Träger von Senioren- und Pflegeheimen dürfen für die unveränderte und zeitgleiche Weiterleitung von Rundfunkprogrammen an die Zimmer ihrer Bewohner nicht von der GEMA zur Kasse gebeten werden. Denn damit liegt keine „öffentliche Wiedergabe“ vor, für die eine Urheberrechtsvergütung zu zahlen wäre, urteilte am Donnerstag, 3. September 2026, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: I ZR 34/25).
Was wurde verhandelt?
Im Streitfall ging es um die VHC 2 Seniorenresidenz und Pflegeheim gGmbH aus Unterschleißheim bei München. Diese betreibt unter anderem ein Senioren- und Pflegezentrum, in dessen Pflegebereich in 88 Einzel- und drei Doppelzimmern auf Dauer 89 pflegebedürftige Menschen wohnen.
Um den Bewohnern Fernsehen und Radio zu ermöglichen, empfing der Heimträger über seine Satellitenanlage die Rundfunkprogramme und leitete diese über das hauseigene Kabelnetz an die jeweiligen Zimmer weiter. Die Weiterleitung erfolgte zeitgleich mit der Ausstrahlung der Sendungen. Die Programme wurden nicht verändert.
Die Verwertungsgesellschaft GEMA sah darin eine „öffentliche Wiedergabe“, für die GEMA-Gebühren anfallen. Sie verlangte für die urheberrechtliche Nutzung erfolglos den Abschluss von Lizenzverträgen. Daraufhin kam der Fall vor Gericht.
Der BGH legte das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Prüfung vor. Dieser urteilte am 30. April 2026, dass mit der Weiterleitung der Rundfunkprogramme keine vergütungspflichtige „öffentliche Wiedergabe“ vorliege. (Az.: C-127/24; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Dies sei erst der Fall, wenn die Programme nach einem „spezifischen technischen Verfahren“ weitergesendet werden, beispielsweise wenn diese über Antenne ausgestrahlt und dann über das Internet weiterverbreitet werden.
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BGH: Heimträger führte keine „öffentliche Wiedergabe“ durch
Zudem könne eine öffentliche Wiedergabe vorliegen, wenn der Adressat ein „neues Publikum“ sei. Bewohner eines Seniorenwohnheims seien aber kein „neues Publikum“, „sondern Teil des vom Rechtsinhaber bereits bei der Erlaubnis der ursprünglichen Wiedergabe seines Werkes berücksichtigten Publikums“. Sie lebten auf Dauer in dem Seniorenwohnheim.
Daraufhin urteilte der BGH nun, dass keine „öffentliche Wiedergabe“ vorliege, für die GEMA-Gebühren fällig werden. Der Heimträger habe die Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig über das eigene Kabelnetz im privaten Kreis an die Zimmer der Bewohner weitergeleitet. Um ein neues technisches Verfahren handele es sich nicht.
Auch werde mit der Weiterleitung kein „neues Publikum“ adressiert. Denn der Seniorenheimbetreiber leite die Fernseh- und Hörfunkprogramme lediglich an die Bewohner in ihrem privaten Kreis weiter. Zwar würden die Programme auch in Speise- und Gemeinschaftsräume weitergeleitet. Damit liege aber immer noch nicht ein „neues Publikum“ vor. Die Räume stellten vielmehr eine Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner dar, entschied der BGH. fle




