Nach einer schweren Krankheit reicht die Kraft manchmal noch nicht für den Berufsalltag. Wer seine Belastbarkeit nicht einschätzen kann, kann eine medizinische Belastungserprobung erhalten. Eine Arbeitstherapie kann helfen, Fähigkeiten und Ausdauer für den beruflichen Neustart aufzubauen.
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt diese Leistungen, wenn sie ärztlich verordnet sind und nicht von einem anderen Sozialversicherungsträger erbracht werden können. Während einer kassenfinanzierten Maßnahme wird bestehendes Krankengeld weitergezahlt, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Höchstdauer des Krankengeldes verlängert sich dadurch nicht.
Wann die Krankenkasse die Kosten übernimmt
Die rechtliche Grundlage steht in § 42 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn solche Leistungen nach den Vorschriften anderer Sozialversicherungsträger nicht erbracht werden können. Die Krankenkasse zahlt deshalb, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger die Leistung erbringen muss.
Vor einer Kostenübernahme wird geprüft, ob beispielsweise die Rentenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist. Das Bundesgesundheitsministerium nennt im Bundesportal außerdem die Bundesagentur für Arbeit als möglichen Kostenträger. Welcher Träger leisten muss, hängt vom Einzelfall und den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Der Bezug von Krankengeld entscheidet darüber noch nicht. Auch wer Krankengeld erhält, kann eine medizinische Rehabilitation von der Rentenversicherung bekommen. Vor Beginn sollte deshalb geklärt werden, wer die Maßnahme bezahlt und welche Geldleistung währenddessen gezahlt wird.
Was eine Belastungserprobung untersucht
Eine medizinische Belastungserprobung klärt, wie leistungsfähig ein Mensch nach einer Erkrankung körperlich, geistig und psychisch ist. Fachleute untersuchen beispielsweise, ob die Konzentration für bestimmte Aufgaben ausreicht, wie belastbar Betroffene sind und wie sie mit sozialen Situationen umgehen.
Die Ergebnisse sollen zeigen, ob eine Rückkehr in den bisherigen Beruf realistisch ist oder eine andere berufliche Perspektive geprüft werden sollte. Es geht um eine medizinisch begleitete Einschätzung der vorhandenen Fähigkeiten und Einschränkungen.
Die Deutsche Rentenversicherung erläutert in ihren Rechtsanweisungen zur medizinischen Rehabilitation, dass eine Belastungserprobung insbesondere bei schweren Krankheitsfolgen in Betracht kommen kann. Sie nennt dabei ausdrücklich auch psychische Erkrankungen.
Wie Arbeitstherapie den beruflichen Neustart vorbereitet
Bei der Arbeitstherapie werden konkrete Tätigkeiten eingeübt, um Fähigkeiten und Belastbarkeit zu fördern. Dazu können praktische Fertigkeiten ebenso gehören wie Ausdauer, Selbstvertrauen und Zusammenarbeit. Welche Übungen geeignet sind, richtet sich nach den gesundheitlichen Einschränkungen und dem Behandlungsziel.
Arbeitstherapie kann helfen, wenn eine berufliche Eingliederung weiterhin nicht möglich ist. Betroffene müssen ihren Arbeitsalltag also noch nicht wieder bewältigen können. Ob die Maßnahme zum aktuellen Gesundheitszustand passt, muss ärztlich beurteilt werden.
Belastungserprobung und Arbeitstherapie gehören zur medizinischen Rehabilitation. Welche Leistung sinnvoll ist und ob beide miteinander verbunden werden sollten, hängt vom individuellen Behandlungsbedarf ab. Eine feste Reihenfolge gilt nicht für jeden Fall.
Der Unterschied zur stufenweisen Wiedereingliederung
Die stufenweise Wiedereingliederung, häufig Hamburger Modell genannt, setzt bereits eine teilweise Belastbarkeit voraus. Beschäftigte nehmen ihre Tätigkeit beim Arbeitgeber mit zunächst verkürzter Arbeitszeit wieder auf. Ein ärztlicher Stufenplan legt fest, wie Arbeitszeit und Aufgaben angepasst werden.
Während dieser schrittweisen Rückkehr bleiben Beschäftigte arbeitsunfähig. Eine Belastungserprobung kann dagegen zunächst untersuchen, wie belastbar jemand bereits ist. Arbeitstherapie soll Fähigkeiten fördern, die für eine spätere Rückkehr gebraucht werden.
| Maßnahme | Zweck |
|---|---|
| Medizinische Belastungserprobung | Die körperliche, geistige und psychische Leistungsfähigkeit untersuchen. |
| Arbeitstherapie | Berufsbezogene Fähigkeiten und Belastbarkeit erhalten oder verbessern. |
| Stufenweise Wiedereingliederung | Die Tätigkeit beim Arbeitgeber anhand eines ärztlichen Plans schrittweise wieder aufnehmen. |
Wer einen Stufenplan gesundheitlich noch nicht umsetzen kann, sollte mit der behandelnden Praxis über geeignete medizinische Unterstützung sprechen. Weitere Hinweise zur finanziellen Absicherung enthält unser Beitrag zum Krankengeld während der Wiedereingliederung.
Krankengeld läuft weiter – die Höchstdauer bleibt bestehen
Das Bundesgesundheitsministerium erklärt, dass Krankengeld während einer von der Krankenkasse finanzierten Belastungserprobung oder Arbeitstherapie weitergezahlt wird. Voraussetzung bleibt ein bestehender Krankengeldanspruch. Die Bewilligung der Behandlung allein schafft keinen zusätzlichen Anspruch auf diese Geldleistung.
Betroffene sollten vor Beginn klären, welche Nachweise über die Arbeitsunfähigkeit während der Maßnahme erforderlich sind. Auch das voraussichtliche Ende des Krankengeldanspruchs sollte bekannt sein. Eine Kostenzusage für die Therapie bedeutet keine uneingeschränkte Zusage für die Krankengeldzahlung.
Bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit gilt nach § 48 SGB V grundsätzlich eine Höchstdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Gerechnet wird ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die Therapie setzt diese Berechnung nicht zurück.
Auch Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch ruht, werden prinzipiell angerechnet. Dazu gehört bei Beschäftigten regelmäßig die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Deshalb zahlt die Krankenkasse normalerweise nicht selbst volle 78 Wochen Krankengeld aus.
Wer sich der Aussteuerung nähert, sollte die weitere finanzielle Absicherung frühzeitig klären. Der Anspruch kann auch während einer laufenden Therapie ausgeschöpft werden. Welche Voraussetzungen für einen späteren erneuten Anspruch gelten, erläutert unser Beitrag zum Krankengeld nach der Aussteuerung.
Übernimmt ein anderer Träger die Rehabilitation, kann sich die Geldleistung ändern. Wird etwa Übergangsgeld gezahlt, ruht das Krankengeld nach § 49 SGB V insoweit. Beide Leistungen werden deshalb nicht uneingeschränkt nebeneinander ausgezahlt.
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Wie Betroffene die Kostenübernahme beantragen
Der erste Schritt ist ein Gespräch mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Dabei wird geprüft, ob eine Belastungserprobung oder Arbeitstherapie medizinisch notwendig und geeignet ist. Für den Antrag sollten ärztliche Unterlagen vorliegen, die diesen Bedarf begründen.
Ein hilfreicher Befundbericht beschreibt, welche Beschwerden den Berufsalltag erschweren und welches Ziel die Maßnahme verfolgen soll. Betroffene können für das Arztgespräch notieren, bei welchen Tätigkeiten ihre Kraft oder Konzentration nachlässt. Das erleichtert die Beschreibung der Schwierigkeiten.
Welche Verordnung oder welchen Befundbericht die Krankenkasse benötigt, sollten Versicherte vorab erfragen. Die HEK akzeptiert unter anderem einen formlosen Antrag mit ärztlichen Befundunterlagen. Andere Krankenkassen können eigene Formulare bereitstellen.
Versicherte sollten eine Kopie des Antrags und einen Nachweis über den Eingang aufbewahren. Vor Beginn empfiehlt es sich, die schriftliche Kostenübernahme und die weitere Krankengeldzahlung zu klären.
Was nach der Bewilligung passiert
Nach den Informationen des Bundesportals stellt die Krankenkasse bei einer Bewilligung eine Kostenzusage aus. Sie kann außerdem Einrichtungen nennen, mit denen sie Verträge geschlossen hat. Die Zusage wird der ausgewählten Einrichtung vorgelegt oder von der Krankenkasse direkt übermittelt.
Mögliche Zuzahlungen sollten ebenfalls vorab erfragt werden. Die HEK weist darauf hin, dass bei Arbeitstherapie in Form von Ergotherapie die gesetzlichen Heilmittelzuzahlungen anfallen können. Das lässt sich nicht pauschal auf jede Belastungserprobung oder Arbeitstherapie übertragen.
Welche Fristen für den Antrag gelten
Für Rehabilitationsanträge regelt § 14 SGB IX die Zuständigkeitsklärung. Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist. Hält er sich insgesamt für unzuständig, muss er den Antrag unverzüglich weiterleiten und die antragstellende Person darüber informieren.
Diese zwei Wochen sind keine allgemeine Frist für die endgültige Bewilligung. Wird der Antrag nicht weitergeleitet und ist kein Gutachten erforderlich, sieht das Gesetz generell eine Entscheidung innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang vor. Ist ein Gutachten erforderlich, muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dessen Vorliegen entschieden werden.
Wird der Antrag weitergeleitet, beginnen die entsprechenden Entscheidungsfristen mit dem Eingang beim nächsten Rehabilitationsträger. Für Verfahren, an denen mehrere Träger beteiligt sind, können besondere Fristen gelten.
Lehnt die Krankenkasse die Leistung ab, sollten Betroffene die Begründung gemeinsam mit ihrer behandelnden Praxis prüfen. Gegen einen ablehnenden Bescheid sind Widerspruch und gegebenenfalls eine Klage vor dem Sozialgericht möglich. Dabei sind die Hinweise zu Form und Frist in der Rechtsbehelfsbelehrung zu beachten.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Ein fiktives Beispiel: Eine 54-jährige Bürokauffrau ist nach einer schweren psychischen Erkrankung weiterhin arbeitsunfähig. Bei längeren Aufgaben lässt ihre Konzentration schnell nach, außerdem ist sie rasch erschöpft. Ihre Ärztin hält eine Rückkehr an den Arbeitsplatz für verfrüht und empfiehlt eine medizinische Belastungserprobung.
Die Krankenkasse prüft die medizinischen Voraussetzungen und ihre Zuständigkeit. Nachdem die Kostenübernahme bewilligt wurde, beginnt die Maßnahme in einer geeigneten Einrichtung. Die Frau erhält währenddessen weiter Krankengeld, weil ihr Anspruch noch besteht.
Die Untersuchung zeigt in diesem Beispiel, dass kurze Aufgaben bereits möglich sind, längere Belastungen aber noch Schwierigkeiten verursachen. Ärztin und Patientin können anschließend besprechen, welche Unterstützung sinnvoll ist und wann eine schrittweise Rückkehr an den Arbeitsplatz infrage kommt.
Fragen und Antworten
Muss die Krankenkasse Arbeitstherapie bezahlen?
Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Maßnahme muss ärztlich verordnet sein und darf nicht nach den Vorschriften eines anderen Sozialversicherungsträgers erbracht werden können. § 42 SGB V begründet einen gesetzlichen Anspruch.
Reicht eine längere Krankschreibung für den Anspruch?
Nein. Ärztlich muss geprüft werden, ob eine Belastungserprobung oder Arbeitstherapie medizinisch notwendig und geeignet ist. Welche Unterlagen dafür benötigt werden, sollten Versicherte bei ihrer Krankenkasse erfragen.
Bekomme ich während der Maßnahme weiter Krankengeld?
Bei einer von der Krankenkasse finanzierten Maßnahme wird bestehendes Krankengeld nach den BMG-Informationen weitergezahlt. Die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen müssen vorliegen. Ein bereits ausgeschöpfter Anspruch wird durch die Therapie nicht erneuert.
Verlängert Arbeitstherapie die 78 Wochen Krankengeld?
Nein. Die Therapie schafft keine zusätzliche Krankengeldzeit. Die Höchstdauer kann auch während der Maßnahme erreicht werden.
Ist Arbeitstherapie dasselbe wie das Hamburger Modell?
Nein. Arbeitstherapie fördert Fähigkeiten und Belastbarkeit im Rahmen medizinischer Rehabilitation. Beim Hamburger Modell nehmen Beschäftigte ihre Tätigkeit beim Arbeitgeber schrittweise wieder auf.
Was passiert, wenn die Krankenkasse nicht zuständig ist?
Bei einem Rehabilitationsantrag muss sie ihre Zuständigkeit grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen prüfen. Hält sie sich insgesamt für unzuständig, muss sie den Antrag an den aus ihrer Sicht zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten und darüber informieren.
Quellen
Die BMG-Informationen im Bundesportal erläutern Voraussetzungen, Antrag und Krankengeldfortzahlung. Die Rechtsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung beschreiben die Leistungen im Rahmen medizinischer Rehabilitation. Ergänzend wurden die Informationen zur stufenweisen Wiedereingliederung auf gesund.bund.de und die Hinweise der HEK zu Antrag und möglichen Zuzahlungen herangezogen.




