Ohne Krankengeld: Ein Antrag kann Rentenzeiten retten

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Wer länger krank ist und kein Krankengeld bekommt, reißt eine gefährliche Lücke ins Rentenkonto. Kritisch wird das, wenn  Sie später eine Erwerbsminderungsrente beantragen müssen. Denn dafür zählen Pflichtbeiträge – und genau die fehlen ihnen während der Krankheit.

Die Deutsche Rentenversicherung hat deshalb am 9. September 2026 auf eine wenig bekannte Möglichkeit hingewiesen: Bestimmte Arbeitsunfähige ohne Krankengeld können die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung selbst beantragen. Damit lassen sich Pflichtbeitragszeiten sichern.

Entscheidend ist jedoch die Frist: Stellen Sie den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, kann die Versicherung rückwirkend ab Beginn der maßgeblichen Zeit einsetzen.

Kommt der Antrag jedoch später, beginnt die Versicherung erst nach Eingang des Antrags. Bereits verlorene Monate lassen sich dann nicht kaum zurückholen.

Warum eine Krankheit die Erwerbsminderungsrente gefährden kann

Bei Beschäftigten mit Krankengeldanspruch entsteht das Problem in der Regel nicht. Während des Krankengeldbezugs läuft die Rentenversicherung weiter.

Anders sieht es aus bei privat Krankenversicherten oder gesetzlich Krankenversicherten ohne Krankengeldanspruch. Fällt nach der Entgeltfortzahlung das Arbeitsentgelt weg, fehlen Pflichtbeiträge.

Das kann Jahre später entscheidend werden. Für eine Erwerbsminderungsrente müssen Versicherte nämlich nicht nur die allgemeine Wartezeit erfüllen. Sie benötigen außerdem in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen.

Eine längere Krankheit ohne Pflichtbeiträge verschlechtert die Versicherungszeiten. Zwar können Zeiten der Arbeitsunfähigkeit den Fünfjahreszeitraum verlängern. Darauf sollten Sie sich aber nicht verlassen, ohne ihr Versicherungskonto zu prüfen.

Dieser Antrag kann die Lücke schließen

Einen Ausweg finden Sie im § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Danach können sich bestimmte Personen für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf Antrag pflichtversichern.

Die Regelung gilt vor allem, wenn Sie nur deshalb kein Krankengeld bekommen, weil Sie privat krankenversichert sind oder einer gesetzlichen Krankenversicherung angehören, die kein Krankengeld zahlt.

Eine weitere Voraussetzung kommt hinzu: Im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit müssen Sie zuletzt pflichtversichert gewesen sein. Es reicht also nicht aus, irgendwann einmal Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt zu haben.

Die Versicherungspflicht kann höchstens 18 Monate dauern.

Drei Monate entscheiden über die rückwirkende Absicherung

Den § 4 Abs. 4 SGB VI müssen Sie ernstnehmen. Geht der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein, beginnt die Versicherungspflicht grundsätzlich mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Eine noch bestehende Pflichtversicherung aus der Beschäftigung geht allerdings vor. Das betrifft zum Beispiel die Zeit, in der der Arbeitgeber noch Arbeitsentgelt während der Krankheit zahlt.

Verpassen Sie die Drei-Monats-Frist, ist der Antrag zwar nicht wertlos. Die Versicherung beginnt dann aber mit dem Tag nach Eingang des Antrags und nicht mehr rückwirkend für die bereits verstrichene Krankheitszeit.

Ein verspäteter Antrag kostet also schnell mehrere Monate Pflichtversicherung und kann einen späteren Antrag auf Erwerbsminderungsrente um den Erfolg bringen.

Den Antrag V0030 sollten Betroffene kennen

Die Deutsche Rentenversicherung stellt dafür das Formular V0030 „Antrag auf Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 3 SGB VI“ bereit. Den Antrag können Sie auch elektronisch einreichen.

Gerade wegen der Drei-Monats-Frist sollten Betroffene nicht erst abwarten, wie lange die Erkrankung tatsächlich dauert. Wer erkennt, dass nach Ende der Entgeltfortzahlung weder Krankengeld noch anderweitig rentenversicherungspflichtige Leistungen fließen, sollte seinen Versicherungsstatus frühzeitig prüfen.

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Für die Prüfung benötigt die Rentenversicherung Angaben zur vorherigen Versicherung und bei einem Antrag wegen Arbeitsunfähigkeit  einen Nachweis über das vorherige Arbeitsentgelt.

Die Beiträge müssen Sie selbst zahlen

Die zusätzliche Absicherung ist nicht kostenlos. Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Krankengeld trägt der Versicherte die Beiträge selbst.

Die Berechnung  beträgt 80 Prozent des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Je höher das vorherige versicherte Einkommen, desto höher die zu zahlenden Beiträge.

Die Deutsche Rentenversicherung weist auf einen Sonderfall hin: Wer zuvor nur eine geringfügige Beschäftigung mit Pflcihtversicherung ausgeübt hat, kann wegen des niedrigen vorherigen Verdienstes relativ geringe Beiträge zahlen und trotzdem Pflichtbeitragszeiten erwerben. Voraussetzung ist, dass der Minijob tatsächlich rentenversicherungspflichtig war.

Freiwillige Beiträge sind nicht dasselbe

Freiwillige Beiträge können zwar ebenfalls für Wartezeiten wichtig sein und die spätere Rente erhöhen. Für die Voraussetzung der Erwerbsminderungsrente – drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre – zählen sie aber nicht.

Deshalb kann die Versicherungspflicht auf Antrag so wertvoll sein: Aus der Krankheitszeit wird unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Pflichtbeitragszeit.

Nicht jeder ohne Krankengeld kann den Antrag nutzen

Die Formulierung „ohne Krankengeld“ gilt nicht immer. Entscheidend ist, warum kein Krankengeld gezahlt wird.

Die Regelung erfasst Menschen, die wegen ihrer Art der Krankenversicherung keinen Krankengeldanspruch besitzen. Sie greift nicht, wenn eigentlich ein Krankengeldanspruch besteht und die Zahlung ruht – etwa wegen Meldeproblemen.

Auch nach einer Aussteuerung, wenn der maximale Krankengeldanspruch bereits ausgeschöpft wurde, kann man sich nicht auf diese Vorschrift berufen.

Diese vier Punkte sollten Sie sofort prüfen

Wenn Sie arbeitsunfähig sind und kein Krankengeld erhalten, sollten Sie  klären, aus welchem Grund der Anspruch fehlt. Prüfen Sie anschließend, ob Sie innerhalb des Jahres vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt rentenversicherungspflichtig waren.

Danach zählt das Datum: Läuft die Drei-Monats-Frist noch, kann ein schneller Antrag vergangene Krankheitszeiten retten. Schließlich sollten Sie sich von der Rentenversicherung ausrechnen lassen, welche Beiträge Sie selbst zahlen müssten und welchen Nutzen die zusätzlichen Pflichtbeitragsmonate für Ihre persönliche Rentenbiografie haben.

Diese Prüfung ist besonders wichtig, wenn Ihre Versicherungszeiten knapp sind und / oder eine länger dauernde Erkrankung die Frage aufwirft, ob eine Erwerbsminderung bevorsteht.

FAQ: Pflichtbeiträge per Antrag erfüllen

Wie heißt der Antrag bei der Rentenversicherung?

Verwendet wird das Formular V0030 „Antrag auf Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 3 SGB VI“. Es kann auch elektronisch eingereicht werden.

Muss ich innerhalb von drei Monaten beantragen?

Für die rückwirkende Versicherung ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist die Drei-Monats-Frist entscheidend. Nach Ablauf der Frist beginnt die Versicherung regelmäßig erst nach Antragseingang.

Wer bezahlt die Rentenbeiträge?

Bei dieser Versicherungspflicht für Arbeitsunfähige ohne Krankengeld trägt der Versicherte die Beiträge selbst. Berechnungsgrundlage sind 80 Prozent des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Krankheitsbedingte Versicherungslücke vermeiden, 09.09.2026 (Deutsche Rentenversicherung)
Deutsche Rentenversicherung: Formular V0030 – Antrag auf Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 3 SGB VI (Deutsche Rentenversicherung)
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 4 SGB VI (RV-Recht)
Gesetze im Internet: § 4 SGB VI – Versicherungspflicht auf Antrag (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 166 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter (Gesetze im Internet)