Ein Leistungsberechtigter wollte vom Jobcenter zusätzliches Geld, weil er sein Umgangsrecht mit seinem getrennt lebenden Sohn regelmäßig ausüben musste. Streitpunkt war, ob Fahrkosten und weitere Ausgaben während der Besuchszeiten als Mehrbedarf anerkannt werden müssen (L 31 AS 507/15).
Inhaltsverzeichnis
Der Hintergrund des Falls
Der Kläger war 1953 geboren und lebte allein. Sein Sohn, geboren 1999, wohnte bei der Mutter in Berlin, und ein familiengerichtlicher Beschluss regelte den Umgang sehr konkret: mittwochs am Nachmittag sowie am zweiten und vierten Wochenende im Monat jeweils samstags und sonntags, dazu kam die Verpflichtung, das Kind an der Wohnung der Mutter abzuholen und dorthin zurückzubringen.
Nach seinen Angaben nahm der Vater den Umgang im Zeitraum August 2011 bis Januar 2012 an insgesamt 50 Tagen wahr und nutzte dafür sein eigenes Auto.
Was das Jobcenter bewilligte und was es ablehnte
Für August 2011 bis Januar 2012 erhielt der Kläger die üblichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Kosten der Unterkunft. Einen Mehrbedarf wegen der Umgangskontakte lehnte das Jobcenter ab, obwohl der Kläger genau dafür zusätzliche Mittel verlangte.
Er argumentierte, dass die Wege und die Ausgaben in den Besuchszeiten aus dem Regelbedarf nicht zu stemmen seien.
Warum das Sozialgericht zuerst gegen den Vater entschied
Das Sozialgericht hielt einen Mehrbedarf für Fahrten zwar grundsätzlich für denkbar, sah ihn aber im konkreten Fall nicht als unabweisbar an. Der Kläger könne die Strecke von etwa 3,1 Kilometern zu Fuß oder mit dem Fahrrad schaffen oder öffentliche Verkehrsmittel nutzen, notfalls mit einem Kurzstreckenticket.
Außerdem meinte das Gericht, selbst wenn Kosten entstehen, seien sie nicht erheblich genug, um als besonderer Bedarf anerkannt zu werden.
Was der Vater in der Berufung verlangte
Vor dem Landessozialgericht verlangte der Kläger weiterhin eine monatliche Erstattung von Fahrtkosten, die er deutlich höher ansetzte. Zusätzlich beanspruchte er Geld für Lebensmittel und Unternehmungen, also für das, was während der Umgangszeiten praktisch anfällt, wenn ein Kind zu Besuch ist.
Er begründete das auch damit, dass sein Sohn nach der damaligen Rechtsprechung nicht ohne weiteres als temporäres Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werde und die Kosten deshalb bei ihm hängen blieben.
Das Landessozialgericht: Fahrkosten können ein Mehrbedarf sein
Das Landessozialgericht gab dem Vater teilweise recht und sprach ihm für August 2011 bis Januar 2012 einen Mehrbedarf von 24,66 Euro monatlich zu. Das Gericht ordnete die Fahrkosten als laufenden, besonderen Bedarf ein, der im Einzelfall auch bei Bürgergeld-Leistungsberechtigten anerkannt werden kann.
Entscheidend war, dass der Umgang regelmäßig und langfristig stattfand und dass der Vater durch den familiengerichtlichen Beschluss verpflichtet war, das Kind an der Haustür der Mutter abzuholen und zurückzubringen.
Warum der Vater nicht einfach auf lange Fußwege verwiesen wurde
Das Gericht stellte darauf ab, dass der Vater sein damals elf- bis zwölfjähriges Kind nicht allein laufen lassen durfte, weil er es abholen und bringen musste. Es hielt es daher nicht für zumutbar, dass der Vater diese Strecke mehrfach pro Umgangstag und über Monate hinweg zu Fuß zurücklegt, nur um Kosten zu sparen.
Dabei spielte auch eine Rolle, dass in Berlin für Schüler schon ab bestimmten Schulwegstrecken ermäßigte Tickets vorgesehen sind und längere regelmäßige Fußwege deshalb als nicht zumutbar bewertet wurden.
Fahrrad ja, aber nicht immer als Ausweg
Das Gericht machte deutlich, dass ein erwachsener, voll leistungsfähiger und nicht schwerbehinderter Leistungsberechtigter grundsätzlich durchaus drei bis vier Kilometer zu Fuß oder mit dem Fahrrad bewältigen kann.
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Im konkreten Zeitraum ließ sich aber nicht mehr sicher klären, ob sowohl Vater als auch Sohn überhaupt Fahrräder hatten, weshalb der Vater nicht einfach darauf verwiesen wurde.
Wie das Gericht den Betrag von 24,66 Euro berechnete
Die Richter verglichen die günstigste realistische Variante und kamen am Ende sogar zum Ergebnis, dass das Auto in diesem Fall günstiger war als der ÖPNV. Sie rechneten mit einer Kilometerpauschale von 0,20 Euro pro Kilometer und setzten für die einfache Strecke rund 3,7 Kilometer an, was 0,74 Euro pro Fahrt ergibt.
Weil der Vater an einem Umgangstag typischerweise zwei Hin- und Rückfahrten hatte, ergaben sich 2,96 Euro pro Tag, und bei 50 Umgangstagen im Sechsmonatszeitraum kam das Gericht rechnerisch auf 24,66 Euro pro Monat.
Freizeit und Verpflegung: dafür gibt es keinen Mehrbedarf
Den deutlich größeren Teil der Forderung lehnte das Landessozialgericht ab. Lebensmittel, Ausgaben während des Aufenthalts oder Kosten für Unternehmungen seien nicht als Mehrbedarf des Vaters anzuerkennen, weil es im Kern um den Unterhaltsbedarf des Kindes gehe.
Soweit es um Freizeitaktivitäten oder Begleitfahrten zu Hobbys ging, müsse der Vater das wie andere Leistungsbeziehende auch aus dem Regelbedarf bestreiten, denn Freizeitgestaltung begründet nach der Entscheidung keinen Bedarf im Sinne des Mehrbedarfs.
Keine Besserstellung gegenüber Familien, die zusammenleben
Das Gericht betonte, dass Eltern, die mit ihren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ebenfalls keine Extra-Leistungen für eine bestimmte Freizeitgestaltung bekommen. Deshalb dürfe ein umgangsberechtigter Elternteil nicht allein wegen der Trennung besser gestellt werden.
Umgang soll ermöglicht werden, aber er führt nicht dazu, dass der Staat zusätzlich die bevorzugte Gestaltung der Besuchszeit finanziert.
FAQ
Kann man beim Bürgergeld Mehrbedarf für Umgangskontakte bekommen?
Ja, zumindest für notwendige Fahrkosten kann ein Mehrbedarf möglich sein, wenn der Bedarf laufend und im Einzelfall unabweisbar ist.
Gilt das auch, wenn im Regelbedarf schon Geld für Mobilität steckt?
Ja, denn Umgangskosten können eine besondere Situation darstellen und müssen nicht automatisch über den Regelbedarf abgegolten sein.
Muss man immer laufen oder Fahrrad fahren, um Kosten zu sparen?
Nicht unbedingt, denn es kommt auf Zumutbarkeit und die konkreten Umstände an, etwa die Pflicht, ein Kind abzuholen und zurückzubringen, und die Regelmäßigkeit der Wege.
Gibt es auch Mehrbedarf für Essen und Unternehmungen mit dem Kind?
Nein, die allgemeinen Kosten während des Aufenthalts und die Freizeitgestaltung werden grundsätzlich nicht als Mehrbedarf anerkannt.
Wie weist man solche Fahrtkosten am besten nach?
Hilfreich sind Umgangsbeschluss, Angaben zu Häufigkeit und Tagen der Kontakte sowie nachvollziehbare Berechnungen oder Belege, welche Strecke tatsächlich anfällt und welche günstige Verkehrsvariante realistisch ist.
Fazit
Das Urteil zeigt, dass das Umgangsrecht nicht daran scheitern darf, dass einem Elternteil die notwendigen Fahrkosten fehlen. Für diese Fahrten kann es beim Bürgergeld einen Mehrbedarf geben, wenn die Kontakte regelmäßig stattfinden und die Kosten nicht anders gedeckt werden können.
Gleichzeitig setzt das Gericht klare Grenzen: Verpflegung und Freizeitgestaltung während der Besuchszeiten gelten nicht als Mehrbedarf, sondern müssen wie bei anderen Familien im Rahmen des Regelbedarfs organisiert werden.




