Wer 1967 zur Welt kam und 45 Jahren Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung nachweist, hat Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Dafür ist kein Gutachten nötig, auch kein Nachweis körperlicher Erschöpfung, und keine Sonderprüfung. Die 45 Jahre sind das einzige Kriterium.
Die besondere Frührente endet
Dieser Anspruch steht auf der Abschussliste. Die Alterssicherungskommission (ASK) der Bundesregierung hat am 23. Juni 2026 empfohlen, genau diese Rentenart vollständig zu streichen. Bundeskanzler Friedrich Merz und Arbeitsministerin Bärbel Bas haben angekündigt, alle 33 Empfehlungen umzusetzen.
Ob der Jahrgang 1967 noch geschützt wird oder zu den ersten gehört, die leer ausgehen, weiß heute niemand. Kein Gesetzentwurf liegt vor, kein Stichtag ist benannt.
Was heute für den Jahrgang 1967 gilt
Der Jahrgang 1967 fällt direkt unter § 38 SGB VI. Die Übergangsvorschrift, die für Jahrgänge vor 1964 galt und diesen einen gestaffelten Renteneinstieg bereits ab 63 ermöglichte, gilt ab dem Jahrgang 1964 nicht mehr. Ab dann einheitlich: abschlagsfrei frühestens ab 65, wenn 45 Versicherungsjahre nachgewiesen werden.
Das Ergebnis für Jahrgang 1967: Mit erfüllter Wartezeit ist der Renteneintritt mit 65 ohne Abzüge möglich. Ein Renteneintritt mit 65 ohne diese 45 Jahre kostet Abschläge, weil die Regelaltersgrenze bei 67 liegt.
Was als Versicherungszeit zählt, ist nicht so einfach wie es klingt. Neben Beschäftigungszeiten zählen Kindererziehungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes, Pflegezeiten, Ausbildungszeiten und unter bestimmten Bedingungen auch Zeiten des Krankengeldbezugs.
Minijobs ohne eigene Rentenbeiträge zählen dagegen nicht, und Zeiten im Grundsicherungsgeld-Bezug wirken für die 45-Jahre-Wartezeit in der Regel ebenfalls nicht als Pflichtbeitragszeiten. Bei Unsicherheiten über den eigenen Versicherungsverlauf führt kein Weg an einer Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung vorbei.
Was die Reform plant und warum Jahrgang 1967 in der Grauzone steckt
Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren ersatzlos zu streichen. Als Ersatz soll eine neue Schutzrente treten: Versicherte, die nachweislich nicht mehr in ihrem langjährigen Beruf arbeiten können, sollen nach einer Gesundheitsprüfung der Deutschen Rentenversicherung weiterhin früher in Rente gehen dürfen.
Der entscheidende Unterschied ist dabei: Heute reichen 45 Beitragsjahre. Morgen entscheidet ein Gutachter.
Die zentrale offene Frage ist die Länge der Übergangsfrist. Die Kommission hält im Bericht fest, dass der „verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz” beachtet werden muss, konkrete Jahrgänge oder Stichtage nennt sie dabei nicht.
Die Deutsche Rentenversicherung erklärte auf Anfrage, dass Vertrauensschutzregelungen allein der Gesetzgeber ausgestaltet und das Gesetzgebungsverfahren dazu abgewartet werden müsse.
Manche Rentenberater halten Jahrgänge ab etwa 1967 oder 1968 für die ersten, die von der Abschaffung getroffen werden könnten. Andere gehen von einer Schutzgrenze erst ab Jahrgang 1970 oder 1971 aus. Kommissionsvorsitzende Constanze Janda hat auf ein Bundesverfassungsgerichtsurteil aus dem Jahr 2004 verwiesen, das eine fünfjährige Übergangsfrist als Maßstab herangezogen hatte.
Gilt dieser Maßstab und tritt das Gesetz Anfang 2027 in Kraft, reicht der Schutz bis 2032. Bei zwei bis drei Jahren Frist, wie von Teilen der Union befürwortet, sieht die Rechnung für Jahrgang 1967 anders aus.
Vertrauensschutz gilt nicht automatisch
Viele gehen davon aus, dass der Vertrauensschutz die Rentenplanung sichert ,und rechnen dabei zu großzügig. Vertrauensschutz bedeutet nicht, dass eine Rente automatisch zum geplanten Zeitpunkt gezahlt wird. Es bedeutet, dass der Gesetzgeber Übergangslösungen einräumen muss.
Eine konkrete Lebensplanung, die nachweislich auf der geltenden Regelung beruht, hat stärkere Argumente. Ein Recht, das gerichtlich ohne Weiteres durchgesetzt werden kann, ist das nicht, solange kein Gesetzentwurf vorliegt.
Den Anspruch auf Vertrauensschutz können (und müssen) Sie aktiv belegen.
Das bedeutet erstens: eine aktuelle Rentenauskunft anfordern, die schwarz auf weiß zeigt, wann die 45 Jahre erfüllt sind und welche Rentenart zu welchem Zeitpunkt möglich wird.
Das heißt zweitens: Gespräche mit dem Arbeitgeber über den geplanten Rentenbeginn schriftlich protokollieren.
Das umfasst drittens: sofern möglich, einen Altersteilzeit-Vertrag abschließen, der konkret auf den geplanten Rentenbeginn nach 45 Jahren ausgerichtet ist. Solche Vereinbarungen haben verfassungsrechtliches Gewicht, weil sie eine wirtschaftliche Weichenstellung nachweisen. Wer abwartet, bis ein Gesetzentwurf veröffentlicht wird, hat schlechtere Karten: Der Zeitpunkt der Disposition zählt.
Was jetzt konkret zu tun ist
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird nach der parlamentarischen Sommerpause 2026 erwartet. Das Zeitfenster ist eng. Jahrgang 1967 mit Blick auf 45 Beitragsjahre sollte drei Schritte nicht aufschieben.
Rentenauskunft anfordern: kostenlos, online über das Portal rentenversicherung.de, schriftlich oder persönlich in einer DRV-Beratungsstelle.
Die Auskunft zeigt, welche Zeiten gespeichert sind, ob und wann die 45-Jahre-Wartezeit erfüllt ist und welche Rentenart zu welchem Datum möglich wird. Fehlende Zeiten aus Ausbildung, Kindererziehung oder Pflegephasen lassen sich im selben Zug durch eine Kontenklärung prüfen und gegebenenfalls nachträglich anrechnen.
Arbeitgebergespräche schriftlich dokumentieren. Ein schriftlicher Nachweis, dass der Rentenbeginn konkret geplant und mit dem Arbeitgeber besprochen wurde, stärkt die Vertrauensschutz-Position. Dieser Nachweis sollte nicht erst dann angelegt werden, wenn die Reformdebatte konkreter wird.
Altersteilzeit prüfen, falls sie in Frage kommt. Ein laufender Altersteilzeit-Vertrag, der auf einen bestimmten Rentenbeginn ausgerichtet ist, gilt in der verfassungsrechtlichen Diskussion als starkes Schutzargument, weil damit eine wirtschaftliche Entscheidung getroffen wurde, die Konsequenzen hat.
Häufige Fragen zum Thema Jahrgang 1967 und Rente mit 65
Gilt die Übergangsvorschrift für langjährig Versicherte für Jahrgang 1967?
Nein. § 236b SGB VI gilt nur für vor dem 01.01.1964 geborene Versicherte und ermöglichte diesen einen Renteneinstieg bereits ab 63. Ab Jahrgang 1964 gilt direkt § 38 SGB VI: abschlagsfrei ab 65 Jahren, wenn die 45-jährige Wartezeit erfüllt ist. Die gestaffelte Regelung für ältere Jahrgänge greift für Jahrgang 1967 nicht mehr.
Kann der Rentenantrag gestellt werden, bevor der Gesetzentwurf veröffentlicht wird?
Ja, wenn die Voraussetzungen nach geltendem Recht erfüllt sind: 65. Lebensjahr vollendet und 45 Jahre Wartezeit erreicht. Bewilligte Renten können durch nachträgliche Änderungen des Rentenrechts grundsätzlich nicht rückwirkend gemindert werden. Wer die Voraussetzungen erst 2029 oder 2030 erfüllt, ist auf den Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens und die Länge der Übergangsfrist angewiesen.
Was passiert, wenn die Reform greift und jemand trotzdem mit 65 in Rente geht?
Ohne den gesetzlichen Anspruch auf abschlagsfreie Rente und ohne Zugang zur neuen Schutzrente entstehen dauerhaft 7,2 Prozent Abschlag — 24 Monate vor der Regelaltersgrenze, 0,3 Prozent pro Monat. Dieser Abschlag gilt lebenslang und wirkt sich auch auf die Hinterbliebenenrente aus.
Quellen
- § 38 SGB VI — Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Stand: 12.5.2026): gesetze-im-internet.de
- § 236b SGB VI — Übergangsvorschrift für vor 1964 Geborene: gesetze-im-internet.de
- Deutsche Rentenversicherung — GRA zu § 38 SGB VI: rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
- Deutsche Rentenversicherung Bund — Stellungnahme zum ASK-Abschlussbericht, 23. Juni 2026: deutsche-rentenversicherung.de
- Bundesregierung — Bericht der Alterssicherungskommission, 23. Juni 2026 (PDF): bundesregierung.de
- Echo24 — DRV-Sprecherin zu Vertrauensschutzregelungen (7. Juli 2026): echo24.de




