Wer pflegt verliert ab 2027 bis zu 2.648 Euro Rentenbeitrag pro Jahr

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Wer heute einen Angehörigen mit Pflegegrad 5 zu Hause pflegt und dafür Pflegegeld bezieht, für den überweist die Pflegekasse 735,63 Euro im Monat in die Rentenkasse. Nach den Plänen der Pflegereform für 2027 wären es nur noch 514,94 Euro, bei gleicher Pflege.

Diese Kürzung trägt einen harmlos klingenden Namen: 30 Prozent weniger Rentenbeitrag. In Euro wären das bei Pflegegeld, je nach Pflegegrad, zwischen rund 715 und 2.648 Euro weniger Rentenbeitrag pro Pflegejahr.

Betroffen ist keine Randgruppe. Rund 1,7 Millionen pflegende Angehörige bekommen von der Pflegekasse Rentenbeiträge gezahlt, etwa 85 Prozent davon Frauen (Deutsche Rentenversicherung, Mai 2026).

Sie alle würden ab 2027 für jedes weitere Pflegejahr weniger eigene Rente aufbauen. Einen Punkt aber haben sie selbst in der Hand: Jeder Pflegemonat, der noch vor 2027 gesichert ist, zählt zum vollen Satz.

Rentenbeiträge für pflegende Angehörige: Was die Pflegekasse heute zahlt

Wer einen nahen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause pflegt, ohne das beruflich zu tun, baut damit eigene Rente auf, ohne einen Cent selbst einzuzahlen. Den Beitrag trägt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person (§ 44 SGB XI, § 3 SGB VI).

Voraussetzung ist ein Pflegeaufwand von mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf zwei oder mehr Tage; eine eigene Erwerbstätigkeit ist erlaubt, solange sie 30 Stunden pro Woche nicht übersteigt.

Wie hoch der Beitrag ausfällt, hängt von zwei Größen ab: vom Pflegegrad und von der Leistung, die der Pflegebedürftige bezieht. Am meisten zahlt die Kasse, wenn ausschließlich Pflegegeld fließt, die Pflege also komplett in der Familie liegt.

Über alle Stufen hinweg liegt der Beitrag heute zwischen 139,04 und 735,63 Euro im Monat (Werte seit Januar 2026). Ein verbreiteter Irrtum: Dieses Geld wird nicht vom Pflegegeld abgezogen. Die Kasse zahlt es zusätzlich.

Diese Beträge sollen sinken. Anfang Juni 2026 hat das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vorgelegt. Er will die Grundlage, auf der die Kasse den Rentenbeitrag berechnet, ab Januar 2027 auf 70 Prozent kürzen.

Noch ist das ein Entwurf, kein geltendes Recht. Was er in Euro bedeutet, zeigt sich erst, wenn man ihn Pflegegrad für Pflegegrad durchrechnet.

715 bis 2.648 Euro weniger Rente: die Kürzung je Pflegegrad

Die geplante Kürzung wirkt wie ein simpler Dreisatz: Der Rentenbeitrag würde künftig nur noch zu 70 Prozent seines heutigen Werts berechnet. Wie hoch dieser Wert ist, ergibt sich aus einem festen Prozentsatz der Bezugsgröße, eines bundesweiten Rechenwerts der Sozialversicherung; 2026 sind das 3.955 Euro im Monat.

Welcher Prozentsatz gilt, legt § 166 SGB VI je Pflegegrad und Leistungsart fest. Weil der Beitrag im Pflegegeld-Fall am höchsten ist, träfe die Kürzung dort auch in Euro am härtesten.

Pflegegrad (Pflegegeld) Rentenbeitrag heute (mtl.) Nach dem Entwurf (mtl.)
Pflegegrad 5 735,63 € 514,94 €
Pflegegrad 4 514,94 € 360,46 €
Pflegegrad 3 316,32 € 221,42 €
Pflegegrad 2 198,62 € 139,03 €

Auf das Jahr gerechnet wäre der Verlust erheblich. Bei Pflegegrad 5 wären es 2.648 Euro weniger Rentenbeitrag pro Pflegejahr, bei Pflegegrad 4 rund 1.854 Euro, bei Pflegegrad 3 etwa 1.139 Euro und bei Pflegegrad 2 noch 715 Euro. Bei einer Kombinationsleistung (teils Pflegegeld, teils Pflegedienst) oder reiner Pflegesachleistung liegen die Beträge niedriger, weil schon die heutige Bemessung dort geringer ausfällt. Gekürzt würde in jedem dieser Fälle um denselben Anteil.

Der stille Trick: Pflegegeld sinkt auf Sachleistungs-Niveau

Die 30 Prozent klingen nach einem gleichmäßigen Schnitt, der alle gleich trifft. Rechnerisch ist es etwas anderes. Der Sachleistungs-Satz beträgt in jedem Pflegegrad genau 70 Prozent des Pflegegeld-Satzes. Kürzt man das Pflegegeld auf 70 Prozent, landet man exakt auf dem Wert, den die Kasse heute schon zahlt, wenn ein ambulanter Dienst die Pflege übernimmt.

Das heißt: Die Kasse würde eine Angehörige, die alles allein stemmt, künftig so vergüten wie jemanden, dessen Angehöriger einen Pflegedienst nutzt. An der Pflege zu Hause ändert sich nichts, an ihrer Bewertung für die Rente alles. Aus einem Rabatt wird so eine Herabstufung.

Diese Herabstufung träfe auch langjährig Pflegende. Bereits gutgeschriebene Rentenpunkte blieben erhalten. Doch jeder Pflegemonat ab 2027 zählte nur noch zu 70 Prozent, egal wie lange die Pflege schon läuft. Einen Bestandsschutz für laufende Pflegeverhältnisse sieht der Entwurf nicht vor.

Was die Kürzung der Rentenbeiträge Ihre Monatsrente kostet

Der Rentenbeitrag ist das eine, die spätere Rente das andere. Jedes Jahr Pflege bringt heute Entgeltpunkte (die Rechengröße, aus der sich später die Rente errechnet): zwischen 0,17 und 0,91 pro Jahr, je nach Pflegegrad und Leistung.

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Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro, gültig seit 1. Juli 2026, sind das für ein Jahr Pflege zwischen 7,34 und 38,85 Euro mehr Monatsrente. Ab 2027 bliebe davon nur noch 70 Prozent.

Was das über eine ganze Pflegezeit ausmacht, zeigt ein Beispiel. Fünf Jahre Pflege bei Pflegegrad 4 mit Pflegegeld ergeben heute rund 3,2 Entgeltpunkte, beim aktuellen Rentenwert etwa 136 Euro mehr Monatsrente, lebenslang. Nach der Kürzung wären es rund 95 Euro. Fehlbetrag: gut 40 Euro im Monat, für den gesamten Ruhestand, bei identischer Pflege.

Die Entgeltpunkte selbst bleiben erhalten, und ihr Eurowert steigt mit jeder künftigen Rentenerhöhung. Was bleibt, ist der Abstand: Wer ab 2027 pflegt, würde für dieselbe Arbeit dauerhaft rund 30 Prozent weniger aufbauen. Genau deshalb entscheidet der Zeitpunkt.

Jeder Monat vor 2027 zählt noch voll: Das sollten Sie jetzt tun

Noch ist der Entwurf nicht in Kraft. Bis das anders ist, bringt jeder Pflegemonat die volle Rentengutschrift. Und ein Monat, der bis Ende 2026 gesichert ist, ist rund 43 Prozent mehr wert als derselbe Monat ab 2027. Das macht den nächsten Schritt dringlich, vor allem für alle, die pflegen, aber noch nicht bei ihrer Pflegekasse gemeldet sind.

Der entscheidende Punkt: Die Pflegekasse zahlt die Rentenbeiträge nicht von allein. Sie zahlt erst, wenn der Pflegebedürftige Leistungen beantragt hat und die Pflegeperson den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen” ausgefüllt hat.

Ohne diesen Fragebogen läuft nichts, auch wenn alle Voraussetzungen längst erfüllt sind. Wer ihn noch nicht abgegeben hat, sollte das jetzt tun.

Auch versäumte Monate sind oft nicht verloren. Die Versicherungspflicht für Pflegepersonen entsteht kraft Gesetzes, sie ist eine Frage der Tatsachen, nicht des Ermessens der Kasse.

Nach geltendem Recht können Pflegepersonen die Feststellung rückwirkend bis zum Pflegegradantrag verlangen. Lehnt die Pflegekasse ab, legen Sie innerhalb eines Monats nach dem Bescheid schriftlich Widerspruch ein.

Was ein Pflegejahr künftig wert sein soll

Hinter der Kürzung steht eine stille Umwertung. Die Rente für Pflegende war als Anerkennung gedacht, für Arbeit, die sonst der Staat oder ein Heim bezahlen müsste. Der Entwurf verbucht dieselbe Arbeit ab 2027 billiger, als koste sie plötzlich weniger, nur weil sie in der Familie bleibt. Der Paritätische Gesamtverband nennt das eine „familien- und frauenfeindliche Fehlentscheidung”.

Beschlossen ist davon nichts. Das PNOG ist ein Referentenentwurf; verbindlich wird eine Änderung erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Die Befassung im Kabinett wurde mehrfach verschoben und steht nun für Mitte Juli 2026 an.

Eine Verabschiedung vor der Sommerpause gilt als unwahrscheinlich, der Bundestag dürfte sich frühestens im Herbst damit befassen. Bis dahin gelten die heutigen, höheren Beträge. Wie viel ein Pflegejahr danach noch wert sein soll, ist die eigentliche Frage, und sie ist noch nicht entschieden.

Häufige Fragen zur Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige

Kürzt die Reform auch mein Pflegegeld?

Nein. Der Entwurf würde allein den Rentenbeitrag senken, den die Pflegekasse zusätzlich für die Pflegeperson zahlt. Das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person ist davon nicht betroffen. Beide Leistungen laufen zwar über dieselbe Kasse, haben aber sonst nichts miteinander zu tun.

Ich pflege und arbeite in Teilzeit. Verliere ich die Beiträge?

Nein, solange die Erwerbstätigkeit 30 Stunden pro Woche nicht übersteigt. Ein Teilzeitjob oder ein Minijob neben der Pflege ist möglich, ohne dass die Pflegekasse die Rentenbeiträge streicht. Erst oberhalb von 30 Wochenstunden entfällt der Anspruch.

Bekomme ich bei Pflegegrad 1 auch Rentenbeiträge?

Nein. Rentenbeiträge fließen erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 gibt es weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung als Grundlage, deshalb zahlt die Kasse hier keine Rentenbeiträge, unabhängig vom Pflegeaufwand.

Wir teilen uns die Pflege zu zweit. Wie wird gerechnet?

Der Rentenbeitrag wird anteilig aufgeteilt, nach dem Umfang, den jede Person pflegt. Jede muss die zehn Stunden pro Woche für ihren eigenen Anteil erreichen. Umgekehrt gilt: Pflegt eine Person mehrere Angehörige, werden deren Pflegezeiten zusammengezählt, um die Zehn-Stunden-Grenze zu erfüllen.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), Bearbeitungsstand 4. Juni 2026
Bundesministerium für Gesundheit: Soziale Absicherung für Pflegepersonen, Stand 16. März 2026
Deutsche Rentenversicherung Bund: Ein Plus für die Rente: Wer Angehörige pflegt, kann seine Rente erhöhen, Pressemitteilung vom 11. Mai 2026
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch: § 166 Absatz 2 SGB VI, Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
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