Rente: Millionen Pflegepersonen droht Rentenkürzung wegen einer einzigen Vertragszeile

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Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt und dabei weniger als 30 Stunden pro Woche arbeitet, bekommt von der Pflegekasse kostenlos Rentenbeiträge gutgeschrieben.

Doch viele pflegende Angehörige verlieren diesen Anspruch, ohne es zu wissen, weil ihr Arbeitsvertrag auf dem Papier noch mehr als 30 Stunden ausweist, auch wenn sie faktisch nicht mehr arbeiten.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat das im April 2025 in einem Grundsatzurteil klargestellt, das Tausende Pflegepersonen in Deutschland betrifft.

Wie Rentenpunkte durch Pflege entstehen

Wer einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 (das ist der zweite von fünf Pflegegraden, der eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bescheinigt) nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegt, ist nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

Die Pflegekasse zahlt die Beiträge vollständig. Je nach Pflegegrad und Leistungsart fließen dabei zwischen 139 und 736 Euro pro Monat direkt von der Pflegekasse an die Deutsche Rentenversicherung (DRV).

Zwei Tage und mindestens zehn Wochenstunden

Voraussetzung ist, dass die Pflege mindestens zehn Stunden pro Woche umfasst, auf wenigstens zwei Tage verteilt ist und im häuslichen Umfeld stattfindet. Wer die Pflege mit einer anderen Person teilt, darf die Pflegestunden zusammenrechnen, solange jede Pflegeperson auf mindestens zehn Stunden kommt.

Diese Voraussetzungen kennen die meisten, doch die entscheidende Falle liegt woanders.

Die 30-Stunden-Falle

Die 30-Stunden-Grenze kostet bei Überschreitung alle Rentenbeiträge
§ 3 Satz 3 SGB VI schließt den Anspruch vollständig aus, sobald die Pflegeperson neben der Pflege regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig ist.

Die Grenze gilt nicht nur für Angestellte, sondern auch für Selbstständige. Wer sie überschreitet, bekommt keinen Rentenbeitrag, nicht einen einzigen Cent und nicht zeitanteilig, sondern gar nichts.

Eine Stunde mehr Arbeit kostet den Rentenschutz

Viele unterschätzen, was dieser Schwellenwert im Alltag bedeutet. Wer von 28 auf 32 Wochenstunden aufstockt, um das Haushaltseinkommen zu stabilisieren, verliert gleichzeitig den gesamten Rentenschutz aus der Pflege. Der kurzfristige Mehrverdienst steht dann einem dauerhaften Verlust bei der späteren Rente gegenüber.

Das Urteil zeigt die versteckte Falle

Das LSG Baden-Württemberg entschied im April 2025 einen Fall, der die Brisanz dieser Grenze zeigt. Ein Vater pflegte seinen Sohn mit Pflegegrad 2 rund 28 Stunden pro Woche zu Hause. Gleichzeitig war er seit Ende April 2022 krankgeschrieben und bezog fast 17 Monate lang Krankengeld, das auf einem früheren Arbeitsvertrag mit mehr als 30 Wochenstunden beruhte.

Die Pflegekasse verweigerte die Meldung der Pflegezeit an die Rentenversicherung, weil die vertragliche Arbeitszeit die 30-Stunden-Grenze überschreite. Der Vater klagte und verlor in beiden Instanzen.

Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zählt

Das Gericht stellte unter dem Aktenzeichen L 5 R 3093/24 klar, dass für die 30-Stunden-Grenze die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zählt, nicht die tatsächlich geleisteten Stunden. Viele Betroffene gehen davon aus, dass eine Krankschreibung den Vertrag außer Kraft setzt. Das ist falsch.

Wer Krankengeld auf Basis eines Arbeitsvertrags mit mehr als 30 Wochenstunden bezieht, gilt rentenrechtlich als über der Grenze beschäftigt, auch wenn er faktisch gar nicht mehr arbeitet und stattdessen vollständig pflegt.

Das Gericht ließ die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) ausdrücklich zu, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung des BSG bleibt die Lage für Betroffene unsicher.

Wer tappt in die Falle?

Gefährdet sind alle, die beim Eintritt der Pflegesituation formal noch einen Vollzeit- oder vollzeitnahen Vertrag haben. Das betrifft Menschen in längerer Krankschreibung, in Kurzarbeit und in befristeter Freistellung, die ihren Vertrag nicht aktiv anpassen. Wer einen Teilzeitvertrag mit 31 oder 32 Stunden hat und fest davon ausgeht, unter der Grenze zu liegen, sollte genau nachlesen, was im Vertrag steht.

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Ein Beispiel für die Praxis

Ein Beispiel verdeutlicht den langfristigen Verlust. Eine Pflegeperson mit Pflegegrad 3 und einer Teilzeitstelle von 32 Wochenstunden verliert monatlich über 300 Euro an Rentenbeiträgen, die die Pflegekasse sonst zahlen würde. Nach vier Jahren Pflege fehlen ihr dadurch dauerhaft rund 60 Euro Monatsrente.

Wie dieser Verlust konkret verhindert werden kann, hängt von einer einzigen Weichenstellung ab, die vor der Pflege getroffen werden muss.

So schützen sich pflegende Angehörige konkret

Wer einen Angehörigen pflegt oder absehbar pflegen wird und einen Vertrag mit mehr als 30 Wochenstunden hat, sollte diesen Vertrag vor oder unmittelbar nach Beginn der Pflege aktiv reduzieren. Eine rückwirkende Vertragsänderung ist nicht möglich, sie wirkt immer erst ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung.

Arbeitnehmer mit Anspruch auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit können den Arbeitgeber schriftlich zur Verringerung der Arbeitszeit auffordern.

Die Pflegezeit erlaubt eine vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu sechs Monate, die Familienpflegezeit eine Reduzierung auf mindestens 15 Wochenstunden für bis zu 24 Monate, jeweils gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten.

Rechtzeitig einreichen erhöht die Rentenbeiträge

Wer die Arbeitszeit angepasst hat, muss außerdem sicherstellen, dass die Pflegekasse ihn als Pflegeperson kennt. Die Beiträge fließen erst ab dem Tag, an dem die Pflegeperson den Fragebogen zur Rentenversicherungspflicht bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person einreicht.

Wer diesen Fragebogen sechs Monate lang aufschiebt, verliert sechs Monate Beitragszeit, rückwirkend nachmelden geht in der Regel nicht. Den Fragebogen stellt die Pflegekasse auf Anfrage aus.

Was pflegende Rentner zusätzlich beachten müssen

Wer bereits eine Altersvollrente bezieht und die Regelaltersgrenze erreicht hat, verliert nach § 5 Abs. 4 SGB VI den Anspruch auf Rentenbeiträge aus der Pflege vollständig. Wer dagegen nur eine Teilrente bezieht, behält den Anspruch und kann weiter Rentenpunkte sammeln.

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt in diesem Fall das Modell einer Teilrente von 99,99 Prozent, bei dem lediglich auf einen minimalen Anteil der Rente verzichtet wird, um weiter als Pflegeperson anerkannt zu werden. Wer diesen Weg gehen will, stellt den Antrag schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung.

Wer jetzt handelt, sichert sich die Rentenpunkte aus der Pflege. Die 30-Stunden-Regel trifft Menschen, die intensive Pflege leisten und gleichzeitig an einem formalen Vertragsmerkmal scheitern, das sie nicht kennen.

Arbeitsvertrag prüfen, Arbeitszeit anpassen

Das LSG-Urteil zeigt, dass auch eine Krankschreibung diesen Vertrag nicht aufhebt. Wer jetzt aktiv den Arbeitsvertrag prüft, die Arbeitszeit offiziell anpasst und den Fragebogen bei der Pflegekasse einreicht, sichert sich den Anspruch. Wer wartet, verliert Monate, die sich hinterher nicht mehr zurückholen lassen.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), § 3 Satz 1 Nr. 1a und Satz 3

Bundesministerium für Gesundheit: Reduzierung der Arbeitszeit bzw. Freistellung (Pflegezeit, Familienpflegezeit)

Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 30.04.2025, L 5 R 3093/24

Deutsche Rentenversicherung: Pflege und Rente, Broschüre und Hinweisseite