Wer Krankengeld und eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, kann nicht immer beide Leistungen ungekürzt behalten. Entscheidend ist, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder nach dem Rentenbeginn eingetreten ist. Davon hängt ab, welche Leistung gekürzt werden kann.
Prüfen Sie deshalb den Krankengeldbescheid und den Rentenbescheid gemeinsam.
Diese beiden Daten müssen Sie vergleichen
Maßgeblich sind der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und der rechtliche Rentenbeginn. Letzteren finden Sie im Rentenbescheid. Das Datum des Bescheids oder der ersten Überweisung beantwortet die Frage nach der Anrechnung nicht.
Auch der erste Tag, für den die Krankenkasse tatsächlich Krankengeld auszahlt, ist nicht mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen.
Eine rückwirkend bewilligte Rente kann die zeitliche Einordnung deshalb verändern. Legen Sie die Bescheide neben Ihre Nachweise über die Arbeitsunfähigkeit und vergleichen Sie die dort genannten Zeiträume.
Erst arbeitsunfähig, dann teilweise Erwerbsminderungsrente
Beginnt die Rente erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, kürzt die Krankenkasse das Krankengeld nach § 50 Absatz 2 SGB V um den Zahlbetrag der Rente. Die Vorschrift erfasst auch eine Rente, die erst nach Beginn einer stationären Behandlung zuerkannt wird.
Die rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze schützt nicht vor dieser Krankengeldkürzung.
Fiktives Beispiel: Ismail, 42 Jahre, aus Duisburg
Ismail ist seit dem 12. Januar 2026 durchgehend arbeitsunfähig. Nach der Entgeltfortzahlung erhält er Krankengeld. Die Rentenversicherung bewilligt ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Mai 2026. Seine Arbeitsunfähigkeit bestand damit bereits vor Rentenbeginn.
Für die vereinfachte Modellrechnung beträgt sein Krankengeld vor der Anrechnung 60 Euro täglich. Der anzurechnende Rentenzahlbetrag liegt bei 600 Euro monatlich, entsprechend 20 Euro täglich. Ab Mai vermindert sich das Krankengeld dadurch auf 40 Euro täglich. Für einen vollen Krankengeldmonat mit 30 Tagen sind das 1.200 statt 1.800 Euro.
Die Rechnung zeigt die Anrechnung vor etwaigen weiteren Beitragsabzügen.
Dieses Krankengeld aus der schon vorher bestehenden Arbeitsunfähigkeit zählt umgekehrt grundsätzlich nicht als Hinzuverdienst zur teilweisen Erwerbsminderungsrente. Anderen Hinzuverdienst muss die Rentenversicherung gegebenenfalls gesondert prüfen.
Erst teilweise Erwerbsminderungsrente, dann arbeitsunfähig
Besteht die Rente bereits, bevor die Arbeitsunfähigkeit eintritt, greift die Kürzung nach § 50 Absatz 2 SGB V wegen dieser bereits laufenden Rente grundsätzlich nicht. Dafür kann das Krankengeld nach § 96a Absatz 3 SGB VI als Hinzuverdienst zur Rente zählen.
Das setzt einen eigenen Krankengeldanspruch voraus, beispielsweise aus einer entsprechend versicherten Beschäftigung neben der Rente. Der Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente allein verschafft Ihnen keinen Krankengeldanspruch.
Fiktives Beispiel: Jutta, 51 Jahre, aus Frankfurt am Main
Jutta erhält seit dem 1. Januar 2026 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Daneben arbeitet sie in einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung. Am 10. April wird sie arbeitsunfähig und erhält später Krankengeld. Bei ihr liegt der Rentenbeginn vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Der Krankengeldberechnung liegt im vereinfachten Beispiel ein monatlicher Bruttoverdienst von 3.000 Euro zugrunde. Die beitragspflichtige Einnahme für die Rentenversicherung beträgt regelmäßig 80 Prozent davon, hier 2.400 Euro für einen vollen Monat.
Dieser Betrag zählt bei der Hinzuverdienstprüfung, auch wenn Jutta tatsächlich deutlich weniger Krankengeld überwiesen bekommt.
Angenommen, die Rentenversicherung ermittelt für 2026 insgesamt 30.000 Euro an relevantem Hinzuverdienst: Dazu gehören Juttas anzurechnendes Arbeitsentgelt und die maßgeblichen Einnahmen für ihre Krankengeldzeiten. Damit bleibt sie unter der Mindesthinzuverdienstgrenze von 41.527,50 Euro für 2026.
Ihre Rente wird wegen dieses Hinzuverdienstes nicht gekürzt.
Die beiden Abläufe im Vergleich
| Arbeitsunfähigkeit vor Rentenbeginn | Arbeitsunfähigkeit nach Rentenbeginn |
|---|---|
| Beispiel Ismail: Arbeitsunfähigkeit ab Januar, Rente ab Mai. | Beispiel Jutta: Rente ab Januar, Arbeitsunfähigkeit ab April. |
| Die Krankenkasse kürzt grundsätzlich das Krankengeld um den Rentenzahlbetrag. | Die bereits bestehende Rente löst grundsätzlich keine Kürzung nach § 50 Absatz 2 SGB V aus. |
| Das Krankengeld aus dieser vorher eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zählt grundsätzlich nicht als Hinzuverdienst zur Rente. | Die Rentenversicherung berücksichtigt grundsätzlich die dem Krankengeld zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme. |
| Die Jahresgrenze für Hinzuverdienst verhindert die Krankengeldkürzung nicht. | Eine Rentenkürzung setzt voraus, dass der gesamte relevante Hinzuverdienst die persönliche Jahresgrenze überschreitet. |
Warum der Kontoauszug für die Prüfung nicht reicht
Verwechseln Sie drei Beträge nicht: den früheren Bruttoverdienst, die beitragspflichtige Einnahme während des Krankengeldbezugs und das tatsächlich überwiesene Krankengeld. Für die rentenrechtliche Anrechnung ist grundsätzlich die beitragspflichtige Einnahme maßgeblich.
Sie beträgt beim üblichen Krankengeld regelmäßig 80 Prozent des zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
Fordern Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Aufstellung an, welche Einnahmen sie für welche Krankengeldzeiträume gemeldet hat. Prüfen Sie, ob die Rentenversicherung diese Werte übernommen und die Zeiträume richtig zugeordnet hat.
Rechnen Sie die Monatsgrundlage nicht pauschal auf zwölf Monate hoch, wenn Sie nur einen Teil des Jahres Krankengeld erhalten haben.
Wann der Hinzuverdienst die Rente tatsächlich vermindert
Bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 2026 mindestens 41.527,50 Euro. Ihre persönliche Grenze kann aufgrund früherer Verdienste höher liegen. Entscheidend ist die individuelle Berechnung der Rentenversicherung.
Überschreitet der relevante Jahresbetrag diese Grenze, wird der übersteigende Betrag durch zwölf geteilt. Von diesem Ergebnis zieht die Rentenversicherung 40 Prozent monatlich von der Rente ab. Bei einer Überschreitung um 3.000 Euro wären das 100 Euro monatlich: 3.000 geteilt durch zwölf, davon 40 Prozent.
Die Rentenversicherung berücksichtigt zunächst den voraussichtlichen Hinzuverdienst und gleicht ihn später mit den tatsächlichen Werten ab. Melden Sie den Beginn und das Ende des Krankengeldbezugs deshalb zeitnah, damit die Berechnung angepasst werden kann.
Prüfen Sie beide Bescheide und beide Fristen
Lassen Sie sich eine Kürzung schriftlich und mit nachvollziehbarer Berechnung erläutern. Kontrollieren Sie den Arbeitsunfähigkeitsbeginn, den Rentenbeginn, die Überschneidungszeiträume und die angesetzten Beträge.
Falls beide Stellen kürzen, müssen sie jeweils erklären, auf welche Einnahmen und Zeiträume sie ihre Entscheidung stützen.
Gegen einen fehlerhaften Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Richten Sie den Widerspruch an die Stelle, die den betreffenden Bescheid erlassen hat. Wenn Sie beide Entscheidungen angreifen wollen, bezeichnen Sie beide Bescheide eindeutig und wahren Sie jeweils die Frist.
Eine Nachfrage bei der Krankenkasse ersetzt keinen Widerspruch gegen den Rentenbescheid.
FAQ: Krankengeld und teilweise Erwerbsminderungsrente
Was gilt, wenn Arbeitsunfähigkeit und Rente am selben Tag beginnen?
Nach den Rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zählt das Krankengeld auch dann als Hinzuverdienst. Eine spätere Auszahlung ändert diese zeitliche Einordnung nicht.
Zählt nur das Krankengeld, das auf meinem Konto ankommt?
Nein. Für die Hinzuverdienstprüfung zählt grundsätzlich die zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme. Lassen Sie sich diesen Wert von der Krankenkasse bestätigen.
Gelten diese Regeln auch für die volle Erwerbsminderungsrente?
Nein. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung endet der Krankengeldanspruch grundsätzlich mit Rentenbeginn nach § 50 Absatz 1 SGB V. Die hier beschriebenen Abläufe betreffen die teilweise Erwerbsminderungsrente.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 96a SGB VI.
Deutsche Rentenversicherung: Hinzuverdienstgrenzen, Werte für 2026.
Gesetze im Internet: § 50 SGB V – Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes.
Gesetze im Internet: § 96a SGB VI – Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst.
Gesetze im Internet: § 166 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter.
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist.




