Wer im März oder Anfang April 2026 einen Meldetermin beim Jobcenter versäumt oder gegen eine andere Mitwirkungspflicht verstoßen hat, gehört zur Gruppe, die jetzt besonders aufpassen muss: Die Behörde erlässt den Sanktionsbescheid möglicherweise erst nach Mitte April 2026 — und greift dabei auf das neue, härtere Sanktionsrecht zurück.
Das ist rechtswidrig. Das alte Bürgergeld-Recht schreibt für den ersten Verstoß eine Kürzung von zehn Prozent vor, das neue Recht dagegen 30 Prozent pauschal — ein Unterschied von bis zu 113 Euro im Monat, über drei Monate aufaddiert fast 340 Euro zu viel gestrichen. Der Schutz steht im Gesetz, er wird aber nur wirksam, wenn Betroffene aktiv werden.
Seit Mitte April 2026 gilt das neue Sanktionsrecht des 13. Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Das Gesetz wurde am 5. März 2026 vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat stimmte am 27. März 2026 zu, und im Bundesgesetzblatt (BGBl I/2026 Nr. 107) wurde es im April 2026 verkündet.
14 Tage nach dieser Verkündung traten die verschärften Sanktionsregelungen in Kraft — weit vor dem 1. Juli 2026, an dem die übrigen Änderungen des Grundsicherungsgeldsystems wirksam werden. Für Betroffene entsteht dadurch eine komplizierte Übergangsphase: Altes und neues Sanktionsrecht gelten parallel, je nachdem, wann die Pflichtverletzung stattfand.
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Der entscheidende Unterschied: Wann hat die Pflichtverletzung stattgefunden?
Rechtlich zählt nicht, wann das Jobcenter den Bescheid erlässt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Pflichtverletzung selbst — also der Tag, an dem der Meldetermin versäumt wurde, die zumutbare Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde oder der Nachweis von Bewerbungsbemühungen ausblieb.
Diese Festlegung hat der Gesetzgeber in § 65a Abs. 2 SGB II ausdrücklich verankert. Wer vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktionsrechts Mitte April 2026 eine Pflichtverletzung begangen hat, hat Anspruch darauf, dass das alte Recht angewendet wird — und zwar vollständig, auch wenn der Minderungszeitraum danach liegt und der Bescheid erst im Mai oder Juni ergeht.
Das bedeutet konkret: Ein Sanktionsbescheid, der im Mai 2026 ausgestellt wird und sich auf ein Meldeversäumnis vom 10. März bezieht, muss nach altem Bürgergeld-Recht bemessen sein. Tut er das nicht, ist er rechtswidrig. In der Praxis passiert genau das nach Berichten von Fachstellen.
Die Jobcenter-IT wird auf die neuen Sätze umgestellt, die Sachbearbeitung prüft nicht in jedem Fall, ob das Datum der Pflichtverletzung vor oder nach dem Stichtag liegt. Das Ergebnis: Betroffene erhalten einen Bescheid mit der neuen 30-Prozent-Kürzung, obwohl sie nach Gesetz nur die alte Kürzung hinnehmen müssten.
Was altes und neues Recht in Euro bedeutet
Der Regelbedarfssatz für Alleinstehende liegt 2026 unverändert bei 563 Euro im Monat. Unter dem alten Bürgergeld-Sanktionsrecht, das für Pflichtverletzungen vor Mitte April 2026 gilt, berechnet sich die Minderung gestuft: Bei einem ersten Verstoß gegen Mitwirkungspflichten — zum Beispiel einem versäumten Meldetermin — beträgt sie zehn Prozent des Regelbedarfs.
Das sind 56,30 Euro im Monat, die Minderung dauert drei Monate, insgesamt 168,90 Euro. Beim zweiten Verstoß innerhalb eines Jahres steigt die Kürzung auf 20 Prozent, also 112,60 Euro monatlich für drei Monate, insgesamt 337,80 Euro.
Mehr als dreißig Prozent darf das Jobcenter unter altem Recht nicht kürzen — das hat das Bundesverfassungsgericht 2019 festgestellt.
Das neue Sanktionsrecht, das seit Mitte April 2026 für Pflichtverletzungen ab diesem Stichtag gilt, kennt diese Abstufung nicht mehr. Jede Pflichtverletzung wird mit einem pauschalen Abzug von 30 Prozent für drei Monate beantwortet: 168,90 Euro monatlich, insgesamt 506,70 Euro.
Wer also nur beim ersten Verstoß nach altem Recht zehn Prozent zahlen müsste, aber nach neuem Recht mit dreißig Prozent belegt wird, zahlt monatlich 112,60 Euro zu viel. Über drei Monate sind das 337,80 Euro, die das Jobcenter rechtswidrig einbehält.
Bei einem zweiten alten Verstoß — der nach altem Recht mit zwanzig Prozent zu bestrafen wäre — beträgt der Unterschied zum neuen Dreißig-Prozent-Satz immer noch 56,30 Euro im Monat, 168,90 Euro über drei Monate.
Andrea K., 41 Jahre alt, aus Mannheim, versäumte im Februar 2026 zum ersten Mal einen Vorsprachetermin beim Jobcenter. Sie konnte keinen wichtigen Grund nachweisen.
Sie rechnete mit einer Kürzung von rund 56 Euro im Monat — so war es ihr erklärt worden, so stand es in der Rechtsfolgenbelehrung. Der Sanktionsbescheid kommt im Mai 2026: Kürzung von 169 Euro monatlich ab Juni, für drei Monate. Statt der erwarteten 168,90 Euro Gesamtkürzung über das Quartal soll sie 506,70 Euro weniger erhalten.
Das Jobcenter hat das neue Sanktionsrecht auf einen Vorfall angewendet, der Monate vor dessen Inkrafttreten lag.
Die verbotene Rückwirkung: Was die Übergangsregel schützt
Der Gesetzgeber hat beim 13. Änderungsgesetz bewusst eine Schutzvorschrift eingezogen. Die Übergangsregel legt fest, dass Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts stattgefunden haben, nach den bisherigen Vorschriften geahndet werden.
Dieser Satz ist mehr als Übergangstechnik: Er ist das Rückwirkungsverbot im Sozialrecht in Gesetzestext gegossen. Wer zu einem Zeitpunkt handelt — oder nicht handelt —, an dem das alte Recht gilt, muss nach altem Recht beurteilt werden. Nachträglich härtere Konsequenzen für ein Verhalten anzudrohen, das unter anderen Voraussetzungen stand, wäre verfassungsrechtlich problematisch.
Das Schutzniveau der Übergangsregel erfasst nicht nur die Minderungshöhe. Es gilt für den gesamten Sanktionsmechanismus: Voraussetzungen, Dauer, Stufe der Wiederholung, Entlastungsmöglichkeiten.
Wer im März 2026 zum ersten Mal verstieß, bleibt beim ersten Verstoß — auch wenn er im Oktober 2026 erneut verstößt, beginnt die Zählung für den zweiten Verstoß unter neuem Recht neu.
Die laufende Minderung aus dem alten Verstoß wird nicht nachträglich hochgestuft, auch wenn das neue Sanktionsregime schärfer wäre.
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Der Schutz gilt allerdings nicht unbegrenzt. Er endet dort, wo eine neue, selbständige Pflichtverletzung nach dem Stichtag begangen wird. Diese neue Pflichtverletzung fällt vollständig unter das neue Recht — auch wenn die Person sich noch in einem alten Minderungszeitraum befindet.
Es können also in der Übergangsphase gleichzeitig alte und neue Minderungen laufen, bemessen nach unterschiedlichen Rechtssätzen.
Woran man die Fehlanwendung im Bescheid erkennt
Schritt 1: Datum der Pflichtverletzung prüfen. Im Sanktionsbescheid muss das Jobcenter angeben, welche Pflichtverletzung es bestraft und wann sie stattgefunden hat. Liegt dieses Datum vor Mitte April 2026, ist altes Recht anzuwenden.
Schritt 2: Kürzungssatz prüfen. Steht im Bescheid eine Kürzung von 30 Prozent des Regelbedarfs, obwohl die Pflichtverletzung vor dem Stichtag lag, ist das ein Fehlanwendungssignal. Bei einem ersten Verstoß vor Mitte April 2026 dürfen maximal zehn Prozent gekürzt werden, beim zweiten innerhalb eines Jahres zwanzig Prozent.
Schritt 3: Rechtsgrundlage prüfen. Das Jobcenter muss die Rechtsgrundlage des Bescheids benennen. Steht dort ein Paragraf in der neuen Fassung des Änderungsgesetzes, obwohl die Pflichtverletzung zeitlich vor seinem Inkrafttreten liegt, ist der Bescheid angreifbar.
Viele Betroffene merken die Fehlanwendung erst, wenn das Geld fehlt. Wer den Bescheid nach Zustellung nicht innerhalb eines Monats anficht, riskiert die Bestandskraft. Auch ein bestandskräftiger Bescheid ist nicht endgültig: Er kann mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X angegriffen werden. Dieser Weg ist zeitaufwändiger, aber er bleibt offen.
Widerspruch und Eilantrag: Was jetzt zu tun ist
Wer einen Sanktionsbescheid erhält, der nach neuem Recht bemessen wurde, obwohl die Pflichtverletzung vor dem Stichtag lag, muss innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Im Widerspruchsschreiben genügt zunächst eine formlose Erklärung, dass der Bescheid rechtswidrig ist.
Entscheidend ist der Hinweis darauf, dass die Pflichtverletzung vor Mitte April 2026 stattfand und deshalb das alte Sanktionsrecht gilt — das regelt die Übergangsvorschrift ausdrücklich. Das Jobcenter ist dann verpflichtet, den Bescheid zu überprüfen und einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.
Ein Widerspruch allein stoppt die Kürzung nicht. Im SGB II gilt keine aufschiebende Wirkung für Sanktionsbescheide: Das Jobcenter kürzt die Auszahlung ab dem nächsten Monat, unabhängig davon, ob Widerspruch eingelegt wurde. Wer sofort Schutz braucht, muss zusätzlich einen Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht stellen.
Der Antrag ist kostenlos und kann ohne Anwalt gestellt werden. Das Sozialgericht prüft, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet werden soll. Bei einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit — falsches Sanktionsrecht auf alten Verstoß — sind die Erfolgsaussichten gut.
Wichtig für den Eilantrag: Das Gericht benötigt den Sanktionsbescheid im Wortlaut, das Datum der Pflichtverletzung und den Nachweis, dass Widerspruch eingelegt wurde.
Eine kurze Begründung, die zeigt, dass die Pflichtverletzung vor dem gesetzlichen Stichtag liegt und das Jobcenter trotzdem den neuen Rechtssatz angewendet hat, reicht für einen Eilantrag aus. Wer Beratung braucht, findet Hilfe bei Schuldnerberatungsstellen, VdK, SoVD oder kostenlosen Sozialrechtsberatungen der Wohlfahrtsverbände.
Wer sich nicht mehr sicher ist, ob die Bestandskraft bereits eingetreten ist, sollte trotzdem handeln. Solange die Minderung noch läuft, gibt es in vielen Fällen noch Spielraum. Ist die Dreimonatsperiode abgelaufen, greift der Überprüfungsantrag. Das Geld kann für bis zu vier Jahre rückwirkend zurückgefordert werden.
Häufige Fragen zum Übergangsrecht im Sanktionsbescheid
Meine Pflichtverletzung war Ende März 2026, der Bescheid kam im Mai. Welches Recht gilt?
Es gilt altes Bürgergeld-Recht. Entscheidend ist das Datum der Pflichtverletzung, nicht das Datum des Bescheids. Ein Verstoß Ende März liegt vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktionsrechts Mitte April 2026. Die Kürzung darf bei einem ersten Verstoß maximal zehn Prozent betragen, bei einem zweiten Verstoß innerhalb eines Jahres zwanzig Prozent.
Das Jobcenter hat meinen Bewilligungszeitraum auf Ende Juni 2026 verkürzt. Ändert das etwas an der Übergangsregel?
Nein, nicht für die Frage welches Sanktionsrecht gilt. Das Datum der Pflichtverletzung bleibt entscheidend, unabhängig davon, wann der Bewilligungszeitraum endet. Eine Verkürzung des Bewilligungszeitraums auf den 30. Juni 2026 ist zudem in den meisten Fällen selbst rechtswidrig, es sei denn, es gibt eine gesetzliche Grundlage wie vorläufige Leistungsgewährung oder unangemessene Unterkunftskosten.
Ich habe im April 2026 zum zweiten Mal einen Termin versäumt. Was gilt?
Das hängt vom genauen Datum ab. Liegt das Versäumnis vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts Mitte April 2026, gilt altes Recht: zweiter Verstoß, zwanzig Prozent Kürzung für drei Monate. Liegt es nach dem Stichtag, gilt neues Recht: dreißig Prozent pauschal. Die genaue Grenzlinie ist das Inkrafttreten des Gesetzes 14 Tage nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Kann das Jobcenter eine laufende Minderung nachträglich auf dreißig Prozent erhöhen, wenn das neue Recht in Kraft tritt?
Nein. Eine einmal auf Basis des alten Rechts laufende Minderung darf nicht nachträglich auf den neuen, höheren Satz angehoben werden. Die Übergangsvorschrift verbietet das ausdrücklich. Ein Änderungsbescheid, der eine laufende Minderung hochstuft, ist rechtswidrig und muss innerhalb eines Monats nach Zustellung widersprochen werden.
Ich habe keinen Widerspruch eingelegt und die Minderung ist bestandskräftig. Was kann ich tun?
Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist möglich. Damit kann ein bestandskräftiger Sanktionsbescheid angegriffen werden, wenn er von Anfang an rechtswidrig war. Die Möglichkeit besteht bis zu vier Jahre rückwirkend. Den Antrag stellt man beim Jobcenter, das den Bescheid erlassen hat.
Quellen:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 13. SGB II-Änderungsgesetz
Bundesgesetzblatt I/2026 Nr. 107: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Tacheles Sozialhilfe e.V. / Harald Thomé, Thomé Newsletter 12/2026 vom 29.03.2026: Übergangsregelungen und Warnhinweise zum neuen Sanktionsrecht
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 5. November 2019, Az. 1 BvL 7/16: Verfassungskonformität von Sanktionen im SGB II




