Wer im Dienstplan zu einem Bereitschaftsdienst eingeteilt ist und dann arbeitsunfähig erkrankt, darf finanziell nicht schlechter gestellt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat das in einem Urteil klargestellt.
Krankheitsbedingt ausgefallene Bereitschaftsdienste können einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung auslösen; kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien dürfen dabei nicht zulasten von Arbeitnehmern vom Entgeltfortzahlungsgesetz abweichen, weil sie keine Tarifverträge sind. (6 AZR 210/22)
Inhaltsverzeichnis
Anästhesiepfleger verlangte Gutschrift für ausgefallene Bereitschaftsdienste
Der Kläger arbeitete seit vielen Jahren als Anästhesiepfleger in einer Einrichtung, die die Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas anwendete. Er leistete regelmäßig Bereitschaftsdienste und entschied sich stets dafür, das Bereitschaftsdienstentgelt als Freizeitausgleich statt als Geldzahlung zu erhalten.
An drei Tagen war er im Dienstplan zu Bereitschaftsdiensten eingeteilt. Diese Dienste konnte er krankheitsbedingt nicht leisten. Der Arbeitgeber schrieb ihm die entsprechenden Stunden aber nicht auf dem Arbeitszeitkonto gut.
Arbeitgeber zahlte nur Krankenbezüge nach AVR Caritas
Die Arbeitgeberin zahlte dem Kläger seine verstetigten Dienstbezüge und einen Aufschlag nach den AVR Caritas. Sie berücksichtigte dabei bestimmte Zeitzuschläge und Vergütungen aus den letzten drei Monaten.
Die durch Freizeit ausgeglichenen Bereitschaftsdienste aus dem Referenzzeitraum berücksichtigte sie jedoch nicht. Der Kläger verlangte deshalb eine Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto.
Bereitschaftsdienst war im Dienstplan fest eingeplant
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar: Die Bereitschaftsdienste waren im monatlich vorher erstellten Dienstplan fest vorgesehen. Wäre der Kläger gesund gewesen, hätte er diese Dienste leisten müssen.
Damit handelte es sich um tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit. Genau solche ausgefallene Arbeit ist bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu berücksichtigen.
Entgeltfortzahlung folgt dem Ausfallprinzip
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz behalten Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch, wenn sie unverschuldet wegen Krankheit arbeitsunfähig sind. Sie sollen grundsätzlich so stehen, als hätten sie gearbeitet.
Das Gesetz fragt deshalb: Welche Arbeit wäre ohne Krankheit tatsächlich angefallen? Diese ausgefallene Arbeitsleistung bildet die Grundlage für die Entgeltfortzahlung.
Bereitschaftsdienst bedeutet nicht automatisch Überstunden
Die Arbeitgeberin argumentierte, Bereitschaftsdienste zählten nicht zur regelmäßigen Arbeitszeit und seien deshalb wie Überstunden zu behandeln. Überstunden sind bei der Entgeltfortzahlung grundsätzlich anders zu bewerten.
Das Bundesarbeitsgericht folgte dem nicht. Dienstplanmäßig festgelegte Bereitschaftsdienste sind keine bloßen Überstunden, wenn sie nicht wegen besonderer Umstände zusätzlich zur Dienstplanung angeordnet werden.
Regelmäßige Bereitschaftsdienste zählen zur geschuldeten Arbeit
Der Kläger leistete monatlich mindestens zweimal Bereitschaftsdienst. Die streitigen Dienste standen im Dienstplan und waren damit Teil der abgeforderten Arbeitsleistung.
Dass Bereitschaftsdienst anders bewertet wird als Vollarbeit, ändert daran nichts. Wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit ausfällt, bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung grundsätzlich erhalten.
Caritas-AVR dürfen Entgeltfortzahlung nicht zulasten des Arbeitnehmers kürzen
Ein zentraler Punkt des Urteils betrifft kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien. Die AVR Caritas enthielten eine Entgeltfortzahlungsregelung, die nach Auffassung des Gerichts in bestimmten Fällen zulasten von Arbeitnehmern von den gesetzlichen Vorgaben abweichen kann.
Eine solche Abweichung erlaubt das Entgeltfortzahlungsgesetz aber nur durch Tarifvertrag. Arbeitsvertragsrichtlinien, die auf dem sogenannten Dritten Weg zustande kommen, sind keine Tarifverträge.
Dritter Weg ist kein Tarifvertrag
Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen entstehen nicht durch klassische Tarifverhandlungen zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband. Sie werden in arbeitsrechtlichen Kommissionen entwickelt.
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar: Auch wenn solche Regelungen im kirchlichen Arbeitsrecht wichtig sind, haben sie nicht dieselbe Rechtsqualität wie Tarifverträge. Deshalb können sie die gesetzliche Öffnungsklausel im Entgeltfortzahlungsgesetz nicht nutzen.
Gesetzgeber hätte Kirchen ausdrücklich nennen müssen
Das Gericht verwies darauf, dass der Gesetzgeber in anderen arbeitsrechtlichen Gesetzen kirchliche Regelungen ausdrücklich erwähnt, wenn er sie Tarifverträgen gleichstellen will. Im Entgeltfortzahlungsgesetz fehlt eine solche ausdrückliche Nennung.
Daraus folgerte das Gericht: Die Öffnung zugunsten abweichender Regelungen gilt hier nur für Tarifverträge. Eine analoge Anwendung auf kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien scheidet aus.
Kirchliches Selbstbestimmungsrecht wird nicht verletzt
Die Arbeitgeberin berief sich auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Das Bundesarbeitsgericht sah darin keinen Verstoß.
Kirchliche Einrichtungen dürfen ihre Arbeitsverhältnisse zwar nach ihrem Selbstverständnis ausgestalten. Wenn sie aber privatrechtliche Arbeitsverträge schließen, unterliegen sie den zwingenden Schutzgesetzen des staatlichen Arbeitsrechts.
Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen behalten gesetzlichen Schutz
Das Urteil stärkt Beschäftigte in kirchlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und sozialen Diensten. Sie können sich bei Krankheit auf die gesetzlichen Mindeststandards der Entgeltfortzahlung berufen.
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Arbeitsvertragsrichtlinien dürfen diese Mindeststandards nicht unterschreiten, wenn das Gesetz eine Abweichung nur durch Tarifvertrag erlaubt. Das gilt besonders bei Entgeltbestandteilen, die wegen Krankheit tatsächlich ausfallen.
Gutschrift auf Arbeitszeitkonto war noch nicht endgültig entschieden
Der Kläger verlangte nicht nur Geld, sondern eine Stundengutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto. Das Bundesarbeitsgericht konnte darüber noch nicht abschließend entscheiden.
Der Grund: Das Landesarbeitsgericht hatte nicht ausreichend festgestellt, welche Vereinbarungen genau dem Arbeitszeitkonto zugrunde lagen. Es musste noch geprüft werden, ob die betreffenden Entgeltbestandteile überhaupt als Zeitgutschrift gebucht werden dürfen.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung ja, aber Form noch offen
Das Bundesarbeitsgericht stellte also fest: Für die krankheitsbedingt ausgefallenen Bereitschaftsdienste besteht dem Grunde nach ein Entgeltfortzahlungsanspruch.
Offen blieb aber, ob dieser Anspruch als Geldzahlung oder als Stundengutschrift zu erfüllen ist. Das hängt von den konkreten Regeln zum Arbeitszeitkonto ab.
Arbeitszeitkonto muss genau geprüft werden
Ein Arbeitszeitkonto zeigt, in welchem Umfang Arbeitnehmer gearbeitet haben oder wegen eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht arbeiten mussten, aber trotzdem Vergütung beanspruchen können.
Eine nachträgliche Gutschrift setzt voraus, dass die zugrunde liegenden Regelungen die Buchung genau dieser Zeiten zulassen. Nicht jeder Vergütungsanspruch kann automatisch in Stunden auf dem Konto umgerechnet werden.
Was bedeutet das für Pflegekräfte und Klinikbeschäftigte?
Für Beschäftigte im Gesundheitswesen ist das Urteil besonders wichtig. Bereitschaftsdienste gehören in vielen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen zum Alltag.
Wer krank wird, während ein Bereitschaftsdienst fest im Dienstplan steht, sollte prüfen, ob der Arbeitgeber den Ausfall korrekt behandelt hat. Es kann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen, auch wenn der Dienst nicht geleistet wurde.
Dienstplan ist ein wichtiges Beweismittel
Entscheidend ist, dass der Bereitschaftsdienst bereits konkret eingeplant war. Der Dienstplan zeigt, welche Arbeit ohne Krankheit angefallen wäre.
Betroffene sollten Dienstpläne, Arbeitszeitkonto-Auszüge, Abrechnungen und Krankmeldungen sichern. Nur so lässt sich später nachweisen, welche Dienste krankheitsbedingt ausgefallen sind.
Arbeitgeber darf Krankheit nicht zum Minusgeschäft machen
Das Entgeltfortzahlungsgesetz soll verhindern, dass Arbeitnehmer wegen Krankheit Lohneinbußen erleiden. Deshalb darf der Arbeitgeber nicht so rechnen, als wäre ein fest geplanter Bereitschaftsdienst gar nicht angefallen.
Gerade bei Beschäftigten mit regelmäßigen Bereitschaftsdiensten kann dies erhebliche finanzielle Folgen haben. Werden Dienste nicht berücksichtigt, fehlen Geld, Freizeitausgleich oder Zeitguthaben.
Was Betroffene jetzt prüfen sollten
Arbeitnehmer sollten zunächst die Entgeltabrechnung kontrollieren. Wurde ein fest geplanter Bereitschaftsdienst wegen Krankheit nicht geleistet, sollte geprüft werden, ob Entgelt, Aufschläge oder Zeitgutschriften korrekt berücksichtigt wurden.
Zudem sollten sie nachsehen, ob der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Dienstvereinbarung das Arbeitszeitkonto regelt. Davon hängt ab, ob eine Stundengutschrift verlangt werden kann.
Widerspruch gegen falsche Abrechnung schriftlich einlegen
Wer Fehler entdeckt, sollte den Anspruch schriftlich geltend machen. Viele Arbeitsverträge und kirchliche Arbeitsrechtsregelungen enthalten Ausschlussfristen.
Wird eine solche Frist versäumt, kann ein eigentlich bestehender Anspruch verloren gehen. Deshalb sollten Betroffene nicht warten, sondern frühzeitig Beratung durch Betriebsrat, Mitarbeitervertretung, Gewerkschaft oder Fachanwalt suchen.
FAQ zur Entgeltfortzahlung bei Bereitschaftsdienst
Muss der Arbeitgeber Bereitschaftsdienst bei Krankheit bezahlen?
Ja, wenn der Bereitschaftsdienst konkret im Dienstplan vorgesehen war und wegen Arbeitsunfähigkeit ausfiel, kann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen.
Sind Bereitschaftsdienste Überstunden?
Nicht automatisch. Dienstplanmäßig festgelegte Bereitschaftsdienste sind grundsätzlich Teil der geschuldeten Arbeitsleistung und nicht bloß Überstunden.
Dürfen kirchliche AVR vom Entgeltfortzahlungsgesetz abweichen?
Nicht zulasten der Arbeitnehmer, wenn das Gesetz eine Abweichung nur durch Tarifvertrag erlaubt. AVR Caritas sind keine Tarifverträge im Sinne dieser Öffnungsklausel.
Bekomme ich automatisch eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto?
Nicht immer. Ob eine Stundengutschrift möglich ist, hängt von den Regeln ab, nach denen das Arbeitszeitkonto geführt wird.
Was sollte ich bei Krankheit im Bereitschaftsdienst sichern?
Wichtig sind Dienstplan, Arbeitszeitkonto, Entgeltabrechnung, Krankmeldung und ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese Unterlagen zeigen, welcher Dienst ausgefallen ist und wie der Arbeitgeber abgerechnet hat.
Quellenverzeichnis
Bundesarbeitsgericht, Urteil, Aktenzeichen 6 AZR 210/22, zur Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingt ausgefallenem Bereitschaftsdienst und zur fehlenden Gleichstellung kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien mit Tarifverträgen im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes.




