Erhält ein Familienmitglied Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, sind die übrigen Bewohner nicht automatisch vom Wohngeld ausgeschlossen. Für die anderen Haushaltsmitglieder kann ein Wohngeldanspruch bestehen, wenn ihr Einkommen und Vermögen bei der Grundsicherung nicht berücksichtigt wurden und sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen.
In einem solchen Mischhaushalt zahlt die Wohngeldstelle allerdings keinen Zuschuss für die gesamte Wohnung. Sie berücksichtigt nur den Wohnkostenanteil der Personen, die nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.
Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf die Grundsicherung nach dem SGB XII. Beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II und bei weiteren Leistungen aus § 7 WoGG können vergleichbare Abgrenzungen gelten, die jeweils gesondert geprüft werden müssen.
Wer vom Wohngeld ausgeschlossen ist
Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält, ist nach § 7 Absatz 1 WoGG grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Leistung Unterkunftskosten berücksichtigt wurden. Damit werden dieselben Wohnkosten nicht zugleich durch das Sozialamt und die Wohngeldstelle gefördert.
Der Ausschluss kann weitere Angehörige erfassen. Nach § 7 Absatz 2 WoGG gilt das für Personen, deren Einkommen und Vermögen bei der Grundsicherung eines anderen Haushaltsmitglieds berücksichtigt wurden.
Bei Leistungen nach dem SGB XII betrifft dies vor allem nicht getrennt lebende Ehegatten, Lebenspartner sowie Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft. Wurde ihr Einkommen oder Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB XII in die Berechnung einbezogen, sind sie regelmäßig ebenfalls vom Wohngeld ausgeschlossen.
Bei einem Elternteil und seinem volljährigen Kind kann die Bewertung anders ausfallen. Das Einkommen des erwachsenen Kindes wird nicht allein wegen des gemeinsamen Wohnens für die Grundsicherung des Elternteils eingesetzt.
Wurde es im Grundsicherungsbescheid tatsächlich nicht angerechnet, kann das Kind beim Wohngeld berücksichtigt werden. Unterhaltszahlungen an das Kind oder andere Geldzuflüsse müssen dennoch angegeben werden, weil sie als Einkommen des Kindes erheblich sein können.
Eine weiterführende Gegenüberstellung bietet der Beitrag Grundsicherung oder Wohngeld bei kleiner Rente.
Wer wohngeldrechtlich zum Haushalt gehört
Eine gemeinsame Meldeadresse genügt für sich genommen nicht. Nach § 5 WoGG gehören unter anderem Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte zum Haushalt, wenn sie den Wohnraum gemeinsam bewohnen und dort ihren jeweiligen Lebensmittelpunkt haben.
Ein Elternteil und sein erwachsenes Kind können deshalb wohngeldrechtlich einen gemeinsamen Haushalt bilden, obwohl das Einkommen des Kindes nicht für die SGB-XII-Grundsicherung des Elternteils herangezogen wurde. Aus dieser unterschiedlichen Behandlung kann ein Mischhaushalt entstehen.
Ein Sonderfall liegt vor, wenn ein Ehepartner dauerhaft in einem Pflegeheim lebt. Das Verwaltungsgericht Meiningen entschied am 20. August 2019, Az. 2 K 449/17, dass für ein dauerndes Getrenntleben die tatsächlichen Wohnverhältnisse geprüft werden müssen.
Das Urteil betrifft damit die Haushaltszugehörigkeit und nicht unmittelbar die Berechnung des Mietanteils in einem Mischhaushalt. Weitere Einzelheiten enthält der Beitrag Wohngeld bei dauerhaft getrennt lebenden Ehepartnern.
Welche Folgen die jeweilige Konstellation hat
Ob ein Wohngeldanspruch verbleibt, lässt sich erst nach der Zuordnung aller Bewohner beurteilen. Der vollständige Grundsicherungsbescheid mit Berechnungsbogen zeigt, für wen Unterkunftskosten und wessen Einkommen oder Vermögen berücksichtigt wurden.
| Konstellation | Folge beim Wohngeld |
|---|---|
| Die grundsicherungsbeziehende Person erhält im Bescheid einen Unterkunftskostenanteil. | Diese Person ist nach § 7 Absatz 1 WoGG grundsätzlich ausgeschlossen. |
| Einkommen oder Vermögen eines Ehegatten, Lebenspartners oder Partners einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft wurde nach § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB XII berücksichtigt. | Auch diese Person ist nach § 7 Absatz 2 WoGG grundsätzlich ausgeschlossen. |
| Ein erwachsenes Kind lebt im Haushalt, sein Einkommen wurde aber nicht für die Grundsicherung des Elternteils eingesetzt. | Das Kind kann beim Wohngeld berücksichtigt werden. |
| Mindestens eine Person wird berücksichtigt und mindestens eine andere Person ist ausgeschlossen. | Es liegt ein Mischhaushalt vor; die Wohnkosten werden anteilig angesetzt. |
| Sämtliche Haushaltsmitglieder sind ausgeschlossen. | Für den Wohnraum besteht kein Wohngeldanspruch. |
Wie die Wohngeldstelle den Mietanteil berechnet
Bei einem Mischhaushalt fließt nicht die gesamte Miete oder Belastung in die Berechnung ein. Nach § 11 Absatz 3 WoGG zählt nur der Anteil, der dem Verhältnis der berücksichtigten Personen zu allen Haushaltsmitgliedern entspricht.
Als wohngeldrechtliche Miete gilt grundsätzlich das vereinbarte Entgelt einschließlich der kalten Betriebskosten. Heiz- und Warmwasserkosten, Haushaltsenergie sowie Vergütungen für Garage oder Stellplatz bleiben nach § 9 Absatz 2 WoGG außen vor; die pauschale Heizkostenentlastung wird gesondert berücksichtigt.
Leben drei Haushaltsmitglieder in der Wohnung und ist eine Person ausgeschlossen, werden grundsätzlich zwei Drittel der wohngeldrechtlichen Miete angesetzt. Bei einer auf diese Weise ermittelten Miete von 900 Euro sind das zunächst 600 Euro.
Dieser Betrag ist nicht das später ausgezahlte Wohngeld, sondern eine Berechnungsgröße. Miethöchstbetrag, Mietenstufe, Einkommen, Heizkostenentlastung und Klimakomponente beeinflussen die tatsächliche Höhe des Zuschusses.
Auch der Miethöchstbetrag, die Heizkostenentlastung und die Klimakomponente werden entsprechend dem Verhältnis der berücksichtigten Personen gekürzt. Für die Ausgangswerte betrachtet die Wohngeldstelle zunächst alle Haushaltsmitglieder und berechnet anschließend den anteiligen Betrag.
Welches Einkommen berücksichtigt wird
Das Gesamteinkommen besteht nach § 13 WoGG aus den Jahreseinkommen der Personen, die beim Wohngeld berücksichtigt werden. Das eigene Jahreseinkommen einer ausgeschlossenen Person bleibt bei dieser Summe außer Betracht.
Bei den übrigen Personen prüft die Wohngeldstelle beispielsweise Arbeitslohn, Renten, Unterhalt und weitere Einnahmen sowie mögliche Abzüge und Freibeträge. Haushaltsgröße, anrechenbare Miete und örtliche Mietenstufe bestimmen gemeinsam, ob und in welcher Höhe Wohngeld gezahlt wird.
Aktuelle Orientierungswerte erläutert der Ratgeber Wohngeld 2026: Wann das Einkommen einen Anspruch zulässt.
Wer den Wohngeldantrag stellen kann
In manchen Familien steht nur die grundsicherungsbeziehende Person im Mietvertrag. Das verhindert einen Wohngeldanspruch für andere Haushaltsmitglieder nicht zwingend.
Nach § 3 Absatz 4 WoGG kann auch eine nach den §§ 7 und 8 WoGG ausgeschlossene Person wohngeldberechtigt und damit antragstellende Person sein. Voraussetzung ist, dass sie den Wohnraum mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied gemeinsam bewohnt.
So kann etwa ein ausgeschlossener Vater, der allein im Mietvertrag steht, den Antrag für den Mischhaushalt stellen. Bei der Berechnung erfasst die Wohngeldstelle dennoch nur die nicht ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder und deren Wohnkostenanteil.
Wann eine Ausnahme vom Ausschluss möglich ist
§ 7 WoGG sieht nur eng begrenzte Ausnahmen vor. Der Ausschluss entfällt, wenn die betreffende Transferleistung ausschließlich als Darlehen gewährt wird.
Eine weitere Ausnahme setzt voraus, dass Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermeiden oder beseitigen kann. Zusätzlich darf die Transferleistung während des laufenden Verwaltungsverfahrens noch nicht erbracht worden sein oder der zuständige Träger muss sie als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 SGB X zahlen.
Die mögliche Vermeidung von Hilfebedürftigkeit genügt daher nicht allein. Bei einem laufenden regulären Grundsicherungsbezug mit berücksichtigten Unterkunftskosten bleibt es grundsätzlich beim Ausschluss der betroffenen Person.
Welche Unterlagen die Wohngeldstelle benötigt
Dem Antrag sollten der Mietvertrag, ein aktueller Nachweis über die Bruttokaltmiete, Angaben zu allen Bewohnern und Einkommensnachweise der berücksichtigten Personen beigefügt werden. Erforderlich ist außerdem der vollständige Grundsicherungsbescheid einschließlich Berechnungsbogen.
Lässt sich daraus nicht eindeutig erkennen, wessen Einkommen oder Vermögen und welcher Unterkunftskostenanteil berücksichtigt wurden, sollte das Sozialamt um eine schriftliche Erläuterung gebeten werden. Der bloße Hinweis, dass ein Angehöriger Grundsicherung bezieht, reicht für die wohngeldrechtliche Prüfung nicht aus.
Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet. Nach § 25 Absatz 2 WoGG beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
Fehlen noch Nachweise, kann ein rechtzeitig eingereichter Antrag die mögliche Leistung für diesen Monat sichern. Die Unterlagen können regelmäßig nachgereicht werden.
Die Hinweise des Bundesportals zur Wohngeldbeantragung nennen die üblichen Nachweise. Der Wohngeldrechner des Bundes bietet lediglich eine erste Orientierung; verbindlich entscheidet die örtliche Wohngeldbehörde.
Was Betroffene bei einer Ablehnung prüfen sollten
Lehnt die Wohngeldstelle den Antrag allein wegen des Grundsicherungsbezugs eines Angehörigen ab, sollte der Bescheid die Zuordnung jedes Haushaltsmitglieds erkennen lassen. Daraus muss hervorgehen, wer nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 WoGG ausgeschlossen wurde und welcher Wohnkostenanteil nach § 11 Absatz 3 WoGG verblieben ist.
Wurde eine Person ausgeschlossen, obwohl ihr Einkommen und Vermögen bei der Grundsicherung nicht berücksichtigt wurden, kann die Entscheidung fehlerhaft sein. Betroffene sollten die Rechtsbehelfsbelehrung beachten und innerhalb der dort genannten Frist Widerspruch oder das im jeweiligen Bundesland vorgesehene Rechtsmittel einlegen.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Ein 72-jähriger Vater erhält Grundsicherung im Alter und lebt mit seiner berufstätigen erwachsenen Tochter in einer Zweizimmerwohnung. Die wohngeldrechtliche Miete beträgt 760 Euro; das Sozialamt berücksichtigt bei der Leistung des Vaters dessen Unterkunftskosten, nicht aber Einkommen oder Vermögen der Tochter.
Beim Wohngeld ist der Vater ausgeschlossen, während die Tochter berücksichtigt werden kann. Nach § 11 Absatz 3 WoGG gehen zunächst 380 Euro als hälftiger Mietanteil in die Berechnung ein.
Die tatsächliche Höhe hängt anschließend vom Einkommen der Tochter, der Mietenstufe und den weiteren Rechenwerten ab. Steht nur der Vater im Mietvertrag, kann er den Antrag nach § 3 Absatz 4 WoGG trotzdem stellen.
Häufige Fragen und Antworten
Schließt die Grundsicherung eines Angehörigen Wohngeld für alle aus?
Nein. Ausgeschlossen ist zunächst die Person, deren Grundsicherung bereits Unterkunftskosten enthält; andere Haushaltsmitglieder können weiterhin berücksichtigt werden.
Wann ist der Ehe-, Lebens- oder vergleichbare Partner ebenfalls ausgeschlossen?
Das ist regelmäßig der Fall, wenn das Einkommen oder Vermögen eines Ehegatten, Lebenspartners oder Partners einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft bei der Grundsicherung des anderen Partners berücksichtigt wurde. Sind alle Haushaltsmitglieder ausgeschlossen, besteht kein Wohngeldanspruch.
Kann ein erwachsenes Kind Wohngeld erhalten?
Das ist möglich, wenn es zum wohngeldrechtlichen Haushalt gehört und sein Einkommen oder Vermögen nicht bei der Grundsicherung des Elternteils berücksichtigt wurde. Zusätzlich müssen Einkommen, anteilige Wohnkosten und die weiteren Wohngeldvorgaben einen Anspruch ergeben.
Wie wird die Miete im Mischhaushalt aufgeteilt?
Die Wohngeldstelle teilt die Miete grundsätzlich nach dem Verhältnis der berücksichtigten Personen zu allen Haushaltsmitgliedern auf. Zwei berücksichtigte Personen in einem Dreipersonenhaushalt erhalten deshalb grundsätzlich zwei Drittel der wohngeldrechtlichen Miete als Berechnungsbetrag.
Kann die ausgeschlossene Person den Antrag stellen?
Ja, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 WoGG erfüllt und mit mindestens einem berücksichtigten Haushaltsmitglied zusammenwohnt. Ihr eigener Wohnkostenanteil wird dadurch nicht zusätzlich gefördert.
Ab wann kann Wohngeld gezahlt werden?
Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Deshalb sollte der Antrag rechtzeitig gestellt werden, auch wenn einzelne Nachweise noch fehlen.




