Ein Kind, das überwiegend im Internat lebt, kann trotzdem zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter gehören, wenn es regelmäßig Ferien und Wochenenden bei ihr verbringt. Dann darf das Jobcenter die Unterkunftskosten nicht so berechnen, als lebten nur zwei Personen in der Wohnung.
Das Sozialgericht Lüneburg verpflichtete das Jobcenter im Eilverfahren, vorläufig höhere Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. (Az.: S 45 AS 282/11 ER)
Inhaltsverzeichnis
Jobcenter lehnte Leistungen wegen angeblich fehlender Hilfebedürftigkeit ab
Eine alleinerziehende Mutter lebte mit ihrem im Jahr 2000 geborenen Sohn in einer Wohnung. Zusätzlich hielt sich ein weiterer Sohn regelmäßig in der Wohnung auf, obwohl er überwiegend in einem Fechtinternat lebte.
Die Mutter betrieb in einer angeschlossenen Ladenfläche ein Blumengeschäft. Für den Bewilligungszeitraum hatte sie Einnahmen und Ausgaben aus ihrer selbstständigen Tätigkeit prognostiziert.
Das Jobcenter lehnte SGB-II-Leistungen ab. Es meinte, die Familie sei nicht hilfebedürftig. Dabei rechnete es Personalkosten im Blumenladen nicht als notwendige Betriebsausgaben an und berücksichtigte den im Internat lebenden Sohn nicht bei den Unterkunftskosten.
Temporäre Bedarfsgemeinschaft gilt auch bei Internatsaufenthalt
Das Sozialgericht sah das anders. Der im Internat lebende Sohn gehörte nach Auffassung des Gerichts zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter, weil er regelmäßig Schulferien und Wochenenden in ihrer Wohnung verbrachte.
Das Gericht stützte sich dabei auf die Grundsätze der temporären Bedarfsgemeinschaft. Diese wurden ursprünglich vor allem für getrennt lebende Eltern entwickelt, bei denen Kinder regelmäßig beim anderen Elternteil übernachten.
Nach Ansicht des Gerichts kommt es aber nicht entscheidend darauf an, ob sich das Kind sonst beim anderen Elternteil, in einer Schule oder in einem Internat aufhält. Entscheidend ist, dass es regelmäßig und nicht nur sporadisch im Haushalt des leistungsberechtigten Elternteils lebt.
Regelmäßige Aufenthalte erhöhen den Wohnbedarf
Der Sohn verbrachte im Schuljahr 13 Ferienwochen und 25 Wochenenden bei seiner Mutter. Das war aus Sicht des Gerichts mehr als ein bloßer Besuch.
Damit musste die Wohnung so bemessen werden, dass auch für dieses Kind ein angemessener Wohn- und Lebensraum vorhanden war. Familienkontakte dürfen nicht daran scheitern, dass das Jobcenter nur eine zu kleine Wohnung finanziert.
Das Gericht betonte dabei auch den Schutz von Familie und Eltern-Kind-Beziehungen. Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht, darf nicht faktisch daran gehindert werden, regelmäßige familiäre Bindungen aufrechtzuerhalten.
Jobcenter durfte Unterkunftskosten nicht zu niedrig ansetzen
Das Jobcenter hatte die Kosten der Unterkunft nur nach einem Zwei-Personen-Haushalt berechnet. Das war nach Ansicht des Gerichts zu niedrig.
Die Mutter lebte dauerhaft mit einem Kind in der Wohnung. Hinzu kam das weitere Kind als zeitweises Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Das Gericht setzte deshalb rechnerisch nicht einfach einen vollen Drei-Personen-Haushalt an, sondern berücksichtigte das zeitweise anwesende Kind anteilig. Für jedes temporär zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kind könne im Eilverfahren die Hälfte der zusätzlichen Wohnfläche angesetzt werden.
Alleinerziehung erhöhte den angemessenen Wohnbedarf zusätzlich
Zusätzlich berücksichtigte das Gericht, dass die Mutter alleinerziehend war. Nach den damals herangezogenen niedersächsischen Wohnraumförderungsbestimmungen konnte sich die angemessene Wohnfläche für Alleinerziehende erhöhen.
Das Gericht kam deshalb rechnerisch auf einen höheren Wohnflächenbedarf als das Jobcenter. Statt nur auf zwei Personen abzustellen, wurde der Bedarf deutlich weiter gefasst.
Da kein schlüssiges Konzept für die angemessenen Unterkunftskosten vorlag, griff das Gericht auf die Wohngeldtabelle zurück und erhöhte den Tabellenwert um einen Sicherheitszuschlag von zehn Prozent.
Selbstständige dürfen Betriebsausgaben grundsätzlich selbst planen
Auch bei der Einkommensberechnung widersprach das Gericht dem Jobcenter. Die Mutter hatte Personalkosten für eine geringfügig beschäftigte Aushilfe in ihrem Blumenladen angesetzt.
Das Jobcenter hielt diese Ausgaben für unangemessen und rechnete sie nicht an. Dadurch fiel das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit rechnerisch deutlich höher aus.
Das Gericht stellte klar: Selbstständige treffen grundsätzlich eigenverantwortlich unternehmerische Entscheidungen. Betriebsausgaben dürfen nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie vermeidbar sind, offensichtlich nicht zu den Lebensumständen im Leistungsbezug passen oder in einem auffälligen Missverhältnis zu den Einnahmen stehen.
Aushilfe im Blumenladen war nicht unangemessen
Die Personalkosten betrugen nach den Angaben im Verfahren nur rund 14 Prozent der Betriebseinnahmen. Das Gericht hielt dies nicht für offensichtlich unangemessen. Dabei spielte auch eine Rolle, dass die Mutter alleinerziehend war. Eine Aushilfe konnte notwendig sein, um den Laden überhaupt aufrechtzuerhalten.
Auch die geltend gemachten Telefonkosten erkannte das Gericht im Eilverfahren als notwendige Betriebsausgaben an. Das Jobcenter durfte sie nicht pauschal zur Hälfte streichen.
Vorläufige EKS durfte Grundlage der Berechnung sein
Bei Selbstständigen muss das Einkommen im Bewilligungszeitraum häufig prognostiziert werden. Dafür dient die Anlage EKS.
Das Gericht hatte keine Bedenken, die Angaben der Mutter in der vorläufigen Anlage EKS zunächst zugrunde zu legen. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums kann das Jobcenter die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben prüfen und gegebenenfalls korrigieren.
Im Eilverfahren ging es aber darum, existenzsichernde Leistungen nicht vollständig zu verweigern, solange die Hilfebedürftigkeit glaubhaft war.
Jobcenter musste vorläufig 290,67 Euro monatlich zahlen
Das Sozialgericht verpflichtete das Jobcenter, vorläufig monatlich 290,67 Euro zu zahlen. Die Zahlung erfolgte unter dem Vorbehalt der Rückforderung, falls die Antragsteller in der Hauptsache unterliegen.
Im Übrigen lehnte das Gericht den Eilantrag ab. Die Familie hatte also nicht in voller Höhe Erfolg, erhielt aber den entscheidenden Teil der vorläufigen Leistungen. Die Kosten musste das Jobcenter zu acht Zehnteln tragen.
Warum die Entscheidung für Bürgergeld-Beziehende wichtig ist
Die Entscheidung zeigt: Jobcenter dürfen bei Unterkunftskosten nicht schematisch zählen, wer dauerhaft in der Wohnung lebt. Auch Kinder, die nur zeitweise im Haushalt sind, können den Wohnbedarf erhöhen.
Das gilt nicht nur bei Umgangsrecht nach einer Trennung, sondern auch bei anderen regelmäßigen Aufenthalten, etwa wegen Internat, Schule oder Ausbildung an einem anderen Ort.
Zudem macht der Beschluss deutlich, dass Jobcenter Betriebsausgaben Selbstständiger nicht beliebig kürzen dürfen. Wer als Aufstocker selbstständig ist, hat zwar Mitwirkungspflichten. Doch unternehmerische Ausgaben müssen realistisch und einzelfallbezogen geprüft werden.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Was ist eine temporäre Bedarfsgemeinschaft?
Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn ein Kind nicht dauerhaft, aber regelmäßig länger als nur besuchsweise im Haushalt eines Elternteils lebt. Dann kann es zeitweise zur Bedarfsgemeinschaft gehören.
Gilt das nur bei getrennt lebenden Eltern?
Nein. Das Sozialgericht Lüneburg übertrug den Gedanken auch auf ein Kind, das überwiegend im Internat lebt und regelmäßig Ferien und Wochenenden bei der Mutter verbringt.
Erhöht ein zeitweise anwesendes Kind die Wohnkosten?
Ja, wenn die Aufenthalte regelmäßig und nicht nur sporadisch sind. Dann muss das Jobcenter einen angemessenen Wohnbedarf berücksichtigen.
Darf das Jobcenter Personalkosten Selbstständiger einfach streichen?
Nein. Betriebsausgaben dürfen nur gestrichen werden, wenn sie vermeidbar, offensichtlich unangemessen oder wirtschaftlich nicht nachvollziehbar sind.
Was bedeutet die Entscheidung für selbstständige Aufstocker?
Selbstständige Leistungsbeziehende dürfen notwendige Betriebsausgaben geltend machen. Das Jobcenter muss diese Ausgaben konkret prüfen und darf sie nicht pauschal ablehnen.
Fazit
Das Sozialgericht Lüneburg stärkt Familien im Bürgergeld-Bezug und selbstständige Aufstocker. Ein Kind, das regelmäßig Ferien und Wochenenden im Haushalt verbringt, kann den Unterkunftsbedarf erhöhen, auch wenn es überwiegend im Internat lebt.
Zugleich darf das Jobcenter Betriebsausgaben einer Selbstständigen nicht ohne tragfähige Begründung streichen. Personalkosten für eine Aushilfe können notwendig sein, wenn sie wirtschaftlich nachvollziehbar sind und den Betrieb sichern.
Für Betroffene heißt das: Ablehnungsbescheide wegen angeblich zu hohen Wohnkosten oder zu hohem Einkommen sollten genau geprüft werden. Gerade bei temporärer Bedarfsgemeinschaft und selbstständiger Tätigkeit steckt in der Berechnung oft der entscheidende Fehler.




