Eine bereits vom Sozialgericht zugesprochene volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer kann in der nächsten Instanz wieder vollständig verloren gehen. Das zeigt ein aktueller Fall aus Baden-Württemberg, bei dem ausgerechnet das für die Versicherte günstige medizinische Gutachten einer genaueren Prüfung nicht standhielt.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hob das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen auf und wies die Klage auf Erwerbsminderungsrente ab. Nach Ansicht der Richter fehlte es dem entscheidenden Gutachten an nachvollziehbaren eigenen Befunden, obwohl der Sachverständige ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich angenommen hatte.
Sozialgericht hatte volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer zugesprochen
Die 1962 geborene Klägerin war seit 2021 arbeitsunfähig und litt unter anderem an einer depressiven Erkrankung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. Bei ihr war zudem ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden.
Im August 2022 beantragte sie zunächst eine medizinische Rehabilitation und Anfang 2023 eine Erwerbsminderungsrente. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte die Rente ab, weil nach ihrer Einschätzung weiterhin ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich bestand.
Auch eine Rehaklinik und eine von der Rentenversicherung beauftragte Ärztin sahen zunächst keine zeitliche Leistungsminderung, die für eine Erwerbsminderungsrente ausgereicht hätte. Im anschließenden Gerichtsverfahren bestätigte ein psychiatrischer Sachverständiger ebenfalls ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden für leichte Tätigkeiten.
Zweiter Gutachter kam plötzlich auf weniger als drei Stunden
Die Klägerin beantragte daraufhin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz die Anhörung eines von ihr benannten Arztes. Diese Möglichkeit erlaubt Versicherten, im sozialgerichtlichen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen einen bestimmten Arzt als Sachverständigen hören zu lassen.
Der zweite Sachverständige kam zu einem völlig anderen Ergebnis. Er bewertete das tägliche Leistungsvermögen der Klägerin mit weniger als drei Stunden und sah damit die medizinischen Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung als erfüllt an.
Das Sozialgericht Reutlingen folgte dieser Einschätzung. Mit Urteil vom 7. November 2025, Az. S 3 R 976/23, sprach es der Frau eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer ab August 2022 zu.
Wer wissen möchte, unter welchen Voraussetzungen eine Dauerrente überhaupt in Betracht kommt, findet dazu weitere Informationen in unserem Beitrag „So bekommst Du eine volle Erwerbsminderungsrente, die auch unbefristet ist“.
Rentenversicherung ging gegen die Dauerrente vor
Die Deutsche Rentenversicherung akzeptierte das Urteil nicht und legte Berufung ein. Dabei geriet vor allem das Gutachten des von der Klägerin benannten Sachverständigen unter Druck.
Das LSG Baden-Württemberg stellte bei seiner Prüfung fest, dass sich umfangreiche Teile dieses Gutachtens mit dem vorherigen psychiatrischen Gutachten deckten. Nach den Feststellungen des Gerichts waren über mehrere Seiten Befunderhebungen und Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchung übernommen worden.
Das allein hätte noch nicht zwingend bedeutet, dass die medizinische Einschätzung falsch war. Problematisch war vielmehr, dass trotz weitgehend identischer Ausgangsbefunde plötzlich eine erheblich andere Einschätzung des verbliebenen Arbeitsvermögens erfolgte, ohne dass dieser Unterschied für das Gericht ausreichend erklärt wurde.
LSG vermisste eine eigene psychiatrische Untersuchung
Das Landessozialgericht beanstandete insbesondere, dass keine ausreichende eigene psychiatrische Befunderhebung dokumentiert war. Eine eigene ausführliche Anamnese und Exploration, aus der sich die gravierend abweichende Bewertung hätte ableiten lassen, konnte das Gericht nicht erkennen.
Der Sachverständige hatte zunächst lediglich mäßige Funktionseinschränkungen beschrieben. Anschließend gelangte er dennoch zu dem Ergebnis, die Frau könne weniger als drei Stunden täglich arbeiten.
Für die Richter fehlte eine nachvollziehbare medizinische Verbindung zwischen den erhobenen beziehungsweise übernommenen Befunden und dieser weitreichenden Schlussfolgerung. Gerade diese Herleitung ist bei einer Erwerbsminderungsrente jedoch entscheidend.
Warum Fehler und Widersprüche in medizinischen Bewertungen erhebliche Folgen für einen Rentenantrag haben können, erläutern wir ausführlicher im Beitrag „Falsches Gutachten kann Erwerbsminderungsrente verhindern“.
Diagnose allein entscheidet nicht über die Erwerbsminderungsrente
Der Fall zeigt zugleich ein häufiges Missverständnis. Eine schwere Erkrankung, eine lange Arbeitsunfähigkeit oder ein anerkannter GdB von 50 führen nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente.
Nach § 43 SGB VI kommt es darauf an, wie viele Stunden ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch täglich arbeiten kann. Wer mindestens sechs Stunden arbeiten kann, gilt rentenrechtlich grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.
Liegt das Leistungsvermögen zwischen drei und unter sechs Stunden, besteht grundsätzlich eine teilweise Erwerbsminderung. Wer gesundheitlich weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erfüllt dagegen die medizinische Voraussetzung einer vollen Erwerbsminderung.
| Leistungsvermögen | Rentenrechtliche Bewertung | Mögliche Folge |
|---|---|---|
| Unter 3 Stunden täglich | Volle Erwerbsminderung | Volle EM-Rente möglich |
| 3 bis unter 6 Stunden | Teilweise Erwerbsminderung | Teilweise EM-Rente, gegebenenfalls Arbeitsmarktrente |
| 6 Stunden und mehr | Keine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI | Grundsätzlich keine EM-Rente |
GdB 50 bedeutet nicht automatisch volle Erwerbsminderung
Auch die Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin änderte die Bewertung des LSG nicht. Ein GdB von mindestens 50 und eine Erwerbsminderung werden nach unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen beurteilt.
Ein Mensch kann deshalb schwerbehindert sein und trotzdem rentenrechtlich noch sechs Stunden oder länger arbeiten können. Umgekehrt kann eine Person erwerbsgemindert sein, ohne dass bei ihr zwingend ein GdB von 50 festgestellt wurde.
Auch die behandelnden Ärzte überzeugten das Gericht nicht
Für die Klägerin sprachen außerdem Einschätzungen behandelnder Ärzte. Diese konnten das Landessozialgericht jedoch ebenfalls nicht davon überzeugen, dass das Leistungsvermögen tatsächlich unter sechs oder sogar unter drei Stunden täglich lag.
Eine ärztliche Aussage, ein Patient könne wahrscheinlich keine sechs Stunden mehr arbeiten, reicht nicht in jedem Fall aus. Gerichte prüfen, welche konkreten funktionellen Einschränkungen bestehen und ob sich daraus eine nachvollziehbare zeitliche Begrenzung der Arbeitsfähigkeit ableiten lässt.
Entscheidend ist deshalb nicht allein die Zahl der ärztlichen Stellungnahmen. Eine medizinische Bewertung muss erklären, welche Befunde bestehen, welche Einschränkungen daraus entstehen und warum diese Einschränkungen eine Tätigkeit für eine bestimmte Zahl von Stunden verhindern.
Hinweise auf Beschwerdeübertreibung blieben unbeantwortet
Hinzu kam im konkreten Verfahren, dass bereits bei der vorherigen Begutachtung Hinweise auf eine mögliche Überzeichnung von Beschwerden festgestellt worden waren. Auch mit diesen Beobachtungen setzte sich das spätere Gutachten nach Ansicht des Gerichts nicht überzeugend auseinander.
Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass Versicherte mit psychischen Erkrankungen ihre Beschwerden grundsätzlich unter Beweisverdacht schildern müssen. Es bedeutet aber, dass ein Sachverständiger erkennbare Widersprüche oder Auffälligkeiten medizinisch einordnen muss, wenn er zu einer deutlich anderen Beurteilung gelangt.
Gerade bei psychischen Erkrankungen können Alltag, Konzentration, Antrieb, soziale Aktivitäten, Tagesstruktur und Belastbarkeit für die sozialmedizinische Bewertung wichtig sein. Einzelne Beobachtungen dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden.
Die unbefristete Rente war am Ende vollständig weg
Das LSG Baden-Württemberg entschied am 22. April 2026 unter dem Aktenzeichen L 2 R 3572/25 zugunsten der Rentenversicherung. Das Urteil des Sozialgerichts wurde aufgehoben und die Klage auf Erwerbsminderungsrente abgewiesen.
Damit verlor die Klägerin nicht lediglich den unbefristeten Charakter der Leistung. Nach der Bewertung des Berufungsgerichts bestand überhaupt kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
Die anderen medizinischen Unterlagen überzeugten das Gericht davon, dass trotz vorhandener Erkrankungen noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich möglich waren. Einschränkungen bestanden beispielsweise bei besonderem Zeitdruck, Nachtarbeit und besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten.
Fall erreichte anschließend das Bundessozialgericht
Nach dem Urteil des Landessozialgerichts endete das Verfahren noch nicht. Die Klägerin wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht, das darüber am 10. Juli 2026 unter dem Aktenzeichen B 5 R 59/26 B entschied.
Unter anderem wurde die Beweiswürdigung des Landessozialgerichts angegriffen und eine unzureichende Sachaufklärung geltend gemacht. Das BSG sah die Anforderungen für diese Verfahrensrügen jedoch nicht als ausreichend erfüllt an.
So verwies das Bundessozialgericht darauf, dass aus der Beschwerdebegründung insbesondere nicht hervorging, dass ein ordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt und bis zum Ende des Berufungsverfahrens aufrechterhalten worden war. Die Revision gegen das Urteil des LSG wurde damit nicht eröffnet.
| Gericht | Entscheidung | Folge |
|---|---|---|
| SG Reutlingen, 07.11.2025, S 3 R 976/23 | Volle EM-Rente auf Dauer | Klägerin zunächst erfolgreich |
| LSG Baden-Württemberg, 22.04.2026, L 2 R 3572/25 | Gutachten überzeugt nicht, Klage abgewiesen | Kein Anspruch auf EM-Rente |
| BSG, 10.07.2026, B 5 R 59/26 B | Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde reichen nicht aus | Keine Revision eröffnet |
Wann wird eine Erwerbsminderungsrente unbefristet gezahlt?
Erwerbsminderungsrenten werden nach § 102 SGB VI grundsätzlich zunächst befristet gezahlt. Eine einzelne Befristung darf regelmäßig längstens drei Jahre betragen und kann anschließend verlängert werden.
Eine von der Arbeitsmarktlage unabhängige Erwerbsminderungsrente wird ohne Befristung geleistet, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung wieder behoben werden kann. Nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren geht das Gesetz grundsätzlich von einer solchen Situation aus.
Eine unbefristete Bewilligung bedeutet allerdings nicht, dass die medizinische Grundlage für die Rente bedeutungslos wird. Grundlage bleibt immer das festgestellte gesundheitliche Leistungsvermögen.
Ein Wunschgutachter garantiert keinen Erfolg
§ 109 SGG gibt Versicherten ein wichtiges Recht im Gerichtsverfahren. Auf Antrag muss grundsätzlich ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen und die Kosten letztlich dem Antragsteller auferlegen kann.
Das Ergebnis eines solchen Gutachtens ist für das Gericht jedoch nicht automatisch bindend. Auch ein nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten wird zusammen mit allen anderen medizinischen Unterlagen nach seinem Inhalt und seiner Überzeugungskraft bewertet.
Ein günstiges Ergebnis allein genügt daher nicht. Das Gutachten sollte eigene Untersuchungen dokumentieren, Widersprüche auflösen und verständlich erklären, wie aus konkreten gesundheitlichen Einschränkungen das angenommene tägliche Leistungsvermögen folgt.
Weitere Hinweise zu Gutachtern finden Betroffene auch in unserem Beitrag „Erwerbsminderungsrente: Diesen Gutachter müssen Sie nicht akzeptieren“.
Was Betroffene aus der Entscheidung lernen können
Wer um eine Erwerbsminderungsrente kämpft, sollte sich deshalb nicht allein darauf verlassen, dass ein einzelner Arzt ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden bescheinigt. Entscheidend ist, ob diese Einschätzung anhand eigener Befunde und der konkreten Einschränkungen im Alltag und Berufsleben nachvollziehbar begründet wird.
Besonders problematisch werden Widersprüche zwischen verschiedenen Gutachten. Kommen zwei Sachverständige auf Grundlage ähnlicher Befunde zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen, muss deutlich erklärt werden können, weshalb die frühere Einschätzung medizinisch nicht trägt.
Wer einen ablehnenden Rentenbescheid erhält, sollte deshalb prüfen, auf welche Befunde sich die Rentenversicherung stützt und ob gesundheitliche Einschränkungen vollständig berücksichtigt wurden. Hinweise dazu finden sich in unserem Beitrag „Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Was Sie jetzt tun sollten“.




