Krankenversicherung der Rentner: Gleiche Rente aber trotzdem 143 Euro mehr Beitrag

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Beide bekommen 1.600 Euro gesetzliche Bruttorente, beide erzielen 700 Euro monatliche Einkünfte aus einer vermieteten Wohnung. Trotzdem zahlt der eine 197,60 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung, der andere 341,10 Euro: 143,50 Euro Unterschied im Monat und 1.722 Euro im Jahr.

Die gleiche Rente schützt nicht vor unterschiedlichen Beiträgen

Die Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR, ist keine eigene Krankenkasse, sondern eine Pflichtversicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer ihre Voraussetzungen erfüllt, zahlt auf bestimmte zusätzliche Einkünfte keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Bei einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung werden dagegen grundsätzlich auch Einnahmen aus privater Vermietung und Kapitalvermögen berücksichtigt. „Freiwillig“ bedeutet dabei keineswegs, dass Betroffene im Ruhestand einfach zwischen zwei beliebigen Beitragsmodellen wählen können.

Die gesetzliche Bruttorente verändert sich durch diese Einstufung nicht. Der Unterschied zeigt sich darin, wie viel nach sämtlichen Versicherungsbeiträgen vom gesamten Einkommen übrig bleibt.

Warum Mieteinnahmen den Unterschied auslösen

Bei Pflichtmitgliedern der KVdR werden nach § 237 SGB V insbesondere die gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit zur Beitragsberechnung herangezogen. Private Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie private Zinsen und Dividenden gehören grundsätzlich nicht dazu.

Für freiwillig Versicherte verlangt § 240 SGB V dagegen eine Beitragsbemessung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Deshalb können neben der gesetzlichen Rente auch Mietüberschüsse, Kapitalerträge und private Rentenzahlungen Beiträge auslösen.

Eine vermietete Wohnung kann damit bei einem Rentner ohne zusätzliche Kassenbeiträge bleiben, während sie beim anderen die monatliche Belastung deutlich erhöht. Weitere Hintergründe erläutert unser Beitrag darüber, warum die Krankenkasse im Ruhestand besonders teuer werden kann.

So entstehen die 143,50 Euro Mehrbelastung

Für den Vergleich erhalten die erfundenen Rentner Bernt und Wolfgang jeweils 1.600 Euro Bruttorente und 700 Euro monatliche Einkünfte aus privater Vermietung nach Abzug der anerkannten Werbungskosten. Ihre Kinder sind älter als 25 Jahre; gerechnet wird mit 3,6 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag und einem angenommenen kassenindividuellen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent.

Die 2,9 Prozent entsprechen dem für 2026 amtlich festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitrag, sind aber kein einheitlicher Satz aller Krankenkassen. Bernt ist in der KVdR pflichtversichert, Wolfgang freiwillig gesetzlich versichert und erhält den Zuschuss der Rentenversicherung.

Monatliche Berechnung Bernt: KVdR Wolfgang: freiwillig versichert
Gesetzliche Bruttorente 1.600,00 Euro 1.600,00 Euro
Einkünfte aus privater Vermietung 700,00 Euro 700,00 Euro
Eigener Krankenversicherungsanteil aus der Rente nach Beteiligung beziehungsweise Zuschuss der Rentenversicherung 140,00 Euro 140,00 Euro
Pflegeversicherung aus der Rente: 3,6 Prozent 57,60 Euro 57,60 Euro
Krankenversicherung aus der Vermietung: 14,0 Prozent plus 2,9 Prozent 0,00 Euro 118,30 Euro
Pflegeversicherung aus der Vermietung: 3,6 Prozent 0,00 Euro 25,20 Euro
Eigene Gesamtbelastung 197,60 Euro 341,10 Euro
Mehrbelastung gegenüber der KVdR – 143,50 Euro

Auf die gesetzliche Rente entfallen insgesamt 17,5 Prozent Krankenversicherungsbeitrag, von denen die Rentenversicherung die Hälfte trägt beziehungsweise als Zuschuss zahlt. Bei den privaten Mieteinkünften fallen für Wolfgang dagegen 16,9 Prozent Krankenversicherung und 3,6 Prozent Pflegeversicherung vollständig auf eigene Rechnung an.

Die 143,50 Euro bestehen somit aus 118,30 Euro Krankenversicherung und 25,20 Euro Pflegeversicherung. Die Mehrbelastung stammt ausschließlich aus der Vermietung; Steuern sind in dieser Rechnung nicht berücksichtigt.

Andere Zusatzbeiträge, ein anderer Pflegebeitrag oder geringere Mietüberschüsse verändern das Ergebnis. Außerdem werden Beiträge 2026 grundsätzlich nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von insgesamt 5.812,50 Euro monatlich erhoben.

Die Neun-Zehntel-Regel entscheidet über den Zugang

Für die KVdR müssen grundsätzlich ein Anspruch auf eine gesetzliche Rente, ein Rentenantrag und eine ausreichende Vorversicherungszeit vorliegen. Geprüft wird der Zeitraum von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags.

In der zweiten Hälfte dieses Zeitraums müssen mindestens neun Zehntel mit gesetzlicher Krankenversicherung belegt sein. Dabei zählen Pflichtmitgliedschaft, freiwillige gesetzliche Mitgliedschaft und Familienversicherung gleichermaßen.

Wer zwischen Berufseinstieg und Rentenantrag genau 48 Jahre zurückgelegt hat, kommt auf eine zweite Hälfte von 24 Jahren. Davon müssen rechnerisch mindestens 21,6 Jahre angerechnet werden können; die Krankenkasse berechnet die Zeiten anhand der konkreten Daten.

Zeiten einer privaten Krankenversicherung erfüllen diese Voraussetzung grundsätzlich nicht. Dass jemand unmittelbar vor dem Ruhestand wieder gesetzlich versichert ist, reicht deshalb allein noch nicht für die KVdR.

Wie folgenreich Fehler bei der Prüfung sein können, zeigt unser Beitrag zur Berechnung der KVdR-Vorversicherungszeit. Zuständig für die Entscheidung über den Versicherungsstatus ist die Krankenkasse, nicht die Rentenversicherung.

Drei Jahre pro Kind können die Lücke schließen

Seit dem 1. August 2017 werden für jedes berücksichtigungsfähige Kind pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet. Bei leiblichen Kindern können sowohl die Mutter als auch der Vater diese Zeit erhalten, ohne sie untereinander aufzuteilen.

Auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder können unter den jeweiligen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Die KVdR-Anrechnung ist von den Kindererziehungszeiten im Rentenkonto zu unterscheiden und erhöht für sich genommen nicht die Bruttorente.

Im vereinfachten Fall von Wolfgang reichen selbst zwei Kinder noch nicht: Von den benötigten 21,6 Jahren hat er wegen neun Jahren privater Krankenversicherung nur 15 Jahre tatsächlich in der gesetzlichen Krankenversicherung verbracht. Mit sechs zusätzlichen Jahren für seine Kinder kommt er auf 21 Jahre und verfehlt die Grenze um gut sieben Monate.

Gerade bei einer knappen Lücke sollten Versicherungsverlauf und Kindernachweise vollständig geprüft werden. Mehr dazu erklärt unser Beitrag „Drei Jahre pro Kind spart in der Rente Kassenbeiträge“.

Auch langjährige Rentner können eine Prüfung verlangen

Die Kinderanrechnung kann auch Menschen helfen, deren Rentenantrag vor August 2017 gestellt wurde und die wegen fehlender Vorversicherungszeit freiwillig versichert blieben. Wer bislang keine entsprechende Prüfung veranlasst hat, sollte die Krankenkasse ausdrücklich um Überprüfung unter Berücksichtigung sämtlicher Kinder bitten.

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Eine automatische Wechselgarantie ergibt sich daraus nicht, denn auch weitere Voraussetzungen und mögliche Ausschlussgründe müssen geprüft werden. Allein das Weiterzahlen freiwilliger Beiträge nach dem damaligen Rentenantrag füllt die für diesen Antrag festgestellte Lücke nicht nachträglich auf.

Den Zuschuss zur Krankenversicherung nicht verschenken

Freiwillig gesetzlich versicherte Rentner können nach § 106 SGB VI einen Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten. Er muss beantragt werden, etwa bereits mit dem Rentenantrag oder über das Formular R0820.

Im Beispiel beträgt dieser Zuschuss 140 Euro monatlich und ist in Wolfgangs ausgewiesener Eigenbelastung bereits berücksichtigt. Ohne den Zuschuss müsste er zunächst die gesamten 481,10 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung aus eigenen Mitteln tragen.

Für die zusätzlichen Beiträge auf Mieteinkünfte gibt es keinen entsprechenden Zuschuss der Rentenversicherung. Auch die Pflegeversicherungsbeiträge tragen Rentner grundsätzlich selbst.

Bei Betriebsrenten und kleinen Einkommen drohen weitere Nachteile

Pflichtversicherte erhalten bei beitragspflichtigen Betriebsrenten 2026 einen monatlichen Krankenversicherungsfreibetrag von 197,75 Euro. Freiwillig Versicherte bekommen diesen Freibetrag nicht.

Bei 300 Euro monatlicher Betriebsrente ergeben sich mit den Beitragssätzen unseres Beispiels für ein KVdR-Mitglied rund 28,69 Euro Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Ein freiwillig Versicherter zahlt darauf 63,30 Euro, sofern die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist.

Für die Pflegeversicherung gilt der Betriebsrentenfreibetrag nicht, wohl aber bei Pflichtversicherten eine Freigrenze. Wird diese durch die betreffenden Versorgungsbezüge und das nebenberufliche Arbeitseinkommen überschritten, fällt der Pflegebeitrag grundsätzlich auf den vollen beitragspflichtigen Betrag an.

Wer die KVdR-Vorversicherungszeit nicht erfüllt und freiwillig versichert ist, muss außerdem die Mindestbemessungsgrundlage beachten. Sie liegt 2026 bei 1.318,33 Euro monatlich, sodass selbst bei niedrigeren tatsächlichen Einnahmen Beiträge aus diesem Mindestbetrag entstehen können.

Den Bescheid prüfen, bevor sich der Fehler verfestigt

Mit dem Rentenantrag werden die Angaben zur Krankenversicherung erhoben, regelmäßig über die Meldung zur KVdR mit dem Formular R0810. Frühere Mitgliedschaften und Kindernachweise sollten dabei vollständig angegeben werden.

Wer anschließend als freiwillig versichert eingestuft wird, sollte sich die Berechnung der Vorversicherungszeit nachvollziehbar erläutern lassen. Gegen einen entsprechenden Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich.

Freiwillig Versicherte sollten auch Einkommensanfragen ihrer Krankenkasse beantworten. Werden verlangte Nachweise nicht vorgelegt, kann die Kasse Beiträge auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze festsetzen; § 240 SGB V eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Korrektur.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht allein, wie hoch die Rente ist. Ebenso wichtig ist, welche Einkünfte die Krankenkasse verbeitragen darf und ob der zugrunde gelegte Versicherungsstatus stimmt.

Beispiel aus der Praxis: Eine übersehene Kinderanrechnung wird teuer

Ein fiktiver, praxisnaher Fall: Ingrid bezieht seit 2016 Rente und ist freiwillig gesetzlich versichert, weil sie in der damals geprüften zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens von 22 Jahren nur 15 Jahre gesetzliche Versicherung nachweisen konnte. Für ihre zwei leiblichen Kinder wurden bislang keine zusätzlichen Zeiten berücksichtigt.

Mit der seit August 2017 geltenden Kinderanrechnung kommt sie auf 21 Jahre und überschreitet damit die benötigten 19,8 Jahre. Bestätigt die Krankenkasse nach Prüfung auch der übrigen Voraussetzungen die KVdR-Pflichtversicherung, bleiben ihre privaten Mietüberschüsse von 700 Euro monatlich künftig beitragsfrei.

Bei den Beitragssätzen unseres Beispiels sinkt ihre laufende Eigenbelastung dadurch um 143,50 Euro monatlich. Ob zusätzlich frühere Beiträge erstattet werden, muss gesondert geprüft werden.

Sechs Fragen und Antworten zur Krankenversicherung der Rentner

Müssen alle Rentner mit gleicher Rente gleich viel Krankenversicherung zahlen?

Nein, denn neben der Rentenhöhe zählen der Versicherungsstatus, weitere beitragspflichtige Einnahmen und der Zusatzbeitrag der Krankenkasse. Bei freiwilliger gesetzlicher Versicherung können insbesondere private Miet- und Kapitaleinkünfte zusätzliche Beiträge verursachen.

Sind die 143,50 Euro ein fester Mehrbeitrag?

Nein, der Betrag ergibt sich aus 700 Euro beitragspflichtigen Mietüberschüssen sowie den angenommenen Sätzen von 16,9 Prozent Krankenversicherung und 3,6 Prozent Pflegeversicherung. Bei anderen Einnahmen oder Beitragssätzen verändert sich die Differenz.

Zählen freiwillige Versicherungsjahre für die KVdR mit?

Ja, freiwillige Mitgliedschaften in einer gesetzlichen Krankenkasse zählen ebenso wie Pflichtversicherung und Familienversicherung. Sie müssen für die Neun-Zehntel-Prüfung in den relevanten Zeitraum fallen.

Erhalten auch Väter drei Jahre pro Kind?

Ja, bei leiblichen Kindern können beide Elternteile jeweils drei Jahre angerechnet bekommen. Die Zeit wird nicht zwischen Mutter und Vater aufgeteilt.

Kann die Kinderanrechnung auch bei einer älteren Rente helfen?

Ja, auch bei einem Rentenantrag vor August 2017 kann eine erneute Prüfung zu einem anderen Versicherungsstatus führen. Betroffene sollten die Krankenkasse darum bitten, wenn die Kinderanrechnung bislang nicht berücksichtigt wurde.

Übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte aller Beiträge?

Nein, ihre Beteiligung beziehungsweise ihr Zuschuss bezieht sich auf die Krankenversicherungsbeiträge aus der gesetzlichen Rente. Beiträge aus privater Vermietung und die Pflegeversicherung müssen Betroffene grundsätzlich selbst tragen.

Stand: 14. Oktober 2026. Quellen: Deutsche Rentenversicherung zur Kranken- und Pflegeversicherung im Ruhestand, Bundesgesundheitsministerium zu den GKV-Beitragssätzen 2026, Bundesgesundheitsministerium zur Finanzierung der Pflegeversicherung, § 240 SGB V und Techniker Krankenkasse zum Betriebsrentenfreibetrag.