Wer gesetzlich krankenversichert ist und nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung Krankengeld bezieht, bleibt in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich pflichtversichert.
Für diese Monate fließen also weiter Rentenbeiträge – allerdings nicht in voller, sondern in geminderter Höhe. Maßgeblich ist eine fiktive Beitragsbemessung von 80 Prozent des zuvor erzielten Arbeitsentgelts (bis zur Beitragsbemessungsgrenze).
Das führt zu weniger Entgeltpunkten als während regulärer Beschäftigung und damit zu einem leichten Minus bei der späteren Rente. Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 3 und § 166 SGB VI; die Beitragstragung regelt § 170 SGB VI.
Inhaltsverzeichnis
Was in der Rentenbiografie wirklich passiert
Während des Bezugs von Krankengeld gelten diese Monate als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Sie zählen voll für Wartezeiten (z. B. die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren, die 35-jährige Wartezeit sowie – besonders wichtig – die 45-jährige Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte).
Gesetzlich wird ausdrücklich festgelegt, dass „Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit“ auf die 45-Jahres-Wartezeit angerechnet werden, soweit es sich – wie beim Krankengeld – um Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten handelt.
Warum „80 Prozent“ den Unterschied machen
Entgeltpunkte sind die Währung der Rente. Für ein Kalenderjahr mit Durchschnittsverdienst entsteht 1,0 Entgeltpunkt; die spätere Monatsrente ergibt sich aus den addierten Entgeltpunkten multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert.
Beim Krankengeld ist die Beitragsbemessungsgrundlage jedoch auf 80 Prozent des früheren Arbeitsentgelts festgelegt.
Wer zuvor genau im Bundesdurchschnitt verdient hat, erwirbt deshalb in einem vollen Jahr Krankengeld typischerweise rund 0,8 Entgeltpunkte statt 1,0. Die Entgeltpunkte werden nach § 70 SGB VI immer im Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittsentgelt berechnet.
So groß ist das Rentenminus in Euro
Seit dem 1. Juli 2025 beträgt der aktuelle Rentenwert 40,79 Euro je Entgeltpunkt. Gegenüber einem Beschäftigungsjahr mit 1,0 Entgeltpunkt fehlen bei einem Krankengeldjahr mit 0,8 Entgeltpunkten somit 0,2 Entgeltpunkte.
Das sind rund 8,16 Euro weniger Monatsrente vor Steuern und Sozialabgaben – dauerhaft, also für die gesamte Rentenbezugszeit. Bei 20 Rentenjahren summiert sich das rechnerisch auf knapp 1.960 Euro. Für überdurchschnittliche Verdienste ist die Lücke absolut höher (z. B. 1,5 EP in Arbeit vs. 1,2 EP im Krankengeldjahr ≈ 12,24 Euro monatlich), für unterdurchschnittliche entsprechend niedriger – jeweils gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze.
Drei Phasen, drei Effekte
In der Praxis ist der Verlauf oft dreigeteilt. Zuerst zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen das volle Gehalt (mit vollen Rentenbeiträgen). Danach springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein; für diese Monate laufen Pflichtbeiträge auf Basis der 80-Prozent-Regel.
Bei sehr langen Erkrankungen endet der Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit nach maximal 78 Wochen innerhalb einer dreijährigen Blockfrist. Diese Höchstdauer bestimmt, wie viele geminderte Beitragsmonate insgesamt zusammenkommen können.
Wer trägt die Beiträge – und wie werden sie einbehalten?
Bei gesetzlich Versicherten werden die Rentenversicherungsbeiträge auf das Krankengeld grundsätzlich zwischen Krankenkasse und Versichertem aufgeteilt; der Versichertenanteil wird direkt vom Bruttokrankengeld abgezogen. Ausnahmen und Besonderheiten regelt § 170 SGB VI, etwa für die knappschaftliche Rentenversicherung oder wenn andere Leistungsträger zahlen. Für die Rentenhöhe zählt allein die geminderte Bemessungsgrundlage – nicht, wer den Beitrag trägt.
Wichtig für die „Rente mit 63/64/65“: Anrechnung auf die 45 Jahre
Ein Jahr Krankengeld kann helfen, die 45-jährige Wartezeit zu erreichen, weil diese Monate als Pflichtbeitragszeit gelten. Gerade für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist das relevant: Wer die 45 Jahre vollmacht, kann – je nach Geburtsjahr – vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen. Dass Krankengeldmonate mitzählen, ist in den DRV-Studientexten ausdrücklich verankert.
Absicherung der Erwerbsminderungsrente
Für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung grundsätzlich mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge vorliegen. Zeiten mit Krankengeld sind Pflichtbeitragszeiten und helfen, diese Voraussetzung zu erfüllen. Das kann in Krankheitsverläufen entscheidend sein, wenn die Arbeitsfähigkeit dauerhaft sinkt.
Sonderfall Privatversicherung: Krankentagegeld ist nicht gleich Krankengeld
Privat krankenversicherte Beschäftigte erhalten bei längerer Arbeitsunfähigkeit in der Regel „Krankentagegeld“ ihres Versicherers. Das ist kein gesetzliches Krankengeld; automatisch fließen daraus keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Um Rentenlücken zu vermeiden, kommt eine Pflichtversicherung auf Antrag (§ 4 Abs. 3 SGB VI) in Betracht; der Antrag sollte innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit gestellt werden. Die DRV stellt dafür Formulare und Hinweise bereit.
Einordnung: „Ein Jahr“ ist relativ
Ob die Rentenwirkung exakt 0,2 Entgeltpunkte beträgt, hängt davon ab, ob das „Jahr“ vollständig mit Krankengeld belegt ist, in welchem Kalenderjahr die Monate liegen und wie hoch das vorherige Einkommen im Verhältnis zum Durchschnitt war.
Wichtig: Jeder Krankengeldmonat gilt rentenrechtlich als Beitragsmonat und bringt Entgeltpunkte – nur eben auf Basis von 80 Prozent des früheren versicherten Entgelts. Das sichert Wartezeiten und den Versicherungsschutz, mindert aber die künftige Rentenhöhe etwas.
Jedes Jahr Krankengeld reduziert die spätere Rente
Ein Jahr Krankengeld reduziert die spätere Monatsrente im Vergleich zu einem Beschäftigungsjahr spürbar, aber nicht dramatisch.
Für Durchschnittsverdiener entspricht die Minderung in der Regel etwa 0,2 Entgeltpunkten – aktuell gut acht Euro im Monat –, während alle rentenrechtlichen Schutzwirkungen erhalten bleiben: Die Monate zählen als Pflichtbeiträge, helfen bei der 45-Jahres-Wartezeit und können für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente den Ausschlag geben.
Wer privat versichert ist, sollte frühzeitig prüfen, ob eine Antragspflichtversicherung oder freiwillige Beiträge notwendig sind, um Lücken zu vermeiden.




