Wer kurz nach dem Start im neuen Job erkrankt, bekommt vom Arbeitgeber grundsätzlich noch keine Entgeltfortzahlung. In den ersten vier Wochen kann stattdessen die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld zahlen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit an, wechselt die Zuständigkeit.
Ab dem 29. Beschäftigungstag muss grundsätzlich der Arbeitgeber übernehmen – für bis zu sechs Wochen. Anschließend kann wieder Krankengeld folgen.
Die ersten vier Wochen zählen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses
Nach § 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz entsteht der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vier Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Gemeint sind 28 Kalendertage, nicht 28 tatsächlich geleistete Arbeitstage. Wochenenden zählen mit.
Auch eine Erkrankung unterbricht diese Wartezeit nicht, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Diese Regel gilt unabhängig davon, ob Sie eine Probezeit vereinbart haben. Eine sechsmonatige Probezeit bedeutet deshalb keineswegs, dass Sie sechs Monate ohne Lohnfortzahlung auskommen müssen. Arbeits- oder Tarifverträge können günstigere Regelungen enthalten.
Prüfen Sie deshalb bei Krankheit in den ersten vier Wochen eines neuen Jobs auch Ihre vertraglichen Ansprüche.
Fiktives Beispiel: Magnus erkrankt am neunten Beschäftigungstag
Magnus ist 36 Jahre alt, lebt in Wienhausen bei Celle und beginnt an einem Montag eine neue Stelle als Forstarbeiter. Bereits am Dienstag der zweiten Arbeitswoche erkrankt er an einer Lungenentzündung. Seine Ärztin stellt noch an diesem Tag fest, dass er arbeitsunfähig ist.
Für das Beispiel nehmen wir an: Magnus arbeitet sozialversicherungspflichtig in einer unbefristeten Stelle, ist gesetzlich mit Krankengeldanspruch versichert und hat keine günstigere vertragliche Regelung zur Entgeltfortzahlung.
Der Dienstag ist sein neunter Beschäftigungstag. Magnus hat die vierwöchige Wartezeit noch nicht erfüllt. Sein Arbeitgeber bezahlt die zuvor geleistete Arbeit, muss für den krankheitsbedingten Ausfall zunächst aber grundsätzlich keinen Lohn fortzahlen.
Magnus wendet sich deshalb sofort an seine Krankenkasse. Unter den genannten Voraussetzungen kann sie ab dem Tag der ärztlichen Feststellung Krankengeld zahlen.
Ab Tag 29 beginnt die Entgeltfortzahlung
Bleibt Magnus über das Ende der vierten Beschäftigungswoche hinaus arbeitsunfähig, beginnt am Montag der fünften Woche die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Magnus muss dafür nicht zwischendurch einen Tag arbeiten.
Entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Die Krankheitstage während der Wartezeit verkürzen die anschließenden sechs Wochen Entgeltfortzahlung nicht. Für Magnus beginnt dieser Zeitraum deshalb erst am 29. Beschäftigungstag. Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit reicht er bis einschließlich Tag 70.
Während der Arbeitgeber den Lohn fortzahlt, ruht das Krankengeld grundsätzlich.
| Zeitraum im Beispiel | Wer zahlt Magnus? |
|---|---|
| Bis zur Erkrankung am neunten Beschäftigungstag | Der Arbeitgeber vergütet die geleistete Arbeit. |
| Beschäftigungstag 9 bis 28 | Die Krankenkasse zahlt unter den genannten Voraussetzungen Krankengeld ab der ärztlichen Feststellung. |
| Beschäftigungstag 29 bis 70 | Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit und fortbestehendem Arbeitsverhältnis zahlt grundsätzlich der Arbeitgeber das Entgelt für bis zu sechs Wochen fort. |
| Ab Beschäftigungstag 71 | Ist Magnus weiterhin arbeitsunfähig und besteht sein Anspruch fort, zahlt wieder die Krankenkasse Krankengeld. |
Die Tabelle zeigt einen angenommenen langen Krankheitsverlauf. Wird Magnus früher wieder arbeitsfähig, kehrt er in den Job zurück und erhält seinen normalen Arbeitslohn.
Bei späteren Rückfällen gelten eigene Regeln zur erneuten Erkrankung nach einer kurzen Arbeitsphase; ein einzelner Arbeitstag eröffnet nicht automatisch weitere sechs Wochen Entgeltfortzahlung.
Krankengeld ersetzt nicht den gesamten Nettolohn
Gerade am Anfang eines neuen Jobs kann die Erkrankung finanziell spürbar werden. Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des maßgeblichen Nettoentgelts. Es gilt außerdem eine gesetzliche Höchstgrenze.
Die 90-Prozent-Grenze beim Krankengeld ist deshalb keine Zusage, dass Sie diesen Anteil Ihres Nettolohns tatsächlich ausgezahlt bekommen.
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Vom errechneten Krankengeld gehen regelmäßig noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Bei höheren Einkommen begrenzt zusätzlich der Höchstbetrag des Krankengeldes die Leistung.
Magnus sollte bei seiner Krankenkasse klären, welche Entgeltangaben sie vom neuen Arbeitgeber benötigt und wie hoch sein täglicher Zahlbetrag ausfällt.
Arbeitgeber sofort informieren und früh zum Arzt gehen
Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Das gilt auch während der ersten vier Wochen, obwohl noch kein gesetzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt diese persönliche Krankmeldung nicht.
Für das frühe Krankengeld ist zudem die ärztliche Feststellung entscheidend: Außerhalb einer stationären Behandlung entsteht der Anspruch grundsätzlich erst an diesem Tag. Warten Sie deshalb nicht mehrere Tage ab, nur weil Ihr Arbeitgeber einen Nachweis möglicherweise erst später verlangt.
Magnus lässt seine Arbeitsunfähigkeit bereits am Dienstag feststellen und meldet seiner Kasse, dass er sich noch in der Wartezeit befindet.
Dauert die Erkrankung an, lassen Sie die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig feststellen. Grundsätzlich muss dies spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende geschehen; Samstage zählen hierfür nicht als Werktage.
Auch bei Folgebescheinigungen und Unterbrechungen beim Krankengeld kommt es auf die genauen Zeitpunkte an. Vereinbaren Sie den Folgetermin möglichst vor Ablauf Ihrer aktuellen Krankschreibung.
Der Versicherungsschutz muss Krankengeld einschließen
Die gesetzliche Krankenversicherung allein reicht nicht in jeder Konstellation. Wer nur familienversichert ist, hat daraus keinen Krankengeldanspruch. Auch ein Minijob begründet für sich keinen Anspruch auf Krankengeld. Privatversicherte müssen ihren vereinbarten Krankentagegeldschutz prüfen. Magnus’ Beispiel lässt sich deshalb nicht unverändert auf jedes Beschäftigungsverhältnis übertragen.
Ebenso setzt der dargestellte Wechsel zum Arbeitgeber voraus, dass die neue Stelle fortbesteht. Endet das Arbeitsverhältnis während der Krankheit, müssen die Zahlungsansprüche gesondert geprüft werden. Ein bereits entstandener Krankengeldanspruch kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterlaufen.
Das Ende des Jobs bedeutet also nicht unbedingt, dass Sie auch Ihren Krankengeldanspruch verlieren.
Die zweite Krankengeldphase beginnt keine neue Höchstdauer
Wegen derselben Krankheit besteht grundsätzlich für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren ein Krankengeldanspruch. Zeiten, in denen der Anspruch wegen der Entgeltfortzahlung ruht, zählen dabei mit. Frühere anrechenbare Krankheitszeiten können die verbleibende Dauer zusätzlich verkürzen.
Für Magnus bedeutet das: Nach den sechs Wochen Arbeitgeberzahlung beginnt kein neuer Zeitraum von 78 Wochen. Bei einem sehr langen Verlauf sollte er frühzeitig klären, wann seine Leistung endet und welche Absicherung nach der Aussteuerung aus dem Krankengeld infrage kommt.
FAQ: Krank kurz nach dem Jobstart
Muss ich vier Wochen tatsächlich gearbeitet haben?
Nein. Entscheidend ist die vierwöchige ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses. Krankheitstage und Wochenenden zählen bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis mit.
Zahlt der Arbeitgeber ab dem 29. Krankheitstag?
Hier zählt der 29. Beschäftigungstag. Bei Magnus beginnt die Entgeltfortzahlung deshalb bereits am 21. Tag seiner Arbeitsunfähigkeit.
Muss Magnus vor dem Wechsel zum Arbeitgeber wieder gesund sein?
Nein. Auch bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit kann nach Ablauf der Wartezeit die Entgeltfortzahlung beginnen. Die zuvor bezogenen Krankengeldtage kürzen deren sechswöchige Dauer nicht.
Quellen
Bundesministerium für Gesundheit: Krankengeld.
Gesetze im Internet: § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – Anspruch und Wartezeit; § 5 – Anzeige- und Nachweispflichten; § 46 SGB V – Anspruchsbeginn; § 47 – Berechnung; § 48 – Dauer; § 49 – Ruhen.
Gesundheitsportal des Bundes: Krankengeld.
Techniker Krankenkasse: Haben neu eingestellte Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?




