Immer wieder kommt es zu Konflikten zwischen Antragstellern und Jobcentern, weil die Behörde beispielsweise behauptet, angeforderte Nachweise und Unterlagen seien nicht eingegangen.
Jobcenter behaupten, die Unterlagen seien nicht eingegangen
Bei fehlender Mitwirkung, die im SGB II vorgeschrieben ist, droht im schlimmsten Fall die Einstellung oder Versagung der Bürgergeld-Leistungen. Denn wer angeblich keine Unterlagen oder Nachweise einreicht, kommt seinen Mitwirkungspflichten nicht nach.
Fehlende Mitwirkungspflicht führt zur Versagung von Leistungen
Häufig suchen Betroffene Sozialberatungsstellen auf, weil das Jobcenter beantragte Leistungen mit dem Hinweis auf “fehlende Mitwirkungspflichten” ablehnt. Die Hilfesuchenden berichten, dass sie dem Jobcenter mehrfach die angeforderten Unterlagen zugesandt haben. Dennoch würde der Eingang vom Jobcenter immer wieder verneint.
In der Beratungspraxis bleibt oft nur der Rat, die Unterlagen erneut an die Behörde zu schicken. “Die angeforderten Unterlagen sollten daher nie im Original eingereicht werden, damit die Möglichkeit besteht, sie in Kopie erneut zu senden”, rät Reinhard Obst von der Erwerbslosen-Initiative Hannover-Linden.
Empfangsbestätigung fordern
Wenn möglich, sollten die Unterlagen persönlich im Jobcenter abgegeben werden mit der Bitte um eine Empfangsbestätigung. Diese Bestätigung wird jedoch nicht selten von den Empfangsmitarbeitern der Behörde verweigert.
Eine zweite Möglichkeit besteht darin, die erforderlichen Nachweise und Unterlagen per Einschreiben mit Rückschein zu übersenden. Dies ist jedoch wiederum mit Kosten für den Leistungsempfänger verbunden. Daher ist diese Möglichkeit nicht für alle praktikabel.
Diese “goldenen Regeln” sollten Leistungsbeziehende deshalb immer beherzigen, um später keinen Ärger zu bekommen.
- Ein Deckblatt mit der Aufschrift Eilige Unterlagen – bitte sofort bearbeiten, auch als Deckblatt, um den Datenschutz zu wahren.
- Es wurden folgende Unterlagen eingereicht für den Jobcenter-Mitarbeiter auch eine Kopie als Nachweis
- Informationsschreiben für den Jobcenter-Sachbearbeiter, falls Unterlagen wieder im Haus verloren gehen.
- Bei Zusendung per Fax den Sendebericht aufbewahren
- Brief an das Jobcenter mit einem Zeugen einwerfen
- Den Brief per Annahmebestätigung per Post versenden
Die fehlende Beratung der Jobcenter ist ein weiteres Problem, obwohl die Leistungsträger eine gesteigerte Beratungspflicht nach SGB II nach § 14 SGB II haben.
Immer wieder neue Fragen und Nachweise
Die Antragsteller stehen oft vor unlösbaren Problemen. “Was wurde eingereicht, was fehlt noch und warum verlangt die Behörde immer wieder neue Nachweise, die oft nur schwer zu erbringen sind”, berichtet Obst.
Immer dann, wenn die Antragsteller davon ausgehen, alle Mitwirkungspflichten erfüllt zu haben, um endlich einen Leistungsanspruch zu erhalten, fordert das Jobcenter wieder neue Unterlagen oder Erklärungen an.
Der gesetzliche Auftrag, Hilfesuchenden eine zeitnahe Bedarfsdeckung zu gewährleisten, wird von den Jobcentern nicht selten ignoriert. “Vorläufige Leistungen zu gewähren, wenn eigentlich klar ist, dass ein Leistungsanspruch wahrscheinlich ist, wird von den Ämtern immer wieder ignoriert”, beklagt Obst.
Jobcenter kommen häufig ihrer Beratungspflicht nicht nach
Zusätzlich sind die Jobcenter nur schwer zu erreichen, wie auch eine kürzlich veröffentlichte Studie zeigte. Dadurch können Fragen nicht oder nicht schnell genug beantwortet werden.
Ein weiteren Ausweg könnte “Jobcenter.digital” leisten. Es ermöglicht einen sicheren und schnellen Transfer von Unterlagen und kann dadurch auch Transparenz in der Bearbeitung von Anträgen schaffen.
Jobcenter.digital könnte Situation verbessern
“Wir wissen aber, dass Jobcenter.digital von den Leistungsberechtigten bisher nur wenig genutzt wird”, berichtet Obst. Zum einen fehlten oft die technischen Voraussetzungen, zum anderen schreckten viele Antragsteller vor den digitalen Angeboten zurück.
Der Weg in die Digitalisierung sei aber richtig, sagt auch der Sozialberater. Allerdings müssten dafür Beratungs- und Unterstützungsangebote geschaffen werden.
Zudem müssten SGB-II-Beziehende einen Anspruch auf digitale Endgeräte erhalten, um am Verfahren teilnehmen zu können. Zukünftig sei eine vollständige Akteneinsicht im Sinne des § 25 SGB X anzustreben. Dies schaffe Transparenz in beide Richtungen.
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