SPD fordert längere Übergangsfristen bei Abschaffung der Frührente

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Rente nach 45 Jahren: Abschaffung geplant – aber wie lange sind Betroffene noch geschützt?

Wer nach 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei früher in Rente gehen will, steht vor einer unbequemen Wahrheit: Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte soll nach den Empfehlungen der Alterssicherungskommission abgeschafft werden.

Bundeskanzler Friedrich Merz und Arbeitsministerin Bärbel Bas haben angekündigt, alle 33 Kommissionsempfehlungen vollständig umzusetzen. Wie lange Betroffene noch nach geltendem Recht in Rente gehen können, hängt von einer Frage ab, die in der Politik heftig umstritten ist: Wie lang wird die Übergangsfrist?

Was § 38 SGB VI heute noch garantiert

Wer sich auf eine abschlagsfreie Frührente nach 45 Beitragsjahren verlässt, tut das auf Basis eines klaren gesetzlichen Anspruchs: § 38 SGB VI gibt das Recht, nach Vollendung des 65. Lebensjahres und 45 Jahren Wartezeit abschlagsfrei in Rente zu gehen – zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze von 67.

Für Jahrgänge zwischen 1953 und 1963 regelt die Übergangsvorschrift § 236b SGB VI einen stufenweisen Anstieg der Altersgrenze; ab Jahrgang 1964 gilt einheitlich 65 als frühestmögliches Eintrittsalter.

Diese Rentenart ist kein Randphänomen. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung beziehen rund 2,8 Millionen Menschen sie derzeit. Noch ist § 38 SGB VI in Kraft. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat heute Anspruch auf diese Rente; doch in Zukunft soll sie gestrichen werden.

SPD fordert bis zu zehn Jahre Schutz – Union will das Ende so schnell wie möglich

Die sozialpolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, Annika Klose, die selbst Mitglied der Rentenkommission war, fordert eine Frist von mindestens fünf Jahren. „Wenn Menschen ihr Leben danach ausgerichtet haben, kann man ihnen nicht kurz vor knapp die Tür vor der Nase zumachen”, erklärte sie dem Redaktionsnetzwerk Deutschland. Zwei Jahre hält sie für zu kurz. Ihr

Parteikollege Bernd Rützel, Vorsitzender des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales, geht noch weiter und bringt eine Frist von bis zu zehn Jahren ins Gespräch: „Wer heute 55 ist, muss sich darauf verlassen, dass er mit 65 ohne Abschläge in Rente gehen kann, wenn er seine 45 Versicherungsjahre voll hat.”

Auf der anderen Seite steht Pascal Reddig, CDU-Politiker und Vorsitzender der Jungen Gruppe der Unionsfraktion. Er war ebenfalls Kommissionsmitglied und hält fünf Jahre ausdrücklich für zu lang.

Der Ökonom Martin Werding, Mitglied des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, macht ein pikantes historisches Argument: Die 45-Jahre-Rente wurde 2014 mit weniger als einem halben Jahr Vorlauf eingeführt. „Aber ein bis maximal drei Jahre sollten meines Erachtens reichen”, sagte er.

Wie die Koalition zwischen diesen Positionen entscheidet, ist derzeit offen. Doch aus den Debatten lässt sich bereits ableiten, welche Jahrgänge besonders gefährdet sind.

Welche Jahrgänge noch geschützt sein könnten

Constanze Janda, Vorsitzende der Alterssicherungskommission, erklärte, eine Übergangsfrist sei aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend. Sie verwies auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2004, das bei der Anhebung des Rentenalters für Frauen eine Frist von fünf Jahren als Maßstab herangezogen hatte.

Geht man davon aus, dass das Gesetz nach bisherigen Angaben Anfang 2027 in Kraft treten soll, ergeben sich unterschiedliche Schutzszenarien:

Bei zwei bis drei Jahren Übergangsfrist (wie von Werding und Teilen der Union befürwortet) könnte die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren etwa bis 2029 oder 2030 in Anspruch genommen werden. Wer heute 58 oder älter ist und planmäßig auf 45 Jahre kommt, könnte noch nach altem Recht in Rente gehen.

Bei fünf Jahren Übergangsfrist (die Klose favorisiert und der BVerfG-Maßstab aus 2004 nahelegt) würde der Schutz bis etwa 2031 oder 2032 reichen. Wer heute 55 oder älter ist und seine 45 Jahre planmäßig schafft, könnte sich auf diesen Schutz berufen.

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Bei zehn Jahren nach Rützels Forderung wären selbst heute 50-Jährige noch auf der sicheren Seite. Diese Position hat in der Koalition jedoch wenig Rückhalt.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

Wer die 45-Jahre-Rente plant, sollte jetzt prüfen. Der wichtigste Schritt ist eine aktuelle Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung, kostenlos per Post oder online über rentenversicherung.de. Sie zeigt, wie viele Versicherungsjahre bereits angesammelt sind und wann die Wartezeit von 45 Jahren voraussichtlich erfüllt sein wird.

Wer Altersteilzeit-Verträge oder Vorruhestandsvereinbarungen bereits abgeschlossen hat, sollte diese Unterlagen vollständig sichern. Klose hat diesen Punkt ausdrücklich als Argument für langen Vertrauensschutz angeführt: Konkrete Vereinbarungen, die bereits laufen und auf einen bestimmten Rentenbeginn ausgerichtet sind, haben verfassungsrechtliches Gewicht.

Wer dagegen erst überlegt, einen Altersteilzeit-Vertrag abzuschließen, sollte nicht warten: Ein Vertrag, der erst nach dem Zeitpunkt eines möglichen Gesetzentwurfs geschlossen wird, genießt schwächeren Schutz.

Wer Vertrauensschutz hat – und wer ihn verlieren kann

Vertrauensschutz bedeutet nicht, dass jemand automatisch zum geplanten Zeitpunkt in Rente gehen kann, egal was der Gesetzgeber beschließt. Vertrauensschutz bedeutet, dass der Gesetzgeber Übergangsfristen einräumen muss; er garantiert aber keinen individuellen Rententermin. Wer zu spät konkrete Schritte unternimmt, kann sich nicht nachträglich auf Vertrauensschutz berufen.

Dass die Reform kommt, steht politisch außer Zweifel. Merz und Bas haben sich festgelegt. Was noch offen ist: die genaue Frist. Wer jetzt handelt, hält sich Optionen offen. Wer wartet, gibt sie ab.

Häufige Fragen zur Abschaffung der Frührente nach 45 Jahren

Was zählt eigentlich für die 45 Versicherungsjahre – nur Arbeitsjahre?

Nein. Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden nach § 51 Abs. 3a SGB VI nicht nur Pflichtbeiträge aus Beschäftigung angerechnet. Auch Kindererziehungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen sowie Zeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld I zählen mit.

Wer glaubt, knapp unter 45 Jahren zu liegen, sollte seine Rentenauskunft genau prüfen: fehlende Zeiten lassen sich in vielen Fällen noch nachträglich klären.

Kann ich einen vorzeitigen Rentenantrag stellen, um mich vor der Reform zu schützen?

Ein Rentenantrag sichert den Rentenbeginn nur dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zum gewünschten Starttermin bereits erfüllt sind. Wer die 45 Jahre noch nicht vollständig hat, kann sich durch einen frühen Antrag keine künftigen Ansprüche sichern.

Entscheidend ist nicht der Antragszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, und ob dieser noch in eine eventuelle Übergangsfrist fällt.

Was passiert mit meiner Altersteilzeit, wenn das Gesetz noch während meiner Altersteilzeit in Kraft tritt?

Wer bereits einen laufenden Altersteilzeit-Vertrag hat, der auf einen bestimmten Rentenbeginn nach 45 Jahren ausgerichtet ist, hat nach verfassungsrechtlicher Einschätzung ein starkes Vertrauensschutz-Argument.

Was ist die sogenannte Schutzrente, die als Ersatz kommen soll?

Die Alterssicherungskommission empfiehlt als Ersatz für die abschlagsfreie 45-Jahre-Rente eine neue „Schutzrente für langjährige Beitragszahler“. Sie richtet sich an Menschen, die lange eingezahlt haben und nachweislich nicht mehr in ihrem letzten langjährig ausgeübten Beruf arbeiten können: nach einer individuellen Gesundheitsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung.

Der entscheidende Unterschied: Heute reichen 45 Beitragsjahre und das erreichte Lebensalter. Künftig würde zusätzlich eine gesundheitliche Einschränkung im bisherigen Beruf vorausgesetzt. Wer 45 Jahre gearbeitet hat, aber gesundheitlich nicht als eingeschränkt gilt, hätte keinen automatischen Anspruch mehr.

Quellen

Augsburger Allgemeine: Interviews mit Bernd Rützel, Martin Werding, Constanze Janda (6. Juli 2026), BMAS: Rentenkommission 2026 – Empfehlungen der Alterssicherungskommission, Bundesregierung: FAQ zum Bericht der Alterssicherungskommission (24. Juni 2026)
Deutsche Rentenversicherung: § 38 SGB VI Altersrente für besonders langjährig Versicherte (rvrecht)