Menschen mit Pflegegrad 1 verlieren derzeit nicht den Entlastungsbetrag. Nach geltendem Recht besteht der Anspruch bei häuslicher Pflege weiter. Der jüngste veröffentlichte Referentenentwurf sieht zwar eine Streichung vor. Diese ist aber noch nicht beschlossen.
Bei Pflegegrad 1 gibt es zwei verschiedene Leistungen in gleicher Höhe. Der Entlastungsbetrag gilt bei häuslicher Pflege, der stationäre Zuschuss bei vollstationärer Pflege. Beide Ansprüche dürfen Sienicht miteinander verwechseln.
Zwei verschiedene Leistungen bei Pflegegrad 1
| Häuslicher Entlastungsbetrag | Stationärer Zuschuss | |
|---|---|---|
| Versorgungssituation | Pflege zu Hause | Vollstationäre Pflege im Heim |
| Rechtsgrundlage | § 45b SGB XI | § 43 SGB XI |
| Höhe | Bis zu 131 Euro monatlich | 131 Euro monatlich |
| Zweck | Anerkannte Unterstützungs- und Entlastungsangebote | Zuschuss zu den Kosten der vollstationären Pflege |
| Ansparbar? | Ja, nicht verbrauchte Beträge können übertragen werden | Nein, kein vergleichbares Guthaben |
| Referentenentwurf | Soll bei Pflegegrad 1 entfallen | Soll für neue Fälle ebenfalls entfallen |
| Besitzstandsschutz | Bislang kein allgemeiner Schutz für Bestandsfälle | Für bestimmte Bestandsfälle vorgesehen |
Der Entlastungsbetrag finanziert Unterstützung zu Hause. Der stationäre Zuschuss beteiligt sich an den Heimkosten. Beide Leistungen können Sie nicht austauschen.
Häusliche Pflege: Der Entlastungsbetrag gilt weiter
Nach § 45b SGB XI können Menschen mit Pflegegrad 1 bei häuslicher Pflege anerkannte Unterstützungsleistungen abrechnen. Dazu zählen zum Beispiel Betreuung, Alltagshilfe oder Hilfe im Haushalt.
Bei Pflegegrad 1 darf der Betrag auch körperbezogene Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes finanzieren, etwa Unterstützung beim Duschen oder Baden.
Die Pflegekasse zahlt Ihnen das Geld nicht als Pauschale, über die Sie frei verfügen können. Sie übernimmt nur Leistungen, die Sie tatsächlich in Anspruch nehmen. Wenn Sie den Betrag vollständig nutzen, können Sie diese im Wert von bis zu 1.572 Euro pro Jahr finanzieren.
Beispiel: Für Raimund wären 1.572 Euro Unterstützung im Jahr weg
Raimund ist 54 Jahre alt und lebt in Mölln. Wegen einer Kniearthrose fällt es ihm schwer, Einkaufstüten in den dritten Stock zu tragen, das gründliche Putzen seiner Wohnung strengt ihn sehr an und bereitet ihm Schmerzen. Seine gesundheitlichen Einschränkungen haben zu einem Pflegegrad 1 geführt.
Alle zwei Wochen kommt eine anerkannte Alltagshilfe zu ihm. Sie unterstützt ihn beim Einkaufen, bei schweren Arbeiten in der Wohnung und begleitet ihn zu Terminen.
Raimund nutzt dafür fast den gesamten Entlastungsbetrag. Für ihn sind die 131 Euro konkrete Hilfe im Alltag. Würde die geplante Streichung ohne Ersatz und ohne Bestandsschutz Gesetz, könnte Raimund diese Unterstützung nicht mehr über die Pflegekasse finanzieren. Damit fehlten ihm im Jahr Leistungen im Wert von bis zu 1.572 Euro.
Pflegegrad 1 bliebe bei der geplanten Änderung zwar bestehen, eine der wichtigsten damit verbundenen Leistungen im Alltag würde aber wegfallen. Wer die Hilfe weiter benötigt, müsste sie entweder selbst bezahlen oder darauf verzichten.
Ansparregel: Nicht genutzte Beträge sammeln sich an
Der Entlastungsbetrag muss nicht jeden Monat vollständig verbraucht werden. Was übrig bleibt, wird in die Folgemonate übertragen. Nutzt Raimund im Januar 50 Euro, bleiben 81 Euro übrig. Zusammen mit den 131 Euro für Februar kann er dann 212 Euro einsetzen.
Restguthaben aus einem Kalenderjahr kann grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Danach verfällt es. Deshalb lohnt sich die Nachfrage bei der Pflegekasse: Wie hoch ist mein Guthaben und welcheb Teil davon muss ich bis wann nutzen?
Das soll sich nach dem Referentenentwurf ändern
Die jüngste veröffentlichte Fassung des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 4. Juni 2026 sieht vor, den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 zu streichen.
Stattdessen soll sich die Unterstützung stärker auf Prävention und Pflegebegleitung konzentrieren. Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll der bisherige Entlastungsbetrag in ein neues Sozialraumbudget übergehen. Für Pflegegrad 1 ist kein Ersatz vorgesehen.
Damit droht bei Pflegegrad 1 eine Leistungslücke. Betroffene würden nicht von einer Geldleistung in eine andere wechseln. Gerade die Finanzierung von Haushaltshilfe, Betreuung oder Alltagshilfe könnte wegfallen.
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Bei Pflegegrad 1 ist das ein besonders harter Einschnitt. Denn Betroffene erhalten regulär weder Pflegegeld noch die Pflegesachleistungen der höheren Pflegegrade erhalten.
Pflegegrad bleibt – Leistung kann trotzdem verschwinden
Der vorgesehene Schutz bereits anerkannter Pflegegrade verhindert also nicht den Verlust einzelner Leistungen. Raimunds Pflegegrad 1 bliebe bestehen, aber die Unterstützung, die er heute über § 45b SGB XI finanziert, fiele trotzdem weg.
Entscheidend ist der Bestandsschutz. Für den häuslichen Entlastungsbetrag enthält die veröffentlichte Entwurfsfassung aber bislang keinen allgemeinen Besitzstandsschutz für alle bisherigen Bezieher.
Der Gesetzgeber könnte eine Übergangsregel noch ergänzen. Möglich wäre etwa, Menschen wie Raimund den bisherigen Anspruch weiter zu gewähren oder zumindest bereits angesparte Guthaben zu schützen.
Stationäre Pflege: Eigene Leistung, eigener Bestandsschutz
Wer mit Pflegegrad 1 vollstationär in einem Pflegeheim lebt, erhält nicht den häuslichen Entlastungsbetrag. Hier gilt der eigenständige Zuschuss nach § 43 SGB XI. Diese Leistung dient ausschließlich der stationären Versorgung und wird nicht wie der häusliche Entlastungsbetrag angespart.
Auch dieser Zuschuss soll nach dem Referentenentwurf für neue Fälle entfallen. Für bestimmte Menschen, die ihn bereits beziehen, sieht der Entwurf jedoch eine Besitzstandsregelung vor.
Dieser Schutz für stationäre Bestandsfälle lässt sich nicht auf den häuslichen Entlastungsbetrag übertragen.
Das sollten Menschen mit Pflegegrad 1 jetzt konkret tun
Wer zu Hause gepflegt wird, sollte zuerst bei der Pflegekasse nachfragen, wie hoch das aktuelle Guthaben aus dem Entlastungsbetrag ist. Lassen Sie sich zugleich nennen, bis wann Sie ältere Beträge nutzen müssen.
Prüfen Sie danach, welche anerkannten Anbieter in Ihrem Bundesland infrage kommen. Das kann Unterstützung im Alltag, Betreuung oder Hilfe im Haushalt sein. Nicht jeder private Helfer ist anerkannt und lässt sich über den Entlastungsbetrag abrechnen.
Wer noch Rechnungen für bereits erbrachte anerkannte Leistungen hat, sollte außerdem prüfen, ob diese schon bei der Pflegekasse eingereicht wurden. Solange das geltende Recht nicht geändert wurde, besteht der Anspruch weiter.
FAQ: Gibt es noch 131 Euro bei häuslicher Pflege?
Sind die 131 Euro bei häuslicher Pflege schon abgeschafft?
Nein. Nach geltendem Recht besteht der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI weiter.
Wie funktioniert das Ansparen?
Nicht verbrauchte Beträge werden in die nächsten Monate übertragen. Restguthaben aus einem Kalenderjahr kann grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.
Gilt der Bestandsschutz für den stationären Zuschuss auch für den häuslichen Entlastungsbetrag?
Nein. Die Besitzstandsregelung für stationäre Bestandsfälle lässt sich nicht auf den häuslichen Entlastungsbetrag übertragen.
Quellen
Bundesministerium für Gesundheit: Erläuterungen der Maßnahmen zum Pflegeneuordnungsgesetz, Stand 4. Juni 2026
Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes
Bundesministerium für Gesundheit: Leistungen bei Pflegegrad 1, Stand 13. März 2026
Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz – Referentenentwurf und Verfahrensstand
Sozialgesetzbuch XI: § 43 Vollstationäre Pflege
Sozialgesetzbuch XI: § 45b Entlastungsbetrag




