Wer Grundsicherungsgeld bezieht und eine neue Wohnung findet, steht oft unter Zeitdruck. Gerade in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt können Sie nicht wochenlang warten, bis das Jobcenter eine Entscheidung trifft. Die Wohnung hat dann nämlich längst jemand anders.
Doch dürfen Sie überhaupt ohne Zustimmung des Jobcenters umziehen? Die kurze Antwort lautet zwar: Als erwachsene leistungsberechtigte Person grundsätzlich ja. Das Jobcenter kann Ihnen den Wohnungswechsel nicht verbieten.
Ohne vorherige Bestätigung kann die Behörde sich allerdings weigern, die vollen neuen Mietkosten, sowie die Aufwendungen für Umzug und Mietkaution zu tragen.
Seit dem 1. Juli 2026 regelt § 22 SGB II genauer, was bei einem Wohnungswechsel gilt. Wesentlich ist die Frage, ob Sie innerhalb des für die Angemessenheit maßgeblichen Gebiets umziehen oder in ein anderes Gebiet wechseln.
Ebenso wichtig ist, ob ein nachvollziehbarer Grund für den Umzug besteht. Deshalb sollten Sie die Gründe für den Umzug so untermauern, dass das Jobcenter zahlen muss.
Eine fehlende Zusicherung bedeutet nicht automatisch: keine Miete
Vor Abschluss des neuen Mietvertrags sollen Sie die Zusicherung des für die neue Wohnung zuständigen Jobcenters einholen. Die Formulierung ist für Sie juristisch außerordentlich wichtig: “Müssen” heißt “ohne Ausnahme”. Beim “Sollen” ist eine Handlung im Regelfall zwar Pflicht. In gut begründeten Sonderfällen gibt es jedoch Ausnahmen.
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass die vorherige Zusicherung grundsätzlich keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für die laufenden angemessenen Unterkunftskosten darstellt (BSG, B 4 AS 10/10 R).
Ein weiteres Urteil des BSG bestätigte 2023 nochmals für einen Umzug ohne vorherige Zusicherung, dass die Angemessenheit der Unterkunftskosten am neuen Wohnort entscheidend sein kann (BSG, B 4 AS 4/23 R).
Bei einem Umzug in eine andere Stadt gilt eine wichtige Regel
Nach dem seit Juli 2026 geltenden § 22 Abs. 4 SGB II muss der für die neue Unterkunft zuständige kommunale Träger die Berücksichtigung der Kosten zusichern, wenn die Wohnung angemessen ist.
Das Bundessozialgericht hatte schon zu Hartz IV-Zeiten entschieden, dass Unterkunftskosten nach einem Umzug über die Grenzen des bisherigen Vergleichsraums hinaus nicht einfach auf die früheren Unterkunftskosten begrenzt werden dürfen (BSG, B 4 AS 60/09 R).
Ziehen Sie zum Beispiel von Gelsenkirchen nach Düsseldorf und liegt die neue Wohnung innerhalb der dortigen Angemessenheit, kann das neue Jobcenter die Leistung nicht auf Ihre frühere Miete begrenzen.
Innerhalb derselben Stadt kommt es auf den Umzugsgrund an
Anders sieht es bei einem Umzug innerhalb desselben Gebiets aus. Ist Ihre neue Wohnung dann teurer und war der Umzug nicht erforderlich, darf das Jobcenter grundsätzlich höchstens den bisherigen Unterkunftsbedarf anerkennen.
Ein Umzug kann erforderlich sein, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund besteht, von dem sich auch jemand ohne Grundsicherungsbezug bei seiner Entscheidung leiten lassen würde (BSG, B 14 AS 107/10 R).
Damit ist die Hürde niedriger gelegt als für eine absolute Notlage. Mehrkosten müssen allerdings in einem vernünftigen Verhältnis zum Umzugsgrund stehen und die neue Wohnung muss grundsätzlich angemessen sein.
Diese Gründe können einen Umzug erforderlich machen
Dokumentieren Sie Ihren Umzugsgrund so früh und so gut wie möglich. Wichtige Argumente sind unter anderem gesundheitliche Einschränkungen, eine Behinderung, fehlende Barrierefreiheit, Schimmel, erhebliche Mängel, Trennung, Familienzuwachs oder eine problematische Wohnsituation.
Eine Wohnung im vierten Stock ohne Aufzug kann zum Problem werden, wenn Sie wegen einer Kniearthrose die Treppen kaum bewältigen. Das BSG hat geklärt, dass ein Umzug nicht “zwingend” sein muss, um vom Jobcenter getragen zu werden. (BSG, B 14 AS 107/10 R).
Für gute Umzugsgründe brauchen Sie Nachweise: Arztberichte, Fotos von Wohnungsmängeln, Schreiben des Vermieters, Kündigungen, Stellungnahmen von Beratungsstellen, alles, was die Situation belegt.
Je konkreter die Nachweise sind, desto stärker ist Ihre Position gegenüber dem Jobcenter.
Denkbeispiel: Philipp aus Düsseldorf zieht ohne Zusicherung um
Philipp ist 57 Jahre alt, lebt allein in Düsseldorf und bezieht Grundsicherungsgeld. Für seine bisherige Wohnung erkennt das Jobcenter monatlich 620 Euro Unterkunftskosten an. Das Treppenhaus ist ihm zu dreckig, vor der Haustür und auf dem Hinterhof feiern Jugendliche lautstarke Parties.
Philipp findet eine ruhigere Wohnung für 720 Euro. Auch diese Wohnung liegt noch innerhalb der für ihn geltenden Angemessenheit. Unterschreibt Philipp sofort, weil sonst ein anderer Interessent die Wohnung bekommt, ist sein Umzugsgrund entscheidend.
Will Philipp lediglich mehr Ruhe und Sauberkeit, obwohl seine bisherige Wohnung persönlich zumutbar ist, wird das Jobcenter bei einem Umzug die Unterkunftskosten grundsätzlich auf den bisherigen Betrag begrenzen.
Hat Philipp dagegen zum Beispiel eine mittelschwere Depression, die sich durch den Lärm verschlimmert, verändert sich die Bewertung. Kann er durch ärztliche Unterlagen belegen, dass die bisherige Wohnsituation seinen Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt, kann der Wohnungswechsel erforderlich sein (BSG, B 14 AS 107/10 R).
Dann sollte Philipp gegen eine Deckelung der neuen angemessenen Miete vorgehen.
Behinderung: Das Jobcenter darf nicht nur auf die Mietobergrenze schauen
Besonders häufig entstehen Konflikte, wenn Menschen mit Behinderungen nicht jede theoretisch günstige Wohnung nutzen können.
Wer einen Rollstuhl oder Rollator verwendet, wegen körperlichen Einschränkungen einen Grad der Behinderung hat, braucht Barrierefreiheit, sei es ein stufenloser Zugang zum Haus, sei es ein Aufzug. Auch die Nähe zu Ärzten, Assistenzdiensten, Therapieeinrichtungen oder pflegenden Angehörigen kann nötig sein.
Laut dem Bundessozialgericht können behinderte und pflegebedürftige Menschen auf eine besondere wohnungsnahe Infrastruktur angewiesen sein. Das Jobcenter muss dies bei einer verlangten Kostensenkung berücksichtigen (BSG, B 4 AS 30/08 R).
Hinzu kommt § 22b Abs. 3 SGB II. Das Gesetz nennt ausdrücklich einen erhöhten Raumbedarf wegen einer Behinderung. Fragen Sie schriftlich nach, ob das Jobcenter den besondere Unterkunftsbedarf bei Ihnen einbezogen hat.
Kaution und Umzugskosten sollten Sie vorher beantragen
Bei Mietkaution und Umzugskosten gelten strengere Regeln als bei den laufenden Unterkunftskosten.
§ 22 Abs. 6 SGB II knüpft die Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie einer Mietkaution ausdrücklich an eine vorherige Zusicherung. Ihre Position verbessert sich erheblich, wenn der Umzug notwendig war oder sogar vom Jobcenter veranlasst.
Beantragen Sie deshalb Umzugskosten und Mietkaution ausdrücklich, bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben und den Umzug durchführen.
Legen Sie dem Jobcenter ein konkretes Wohnungsangebot mit Grundmiete, Nebenkosten, Heizkosten und Wohnfläche vor. Beantragen Sie gleichzeitig die Zusicherung zu den Unterkunftskosten sowie, wenn erforderlich, zu der Kaution und den Umzugskosten.
Musterwiderspruch: Jobcenter erkennt nach Umzug nur die alte Miete an
Den folgenden Mustertext müssen Sie an Ihren konkreten Fall anpassen:
Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum]
BG-Nummer: [Nummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den Bescheid vom [Datum], mir zugegangen am [Datum], Widerspruch ein.
Ich wende mich gegen die Begrenzung der anerkannten Kosten meiner neuen Unterkunft auf den bisherigen Unterkunftsbedarf.
Mein Umzug war erforderlich.
Ich bin aus folgenden Gründen umgezogen:
[Gründe konkret schildern, zum Beispiel gesundheitliche Einschränkungen, fehlende Barrierefreiheit, psychische Erkrankung, erhebliche Wohnungsmängel, Trennung, Familienzuwachs oder notwendige Nähe zu Pflege- und Unterstützungsangeboten.]Als Nachweis füge ich folgende Unterlagen bei:
[Arztbericht, fachärztliche Stellungnahme, Schwerbehindertenausweis, Pflegegutachten, Fotos, Vermieterschreiben, Kündigung, Stellungnahme einer Beratungsstelle oder andere Nachweise.]Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Erforderlichkeit eines Umzugs nicht voraus, dass der Wohnungswechsel absolut unausweichlich war. Ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund kann genügen, von dem sich auch eine nicht leistungsberechtigte Person leiten lassen würde (BSG, B 14 AS 107/10 R).
[Bei gesundheitlichen oder behinderungsbedingten Gründen:]Meine gesundheitlichen beziehungsweise behinderungsbedingten Einschränkungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit meiner Wohnsituation. Das Jobcenter muss diese besonderen persönlichen Umstände bei seiner Entscheidung berücksichtigen (BSG, B 4 AS 30/08 R). Ich bitte um konkrete Prüfung der eingereichten medizinischen und sonstigen Unterlagen.
[Bei Umzug innerhalb desselben Angemessenheitsgebiets:]Die Begrenzung auf meinen bisherigen Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs. 4 SGB II greift nicht, weil mein Umzug erforderlich war (BSG, B 14 AS 107/10 R).
[Bei Umzug in ein anderes Angemessenheitsgebiet:]Ich bin in ein anderes für die Angemessenheitsprüfung maßgebliches Gebiet gezogen. Eine Begrenzung auf die Unterkunftskosten meines bisherigen Wohnorts ist deshalb nicht allein wegen des Wohnungswechsels zulässig (BSG, B 4 AS 60/09 R).
Meine neue Unterkunft kostet [Betrag] Euro monatlich und liegt nach meiner Prüfung innerhalb der am neuen Wohnort geltenden Angemessenheitsgrenze.
Ich beantrage daher, den Bescheid vom [Datum] zu ändern, ab [Datum] die anzuerkennenden tatsächlichen Kosten meiner neuen Unterkunft in Höhe von [Betrag] Euro zu berücksichtigen und die bisher einbehaltenen Unterkunftskosten nachzuzahlen.
Sollten Sie meinen Widerspruch zurückweisen wollen, bitte ich um eine konkrete Begründung, weshalb der von mir vorgetragene Umzugsgrund nicht als erforderlich anerkannt wird und wie Sie meine persönlichen, gesundheitlichen beziehungsweise behinderungsbedingten Umstände bei Ihrer Entscheidung berücksichtigt haben.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]FAQ: Umzug und Jobcenter
Darf ich ohne Zustimmung des Jobcenters umziehen?
Als erwachsene leistungsberechtigte Person kann Ihnen das Jobcenter einen Umzug grundsätzlich nicht verbieten. Ohne Zusicherung riskieren Sie allerdings Streit über die Höhe der Unterkunftskosten sowie über Kaution und Umzugskosten.
Darf das Jobcenter die Umzugskosten ohne Zusicherung verweigern?
Nicht unbedingt. Sie sollen zwar die Zusicherung des Jobcenters einholen, bei besonderen Situationen gibt es aber Ausnahmen.
Darf das Jobcenter meine neue Miete auf die alte Miete begrenzen?
Bei einem Umzug innerhalb desselben maßgeblichen Angemessenheitsgebiets kann das Jobcenter grundsätzlich auf den bisherigen Unterkunftsbedarf begrenzen, wenn der Umzug nicht erforderlich war. War der Umzug erforderlich, sollten Sie gegen eine solche Deckelung vorgehen. Bei einem Wechsel in ein anderes Angemessenheitsgebiet gelten andere Regeln
Quellen
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 60/09 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 30. August 2010 – B 4 AS 10/10 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 107/10 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2023 – B 4 AS 4/23 R




