Wenn die Rente für das Pflegeheim nicht reicht, wird jeder Euro verplant. Doch auch wer auf Sozialhilfe angewiesen ist, braucht Geld für einen Friseurbesuch, ein Telefonat oder einen Kaffee mit Besuch.
Volljährigen Heimbewohnern mit entsprechendem Sozialhilfeanspruch stehen 2026 grundsätzlich mindestens 152,01 Euro im Monat als persönlicher Barbetrag zu. Bekleidung und Schuhe werden zusätzlich berücksichtigt.
152,01 Euro sind ein Anspruch, keine Gefälligkeit des Heims
Die Berechnung folgt § 27b SGB XII: Der Mindestbarbetrag für Erwachsene beträgt 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Diese liegt 2026 unverändert bei 563 Euro, sodass sich 563 Euro mal 0,27 gleich 152,01 Euro ergeben.
Damit bleibt es bei dem Betrag, der bereits seit 2024 gilt. Eine automatische jährliche Erhöhung gibt es nicht, wenn die zugrunde liegende Regelbedarfsstufe unverändert bleibt.
Der BIVA-Pflegeschutzbund weist darauf hin, dass das Gesetz einen Mindestbetrag vorgibt. Wer einen besonderen persönlichen Bedarf hat, den dieser Betrag nicht angemessen abdeckt, sollte beim Sozialamt eine Erhöhung mit konkreter Begründung und Nachweisen prüfen lassen.
Nicht jeder Heimbewohner bekommt zusätzlich 152,01 Euro
Der Einzug ins Pflegeheim allein löst diesen Sozialhilfeanspruch nicht aus. Wer seine anerkannten Kosten aus eigenen Mitteln und den Leistungen der Pflegeversicherung decken kann, erhält den Barbetrag nicht automatisch als zusätzlichen Zuschuss.
Bei Sozialhilfebezug muss die Berechnung dagegen auch den persönlichen Lebensunterhalt berücksichtigen. Warum sich der Finanzierungsbedarf nicht allein aus Heimrechnung minus Rente ergibt, erläutert der Beitrag „Pflegeheim-Eigenanteil: Was tun, wenn die Rente nicht mehr reicht?“.
Für Betroffene zählt deshalb nicht nur, welchen Betrag das Sozialamt an die Einrichtung überweist. Aus Bescheid und Zahlungsabwicklung muss auch hervorgehen, welches Geld ihnen persönlich verbleibt oder ausgezahlt wird.
Wofür das persönliche Geld gedacht ist
Der Barbetrag finanziert alltägliche Bedürfnisse, die durch die Versorgung im Heim nicht bereits gedeckt sind. Dazu gehören beispielsweise Friseurbesuche, persönliche Körperpflegeprodukte, Zeitungen oder kleine Einkäufe.
Auch die Verbindung zur Welt außerhalb des Heims kostet Geld, etwa für Telefon und persönliche Unternehmungen. Umgerechnet auf einen Monat mit 30 Tagen stehen dafür aus dem Mindestbarbetrag rund 5,07 Euro täglich zur Verfügung.
| Ausgabe | Wie sie einzuordnen ist |
|---|---|
| Friseur, Zeitung, Kaffee im Café | Typische persönliche Ausgaben aus dem Barbetrag. |
| Persönliche Körperpflegeprodukte | Aus dem Barbetrag, soweit nicht bereits vom Heim oder einem anderen Leistungsträger bereitzustellen. |
| Telefon und persönliche Freizeitgestaltung | Grundsätzlich persönliche Ausgaben, soweit nicht anderweitig gedeckt. |
| Bekleidung und Schuhe | Gesonderter Bedarf neben dem Barbetrag. |
| Gesetzliche Zuzahlungen zu Kassenleistungen | Können den Barbetrag belasten; die jährliche Belastungsgrenze beachten. |
| Bereits vereinbarte Pflege, Unterkunft und Verpflegung | Keine zusätzlichen persönlichen Einkäufe, die das Heim nochmals aus dem Barbetrag finanzieren darf. |
Die Einrichtung darf den persönlichen Geldbetrag nicht als frei verfügbare Reserve für ihre eigenen Forderungen behandeln. Bei einer Abbuchung muss nachvollziehbar sein, welche Leistung dahintersteht und weshalb sie gesondert zu bezahlen sein soll.
Bekleidung und Schuhe kommen hinzu
Nach § 27b Absatz 2 und 4 SGB XII gehört die Bekleidungspauschale zum weiteren notwendigen Lebensunterhalt neben dem Barbetrag. Ein pauschaler Hinweis, neue Schuhe müssten vollständig aus den 152,01 Euro bezahlt werden, greift deshalb zu kurz.
Die Höhe legen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen fest; einen bundesweit einheitlichen Eurobetrag gibt es nicht. Möglich sind Geld- oder Sachleistungen, wobei Geldleistungen monatlich, quartalsweise oder halbjährlich ausgezahlt werden.
Bewohner oder ihre bevollmächtigten Angehörigen sollten deshalb im Sozialhilfebescheid nachsehen, wie der Bekleidungsbedarf berücksichtigt wurde. Fehlt eine erkennbare Regelung, lohnt eine schriftliche Nachfrage beim Sozialamt.
Wer das Geld verwaltet, muss darüber Rechenschaft geben
Bewohner können ihr persönliches Geld grundsätzlich selbst verwalten. Wenn sie Unterstützung benötigen, kann die Einrichtung im Auftrag des Bewohners oder seiner hierzu berechtigten Vertretung die Verwaltung übernehmen.
Ein solches Bewohnerkonto ist nicht zwingend ein eigenes Bankkonto, sondern kann auch eine gesonderte Buchführung über das verwahrte Guthaben sein. Das Geld muss dem jeweiligen Bewohner zugeordnet bleiben und sicher verwahrt werden.
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Für Einzahlungen, Einkäufe und Auszahlungen braucht es nachvollziehbare Belege. Bewohner oder ihre berechtigte Vertretung sollten regelmäßig eine Abrechnung erhalten, aus der Anfangsguthaben, Zugänge, Ausgaben und Restguthaben hervorgehen.
Wer als Angehöriger Einkäufe erledigt, sollte Belege aufbewahren und Erstattungen eindeutig dokumentieren. Das schützt vor Missverständnissen und macht sichtbar, ob das Geld tatsächlich für die persönlichen Bedürfnisse des Bewohners eingesetzt wird.
Das Heim darf die notwendige Geldverwaltung nicht extra berechnen
Die übliche Verwaltung kleiner persönlicher Geldbeträge gehört bei entsprechendem Unterstützungsbedarf zur sozialen Betreuung im Pflegeheim. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge erläutert, dass diese Leistung bereits mit dem Pflegesatz abgegolten ist.
Für diese notwendige Barbetragsverwaltung darf das Heim daher kein gesondertes Entgelt verlangen. Tauchen dafür Kontoführungs- oder Verwahrgebühren auf, sollten Betroffene die Berechtigung schriftlich prüfen lassen und unzulässige Abzüge zurückfordern.
Die Pflicht zur üblichen Bargeldverwaltung macht die Einrichtung allerdings nicht zur Vermögensverwaltung für größere Ersparnisse. Auch umfassende Bankgeschäfte gehören nicht automatisch zu dieser Unterstützungsleistung.
Demenz allein rechtfertigt keine Kürzung
Eine Kürzung sieht das Gesetz nur vor, soweit das Geld weder durch den Bewohner selbst noch für ihn bestimmungsgemäß verwendet werden kann. Aus einer Demenzerkrankung oder der Unfähigkeit, selbst einzukaufen, folgt deshalb nicht automatisch ein geringerer Anspruch.
Auch ein Mensch, der seine Finanzen nicht mehr überblickt, kann persönliche Wünsche und Bedürfnisse haben. Eine Unterstützung beim Ausgeben ist etwas anderes als die Behauptung, er benötige kein eigenes Geld mehr.
Zuzahlungen: Die Befreiung bei der Krankenkasse prüfen
Gesetzliche Zuzahlungen, etwa zu Arzneimitteln, können das knappe persönliche Budget belasten. Für gesetzlich Versicherte, deren Heimunterbringung vom Sozialhilfeträger getragen wird, sieht § 62 SGB V eine besondere Berechnungsgrundlage für die jährliche Belastungsgrenze vor.
2026 ergeben sich aus zwölfmal 563 Euro grundsätzlich 135,12 Euro pro Kalenderjahr; bei erfüllten Voraussetzungen für schwerwiegend chronisch Kranke sind es 67,56 Euro. Die niedrigere Grenze gilt nicht allein wegen eines hohen Alters oder eines Pflegegrades.
Wer die Grenze erreicht, sollte bei der Krankenkasse die Befreiung für den Rest des Kalenderjahres beantragen. Private Zusatzangebote und frei gekaufte Produkte zählen nicht automatisch als gesetzliche Zuzahlungen.
Fehlt Geld, müssen Bescheid und Bewohnerkonto getrennt geprüft werden
Ist schon die Bewilligung des Sozialamts zu niedrig, betrifft der Fehler den Sozialhilfebescheid. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung ist nach § 84 SGG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich.
Hat das Sozialamt den richtigen Betrag berücksichtigt, aber das Heim zahlt weniger aus, muss dagegen zunächst die Geldverwaltung geklärt werden. Dafür sollten Bewohner oder ihre berechtigte Vertretung eine vollständige Abrechnung und die Belege zu den Abzügen verlangen.
Bleibt ein Ehepartner zu Hause, ist dessen Lebensunterhalt zusätzlich zu prüfen. Die 152,01 Euro für den Heimbewohner beantworten nicht die Frage, wie viel Geld dem anderen Ehepartner verbleiben muss.
Praxisbeispiel: Was von 152,01 Euro übrig bleibt
Die Heimbewohnerin Frau Schneider erhält Sozialhilfe und verfügt monatlich über 152,01 Euro Barbetrag. In einem Beispielmonat gibt sie 32 Euro beim Friseur, 18 Euro für persönliche Pflegeprodukte, 15 Euro für Telefon und 24 Euro für Zeitung und Cafébesuche aus.
Nach diesen Ausgaben von 89 Euro bleiben ihr 63,01 Euro. Benötigt sie zusätzlich neue Schuhe, sollte ihre bevollmächtigte Tochter prüfen, welche Bekleidungsleistung bewilligt wurde und welches Budget dafür bereitsteht.
Eine zusätzliche Heimgebühr von fünf Euro für die notwendige Barbetragsverwaltung wäre zu beanstanden. Auf ein Jahr gerechnet würden solche Abzüge Frau Schneider 60 Euro ihres ohnehin knappen persönlichen Geldes kosten.




