Neue Grundsicherung: Mehr Geld bei Umgangsrecht und für den Kinderbesuch

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Wenn Ihr Kind regelmäßig bei Ihnen übernachtet, müssen Sie seinen Lebensunterhalt nicht zwangsläufig allein aus Ihrem eigenen Regelsatz bezahlen. Bei der Grundsicherung nach dem SGB II kann das Kind für seine Aufenthalte einen eigenen anteiligen Leistungsanspruch haben.

Zusätzlich kommen notwendige Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts infrage. Entscheidend ist, dass das Jobcenter beide Ansprüche getrennt prüft.

Wer von zusätzlichem Bedarf spricht, muss zwischen dem Geld für das Kind und einem Mehrbedarf wegen des Umgangsrechts unterscheiden.

Das Kind kann zeitweise zu Ihrem Haushalt gehören

Ein minderjähriges Kind kann auch beim getrennt lebenden Elternteil zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn es dort regelmäßig lebt. Dafür muss es nicht seinen Hauptwohnsitz wechseln. Diese Konstellation heißt temporäre Bedarfsgemeinschaft. Ein gelegentlicher kurzer Besuch allein reicht dafür nicht.

Der Anspruch auf den anteiligen Regelbedarf gehört dem Kind. Sie machen ihn für die Aufenthalte in Ihrem Haushalt geltend. Nach § 38 Absatz 2 SGB II darf der umgangsberechtigte Elternteil die Leistungen für das Kind beantragen und entgegennehmen, soweit das Kind zu seinem Haushalt gehört.

Auch wenn der andere Elternteil keine Grundsicherung bezieht, kann ein Anspruch während der Aufenthalte bei Ihnen bestehen.

Fiktives Beispiel: Horst-Steffen und Rüdiger aus Lorch am Rhein

Horst-Steffen, 45, lebt in Lorch am Rhein und bezieht Grundsicherung nach dem SGB II. Sein Sohn Rüdiger, 11, wohnt überwiegend bei seiner Mutter. Im Beispiel erhält auch deren Haushalt Leistungen vom Jobcenter.

Rüdiger verbringt zwei Wochenenden im betrachteten Monat beim Vater, jeweils von Freitag um 16 Uhr bis Sonntag um 18 Uhr.

Am Freitag hält sich Rüdiger acht Stunden beim Vater auf, am Samstag den ganzen Tag und am Sonntag 18 Stunden. Für die Berechnung beim Vater zählen damit je Wochenende Samstag und Sonntag: insgesamt vier Tage.

Maßgeblich ist grundsätzlich die überwiegende Zuordnung am jeweiligen Kalendertag, regelmäßig ein Aufenthalt von mehr als zwölf Stunden. Zwei Übernachtungen ergeben deshalb nicht automatisch drei Leistungstage.

Für Kinder von sechs bis 13 Jahren beträgt der monatliche Regelbedarf 2026 weiterhin 390 Euro. Nach der gesetzlichen Berechnung mit 30 Monatstagen ergibt das 13 Euro täglich. Für vier anerkannte Tage sind somit 52 Euro Regelbedarf in Horst-Steffens Haushalt zu berücksichtigen.

Die Modellrechnung unterstellt, dass dort kein Einkommen auf Rüdigers Bedarf anzurechnen ist.

Zusätzlich beim Vater heißt nicht doppelt für das Kind

Die 52 Euro dürfen Eltern nicht als pauschalen Zuschlag auf einen bereits in beiden Haushalten vollständig gedeckten Monatsbedarf verstehen. Wenn beide Haushalte Leistungen für das Kind beanspruchen, geht es grundsätzlich um deren Aufteilung.

Der Regelbedarf wird nicht allein deshalb verdoppelt, weil Eltern getrennt leben. Die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft entscheidet deshalb mit über die Berechnung.

Horst-Steffen sollte sich schriftlich erklären lassen, ab welchem Monat das Jobcenter Rüdigers Aufenthalte berücksichtigt und wie es die Aufteilung mit dem anderen Haushalt abstimmt.

Aus dem zusätzlichen Betrag auf seinem Bescheid lässt sich nicht ablesen, ob und in welchem Umfang der Bescheid der Mutter geändert wird.

Kindergeld nicht einfach in beiden Haushalten abziehen

Kindergeld, das die Mutter erhält und behält, darf das Jobcenter nicht allein wegen der Besuche anteilig als Zahlung an Horst-Steffen behandeln. Leitet sie tatsächlich Geld für Rüdigers Lebensunterhalt weiter, kann dies die Berechnung dagegen verändern.

Die Anrechnung von Kindergeld muss zu den tatsächlichen Zahlungswegen passen.

Legen Sie deshalb offen, wer Kindergeld, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss erhält und welche Beträge zwischen den Haushalten fließen. Verlangen Sie bei einer Kürzung eine nachvollziehbare Berechnung mit Einkommensart, Betrag und Zuordnung.

Ein bloßer Hinweis, für das Kind werde bereits irgendwo Kindergeld gezahlt, erklärt noch keine Anrechnung in Ihrem Haushalt.

Notwendige Umgangsfahrten gesondert prüfen lassen

Muss Horst-Steffen seinen Sohn abholen und zurückbringen, können zusätzlich Fahrtkosten entstehen. Dafür kommt ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II infrage. Voraussetzung ist ein unabweisbarer besonderer Bedarf, den er nicht anderweitig decken kann.

Die Bundesagentur nennt notwendige Fahrt- und gegebenenfalls Übernachtungskosten ausdrücklich als möglichen Anwendungsfall.

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Das Jobcenter prüft die preisgünstigste zumutbare Verbindung. Erklären Sie deshalb, welche Strecke Sie fahren, wie häufig die Fahrten stattfinden und weshalb eine Begleitung nötig ist. Ein elfjähriges Kind muss nicht schon wegen seines Alters jede Verbindung allein bewältigen können. Umstiege, Uhrzeiten und die konkrete Reise sind bei der Begründung wichtig.

Zum Grundsatz informiert auch der Beitrag über Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts.

Bewahren Sie Fahrkarten und Kostenbelege auf. Begründen Sie eine Autofahrt, wenn eine günstigere Verbindung mit Bus oder Bahn möglich erscheint. Normale Lebensmittel und Freizeitaktivitäten werden dagegen nicht schon durch den Besuch zu einem gesonderten Sonderbedarf beim Jobcenter.

Diese Bedarfe müssen Sie auseinanderhalten

Bedarf Was zu prüfen ist
Lebensunterhalt während der Aufenthalte Anteiliger Regelbedarf des Kindes anhand der anzuerkennenden Tage und des anrechenbaren Einkommens.
Abholen und Zurückbringen Notwendige, angemessene Umgangskosten als besonderer Mehrbedarf.
Wohnraum für regelmäßige Aufenthalte Ein möglicher zusätzlicher Unterkunftsbedarf im konkreten Einzelfall.
Betreuung durch einen allein lebenden Elternteil Ein Wochenendumgang begründet nicht automatisch einen Mehrbedarf für Alleinerziehende.

Mehr Wohnraum braucht eine eigene Begründung

Regelmäßige Aufenthalte können auch für die angemessenen Unterkunftskosten eine Rolle spielen. Daraus folgt aber nicht automatisch ein Anspruch auf eine vollständige Zweipersonenwohnung oder ein eigenes Kinderzimmer.

Für die Prüfung sollten Sie folgendes beschreiben: Alter und Zahl der Kinder, Häufigkeit der Übernachtungen, Wohnungszuschnitt und die vorhandene Schlafmöglichkeit.

Wie stark die konkrete Betreuung die Bewertung beeinflussen kann, zeigt ein Verfahren über zusätzlichen Wohnbedarf wegen eines Kindes. Wollen Sie deshalb umziehen, legen Sie dem Jobcenter das Mietangebot vor und holen Sie vor Vertragsabschluss die Zusicherung zur Berücksichtigung der neuen Unterkunftskosten ein.

Wochenendbetreuung bedeutet nicht alleinerziehend

Horst-Steffen versorgt Rüdiger an den Besuchswochenenden allein. Trotzdem entsteht dadurch grundsätzlich kein eigener Mehrbedarf für Alleinerziehende. Bei überwiegender Betreuung durch einen Elternteil bleibt dieser Zuschlag grundsätzlich dort.

Anders kann es bei einem echten Wechselmodell mit ungefähr hälftiger Betreuung aussehen: Dann kommt für jeden berechtigten Elternteil der halbe Mehrbedarf infrage.

Verwechseln Sie deshalb den Anspruch des Kindes nicht mit dem Mehrbedarf für Alleinerziehende. Maßgeblich ist die tatsächliche Verteilung der Betreuung.

So machen Sie die Aufenthalte beim Jobcenter geltend

Teilen Sie dem Jobcenter schriftlich mit, dass Ihr Kind regelmäßig in Ihrem Haushalt lebt. Nennen Sie Name und Geburtsdatum sowie die vorgesehenen Aufenthalte mit Ankunfts- und Abfahrtszeiten. Fügen Sie eine vorhandene Umgangsvereinbarung oder gerichtliche Regelung bei und beschreiben Sie Abweichungen von dieser Vereinbarung.

Erklären Sie außerdem, welche Leistungen das Kind im anderen Haushalt erhält.

Horst-Steffen könnte schreiben: „Ich beantrage für meinen Sohn Rüdiger Leistungen für seine regelmäßigen Aufenthalte in meinem Haushalt. Die vereinbarten Zeiten und Angaben zu seinen Einkünften füge ich bei. Bitte prüfen Sie außerdem die beigefügten notwendigen Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts und erteilen Sie einen schriftlichen Bescheid.“

Ein Mehrbedarf ist grundsätzlich vom Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst. Trotzdem sollten Sie den konkreten Bedarf ausdrücklich mitteilen und belegen.

Prüfen Sie anschließend nicht nur den Zahlbetrag, sondern auch die Angaben zur Bedarfsgemeinschaft und die angesetzten Tage.

Bei einer Ablehnung die konkrete Berechnung angreifen

Lehnt das Jobcenter die Leistungen ab oder zählt es zu wenige Aufenthaltstage, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Benennen Sie den betroffenen Bescheid und erklären Sie konkret, welche Aufenthalte, Kosten oder Zahlungswege falsch berücksichtigt wurden.

Gegen eine Entscheidung über Rüdigers Anspruch muss deutlich werden, dass Horst-Steffen für seinen Sohn handelt.

Eine bloße mündliche Auskunft ersetzt keinen überprüfbaren Bescheid. Fordern Sie eine schriftliche Entscheidung an. Hinweise zur Form und Frist finden Sie im Ratgeber zum Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid.

FAQ: Leistungen für besuchende Kinder

Muss mein Kind bei mir mit Hauptwohnsitz gemeldet sein?

Nein. Regelmäßige tatsächliche Aufenthalte können eine temporäre Bedarfsgemeinschaft begründen. Die Meldung allein entscheidet den Anspruch nicht.

Kann es auch für einen kurzen Umgangstermin Fahrtkosten geben?

Ja. Die Prüfung notwendiger Umgangskosten ist vom tageweisen Regelbedarf des Kindes zu unterscheiden. Auch wenn ein kurzer Besuch keinen Leistungstag beim Vater auslöst, können notwendige Fahrtkosten zu prüfen sein.

Sind die 52 Euro im Beispiel die gesamte mögliche Leistung?

Nein. Die Rechnung betrifft nur den anteiligen Regelbedarf. Umgangskosten sind gesondert zu prüfen; außerdem kann ein Sofortzuschlag für das Kind zustehen. § 72 SGB II sieht dafür 25 Euro monatlich vor. Der Zuschlag wird nicht doppelt für beide Haushalte gezahlt.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu den Besonderheiten der temporären Bedarfsgemeinschaft, Stand 12. Januar 2026.
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 21 SGB II – Mehrbedarfe, insbesondere Umgangskosten und Alleinerziehung.