Krankengeld-Vorteil soll ab 2027 wieder gestrichen werden

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99,99-Prozent-Teilrente: Krankengeld-Vorteil endet 2027

Für arbeitende Rentnerinnen und Rentner ändert sich zum 1. Januar 2027 eine wichtige Regel beim Krankengeld. Wer eine Altersrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezieht, verliert künftig grundsätzlich den Krankengeldanspruch, der aus einer entsprechenden Beschäftigung oder Versicherung entstehen könnte. Damit läuft insbesondere das bisher beliebte Modell einer Teilrente von 99,99 Prozent beim Krankengeld ins Leere.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde nach den parlamentarischen Beratungen am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es handelt sich damit also nicht mehr um eine bloße Planung oder einen Referentenentwurf. Die für Teilrentner wichtige Änderung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.

Warum die 99,99-Prozent-Teilrente bisher interessant war

Altersrentner können ihre gesetzliche Altersrente nicht nur als Vollrente beziehen. Nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch eine Teilrente möglich, die mindestens zehn Prozent der Vollrente betragen muss. Die Höhe kann in Prozentschritten mit zwei Nachkommastellen festgelegt werden.

Dadurch wurde die Teilrente von 99,99 Prozent für weiterbeschäftigte Rentner besonders interessant. Bei einer Vollrente von beispielsweise 1.800 Euro bedeutete der Verzicht von 0,01 Prozent lediglich 18 Cent im Monat. Trotzdem handelte es sich rechtlich nicht um eine Altersvollrente, sondern um eine Teilrente.

Dieser kleine Unterschied konnte beim Krankengeld erhebliche Auswirkungen haben. Während der Bezug einer Altersvollrente nach § 50 SGB V den Krankengeldanspruch ausschließt, war eine bereits vor der Arbeitsunfähigkeit bezogene Teilrente bislang anders zu beurteilen.

Wir hatten diese Gestaltungsmöglichkeit bereits im Beitrag über den Verzicht auf lediglich 0,01 Prozent der Altersrente beschrieben.

Bundestag beschloss die Änderung im Juli 2026

Der Bundestag verabschiedete das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wurde das Gesetz am 29. Juli 2026 als BGBl. 2026 I Nr. 228 veröffentlicht. Damit steht fest, dass die bisherige Gestaltung beim Krankengeld ab 2027 nicht mehr funktioniert.

§ 50 SGB V wird dafür erweitert. Neben der Vollrente wegen Alters führt künftig auch eine Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente zum Ausschluss des Krankengeldanspruchs. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob jemand 70, 80, 90 oder 99,99 Prozent seiner Vollrente bezieht.

Schwelle liegt bei mehr als zwei Dritteln

Ausgeschlossen wird das Krankengeld bei einer Teilrente von „mehr als zwei Dritteln der Vollrente“. Eine Teilrente, die zwei Drittel nicht überschreitet, löst den Ausschluss allein wegen ihrer Höhe dagegen nicht aus.

In der Rentenberechnung entsteht dabei ein Detail, das Betroffene beachten sollten. Zwei Drittel entsprechen mathematisch 66,6666 Prozent, während die Deutsche Rentenversicherung Teilrenten in Prozentschritten mit zwei Nachkommastellen zulässt. 66,67 Prozent liegen bereits geringfügig über zwei Dritteln, 66,66 Prozent dagegen darunter.

Gewählte Altersrente ab 2027 Folge für das gesetzliche Krankengeld
100 Prozent Vollrente Krankengeldanspruch nach § 50 SGB V ausgeschlossen
99,99 Prozent Teilrente Krankengeldanspruch nach § 50 SGB V ausgeschlossen
80 Prozent Teilrente Krankengeldanspruch nach § 50 SGB V ausgeschlossen
66,67 Prozent Teilrente Liegt rechnerisch über zwei Dritteln und fällt damit unter den Ausschluss
66,66 Prozent Teilrente Kein Ausschluss allein aufgrund der Höhe der Teilrente

Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Teilrente von 66,66 Prozent automatisch einen Anspruch auf Krankengeld schafft. Es müssen weiterhin sämtliche sonstigen Voraussetzungen erfüllt sein. Entscheidend sind unter anderem der Versicherungsstatus, die Art der Beschäftigung, eine bestehende Arbeitsunfähigkeit und ein Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch.

Die 99,99-Prozent-Teilrente wird nicht abgeschafft

Häufig wird die Gesetzesänderung verkürzt so dargestellt, als werde die Teilrente von 99,99 Prozent ab 2027 verboten. Das ist nicht der Fall. Rentenrechtlich können Versicherte weiterhin eine entsprechend hohe Teilrente wählen.

Geändert wird vielmehr die Wirkung im Krankenversicherungsrecht. Eine Teilrente von 99,99 Prozent bleibt eine zulässige Alters-Teilrente, schützt aber ab 2027 nicht mehr vor dem Krankengeldausschluss. Rentenrecht und Krankenversicherungsrecht müssen deshalb getrennt betrachtet werden.

Eine hohe Teilrente kann aus anderen Gründen weiterhin interessant sein. Das gilt beispielsweise für Rentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze einen Angehörigen pflegen und unter bestimmten Bedingungen über die Pflegekasse weitere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten können. Die neue Krankengeldregel beseitigt solche anderen Auswirkungen einer Teilrente nicht automatisch.

Betroffen sind vor allem Rentner, die weiter sozialversicherungspflichtig arbeiten

Besonders aufmerksam sollten Altersrentner sein, die neben ihrer Rente weiterhin in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Für sie kann ein Krankengeldanspruch finanziell sehr bedeutsam sein, wenn eine Erkrankung länger dauert. Ein Überblick zur bisherigen Abgrenzung findet sich auch im Gegen-Hartz-Ratgeber „Krankengeld trotz Rente“.

Arbeitnehmer erhalten bei Arbeitsunfähigkeit unter den üblichen Voraussetzungen zunächst Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Diese läuft grundsätzlich bis zu sechs Wochen. Dauert die Erkrankung anschließend weiter an, kann bei entsprechendem Versicherungsschutz Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt werden.

Genau an dieser Stelle wird die Änderung für Rentner mit einer hohen Teilrente teuer. Bezieht der Beschäftigte ab 2027 mehr als zwei Drittel seiner Altersvollrente, kann nach dem Ende der Entgeltfortzahlung kein gesetzliches Krankengeld aus dieser Konstellation mehr folgen. Das bisherige Einkommen aus der Beschäftigung fällt dann weg, während nur die Rente und mögliche weitere Einkünfte verbleiben.

Warum wenige Cent Verzicht bisher Tausende Euro Krankengeld sichern konnten

Das bisherige Modell war finanziell auffällig, weil Aufwand und möglicher Nutzen weit auseinanderlagen. Bei einer Vollrente von 2.000 Euro bedeutete eine Teilrente von 99,99 Prozent lediglich einen Rentenverzicht von 20 Cent im Monat. Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit konnte der erhaltene Krankengeldanspruch dagegen einen vierstelligen Betrag pro Monat ausmachen.

Die Bundesregierung wollte dieses Verhältnis nicht länger bestehen lassen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die bisherige Möglichkeit als unerwünschter Mitnahmeeffekt bewertet. Durch die neue Schwelle sollen eine beinahe vollständige Altersrente und der zusätzliche Bezug von Krankengeld nicht mehr in der bisherigen Form kombiniert werden können.

Nach den Berechnungen der Bundesregierung sollen durch diese Änderung Einsparungen von rund 30 Millionen Euro pro Jahr entstehen. Die Maßnahme ist Teil eines deutlich größeren Pakets, mit dem die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung ab 2027 stabilisiert werden sollen.

Eine Absenkung auf 66,66 Prozent kann teuer werden

Arbeitende Rentner könnten nun auf die Idee kommen, ihre bisherige Teilrente von 99,99 Prozent einfach auf 66,66 Prozent abzusenken. Damit würde der Ausschluss nach der neuen Zwei-Drittel-Regel allein aufgrund der Rentenhöhe vermieden. Finanziell ist dieser Schritt jedoch erheblich einschneidender als der bisherige Verzicht von 0,01 Prozent.

Bei einer Vollrente von 1.800 Euro werden bei 99,99 Prozent beispielsweise 1.799,82 Euro ausgezahlt. Eine Teilrente von 66,66 Prozent beträgt dagegen nur 1.199,88 Euro. Der Unterschied beläuft sich auf 599,94 Euro im Monat.

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Dieser niedrigere Rentenzahlbetrag fällt jeden Monat an, unabhängig davon, ob der Versicherte überhaupt arbeitsunfähig wird. Krankengeld gibt es dagegen nur, wenn tatsächlich ein entsprechender Versicherungsfall eintritt und sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Eine niedrigere Teilrente ist deshalb keine automatische Sparstrategie, sondern eine Absicherung gegen einen möglichen längeren Verdienstausfall.

Der nicht ausgezahlte Rentenanteil ist nicht einfach verloren

Bei der Bewertung einer niedrigeren Teilrente darf allerdings nicht nur auf die aktuelle Monatszahlung geschaut werden. Ein zunächst nicht in Anspruch genommener Rentenanteil kann später Auswirkungen auf die Höhe der dann gezahlten Rente haben. Je nach persönlicher Situation können sich beispielsweise Veränderungen bei Abschlägen oder Zuschlägen ergeben.

Deshalb sollte eine Teilrente nicht allein anhand des möglichen Krankengeldes festgelegt werden. Die Deutsche Rentenversicherung kann die Auswirkungen verschiedener Teilrentenhöhen berechnen. Zusätzlich sollte die Krankenkasse schriftlich bestätigen, ob in der persönlichen Beschäftigungs- und Versicherungssituation tatsächlich ein Krankengeldanspruch bestehen würde.

Ein Minijob reicht für den Krankengeldschutz normalerweise nicht

Die neue Regel betrifft nicht automatisch jeden Rentner, der nebenbei arbeitet. Ein gewöhnlicher Minijob vermittelt regelmäßig keinen eigenen gesetzlichen Krankengeldanspruch aus der Beschäftigung. Wer ausschließlich geringfügig beschäftigt ist, kann deshalb nicht allein durch die Wahl einer niedrigeren Teilrente einen solchen Anspruch erzeugen.

Auch bei privat krankenversicherten Rentnern gelten andere Voraussetzungen. Dort richtet sich die Absicherung bei längerer Arbeitsunfähigkeit beispielsweise nach einer vereinbarten Krankentagegeldversicherung. Die Änderungen in § 50 SGB V betreffen das gesetzliche Krankengeld.

Auch Selbstständige können betroffen sein

Die Neuregelung kann außerdem für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige Bedeutung haben. Bei ihnen besteht nicht zwangsläufig ein gesetzlicher Krankengeldanspruch. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie jedoch einen entsprechenden Versicherungsschutz wählen.

Besteht ein solcher Schutz und wird zugleich eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezogen, muss die neue Regel ab 2027 berücksichtigt werden. Auch hier sollte vor einer Rentenänderung eine schriftliche Auskunft der Krankenkasse eingeholt werden. Die persönliche Versicherungsgestaltung kann erhebliche Unterschiede verursachen.

Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bleibt bestehen

Die Gesetzesänderung bedeutet nicht, dass arbeitende Rentner bei jeder Krankschreibung sofort auf ihr Arbeitsentgelt verzichten müssen. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung werden durch die neue Zwei-Drittel-Schwelle nicht aufgehoben. Bei erfüllten Voraussetzungen zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zunächst weiterhin fort.

Das finanzielle Problem entsteht vor allem bei längeren Erkrankungen nach dem Ende dieser Entgeltfortzahlung. Ohne Krankengeld kann dann eine erhebliche Lücke entstehen. Das gilt besonders für Rentner, deren laufender Lebensstandard auf der Kombination von Arbeitsentgelt und Rente beruht.

Ab 2027 gibt es noch eine weitere Änderung beim Krankengeld

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz enthält neben der Teilrentenregel weitere Veränderungen. Endet ein Beschäftigungsverhältnis während eines bestehenden Krankengeldfalls, gelten ab 2027 neue Berechnungsregeln. Das Krankengeld kann nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen mit Kind auf 67 Prozent sinken.

Diese Änderung ist von der neuen Regel für hohe Alters-Teilrenten zu unterscheiden. Sie kann jedoch ebenfalls Rentner treffen, wenn während einer längeren Erkrankung ein befristetes Arbeitsverhältnis ausläuft oder das Beschäftigungsverhältnis aus anderen Gründen endet.

Gegen-Hartz erläutert die neue Berechnung ausführlicher im Beitrag zum niedrigeren Krankengeld nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses.

Was bei bereits bestehenden Teilrenten zu beachten ist

Wer bereits 2026 eine Teilrente von 99,99 Prozent oder eine andere Teilrente oberhalb der neuen Schwelle bezieht, sollte die Änderung nicht ignorieren. Die neue Vorschrift knüpft ab 2027 an die Höhe der bezogenen Altersrente an. Ein schon länger bestehendes Teilrentenmodell bietet daher nicht automatisch Schutz vor der neuen Rechtslage.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn eine Änderung erst nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit beantragt wird. Beim Zusammentreffen von Rentenbeginn und bereits bestehender Arbeitsunfähigkeit gelten zusätzliche Vorschriften über Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes. Einen Einblick in die bisherige Rechtsprechung bietet der Gegen-Hartz-Beitrag „Krankengeld gibt es auch bei Teilrente“.

Warum 66,67 Prozent problematisch sein können

Bei einer möglichen Umstellung sollten Betroffene die Prozentangabe genau prüfen. 66,67 Prozent wirken auf den ersten Blick wie die gerundete Schreibweise von zwei Dritteln. Mathematisch liegen 66,67 Prozent jedoch geringfügig über zwei Dritteln.

Da der Gesetzgeber ausdrücklich Teilrenten von „mehr als zwei Dritteln“ nennt, kann dieser kleine Unterschied erhebliche Folgen haben. Wer den Ausschluss aufgrund der Rentenhöhe vermeiden möchte, sollte deshalb nicht einfach 66,67 Prozent beantragen. Eine schriftliche Klärung mit Rentenversicherung und Krankenkasse ist vor einer Änderung empfehlenswert.

Die Entscheidung muss individuell durchgerechnet werden

Die frühere 99,99-Prozent-Lösung war vergleichsweise einfach, weil der monatliche Rentenverzicht kaum ins Gewicht fiel. Ab 2027 verändert sich die Rechnung grundlegend. Um unter der gesetzlichen Schwelle zu bleiben, muss ein deutlich größerer Anteil der laufenden Altersrente zunächst nicht in Anspruch genommen werden.

Ob sich das lohnt, hängt unter anderem von der Höhe der Rente, dem Arbeitsentgelt, dem Versicherungsstatus und der geplanten Dauer der weiteren Beschäftigung ab. Hinzu kommt die Frage, wie stark ein längerer Verdienstausfall die eigene finanzielle Situation belasten würde. Eine pauschale Empfehlung für oder gegen die niedrigere Teilrente wäre deshalb unseriös.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein 67-jähriger Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine monatliche Altersvollrente von 2.100 Euro und arbeitet weiterhin sozialversicherungspflichtig. Bislang bezieht er eine Teilrente von 99,99 Prozent und erhält damit 2.099,79 Euro Rente im Monat. Der Verzicht beträgt nur 21 Cent.

Ab dem 1. Januar 2027 vermittelt diese hohe Teilrente keinen Krankengeldschutz mehr. Würde der Rentner seine Teilrente stattdessen auf 66,66 Prozent reduzieren, würden zunächst 1.399,86 Euro Rente ausgezahlt. Gegenüber der bisherigen 99,99-Prozent-Teilrente fehlen damit monatlich 699,93 Euro.

Erkrankt der Arbeitnehmer nur wenige Tage im Jahr, bringt ihm der erhaltene Krankengeldschutz finanziell möglicherweise keinen Vorteil, weil der Rentenverzicht Monat für Monat anfällt. Wird er dagegen über viele Monate arbeitsunfähig und endet die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, kann der Krankengeldanspruch einen erheblichen Verdienstausfall abfedern. Genau deshalb sollte die Entscheidung vorab mit konkreten Zahlen durchgerechnet werden.

Quellen

Die Neuregelung ist im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228.