Krankengeld: 236.000 Euro nachgezahlt – Krankenkasse stoppt Zahlungen trotz AU

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Die Arbeitsunfähigkeit war ärztlich bescheinigt, doch die Krankenkasse stellte die Zahlung ein. Der Grund: Es fehlte lediglich die Kennzeichnung als „Endbescheinigung“. Der Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung beanstandete dieses Vorgehen.

Bei einer Krankenkasse wurden 2025 mehr als 550 Fälle überprüft und insgesamt rund 263.000 Euro Krankengeld nachgezahlt. Das berichtet das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) in seinem Jahresbericht. Die Aufsicht bewertet den beschriebenen Zahlungsstopp als rechtswidrig. Wer wegen einer fehlenden Endbescheinigung auf Krankengeld verzichten musste, sollte deshalb den Ablehnungsgrund und die betroffenen Zeiträume überprüfen lassen.

Mehr als 550 Fälle bei einer Krankenkasse überprüft

Der BAS-Report 2025 wurde am 21. August 2026 veröffentlicht. Er beschreibt die Aufsichtsarbeit des vergangenen Jahres und berücksichtigt teilweise Entwicklungen bis Juli 2026. Die Nachzahlungen betreffen somit bereits aufgearbeitete Fälle aus dem Berichtsjahr und keine neue gesetzliche Leistung.

Welche Krankenkasse die rund 263.000 Euro nachzahlte, nennt der betreffende Abschnitt nicht. Ebenso wenig lässt sich daraus ablesen, wie viel einzelne Versicherte erhielten oder ob sämtliche überprüften Fälle zu Nachzahlungen führten. Das BAS berichtet von mehreren betroffenen Krankenkassen und kündigt an, die weitere Aufarbeitung aufsichtsrechtlich zu begleiten.

Eine Endbescheinigung ist vorgesehen – aber kein pauschaler Zahlungsfilter

Der Begriff „Endbescheinigung“ ist keine Erfindung der Krankenkassen. Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sieht diese Kennzeichnung ausdrücklich vor.

Kann die Ärztin oder der Arzt beim Ausstellen bereits einschätzen, dass die Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des bescheinigten Zeitraums endet oder schon geendet hat, ist die Bescheinigung entsprechend zu kennzeichnen. Die Regelung steht in § 5 Absatz 4 der Richtlinie.

Entscheidend ist deshalb die Unterscheidung zwischen der vorgesehenen ärztlichen Kennzeichnung und den Voraussetzungen für Krankengeld. Beanstandet wurde der Zahlungsstopp wegen der fehlenden Kennzeichnung – nicht die Verwendung einer Endbescheinigung an sich.

Zuerst den unbezahlten Zeitraum feststellen

Wer eine fehlende Zahlung bemerkt, sollte zunächst die Krankengeldabrechnung mit den ärztlich bescheinigten Zeiträumen vergleichen. Dabei zählt nicht nur, wann Geld auf dem Konto eingegangen ist, sondern für welche Kalendertage die Kasse tatsächlich gezahlt hat.

Hilfreich ist eine einfache Übersicht: Bis zu welchem Tag wurde Krankengeld abgerechnet? Bis zu welchem Tag war Arbeitsunfähigkeit bescheinigt? Und welche Begründung nennt die Krankenkasse für die dazwischenliegenden unbezahlten Tage?

Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung einer fehlenden Krankengeldzahlung
Unterlage Darauf kommt es bei der Prüfung an
Letzte AU-Bescheinigung oder Patientenausdruck der eAU Feststellungsdatum und bescheinigter Zeitraum
Krankengeldabrechnung Letzter bezahlter Tag und berücksichtigte Kalendertage
Ablehnungs- oder Einstellungsbescheid Konkreter Grund für die verweigerte Zahlung
Nachrichten der Krankenkasse Wird ausdrücklich eine End- oder Abschlussbescheinigung verlangt?
Nachweise aus der Arztpraxis Welche AU-Daten wurden festgestellt und übermittelt?

Ein bloßer Blick auf die Höhe der letzten Überweisung reicht häufig nicht aus. Erst die Zuordnung zu den einzelnen Tagen zeigt, ob tatsächlich ein bereits bescheinigter Zeitraum unbezahlt geblieben ist.

Beispiel: Die letzten zehn Tage fehlen

Ein vereinfachtes, fiktives Beispiel: Eine Versicherte erhielt bislang Krankengeld bis zum 10. September. Ihre rechtzeitig ausgestellte letzte AU-Bescheinigung reicht bis einschließlich 20. September; anschließend nimmt sie ihre Arbeit wieder auf.

Die Krankenkasse verweigert die Zahlung für den 11. bis 20. September und verweist ausschließlich darauf, dass die letzte Bescheinigung nicht als Endbescheinigung gekennzeichnet sei. In dieser Konstellation sollte die Versicherte ausdrücklich die Zahlung für diese zehn Tage verlangen und die Begründung überprüfen lassen.

Das Beispiel setzt voraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Es geht um einen bereits ärztlich bescheinigten Zeitraum, nicht um Krankengeld nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit.

Fehlende Endbescheinigung und AU-Lücke sind unterschiedliche Probleme

Eine fehlende Kennzeichnung ist von einer verspäteten ärztlichen Feststellung weiterer Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden. Wer weiterhin arbeitsunfähig ist, muss sich deshalb auch während eines Zahlungsstreits rechtzeitig um die erforderliche weitere Feststellung kümmern.

Nach § 46 SGB V bleibt der Anspruch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit grundsätzlich erhalten, wenn die weitere ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende erfolgt. Samstage zählen dabei nicht als Werktage; für bestimmte Versicherte enthält das Gesetz zusätzliche Schutzregelungen.

Der BAS-Bericht hebt diese Anforderungen nicht auf. Wer eine tatsächliche Lücke in den ärztlichen Feststellungen hat, kann daraus daher nicht ohne Weiteres denselben Nachzahlungsanspruch ableiten.

Auch eine medizinisch begründete Zahlungseinstellung ist anders zu prüfen. Dazu erläutert der Beitrag Krankengeld eingestellt, obwohl der Arzt weiter krankschreibt, welche Bedeutung die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Entscheidungsunterlagen haben.

Die Krankenkasse muss den Ablehnungsgrund nennen

Bei einer telefonischen Auskunft sollten Versicherte nachfragen, ob die Kasse ausschließlich die fehlende Endbescheinigung beanstandet oder weitere Gründe anführt. Für das weitere Vorgehen ist wichtig, ob eine Zahlung nur noch bearbeitet wird oder bereits ausdrücklich abgelehnt wurde.

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Liegt keine nachvollziehbare schriftliche Entscheidung vor, sollten Betroffene einen begründeten Bescheid verlangen. Darin sollte erkennbar sein, welcher Zeitraum betroffen ist und auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe sich die Krankenkasse stützt.

Eine Anfrage kann beispielsweise lauten:

Bitte teilen Sie mir mit, weshalb für den Zeitraum vom [Datum] bis einschließlich [Datum] kein Krankengeld gezahlt wurde. Die Arbeitsunfähigkeit wurde am [Datum] für diesen Zeitraum ärztlich festgestellt. Bitte erläutern Sie insbesondere, ob Sie die Zahlung allein wegen einer fehlenden Kennzeichnung als Endbescheinigung verweigern, und erteilen Sie mir über eine Ablehnung einen begründeten Bescheid.

Diese Anfrage dient der Klärung. Gegen einen bereits bekannt gegebenen ablehnenden Bescheid sollte erforderlichenfalls zusätzlich fristgerecht Widerspruch eingelegt werden.

Widerspruch nicht durch eine bloße Nachfrage ersetzen

Für den Widerspruch gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Wer zunächst Unterlagen anfordert oder mit der Krankenkasse telefoniert, sollte diese Frist trotzdem im Blick behalten. Eine bloße Nachfrage sichert sie nicht automatisch.

Zur Fristwahrung kann zunächst eine kurze Erklärung genügen, die den angegriffenen Bescheid eindeutig bezeichnet. Die ausführliche Begründung lässt sich anschließend ergänzen.

Eine mögliche Formulierung ist:

Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom [Datum] Widerspruch ein. Ich beantrage Krankengeld für den Zeitraum vom [Datum] bis einschließlich [Datum]. Die Arbeitsunfähigkeit wurde für diesen Zeitraum ärztlich festgestellt. Soweit die Ablehnung ausschließlich auf einer fehlenden Endbescheinigung beruht, bitte ich um erneute Prüfung unter Berücksichtigung des BAS-Reports 2025.

Der Widerspruch muss in der gesetzlich vorgesehenen Form eingehen, etwa als unterschriebenes Schreiben oder über einen dafür zugelassenen elektronischen Weg. Ein gewöhnliches Telefonat genügt dafür nicht; der Zugang sollte nachweisbar sein.

Auch ältere Ablehnungen können überprüft werden

Ist ein Bescheid bereits bestandskräftig, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X infrage. Die Vorschrift ermöglicht unter ihren Voraussetzungen die Korrektur einer rechtswidrigen Entscheidung, wenn Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden.

Betroffene sollten den Bescheid, den unbezahlten Zeitraum und den vermuteten Fehler möglichst genau benennen. Der Hinweis „Bitte prüfen Sie mein Krankengeld“ ist weniger hilfreich als eine konkrete Darstellung der fehlenden Zahlung und ihrer Begründung.

Für rückwirkende Leistungen sieht § 44 Absatz 4 SGB X grundsätzlich eine Grenze von vier Jahren vor. Bei einer Überprüfung auf Antrag wird vom Beginn des Antragsjahres zurückgerechnet: Ein Antrag im Jahr 2026 kann danach grundsätzlich Zahlungen ab dem 1. Januar 2022 erfassen.

Das bedeutet jedoch keinen pauschalen Anspruch auf vier Jahre Krankengeld. Die Regelung begrenzt die rückwirkende Auszahlung für tatsächlich bestehende Ansprüche; die Voraussetzungen müssen für den jeweiligen Zeitraum erfüllt gewesen sein.

Eine Beschwerde bei der Aufsicht ersetzt den Widerspruch nicht

Zusätzlich können Versicherte die zuständige Aufsichtsbehörde einschalten. Welche Behörde zuständig ist, steht normalerweise im Impressum der Krankenkasse; nicht jede Kasse untersteht dem BAS. Dessen Beschwerdeformular verweist bei nicht erfassten Trägern auf die zuständige Landesbehörde.

Eine Aufsichtsbeschwerde und ein Widerspruch haben unterschiedliche Funktionen. Wer eine konkrete Leistungsentscheidung angreifen möchte, sollte deshalb die vorgesehenen Rechtsbehelfe nutzen und deren Fristen unabhängig von einer Beschwerde sichern.

Für die eigene Prüfung sind vor allem drei Angaben entscheidend: der ärztlich bescheinigte Zeitraum, der tatsächlich bezahlte Zeitraum und der schriftliche Ablehnungsgrund. Ergibt der Vergleich, dass allein die fehlende Endkennzeichnung zur verweigerten Zahlung geführt hat, lässt sich die erneute Prüfung gezielt begründen.

Wer während einer längeren Erkrankung zusätzlich durch Behandlungskosten belastet ist, sollte außerdem die Zuzahlungsgrenze beim Bezug von Krankengeld prüfen. Ein gesunkenes Einkommen kann auch dort eine finanzielle Entlastung ermöglichen.