Darf ich ohne Zustimmung des Jobcenters umziehen?

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Es gibt Anlässe und Momente im Leben, da muss man umziehen. Wer Hartz IV bezieht, muss sich den Umzug durch das Jobcenter genehmigen lassen, um z.B. Umzugskosten geltend machen zu können. Auch ohne Zustimmung kann jeder Leistungsbezieher umziehen. Welche Kosten übernimmt dann noch das Jobcenter?

Ohne Genehmigung des Jobcenters keine Umzugskosten

Der Wohnungsmarkt ist nicht erst seit gestern angespannt. Immer wieder entbrannt Streit zwischen Leistungsberechtigten und Behörden. Wird ein Umzug seitens des Jobcenters nicht genehmigt, müssen Arbeitslosengeld II Bezieher mit erheblichen finanziellen Nachteilen rechnen.

Im Grundsatz allerdings kann auch das Jobcenter einen Umzug nicht verbieten. Im Artikel 11 des Grundgesetzes ist verankert, dass jeder Bundesbürger eine freie Wahl seines Wohnortes hat. Dabei ist auch unerheblich, ob man Sozialleistungen bezieht.

Immer das Jobcenter informieren

Dennoch macht es durchaus Sinn, das Jobcenter über einen bevorstehenden Umzug zu informieren. Es muss nämlich eine Erreichbarkeit immer gewahrt bleiben.

Achtung: Kann das Jobcenter nicht mehr den Leistungsbezieher erreichen, werden die ALG II-Leistungen eingestellt. Mehr noch, das Jobcenter kann auch bereits gezahlte Leistungen zurückverlangen.

Zum anderen kann sich auch die Zuständigkeit des Jobcenters verändern. Ziehen Sie in einen anderen Stadtbezirk oder in eine andere Stadt/Ort, verändert sich auch die Zuständigkeit. Auch deshalb ist es wichtig, das Jobcenter unbedingt zu informieren.

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Umzug versuchen genehmigen zu lassen

Bei einem Umzug entstehen auch immer Umzugskosten. Diese können kaum aus den Regelleistungen beglichen werden. Deshalb ist es zu empfehlen, die Notwendigkeit eines Umzuges dem Jobcenter zu erläutern, damit die Kosten übernommen werden. Dabei müssen sich die Jobcenter an Vorgaben halten.

Dann muss das Jobcenter einen Umzug genehmigen

Eine Notwendigkeit entsteht, wenn:

  • der Umzug aus gesundheitlichen Gründen erfolgt
  • die Wohnverhältnisse unzumutbar sind
  • weil ein neuer Arbeitsplatz gefunden wurde
  • Trennung vom Lebens- oder Ehepartner
  • die derzeitige Wohnung aufgrund neuer Kinder zu klein ist
  • die Wohnung zu teuer ist

Bei einigen Punkten wie “unzumutbare Wohnverhältnisse” oder “gesundheitlichen Gründen” wird das Jobcenter oft nicht nachgeben, weshalb aber bei einer Ablehnung nicht gleich aufgegeben werden sollte. Hier kann ein Widerspruch oder eine Klage Abhilfe schaffen. Die Gründe müssen allerdings belegbar sein.

Wenn man ohne Zustimmung des Jobcenters umziehen will

Die neue Wohnung darf nicht teurer sein als die alte, da nach SGB II § 22 Abs. 1 Satz 2 nach einem nicht genehmigten Umzug, das Jobcenter für die neue Wohnung nur die Kosten zahlt, die es zuvor für die alte Wohnung gezahlt hat.

Achtung: Kostet die neue mehr, muss man die Mehrkosten für die Zeit dieses Hartz IV-Bezuges selbst tragen.

Diese Regelung gilt allerdings nicht grenzenlos. Das Bundessozialgericht hatte nämlich geurteilt, dass das Jobcenter bei einem nicht genehmigten Umzug auch die Entwicklung der Mietpreise mit berücksichtigen muss! Daher muss die Grenze der “Angemessenheit” angepasst sein.

Zudem müssen Sie mindestens 25 Jahre alt sein, denn:

  • laut. SGB II § 22 Abs. 2a übernimmt sonst das Jobcenter die Kosten der Unterkunft nicht, bis man 25 Jahre alt ist.
  • Nach dem SGB II § 20 Abs. 2a erhält man statt 100% nur 80% der Regelleistung, bis man 25 Jahre alt ist.
  • man bekommt mit Sicherheit keine Umzugskosten oder Mietkaution nach SGB II § 22 Abs. 3.

Wenn der Umzug durch das Jobcenter verursacht wurde

Wenn der Umzug durch das Jobcenter verursacht wurde, z.B. aufgrund einer Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft, muss die Behörde die Umzugskosten und Mietkaution bewilligen und als einmalige Beihilfe übernehmen (Kaution unter Anrechnung der zu erstattenden Mietkaution der alten Wohnung) = Verursacherprinzip des BG: durch den Umzug, d.h. die Aufwendungen dazu, ensteht dem Mieter ein Aufwand, der ohne den Umzug nicht entstanden wäre.
Da das Jobcenter den Umzug veranlasst hat, kann der Mieter den dadurch entstandenen Aufwand als Schadenersatz fordern.

Fazit: Zunächst sollte versucht werden, dass das Jobcenter den Umzug aufgrund der oben genannten Gründen gewährt, damit die Umzugskoisten übernommen werden. Bei Ablehnung unbedingt einen Widerspruch oder Klage prüfen lassen. Lesen Sie dazu auch: Hartz IV: Wichtige Rechtshilfen für ALG II Bezieher

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