach vorbereiten, ohne neue Fehlzeiten und einen erneut notwendigen BEM-Versuch zu berücksichtigen.
FAQ zu Pflegegrad und Kündigung
Schützt ein Pflegegrad vor Kündigung?
Nein, der Pflegegrad selbst bedeutet keinen besonderen Kündigungsschutz.
Hat die Gleichstellung etwas mit dem Pflegegrad zu tun?
Eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen ist bei einem GdB von 30 oder 40 möglich. Das ist Behindertenrecht und bezieht sich nicht auf den Pflegegrad. Aber Menschen, die einen Pflegegrad haben, sollten prüfen, ob auch ein Grad der Behinderung vorliegt.
Wirkt sich der Pflegegrad auf eine krankheitsbedingte Kündigung aus?
Direkt nicht. Ein Pflegegrad und nachgewiesener Pflegebedarf ist jedoch ein starkes Argument im Kündigungsschutzverfahren dafür, dass der Arbeitgeber keine korrekte Wiedereingliederung angeboten hat.
Quellen
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Mai 2026, 2 AZR 184/25.
Sozialgesetzbuch IX, §§ 2, 167 und 168.
Sozialgesetzbuch XI, § 15.
Kündigungsschutzgesetz, §§ 4 und 7.




