Pflegekasse zu langsam: 70 Euro für jede angefangene Woche

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Wer einen Pflegegrad beantragt, muss nicht unbegrenzt auf den Bescheid warten. Die Pflegekasse hat grundsätzlich 25 Arbeitstage Zeit, ihre Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Überschreitet sie diese Frist aus einem von ihr zu verantwortenden Grund, werden für jede angefangene Verzögerungswoche 70 Euro fällig.

Schon der erste Tag nach Ablauf der Frist kann damit den Anspruch auf 70 Euro auslösen. Die Zahlung ersetzt jedoch weder den Pflegegrad noch das Pflegegeld. Die Kasse muss weiterhin über den eigentlichen Antrag entscheiden.

Nach 25 Arbeitstagen muss der Bescheid vorliegen

Die gesetzliche Frist beginnt grundsätzlich mit dem Eingang des Antrags bei der Pflegekasse. Es genügt, zunächst formlos Leistungen der Pflegeversicherung und die Feststellung eines Pflegegrades zu beantragen. Wer den Antrag telefonisch stellt, sollte sich das Eingangsdatum anschließend schriftlich bestätigen lassen.

Die 25 Tage sind Arbeitstage und keine Kalendertage. Wochenenden und gesetzliche Feiertage verlängern den tatsächlichen Zeitraum daher meist auf etwa fünf Wochen. Für die Berechnung kommt es auf den nachweisbaren Antragseingang und nicht auf den späteren Begutachtungstermin an.

Innerhalb dieser Frist muss nicht nur der Medizinische Dienst eingeschaltet werden. Die Begutachtung, die Auswertung und die schriftliche Entscheidung müssen grundsätzlich ebenfalls abgeschlossen sein. Der genaue Ablauf wird im Ratgeber [Pflegegrad 2026

Die letzten Präzisierungen sind eingearbeitet. Der Fristbeginn ist nun einheitlich formuliert, die zusätzliche 15-Arbeitstage-Hemmung korrekt beschrieben und ein zweiter interner Link ergänzt.

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Pflegekasse zu langsam: 70 Euro für jede angefangene Woche

Wer einen Pflegegrad beantragt, muss nicht unbegrenzt auf den Bescheid warten. Die Pflegekasse hat grundsätzlich 25 Arbeitstage Zeit, ihre Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Überschreitet sie diese Frist aus einem von ihr zu verantwortenden Grund, werden für jede angefangene Verzögerungswoche 70 Euro fällig.

Schon der erste Tag nach Ablauf der Frist kann damit den Anspruch auf 70 Euro auslösen. Die Zahlung ersetzt jedoch weder den Pflegegrad noch das Pflegegeld. Die Kasse muss weiterhin über den eigentlichen Antrag entscheiden.

Nach 25 Arbeitstagen muss der Bescheid vorliegen

Die gesetzliche Frist beginnt grundsätzlich mit dem Eingang des Antrags bei der Pflegekasse. Es genügt, zunächst formlos Leistungen der Pflegeversicherung und die Feststellung eines Pflegegrades zu beantragen. Wer den Antrag telefonisch stellt, sollte sich das Eingangsdatum anschließend schriftlich bestätigen lassen.

Die 25 Tage sind Arbeitstage und keine Kalendertage. Wochenenden und gesetzliche Feiertage verlängern den tatsächlichen Zeitraum daher meist auf etwa fünf Wochen. Für die Berechnung kommt es auf den nachweisbaren Antragseingang und nicht auf den späteren Begutachtungstermin an.

Innerhalb dieser Frist muss nicht nur der Medizinische Dienst eingeschaltet werden. Die Begutachtung, die Auswertung und die schriftliche Entscheidung müssen grundsätzlich ebenfalls abgeschlossen sein. Der genaue Ablauf wird im Ratgeber Pflegegrad 2026: Einstufung, Leistungen und Antrag ausführlich erklärt.

70 Euro werden bereits für die erste angefangene Woche fällig

Nach § 18c Absatz 5 SGB XI muss die Pflegekasse für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro zahlen. Beginnt nach dem Ende der 25 Arbeitstage auch nur der erste Verzögerungstag, ist die erste Wochenpauschale erreicht. Nach acht Kalendertagen sind zwei Wochen begonnen und damit 140 Euro aufgelaufen.

Die Pflegekasse muss die erste Zahlung spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ablauf der Bearbeitungsfrist leisten. Diese zusätzlichen 15 Arbeitstage verlängern nicht die Frist für den Pflegegradbescheid. Sie bestimmen nur, bis wann die Kasse den bis dahin entstandenen Betrag zahlen muss.

Für jede weitere angefangene Woche muss die Kasse unverzüglich weitere 70 Euro überweisen. Das Gesetz macht die Zahlung nicht von einem gesonderten Antrag abhängig. Bleibt das Geld aus, sollten Betroffene den Anspruch trotzdem schriftlich geltend machen und eine Abrechnung verlangen.

Auch in Eilfällen gelten feste Begutachtungsfristen

In bestimmten Pflegesituationen kann eine Begutachtung innerhalb von 25 Arbeitstagen viel zu spät sein. Deshalb sieht § 18a SGB XI verkürzte Fristen vor. Überschreitet die Pflegekasse eine dieser Fristen von fünf oder zehn Arbeitstagen, können ebenfalls 70 Euro je angefangener Woche fällig werden.

Situation Gesetzliche Frist
Regulärer Antrag auf Pflegeleistungen Schriftliche Entscheidung innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang
Krankenhaus oder stationäre Reha, wenn die weitere Versorgung geklärt werden muss oder Pflegezeit beziehungsweise Familienpflegezeit betroffen ist Begutachtung innerhalb von fünf Arbeitstagen
Hospiz oder ambulante Palliativversorgung Begutachtung innerhalb von fünf Arbeitstagen
Häusliche Umgebung bei angekündigter Pflegezeit oder vereinbarter Familienpflegezeit Begutachtung innerhalb von zehn Arbeitstagen
Kurzzeitpflege unmittelbar nach Krankenhaus oder stationärer Reha Abschließende Begutachtung innerhalb von zehn Arbeitstagen; allein deren Überschreitung löst keine gesonderte 70-Euro-Zahlung aus

Bei den verkürzten Fristen geht es zunächst um die Begutachtung. Die schriftliche Entscheidung muss anschließend unverzüglich nach Eingang der Empfehlung erfolgen. Auch das Bundesgesundheitsministerium weist auf diese Fristen und die 70-Euro-Zahlung hin.

Wann die Pflegekasse die Verzögerung zu vertreten hat

Die Pauschale wird nur fällig, wenn die Pflegekasse die Verzögerung zu vertreten hat. Dazu können eine verspätete Beauftragung, liegen gebliebene Vorgänge oder Verzögerungen bei der von ihr beauftragten Begutachtung gehören. Ein pauschaler Hinweis auf hohe Arbeitsbelastung reicht nicht aus, um den Anspruch auszuschließen.

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Kein Anspruch entsteht für Zeiten, in denen die Begutachtung aus einem nicht von der Kasse verursachten Grund scheitert. Das kann der Fall sein, wenn die antragstellende Person einen Termin absagt, nicht erreichbar ist oder eine notwendige Mitwirkung verweigert. Die Kasse sollte Beginn, Ende und Grund einer solchen Fristpause nennen.

Fehlende Unterlagen stoppen die Frist nicht beliebig

Seit 2026 regelt das Gesetz genauer, wie fehlende Unterlagen behandelt werden. Fordert die Pflegekasse zwingend erforderliche Dokumente an, stoppt die Frist von dem Tag an, an dem die Aufforderung bei der antragstellenden Person eintrifft. Sobald die Unterlagen bei der Kasse eingehen, läuft die Frist weiter.

Die Pflegekasse kann die Uhr daher nicht mit einem pauschalen Hinweis auf unvollständige Unterlagen anhalten. Sie muss mitteilen, welche zwingend erforderlichen Dokumente fehlen. Bereits verstrichene Arbeitstage werden nach Eingang der Unterlagen nicht auf null gesetzt.

Liegt ein anderer Verzögerungsgrund vor, den die Kasse nicht zu vertreten hat, ruht die Frist für dessen Dauer. Wird danach ein neuer Begutachtungstermin nötig, bleibt die Frist bis zum Ablauf von 15 weiteren Arbeitstagen gehemmt. Dieser Zeitraum beginnt, sobald der Medizinische Dienst oder die Pflegekasse erfährt, dass das Hindernis beendet ist.

Ausnahme: Im Pflegeheim entfällt die Zahlung ab Pflegegrad 2

Lebt die antragstellende Person vollstationär im Pflegeheim und ist bereits mindestens Pflegegrad 2 festgestellt, besteht die pauschale Zusatzzahlung nicht. Das kann etwa einen verspätet beschiedenen Höherstufungsantrag betreffen.

Wer mit Pflegegrad 2 oder höher zu Hause lebt, fällt nicht unter diesen Ausschluss. Die Fristen und die Zahlungspflicht gelten entsprechend auch für Unternehmen der privaten Pflege-Pflichtversicherung. Dort übernimmt häufig Medicproof die Begutachtung.

70 Euro ersetzen keine Entscheidung über den Pflegegrad

Die 70 Euro führen nicht dazu, dass ein Pflegegrad automatisch als bewilligt gilt. Die Pflegekasse muss weiterhin über den Antrag entscheiden. Auch eine spätere Ablehnung beseitigt die bereits entstandene Zusatzzahlung nicht, wenn die Voraussetzungen der Fristregel erfüllt waren.

So sichern Betroffene ihren Zahlungsanspruch

Der wichtigste Nachweis ist das Datum, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist. Geeignet sind etwa eine Eingangsbestätigung, ein Fax-Sendebericht, die Bestätigung eines Onlineportals oder ein nachweisbar zugestelltes Schreiben. Auch Einladungen zur Begutachtung, Terminabsagen und Nachforderungen von Unterlagen sollten aufbewahrt werden.

Fehlt die Zahlung, kann ein kurzes Schreiben genügen: „Mein Antrag ist am … bei Ihnen eingegangen. Die Frist nach § 18c Absatz 1 und 5 SGB XI ist überschritten. Bitte rechnen Sie die pauschale Zusatzzahlung von 70 Euro für jede angefangene Woche ab und überweisen Sie den fälligen Betrag.“

Beruft sich die Pflegekasse auf eine Fristpause, sollten Betroffene um genaue Daten bitten. Wichtig sind der Beginn und das Ende des Hindernisses, der Zugang einer Unterlagenanforderung und der Tag, an dem fehlende Dokumente eingingen. Ohne diese Angaben lässt sich die Zahl der angefangenen Verzögerungswochen kaum überprüfen.

Fragen und Antworten zur 70-Euro-Zahlung der Pflegekasse

Ab wann läuft die Frist von 25 Arbeitstagen?

Sie beginnt grundsätzlich mit dem Eingang des Antrags bei der Pflegekasse. Der Eingangstag sollte nachweisbar sein, weil sich nur damit das Fristende zuverlässig bestimmen lässt. Ein später zugesandtes Formular verschiebt den Beginn nicht automatisch.

Genügt ein Termin zur Begutachtung innerhalb der Frist?

Nein. Im regulären Verfahren muss die Pflegekasse ihre schriftliche Entscheidung grundsätzlich spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags mitteilen. Ein rechtzeitiger Hausbesuch allein wahrt diese Entscheidungsfrist nicht.

Wie viel Geld gibt es bei nur einem Tag Verspätung?

Wenn die Pflegekasse die Verzögerung zu vertreten hat, löst bereits der erste Tag der Fristüberschreitung eine angefangene Woche aus. Damit werden 70 Euro fällig.

Muss die 70-Euro-Zahlung beantragt werden?

Nein, das Gesetz verlangt keinen gesonderten Antrag. Erfolgt keine Überweisung, sollten Betroffene den Betrag dennoch schriftlich anfordern.

Kann die Pflegekasse die Frist wegen fehlender Unterlagen anhalten?

Ja, aber nur wegen zwingend erforderlicher Dokumente. Nach Eingang der angeforderten Unterlagen läuft die bereits begonnene Frist weiter.

Gibt es die Zahlung auch bei einem Höherstufungsantrag?

Grundsätzlich erfasst die Vorschrift auch Anträge auf höhere Pflegeleistungen. Ausgenommen ist jedoch die pauschale Zahlung, wenn die Person bereits vollstationär gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist.

Wird der Pflegegrad bei einer Fristüberschreitung automatisch anerkannt?

Nein. Die Pflegekasse muss weiterhin gesondert über den Pflegegrad entscheiden. Gegen einen inhaltlich falschen Bescheid können Betroffene in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.