Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, erhält bei einer späteren Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich kein Krankengeld. Das gilt selbst dann, wenn die betroffene Person weiter versicherungspflichtig beschäftigt ist und durch die Erkrankung Arbeitsentgelt verliert.
Das Bundessozialgericht hat diesen Ausschluss mit Urteil vom 12. Dezember 2024, Az. B 3 KR 4/23 R, bestätigt. Selbst eine Rente, die nur aufgrund einer gesetzlichen Zuordnung als volle Erwerbsminderungsrente gilt, schließt den Krankengeldanspruch aus.
Volle EM-Rente beendet den Krankengeldanspruch
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V endet ein bestehender Krankengeldanspruch mit dem Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für den weiteren Rentenbezugszeitraum kann kein neuer Anspruch entstehen.
Ob die volle EM-Rente befristet oder unbefristet bewilligt wurde, ändert daran nichts. Entscheidend ist der im Rentenbescheid festgesetzte Bezugszeitraum und nicht der Tag, an dem das Geld tatsächlich auf dem Konto eingeht.
Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung beschreiben unterschiedliche Situationen. Arbeitsunfähig ist, wer die konkrete Beschäftigung vorübergehend nicht ausüben kann, während sich die Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nach dem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt richtet.
Deshalb können Menschen trotz voller EM-Rente in begrenztem Umfang beschäftigt sein. Die Beschäftigung beseitigt den Krankengeldausschluss jedoch nicht, denn Krankengeld ist kein Hinzuverdienst aus Arbeit, sondern eine Entgeltersatzleistung der Krankenversicherung.
Der besondere Fall vor dem Bundessozialgericht
Der Kläger bezog seit 1979 in der DDR eine Invalidenrente wegen Blindheit beziehungsweise Sehbehinderung. Nach mehreren gesetzlichen Umwertungen galt diese Leistung seit Juli 2017 als Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Eine volle Erwerbsminderung nach den heute üblichen medizinischen Voraussetzungen war bei ihm nicht festgestellt worden. Der Mann arbeitete weiterhin und durfte aufgrund einer besonderen Übergangsvorschrift ohne rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze verdienen.
Nach einer Arbeitsunfähigkeit ab November 2018 zahlte die Krankenkasse zunächst vom 3. bis 17. Januar 2019 Krankengeld. Als sie von der Umwertung der Rente erfuhr, stellte sie die Zahlung bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am 31. März 2019 ein und lehnte auch Krankengeld wegen einer weiteren Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. Juni 2019 ab.
Der Kläger hielt den Ausschluss für nicht anwendbar, weil seine frühere DDR-Invalidenrente lediglich kraft Gesetzes als volle EM-Rente behandelt wurde. Das BSG wies seine Revision jedoch zurück.
Gesetzliche Zuordnung reicht für den Ausschluss aus
Nach dem Urteil unterscheidet § 50 SGB V nicht zwischen einer medizinisch festgestellten vollen Erwerbsminderung und einer Rente, die aufgrund einer Übergangsvorschrift als volle EM-Rente gilt. Der Begriff „Fiktion“ bedeutet dabei nicht, dass der Rentenbezug vorgetäuscht wäre, sondern dass das Gesetz eine ältere Leistung einer heutigen Rentenart zuordnet.
Die Sonderregelung schützte den Kläger im Rentenrecht vor einer Kürzung wegen seines Arbeitsverdienstes. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht allgemein für Bezieher einer vollen EM-Rente, sondern betraf bestimmte übergeleitete DDR-Invalidenrenten.
Andere Bezieher einer vollen EM-Rente müssen weiterhin die geltenden Hinzuverdienstgrenzen und das festgestellte Leistungsvermögen beachten. Der besondere Fall erlaubt daher keine unbegrenzte Beschäftigung neben jeder vollen EM-Rente.
Warum die volle EM-Rente Vorrang hat
Das BSG behandelt die volle EM-Rente und das Krankengeld als Leistungen, die beide ausgefallenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen sollen. Mit § 50 SGB V wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Krankengeld und volle EM-Rente als zwei öffentliche Entgeltersatzleistungen nebeneinander bezogen werden. Zugleich werden damit die Leistungsbereiche von Kranken- und Rentenversicherung voneinander abgegrenzt.
Die Rentenversicherung hat deshalb Vorrang, sobald eine volle EM-Rente bezogen wird. Das gilt auch, wenn die Rente niedriger ist als der Lohn, der wegen der Arbeitsunfähigkeit wegfällt.
Das Gericht sah darin auch keine verbotene Benachteiligung wegen einer Behinderung. Der Ausschluss knüpft nach seiner Begründung nicht an die Behinderung an, sondern an das Zusammentreffen zweier Entgeltersatzleistungen; auch aus der UN-Behindertenrechtskonvention folge kein Anspruch auf beide Zahlungen.
Die Entgeltfortzahlung kann trotzdem bestehen
§ 50 SGB V betrifft nur das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse. Ein arbeitsrechtlicher Anspruch gegen den Arbeitgeber wird dadurch nicht automatisch ausgeschlossen.
Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz zahlt der Arbeitgeber bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiter, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Erst nach dem Ende dieser Zahlung kann die Einkommenslücke entstehen, weil die volle EM-Rente weiterläuft, aber kein Krankengeld folgt.
Volle und teilweise EM-Rente haben unterschiedliche Folgen
Der vollständige Krankengeldausschluss gilt für die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei einer teilweisen EM-Rente kann Krankengeld aus einer versicherten Beschäftigung dagegen weiter möglich sein.
Wird die teilweise EM-Rente für einen Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt, kürzt sich das Krankengeld nach § 50 Abs. 2 SGB V um den Rentenzahlbetrag. Ausschlaggebend ist der festgesetzte Rentenbeginn, nicht das Datum des Rentenbescheids.
| Situation | Folge für das Krankengeld |
|---|---|
| Keine Erwerbsminderungsrente und Beschäftigung mit Krankengeldanspruch | Krankengeld kann nach dem Ende der Entgeltfortzahlung gezahlt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. |
| Volle EM-Rente beginnt während eines Krankengeldbezugs | Der Krankengeldanspruch endet mit dem festgesetzten Rentenbeginn. |
| Volle EM-Rente wird bereits bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit bezogen | Ein neuer Krankengeldanspruch entsteht nicht. |
| Teilweise EM-Rente und versicherte Beschäftigung | Krankengeld bleibt möglich, kann aber abhängig vom Rentenbeginn gekürzt werden. |
| Die volle EM-Rente wird nicht mehr gezahlt | Bei einer späteren neuen Arbeitsunfähigkeit kann wieder ein Anspruch entstehen, wenn dann eine Versicherung mit Krankengeldschutz besteht. |
Auch eine Arbeitsmarktrente wird als Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet und fällt deshalb unter § 50 Abs. 1 SGB V. Sie war nicht Gegenstand des BSG-Verfahrens, die Folge ergibt sich aber aus der gezahlten Rentenart.
Was bei einer rückwirkend bewilligten EM-Rente geschieht
Eine volle EM-Rente wird häufig erst nach Monaten bewilligt, beginnt aber rückwirkend. Dann endet der Krankengeldanspruch bereits mit dem im Rentenbescheid festgesetzten Rentenbeginn.
Die Krankenkasse kann gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X geltend machen. Sie kann Erstattung für den Zeitraum verlangen, in dem sich Krankengeld und Rentenanspruch überschneiden. Erstattet wird höchstens der niedrigere Betrag aus dem gezahlten Krankengeld und der für diesen Zeitraum geschuldeten Rente.
Übersteigt das nach dem Rentenbeginn gezahlte Krankengeld die volle EM-Rente, darf die Krankenkasse den überschießenden Betrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht von der versicherten Person zurückfordern. Betroffene sollten dennoch prüfen, ob Rentenbeginn, Krankengeldzeitraum und Erstattung richtig zugeordnet wurden.
Worauf Betroffene bei einer Ablehnung achten sollten
Eine Ablehnung ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil trotz voller EM-Rente gearbeitet und aus dem Arbeitsentgelt Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt wurden. Das Beschäftigungsverhältnis hebt § 50 Abs. 1 SGB V nicht auf.
Geprüft werden sollten die Rentenart, der festgesetzte Rentenbeginn, das Ende einer befristeten Rente und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Wurde nur eine teilweise EM-Rente bewilligt oder lag im streitigen Zeitraum kein Bezug einer vollen EM-Rente vor, kann eine rechtliche Prüfung des Bescheids sinnvoll sein.
Weitere Informationen über die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, die Bezugsdauer und die Berechnung enthält der Ratgeber zum Krankengeld.
Beispiel aus der Praxis
Martina bezieht eine befristete volle Erwerbsminderungsrente und arbeitet täglich zwei Stunden in einem Büro. Nach einer Operation ist sie acht Wochen arbeitsunfähig.
Ihr Arbeitgeber zahlt bei erfüllten Voraussetzungen zunächst bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiter. Für die anschließenden zwei Wochen erhält Martina kein Krankengeld, weil sie in diesem Zeitraum weiterhin ihre volle EM-Rente bezieht.
Dass sie beschäftigt war und zusätzlichen Lohn verliert, ändert daran nichts. Die EM-Rente läuft weiter, gleicht den weggefallenen Arbeitslohn aber nicht vollständig aus.
Fragen und Antworten zur vollen EM-Rente und zum Krankengeld
Ändert eine versicherungspflichtige Beschäftigung den Krankengeldausschluss?
Nein. Solange eine volle EM-Rente bezogen wird, entsteht auch aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kein neuer Krankengeldanspruch.
Bleibt die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers bestehen?
Sie kann bestehen, wenn die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes erfüllt sind. Der Ausschluss nach § 50 SGB V betrifft nur das Krankengeld der Krankenkasse.
Was gilt bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente?
Eine teilweise EM-Rente schließt Krankengeld nicht vollständig aus. Beginnt die Rente nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, kann das Krankengeld um den Rentenzahlbetrag gekürzt werden.
Was passiert bei einer rückwirkend bewilligten vollen EM-Rente?
Der Krankengeldanspruch endet rückwirkend mit dem festgesetzten Rentenbeginn. Die Krankenkasse kann für den überschneidenden Zeitraum Erstattung bis zur Höhe des niedrigeren Betrags aus Krankengeld und Rente verlangen. Einen darüber hinausgehenden Krankengeldbetrag darf sie grundsätzlich nicht von der versicherten Person zurückfordern.
Kann nach dem Ende der vollen EM-Rente wieder Krankengeld entstehen?
Ja. Dafür muss bei einer späteren neuen Arbeitsunfähigkeit eine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestehen.




