Wer wegen einer psychischen Erkrankung seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, braucht finanzielle Sicherheit. Doch selbst nach einer Ablehnung durch die Berufsunfähigkeitsversicherung und einer Niederlage vor Gericht kann sich eine weitere Prüfung lohnen.
Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 7 U 190/21. Ein psychisch erkrankter Projektleiter setzte dort eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 2.000 Euro durch.
Erst abgelehnt, dann vor dem Oberlandesgericht erfolgreich
Der Mann hatte in der Softwareentwicklung gearbeitet, Kunden betreut und ein Team geführt. Nach einer depressiven Dekompensation bei einer schizotypen Persönlichkeitsstörung konnte er seine beruflichen Anforderungen nach Überzeugung des Oberlandesgerichts nicht mehr ausreichend bewältigen.
Die Versicherung verweigerte zunächst die Leistung, auch das Landgericht Hanau wies seine Klage ab. Das Oberlandesgericht klärte das Berufsbild genauer auf und holte ein weiteres psychiatrisches Gutachten ein.
Zugesprochen wurden 35.569,25 Euro für rückständige Leistungen und überzahlte Beiträge zuzüglich Zinsen sowie die laufende Rente ab Dezember 2019. Hinzu kam eine Beitragsbefreiung; die laufenden Leistungen wurden für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 30. November 2034, zugesprochen.
Entscheidend ist, was im bisherigen Beruf nicht mehr geht
Die private Berufsunfähigkeitsversicherung prüft nicht einfach, ob jemand krank ist. Nach § 172 Versicherungsvertragsgesetz kommt es darauf an, ob der zuletzt ausgeübte Beruf in seiner bisherigen gesunden Ausgestaltung krankheitsbedingt ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann.
Deshalb sagt die Berufsbezeichnung allein wenig aus. Hinter „Projektleitung“ können sehr unterschiedliche Anforderungen stehen: technische Planung, schwierige Kundengespräche, Personalverantwortung und Entscheidungen unter Zeitdruck.
Wer noch einzelne sachliche Aufgaben erledigen kann, ist deshalb nicht automatisch seinem gesamten bisherigen Beruf gewachsen. Die Prüfung muss die tatsächliche Tätigkeit erfassen und darf sich nicht auf ein abstraktes Berufsbild beschränken.
Sechs Monate krankgeschrieben reichen nicht automatisch
Im Frankfurter Verfahren enthielt der Vertrag eine wichtige Klausel: War die erforderliche Berufsunfähigkeit sechs Monate ununterbrochen nachgewiesen, galt sie rückwirkend von Beginn an. Eine zusätzliche Zukunftsprognose war dafür nicht erforderlich.
Eine sechsmonatige Krankschreibung ersetzt diesen Nachweis allerdings nicht. Das Oberlandesgericht unterschied ausdrücklich zwischen Arbeitsunfähigkeit und der vertraglich vorausgesetzten Berufsunfähigkeit.
Für Betroffene bedeutet das: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sollten durch aussagekräftige medizinische Unterlagen und eine genaue Tätigkeitsbeschreibung ergänzt werden. Viele Policen verlangen mindestens 50 Prozent Berufsunfähigkeit über einen bestimmten Zeitraum, doch die konkreten Bedingungen müssen im eigenen Vertrag geprüft werden.
Depression und Burnout: Die Bezeichnung entscheidet nicht über die Rente
Die Überschrift „BU-Rente bei Depression und Burnout“ darf keine falsche Sicherheit vermitteln. Der Frankfurter Fall betraf eine konkret festgestellte psychische Erkrankung mit nachgewiesenen Auswirkungen auf die Berufsausübung.
Auch bei Beschwerden, die Betroffene als Burnout beschreiben, kommt es auf den ärztlich belegten Gesundheitszustand und die beruflichen Einschränkungen an. Ein Schlagwort ersetzt weder die medizinische Untersuchung noch die Prüfung der Versicherungsbedingungen.
Eine Depression kann einen Leistungsanspruch begründen, führt aber nicht automatisch zur Rente. Beschrieben werden muss beispielsweise, wie Konzentrationsprobleme, Antriebsmangel oder eingeschränkte Belastbarkeit die bisherige Arbeit beeinträchtigen.
Ein ablehnendes Gutachten muss überprüfbar bleiben
Die praktische Botschaft des Falls reicht über die einzelne Diagnose hinaus: Ein Gutachten muss die richtigen beruflichen Anforderungen und den richtigen Zeitraum untersuchen. Eine Ablehnung wird nicht allein dadurch überzeugend, dass sie medizinisch formuliert ist.
Für den Leistungsantrag empfiehlt sich deshalb eine nachvollziehbare Beschreibung des früheren Arbeitsalltags mit Aufgaben, Zeitanteilen und Belastungen. Arztberichte sollten dazu erklären, welche Fähigkeiten eingeschränkt sind und wie sich das auf diese Tätigkeiten auswirkt.
Bei einer Ablehnung sollten Versicherte die Begründung mit ihrem Vertrag und ihren Unterlagen abgleichen lassen. Der Streit mit einem privaten Versicherer gehört vor die Zivilgerichte; ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren wie gegen einen Rentenbescheid ist hier nicht vorgesehen.
Private BU-Rente und Erwerbsminderungsrente sind unterschiedliche Ansprüche
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente betrachtet grundsätzlich das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung prüft dagegen den bisherigen Beruf anhand des vereinbarten Versicherungsschutzes.
Eine Ablehnung durch die Deutsche Rentenversicherung beendet deshalb nicht automatisch den privaten Anspruch. Gegen-Hartz erläutert dies ausführlicher im Beitrag „EM-Rente abgelehnt: Das gilt für die private BU“.
Einen weiteren Überblick bietet der Vergleich von Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente. Beide Leistungen müssen nach ihren jeweiligen Voraussetzungen geprüft werden.
Quelle zum Urteil: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2025, Az. 7 U 190/21 – Volltext.




