Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, ist gesundheitlich erheblich eingeschränkt. Trotzdem folgt daraus nicht automatisch ein Grad der Behinderung von 50. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2026, Az. L 10 SB 120/23.
Die Klägerin bezog eine volle Erwerbsminderungsrente, nutzte wegen ihrer Beschwerden einen Rollator und litt unter mehreren Erkrankungen. Dennoch hielt das Gericht lediglich einen Gesamt-GdB von 40 für gerechtfertigt.
Frau hatte bereits einen GdB von 40
Bei der Klägerin bestanden zahlreiche gesundheitliche Beeinträchtigungen. Dazu gehörten unter anderem Folgen einer Brustkrebserkrankung, psychische Beschwerden sowie Hör- und Gleichgewichtsstörungen nach der Entfernung eines Vestibularisschwannoms.
Bereits 2018 war ein GdB von 40 festgestellt worden. 2019 beantragte die Frau wegen zusätzlicher beziehungsweise stärker gewordener Beschwerden eine Erhöhung auf mindestens 50.
Das Sozialgericht Hildesheim gab ihr zunächst Recht und erkannte einen GdB von 50 an. Die zuständige Behörde ging dagegen in Berufung.
Volle EM-Rente überzeugte das LSG nicht
Während des Verfahrens bewilligte die Deutsche Rentenversicherung der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese wurde für den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis zum 30. April 2026 gewährt.
Eine volle Erwerbsminderungsrente setzt grundsätzlich voraus, dass ein Versicherter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Trotzdem sah das Landessozialgericht darin keinen Beleg für eine Schwerbehinderung.
Der Grund: Erwerbsminderungsrente und Grad der Behinderung folgen unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben. Bei der EM-Rente geht es vor allem um die verbliebene Erwerbsfähigkeit. Beim GdB werden dagegen die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bewertet.
Auch der Rollator führte nicht zum GdB 50
Die Klägerin machte erhebliche Gang- und Gleichgewichtsstörungen geltend und verwendete einen Rollator. Das Gericht stellte jedoch klar, dass allein die Benutzung eines Hilfsmittels keinen bestimmten GdB begründet.
Entscheidend sind die medizinisch nachweisbaren Funktionsbeeinträchtigungen. Ein Gutachter hatte zeitweise ein relativ unauffälliges Gangbild mit Rollator beschrieben. Spätere medizinische Unterlagen bestätigten zwar deutlichere Gleichgewichtsstörungen und ein teilweise ataktisches Gangbild.
Das LSG erkannte diese Beschwerden deshalb mit einem Einzel-GdB von 20 an. Für einen Gesamt-GdB von 50 reichte dies aber nicht.
Einzel-GdB werden nicht zusammengerechnet
Der wichtigste Punkt des Urteils betrifft die Bildung des Gesamt-GdB. Das Gericht bewertete die psychischen Beeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 30 und die Hör- und Gleichgewichtsstörungen mit 20.
Daraus werden jedoch nicht einfach 50. Einzel-GdB werden nach den Regeln des Schwerbehindertenrechts nicht addiert. Ausgangspunkt ist die stärkste Beeinträchtigung. Anschließend wird geprüft, ob weitere Erkrankungen das Gesamtbild wesentlich verschärfen.
Das LSG erhöhte den Ausgangswert von 30 wegen der zusätzlichen Gleichgewichtsstörungen auf insgesamt 40. Dabei berücksichtigte es sogar, dass sich psychische Beschwerden und Gangunsicherheit gegenseitig verstärken können.
Weitere Erkrankungen erhöhten den GdB nicht weiter
Auch der Teilverlust der linken Brust wurde mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Weitere gesundheitliche Beschwerden lagen ebenfalls vor.
Nach Auffassung des Gerichts führten diese Erkrankungen aber nicht zu einer wesentlichen Steigerung des Gesamt-GdB. Einzelwerte von 20 erhöhen den Gesamt-GdB nicht automatisch, wenn ihre Auswirkungen das bereits bestehende Gesamtbild nicht deutlich verschärfen.
Das LSG blieb deshalb bei einem Gesamt-GdB von 40 und hob das für die Klägerin günstigere Urteil des Sozialgerichts auf. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Warum EM-Rente und GdB auseinanderfallen können
Eine volle Erwerbsminderungsrente bedeutet nicht automatisch GdB 50. Ebenso führt die Nutzung eines Rollators nicht automatisch zur Anerkennung einer Schwerbehinderung.
Unterlagen aus einem EM-Rentenverfahren können für das GdB-Verfahren trotzdem wichtig sein. Medizinische Gutachten und Befundberichte können belegen, welche funktionellen Einschränkungen bestehen.
Entscheidend bleibt jedoch die Frage, wie stark sich diese Beeinträchtigungen dauerhaft auf die gesellschaftliche Teilhabe auswirken. Genau diese Bewertung nimmt die Schwerbehindertenbehörde beziehungsweise im Streitfall das Sozialgericht eigenständig vor.
Für GdB 50 zählen die konkreten Einschränkungen
Wer eine Höherstufung des GdB beantragt, sollte deshalb nicht nur Diagnosen oder andere bewilligte Sozialleistungen vorlegen. Besonders wichtig sind ärztliche Unterlagen, die konkret beschreiben, welche Tätigkeiten nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich sind.
Das gilt beispielsweise für Gehfähigkeit, Orientierung, Kommunikation, psychische Belastbarkeit, Selbstversorgung oder andere Bereiche des täglichen Lebens. Je genauer die funktionellen Auswirkungen dokumentiert sind, desto besser können sie bei der GdB-Bewertung berücksichtigt werden.
Das Urteil L 10 SB 120/23 macht damit deutlich: Selbst erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, eine volle Erwerbsminderungsrente und die Nutzung eines Rollators führen nicht zwingend über die Schwelle von GdB 50.
FAQ zum GdB trotz voller EM-Rente
Bedeutet volle EM-Rente automatisch GdB 50?
Nein. Erwerbsminderung und GdB werden nach unterschiedlichen Kriterien beurteilt.
Reicht ein Rollator für einen höheren GdB?
Nein. Entscheidend sind die medizinisch nachgewiesenen Funktionsbeeinträchtigungen.
Werden Einzel-GdB addiert?
Nein. Sie werden zu einem Gesamt-GdB zusammengefasst und nicht einfach zusammengerechnet.
Quellen
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Februar 2026, Az. L 10 SB 120/23
§ 152 SGB IX, Feststellung des Grades der Behinderung
Versorgungsmedizin-Verordnung und Versorgungsmedizinische Grundsätze zur Bildung des Gesamt-GdB
Deutsche Rentenversicherung, Voraussetzungen der Rente wegen voller Erwerbsminderung




