Nach Bürgergeld-Ende: Linke will Verfassungsklage gegen die neue Grundsicherung einlegen

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Wer Grundsicherungsgeld bezieht und einen Sanktionsbescheid fürchtet, bekommt seit dem 1. Juli 2026 parteipolitische Rückendeckung: Die Linke-Parteivorsitzende Ines Schwerdtner hat am Tag des Inkrafttretens der Reform angekündigt, eine Verfassungsklage gegen das neue Sanktionsrecht zu prüfen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2019 entschieden, dass Totalsanktionen und starre Kürzungen gegen das Grundgesetz verstoßen. Genau gegen diese Grenzen, so die Kritik von Tacheles e.V. und dem Paritätischen Gesamtverband, verstößt das neue Grundsicherungsgeld an mehreren Stellen wieder.

Warum Schwerdtner mit dem BVerfG-Urteil von 2019 argumentiert

Das Bundesverfassungsgericht hat am 5. November 2019  klargestellt: Der Staat darf Mitwirkungspflichten einfordern und Verstöße sanktionieren. Aber das Existenzminimum ist dabei keine Verhandlungsmasse. Kürzungen von mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs und vollständige Leistungsstreichungen erklärte das Gericht für unvereinbar mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. (Az. 1 BvL 7/16)

Außerdem verlangte es: keine starre Sanktionsdauer ohne Möglichkeit zur Aufhebung, und keine Kürzung ohne Härtefallprüfung im Einzelfall.

Schwerdtner verwies auf genau dieses Urteil, als sie am 1. Juli 2026 in der RTL/ntv-Sendung „Frühstart” eine Verfassungsklage ankündigte. Das Urteil schütze, so ihre Argumentation, Menschen vor einer vollständigen Streichung ihrer Existenzgrundlage.

Dieser Vorwurf ist nicht aus der Luft gegriffen. Er wird von Tacheles e.V. und dem Paritätischen Gesamtverband ebenfalls erhoben, und Sozailverbände beziehen sich auf dieselben verfassungsrechtlichen Maßstäbe.

Totalsanktion ab erster Pflichtverletzung: Genau das hatte das BVerfG verboten

Seit dem 23. April 2026 gilt nach § 31a Abs. 7 SGB II: Wer eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnt, kann sofort den gesamten Regelbedarf von 563 Euro verlieren. Eine erste Pflichtverletzung reicht. Die bisherige Staffelung  (zehn  Prozent beim ersten, 20 Prozent beim zweiten Verstoß) wurde abgeschafft.

Der Verein Tacheles e.V. hält diese Absenkung der Schwelle für unvereinbar mit dem BVerfG-Urteil von 2019. Denn Karlsruhe hatte Totalsanktionen ausdrücklich nur unter einer engen Bedingung für denkbar gehalten: Die Betroffenen müssten ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch eigenes Einkommen sichern können.

Der Paritätische Gesamtverband teilt diese Einschätzung und warnt ausdrücklich vor sozialen Verwerfungen bis hin zu Wohnungslosigkeit.

Wer in Wirklichkeit betroffen ist – und was das für die Verhältnismäßigkeit bedeutet

Schwerdtner benennt eine Zahl, die im politischen Diskurs meist verschwiegen wird: Echte Totalverweigerer sollen laut ihrer Angabe nur rund 0,3 Prozent der Leistungsbeziehenden ausmachen. Die rund 5,5 Millionen Menschen im System sind zu einem erheblichen Teil psychisch krank, alleinerziehend oder sprachlich eingeschränkt.

Für diese Betroffenen bedeutet zusätzlicher Druck eine fatale Verschärfung ihrer sowieso schon hoch problematischen Situation.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2019 ausdrücklich verlangt, dass das Jobcenter vor jeder Sanktion eine außergewöhnliche Härte ausschließt. Das neue Recht verschärft ausgerechnet bei denjenigen am stärksten, für die diese Schutzregel gedacht war.

Die Sanktionen treffen die Verletzlichsten

Eine Person, die einen Termin versäumt, weil sie kein Attest für eine psychische Erkrankung vorlegen konnte, verliert ab dem zweiten Versäumnis 169 Euro, und ab dem dritten den gesamten Regelbedarf. Das ist die Logik, gegen die Schwerdtner klagen will.

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Starre Mindestdauer und Symbolbetrag: Zwei weitere Verfassungsrisiken

Neben der Totalsanktion identifiziert Tacheles e.V. zwei weitere kritische Punkte. Erstens: Die Totalsanktion dauert mindestens einen Monat, auch wenn die betroffene Person sofort einlenkt und die Arbeit annimmt.

Das BVerfG hatte 2019 starre Sanktionsdauern ohne Möglichkeit zur vorzeitigen Aufhebung ausdrücklich für verfassungswidrig erklärt. Jeder zusätzliche Tag ohne Regelbedarf bedeutet: keine Lebensmittel, keine Fahrkarten, keine Medikamente.

Zweitens: Beim vollständigen Leistungsentzug wird formal ein Betrag von einem Euro monatlich weitergezahlt. Das soll den Leistungsanspruch formal erhalten. Ob dieser Kunstgriff tatsächlich die BVerfG-Vorgaben erfüllt, ist in der Fachliteratur umstritten.

Bundesregierung versucht, sich am Grundgesetz vorbeizuschummeln

Beide Punkte zeigen: Der Gesetzgeber hat Verfassungsrisiken registriert und versucht, sich durch technische Konstruktionen strategisch daran vorbeizuhangeln. Der ehemalige Hauptgeschäftsführer des Paritätischen, Ulrich Schneider, entlarvte schon 2024, dass die CDU / CSU bei der Grundsicherung systematisch mit falschen Zahlen operierte.

Die Erfolgsaussichten einer Klage werden durch solche politischen Hütchenspiele nicht unwahrscheinlicher. Denn solche Konstruktionen müssen sich vor dem BVerfG an ihrer Wirkung messen lassen, und die heißt für Betroffene: kein Existenzminimum, kein Geld, kein Essen, keine Sicherheit.

Was eine Verfassungsklage bedeutet – und was Sie jetzt selbst tun können

Eine abstrakte Normenkontrollklage (das Instrument, mit dem Fraktionen beim BVerfG prüfen lassen können, ob ein Gesetz grundgesetzwidrig ist) dauert Jahre. Sie schützt nicht vor dem nächsten Sanktionsbescheid.

Wenn Sie jetzt einen Bescheid bekommen, müssen Sie selbst handeln: Widerspruch innerhalb eines Monats ab Bescheiddatum einlegen, und wenn nötig, sofort einen Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht nach § 86b SGG stellen.

Der Eilantrag kostet nichts und kann ohne Anwalt gestellt werden. Er stoppt die Kürzung vorläufig bis zur Gerichtsentscheidung.

Die Sozialgerichte sind bereits stark belastet. Allein in Nordrhein-Westfalen sind 2025 fast 74.000 neue Verfahren eingegangen – so viele wie seit Jahren nicht. Wer zu lange wartet, riskiert, dass die Sanktionsperiode vor der Gerichtsentscheidung endet und der Eilantrag gegenstandslos wird.

Häufige Fragen zur Verfassungsklage und zum neuen Sanktionsrecht

Kann die Verfassungsklage der Linken meinen laufenden Sanktionsbescheid aufheben?

Nein. Eine abstrakte Normenkontrolle dauert Jahre. Erst wenn das BVerfG eine Norm für nichtig erklärt, wirkt das auf laufende, nicht bestandskräftige Verfahren zurück. Bestandskräftig wird ein Bescheid, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist.

Welche Sanktionsregel gilt ab wann?

Die Totalsanktion bei Arbeitsverweigerung gilt seit dem 23. April 2026 nach § 31a Abs. 7 SGB II. Die verschärften Meldeversäumnis-Regeln  (30 Prozent ab dem zweiten Terminausfall, vollständiger Entzug ab dem dritten)  gelten seit dem 1. Juli 2026. Pflichtverletzungen vor dem jeweiligen Stichtag richten sich noch nach dem alten Bürgergeldrecht.

Darf das Jobcenter meine Miete kürzen, wenn ich sanktioniert werde?

Bei der Standard-30-Prozent-Sanktion werden die Unterkunftskosten nicht gekürzt. Bei einer Totalsanktion werden sie nach § 31a SGB II direkt an den Vermieter überwiesen. Ob dieser Mechanismus in der Praxis Obdachlosigkeit verlässlich verhindert, bezweifeln Tacheles e.V. und der Paritätische Gesamtverband.

Quellen

Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 5. November 2019, Az. 1 BvL 7/16 (Sanktionen im SGB II)
Bundesregierung: Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung (Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende)
gegen-hartz.de: Klageflut an den Sozialgerichten verrät jetzt schon viel über die Neue Grundsicherung (Dr. Utz Anhalt, 2. Juni 2026)
Tacheles e.V. (Harald Thomé): Stellungnahme zum 13. SGB-II-Änderungsgesetz, tacheles-sozialhilfe.de, April 2026