Wer nach einer Aussteuerung erneut wegen derselben Krankheit Krankengeld erhalten möchte, muss mehr nachweisen als eine sechsmonatige Lücke bei den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Entscheidend ist, ob in dieser Zeit tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung bestand. Das hat das Landessozialgericht Hamburg entschieden (Urteil vom 15. Januar 2026, Az. L 1 KR 44/25).
Für Langzeiterkrankte ist die Entscheidung besonders wichtig. Denn nach Ausschöpfung der maximalen Krankengeldbezugsdauer kann in einem neuen Dreijahreszeitraum zwar erneut ein Krankengeldanspruch wegen derselben Krankheit entstehen. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V sind jedoch streng.
Krankengeld war bereits vollständig ausgeschöpft
Die Klägerin arbeitete als Sozialarbeiterin und litt an einer chronisch wiederkehrenden Erkrankung des Hirnstamms. Seit Juni 2019 war sie deshalb arbeitsunfähig. Nachdem ihr Krankengeld nach 78 Wochen ausgeschöpft war, erhielt sie Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III. Im Sommer 2022 absolvierte sie außerdem eine medizinische Rehabilitation.
Ab dem 19. Juli 2022 wurde sie von ihrem Arbeitgeber wieder als Beschäftigte gemeldet. Tatsächlich nahm sie ihre Arbeit aber nicht wieder auf. Stattdessen baute sie zunächst Überstunden ab und nahm Urlaub.
Zwischen dem 19. Juli 2022 und dem 18. Januar 2023 wurden keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Als ab dem 19. Januar 2023 erneut Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung bescheinigt wurde, verlangte die Frau wieder Krankengeld.
Die Krankenkasse lehnte ab. Das LSG Hamburg bestätigte diese Entscheidung.
Wann nach der Aussteuerung erneut Krankengeld entstehen kann
Nach § 48 Abs. 2 SGB V kann wegen derselben Krankheit in einem neuen Dreijahreszeitraum erneut Krankengeld beansprucht werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Versicherte mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und in dieser Zeit erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
Außerdem muss beim erneuten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestehen. Genau an der ersten Voraussetzung scheiterte die Klägerin.
Das LSG stellte klar, dass es nicht darauf ankommt, ob während der sechs Monate AU-Bescheinigungen ausgestellt wurden. Entscheidend ist, ob tatsächlich Arbeitsfähigkeit bestand.
Keine AU-Bescheinigung beweist keine Arbeitsfähigkeit
Damit macht das Gericht einen für Betroffene wichtigen Unterschied deutlich: „Nicht krankgeschrieben“ bedeutet rechtlich nicht automatisch „arbeitsfähig“.
Im Fall der Klägerin sprachen mehrere Umstände dafür, dass ihre Arbeitsunfähigkeit auch nach der Rehabilitation fortbestand. Im Reha-Entlassungsbericht war sie weiterhin als arbeitsunfähig bezeichnet worden. Empfohlen wurden zunächst mehrere Wochen häusliche Erholung und anschließend eine stufenweise Wiedereingliederung.
Hinzu kam, dass die Frau ihre eigentliche Tätigkeit während des gesamten maßgeblichen Zeitraums nicht wieder aufgenommen hatte. Nach Angaben des Arbeitgebers hatte sie seit Beginn ihrer Erkrankung keinen einzigen Tag tatsächlich gearbeitet.
Diese Umstände waren für das Gericht gewichtiger als die Tatsache, dass zeitweise keine AU-Bescheinigungen vorlagen.
Urlaub und Überstundenabbau lösen das Problem nicht automatisch
Auch der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis fortbestand und die Klägerin während Urlaub und Überstundenabbau weiterhin Entgelt erhielt, änderte nichts am Ergebnis.
Das LSG musste nicht abschließend klären, ob allein ein fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis ohne tatsächliche Arbeitsleistung für die weitere Voraussetzung des § 48 Abs. 2 SGB V ausreichen kann. Denn bereits die notwendige sechsmonatige Phase ohne Arbeitsunfähigkeit war nicht nachgewiesen.
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Für Betroffene bedeutet das: Ein formal bestehendes Arbeitsverhältnis oder eine fortlaufende Entgeltzahlung allein sichern keinen neuen Krankengeldanspruch.
Spätere Atteste überzeugten das Gericht nicht
Die Klägerin legte im Verfahren nachträgliche ärztliche Stellungnahmen vor, nach denen im maßgeblichen Zeitraum keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
Das überzeugte das LSG jedoch nicht. Die betreffenden Ärzte hatten die Frau während des sechsmonatigen Zeitraums nur sehr selten persönlich untersucht. Diese nachträglichen Einschätzungen konnten deshalb die übrigen medizinischen Befunde und insbesondere den Reha-Bericht nicht entkräften.
Das Gericht stellte zudem klar, dass die Versicherte die Voraussetzungen für den erneuten Krankengeldanspruch nachweisen muss. Bleibt unklar, ob tatsächlich sechs Monate lang keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bestand, geht dies zu ihren Lasten.
Auch eine geplante Wiedereingliederung kann gegen volle Arbeitsfähigkeit sprechen
Zusätzlich war bereits eine stufenweise Wiedereingliederung geplant. Die Klägerin sollte zunächst nur wenige Stunden täglich arbeiten.
Auch das sprach gegen eine bereits wieder vollständig hergestellte Arbeitsfähigkeit. Eine stufenweise Wiedereingliederung erfolgt typischerweise gerade während fortbestehender Arbeitsunfähigkeit und soll Beschäftigte Schritt für Schritt an ihre bisherige Tätigkeit zurückführen.
Das Gericht wertete die geplante Wiedereingliederung deshalb als weiteres Indiz dafür, dass die Klägerin während des maßgeblichen Zeitraums nicht wieder vollständig arbeitsfähig gewesen war.
Das Urteil ist für Ausgesteuerte besonders wichtig
Nach einer Aussteuerung lässt sich ein neuer Krankengeldanspruch wegen derselben Krankheit nicht allein dadurch begründen, dass sechs Monate lang keine AU-Bescheinigung ausgestellt wird.
Entscheidend ist die tatsächliche gesundheitliche Situation. Betroffene müssen nachweisen können, dass sie mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig waren und zugleich erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
Gerade bei langen Krankheitsverläufen können deshalb Reha-Berichte, Wiedereingliederungspläne, Angaben des Arbeitgebers und ärztliche Befunde entscheidend werden.
Das LSG Hamburg wies die Berufung der Klägerin zurück. Für den streitigen Zeitraum vom 19. Januar bis zum 2. April 2023 erhielt sie kein neues Krankengeld. Die Revision zum Bundessozialgericht ließ das Gericht nicht zu.
FAQ: Krankengeld nach der Aussteuerung
Reichen sechs Monate ohne Krankschreibung für einen neuen Krankengeldanspruch?
Nein. Entscheidend ist nicht, ob sechs Monate lang keine AU-Bescheinigung ausgestellt wurde, sondern ob tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung bestand.
Muss man nach der Aussteuerung sechs Monate gearbeitet haben?
Nicht zwingend. § 48 Abs. 2 SGB V verlangt, dass der Versicherte mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war und in dieser Zeit entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
Wer muss beweisen, dass während der sechs Monate Arbeitsfähigkeit bestand?
Der Versicherte trägt die Beweislast für die Voraussetzungen des neuen Krankengeldanspruchs. Bleibt unklar, ob tatsächlich sechs Monate lang keine Arbeitsunfähigkeit bestand, kann der Anspruch scheitern.
Quellen
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2026, Az. L 1 KR 44/25.
§ 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes.
Entscheidung abrufbar über Landesrecht Hamburg sowie die Rechtsprechungsdatenbank Open Legal Data.




