Zum 1. Januar 2026 werden die anrechnungsfreien Hinzuverdienstgrenzen für Beziehende einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit spürbar angehoben. Hintergrund ist die höhere „Bezugsgröße“ der Sozialversicherung, die 2026 auf 3.955 Euro pro Monat beziehungsweise 47.460 Euro pro Jahr steigt.
Weil die gesetzlichen Formeln unmittelbar an diese Bezugsgröße gekoppelt sind, erhöhen sich die Grenzwerte automatisch. Für die volle Erwerbsminderungsrente ergibt sich daraus ein anrechnungsfreier Jahres-Hinzuverdienst von 20.763,75 Euro; rechnerisch entspricht das einem Monatsdurchschnitt von rund 1.730 Euro. Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente steigt die Mindestgrenze auf 41.527,50 Euro pro Jahr.
Die Regeln finden sich in § 96a SGB VI. Entscheidend ist stets eine kalenderjährliche Grenze („Hinzuverdienstgrenze“). Wird sie überschritten, wird die Rente nicht pauschal gestrichen, sondern nach einem gesetzlich festgelegten Abschmelzmechanismus nur teilweise gezahlt: Von dem Betrag, der die Grenze übersteigt, werden 40 Prozent als Zwölftel auf die monatliche Rente angerechnet.
Erst wenn dieser Abzug die volle Rente „aufzehrt“, ruht die Zahlung vollständig. Diese Mechanik schafft Planungssicherheit und vermeidet harte Abbruchkanten.
Volle oder teilweise Erwerbsminderung: zwei Schwellen, zwei Ziele
Bei voller Erwerbsminderung, also einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich, gilt ab 2026 die feste Formel: drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Daraus resultieren die genannten 20.763,75 Euro pro Jahr.
Bei teilweiser Erwerbsminderung, also einem Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden täglich, wird die Grenze individuell berechnet. Sie orientiert sich am besten Verdienjahr der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung und beträgt mindestens sechs Achtel der 14-fachen Bezugsgröße – 2026 also mindestens 41.527,50 Euro. Wer zuvor gut verdient hat, kann deutlich höhere individuelle Grenzen erreichen.
Einordnung: spürbarer Aufwuchs gegenüber 2025
Zum Vergleich: 2025 lag die Grenze bei voller Erwerbsminderung bei rund 19.661 Euro. Der Anstieg auf gut 20.763 Euro im Jahr 2026 bedeutet zusätzlichen Spielraum – ohne Abzüge. Die Erhöhung folgt nicht einer politischen Einzelmaßnahme, sondern der turnusmäßigen Fortschreibung der Sozialversicherungs-Rechengrößen anhand der Lohnentwicklung.
Was als Hinzuverdienst zählt – und was außen vor bleibt
Als Hinzuverdienst gelten Arbeitsentgelt aus Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit und vergleichbare Einnahmen. Bei teilweiser Erwerbsminderungsrente werden zusätzlich bestimmte Lohnersatzleistungen wie Krankengeld und Übergangsgeld einbezogen; bei voller Erwerbsminderungsrente sind insbesondere Verletztengeld und Übergangsgeld aus der Unfallversicherung relevant.
Nicht als Hinzuverdienst zählen unter anderem Vergütungen von Pflegepersonen im Rahmen des Pflegegeldes sowie Entgelt aus bestimmten Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Die genaue Einordnung kann im Einzelfall entscheidend sein – etwa, wenn mehrere Einkommensquellen zusammentreffen.
Sozialgesetzbuch SGB
Prognose, Meldung und spätere Korrektur: so läuft das Verfahren
Die Deutsche Rentenversicherung ermittelt zunächst den voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienst.
Ergibt sich im Laufe des Jahres eine wesentliche Abweichung – etwa durch Jobwechsel, Mehrarbeit oder selbstständige Einnahmen – kann die Berücksichtigung auf Antrag angepasst werden.
Im Folgejahr wird die Prognose außerdem mit den tatsächlichen Werten abgeglichen; notwendige Nachberechnungen erfolgen dann rückwirkend. Diese Systematik schützt vor Überzahlungen, verhindert aber auch unnötig niedrige Teilrenten während des Jahres.
Praxisbeispiel: wie die 40-Prozent-Anrechnung wirkt
Verdient eine Bezieherin einer vollen Erwerbsminderungsrente 2026 insgesamt 22.000 Euro hinzu, liegt sie 1.236,25 Euro über der neuen Grenze.
Davon werden 40 Prozent, also 494,50 Euro, auf das Jahr verteilt von der Rente abgezogen – rund 41 Euro weniger pro Monat. Erst bei sehr hohem Hinzuverdienst, wenn der Abzug die volle Jahresrente erreicht, ruht die Zahlung vollständig. Die Staffelung sorgt damit für Gleitpfade statt harter Schwellen.
Sonderfälle und Ausnahmen
Für Renten wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau gelten abweichende, ebenfalls an die Bezugsgröße gekoppelte Formeln. Wer eine solche Rente bezieht oder mehrere Einkommensarten kombiniert, sollte die individuelle Berechnung prüfen lassen, da hier die Zusammensetzung des Hinzuverdienstes und das beste Verdiennjahr eine größere Rolle spielen können.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Mit dem Anstieg der Grenzwerte eröffnet sich 2026 mehr Flexibilität, etwa um Arbeitszeit vorsichtig auszuweiten, eine Nebentätigkeit aufzunehmen oder selbstständige Projekte auszuprobieren – ohne sofortige Rentenminderung. Sinnvoll ist es, den voraussichtlichen Jahresverdienst realistisch zu planen, Änderungen rasch zu melden und Lohnersatzleistungen von vornherein mitzudenken.
Wer bislang knapp an der Grenze lag, kann prüfen, ob 2026 zusätzlicher Spielraum besteht. Die gesetzlichen Formeln geben dafür verlässliche Leitplanken vor; die konkrete Berechnung – insbesondere bei teilweiser Erwerbsminderung – bleibt jedoch individuell.
Fazit
Die Anhebung der Bezugsgröße hebt 2026 die Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner merklich an. Bei voller Erwerbsminderungsrente sind künftig gut 20.763 Euro im Jahr anrechnungsfrei, bei teilweiser Erwerbsminderungsrente steigt die Mindestgrenze auf 41.527,50 Euro – mit der Chance auf noch höhere individuelle Werte.
Das Gesetz sorgt mit einem linearen 40-Prozent-Abschmelzen über der Grenze für faire Übergänge. Wer die Zahlen kennt und die eigene Situation sauber dokumentiert, kann die neuen Möglichkeiten gezielt nutzen




