Rentenpunkte aus Pflege sollen gekürzt werden – wer jetzt handelt, sichert sich den vollen Betrag

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Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, bekommt von der Pflegekasse Rentenbeiträge gutgeschrieben: ein Recht, das Millionen pflegender Angehöriger nicht kennen. Nach Plänen im geplanten Pflegeneuordnungsgesetz sollen genau diese Rentenpunkte gekürzt werden. Was pflegende Angehörige jetzt wissen und tun sollten, bevor eine Reform kommt, die auch einschneiden kann.

Rentenpunkte für pflegende Angehörige: Was heute wirklich gilt

Wer einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegt, ist unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, und das auf Kosten der Pflegekasse.

Die Voraussetzungen sind klar: mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche an zwei Tagen, maximal 30 Stunden eigene Erwerbstätigkeit pro Woche. Die Pflegekasse zahlt die Beiträge vollständig; die pflegende Person zahlt nichts dazu.

Der entscheidende Fehler, den viele machen: Die Pflegekasse meldet die Pflegeperson nur dann bei der Deutschen Rentenversicherung an, wenn der Fragebogen zur Rentenversicherungspflicht ausgefüllt und eingereicht wurde.

Wer diesen Schritt versäumt, bekommt keine Rentenpunkte, und die Lücke ist rückwirkend nicht zu schließen. Je höher der Pflegegrad und je mehr Eigenleistung die pflegende Person erbringt, desto höher fallen die Beiträge aus. Nach mehrjähriger Pflege können sich daraus spürbare Rentenansprüche aufbauen, die ein Leben lang wirken.

Was das geplante PNOG für pflegende Angehörige bedeuten könnte

Das Bundesgesundheitsministerium arbeitet am Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Nach Berichten des Deutschen Ärzteblattes vom 8. Mai 2026 sollen nach Eckpunkten aus einer Bund-Länder-Runde die Rentenpunkte für pflegende Angehörige gekürzt werden.

Ein veröffentlichter Referentenentwurf liegt noch nicht vor: Das Ministerium bestätigte, der Entwurf befinde sich in der „Frühkoordinierung” im Kanzleramt. Alle Reforminhalte bleiben damit bis zur offiziellen Kabinettsbefassung vorläufig.

Die niedersächsische Staatssekretärin Christine Arbogast bezeichnete die geplante Kürzung als „fatales Signal”. „Der Bund trifft damit diejenigen, die über 80 Prozent der zu Pflegenden engagiert versorgen”, erklärte sie nach der Bund-Länder-Runde.

Der Hintergrund ist der massive Finanzdruck: Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums wird für 2027 ein Defizit der Pflegeversicherung von über 7,5 Milliarden Euro erwartet, für 2028 sogar mehr als 15 Milliarden Euro. Unter diesem Druck stehen auch die Rentenansprüche pflegender Angehöriger.

Wer heute den Fragebogen korrekt eingereicht hat, ist durch laufende Beitragszahlungen abgesichert. Eine Reform kann künftige Beitragszahlungen verändern, nicht aber bereits gutgeschriebene Zeiten. Wer jetzt handelt, sichert sich den aktuellen Anspruch.

Pflegeunterstützungsgeld: 90 Prozent Lohnersatz, den die meisten nie beantragen

Wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Das regelt § 44a SGB XI in Verbindung mit dem Pflegezeitgesetz.

Für diese Tage zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Dieser Anspruch gilt für alle Betriebe und alle Beschäftigungsformen, auch für Minijobber.

Drei Fehler verhindern die Auszahlung immer wieder. Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden, also am ersten Tag der Freistellung oder unmittelbar danach. Er muss an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gehen, nicht an die eigene Krankenkasse.

Und die Pflegesituation muss akut und unerwartet eingetreten sein; ein bekannter, stabiler Pflegebedarf reicht nicht aus. Seit dem 1. Januar 2026 erleichtert eine Neuregelung die Antragstellung: Die erforderliche Bescheinigung können nun auch Pflegefachpersonen ausstellen, nicht nur Ärzte.

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Wer die Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber ankündigt, steht ab diesem Moment unter Kündigungsschutz. Wer hingegen Urlaub nimmt oder sich krankmelden lässt, um die Pflege zu organisieren, verliert beides: das Pflegeunterstützungsgeld und den gesetzlichen Schutz des Arbeitsplatzes.

Pflegezeit, Familienpflegezeit und BAFzA-Darlehen

Für längere Pflegephasen gibt es zwei aufeinanderfolgende Rechtsansprüche. Die Pflegezeit erlaubt eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten. Die Familienpflegezeit ermöglicht danach bis zu 24 Monate Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden. Beide Freistellungen sind unbezahlt, aber beide schließen Kündigungsschutz ein.

Wer die Familienpflegezeit nutzt, kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Es muss nach Ende der Pflegezeit zurückgezahlt werden, aber ohne Zinsen. Den Antrag beim BAFzA stellt man am besten gleichzeitig mit der Ankündigung beim Arbeitgeber, denn die Ankündigungsfrist beträgt acht Wochen.

Ein Reibungspunkt, den viele übersehen: Pflegezeit und Familienpflegezeit sind an Betriebsgrößen geknüpft. Die Pflegezeit gilt erst ab mehr als 15 Beschäftigten, die Familienpflegezeit ab mehr als 25. Die zehn Tage mit Pflegeunterstützungsgeld hingegen gelten für jeden Betrieb ohne Ausnahme.

Was das Familienpflegegeld wirklich verspricht

Das Familienpflegegeld ist im Koalitionsvertrag als Prüfauftrag verankert: kein Rechtsanspruch, kein beschlossenes Gesetz. Weder ein Kabinettsbeschluss noch ein veröffentlichter Referentenentwurf existieren.

In politischen Kreisen wird nach Medienberichten eine Lohnersatzleistung von etwa 65 Prozent des Nettoeinkommens diskutiert, gedeckelt nach oben und unten. Diese Zahlen sind nicht offiziell bestätigt und können sich im Gesetzgebungsverfahren noch grundlegend ändern.

Wer heute die Erwerbstätigkeit auf Basis eines erwarteten Familienpflegegelds reduziert, plant auf Grundlage einer Leistung, die möglicherweise nicht oder nicht in dieser Form kommt.

Das Pflegeunterstützungsgeld, das BAFzA-Darlehen und die Rentenbeiträge durch die Pflegekasse existieren heute mit gesetzlicher Grundlage. Sie greifen sofort, sobald die Voraussetzungen erfüllt und die Anträge gestellt sind.

Häufige Fragen zu Rentenpunkten und Pflegereform

Was passiert mit bereits erworbenen Rentenpunkten, wenn das PNOG die Beiträge kürzt?

Bereits gutgeschriebene Rentenpunkte aus vergangenen Pflegezeiten sind nicht rückwirkend angreifbar. Eine Kürzung würde nur zukünftige Beitragszahlungen betreffen. Wer jetzt den Fragebogen bei der Pflegekasse einreicht, sichert sich den Anspruch nach geltendem Recht, für jeden Monat noch vor einer möglichen Reform.

Kann ich Pflegeunterstützungsgeld beantragen, wenn die gepflegte Person noch keinen Pflegegrad hat?

Ja. Als pflegebedürftig gelten auch Personen, die die Voraussetzungen voraussichtlich erfüllen. Eine ärztliche oder seit 2026 auch eine Pflegefachpersonen-Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit reicht aus, um die Freistellung anzutreten und das Pflegeunterstützungsgeld zu beantragen. Die formale Begutachtung durch den Medizinischen Dienst muss noch nicht abgeschlossen sein.

Verliere ich Rentenansprüche, wenn ich vollständig aufhöre zu arbeiten, um zu pflegen?

Nein. Die Rentenversicherungspflicht für Pflegende gilt auch dann, wenn keine Erwerbstätigkeit besteht. Wer ganz aufhört zu arbeiten und Vollzeitpflege übernimmt, kann sogar höhere Rentenbeiträge aus der Pflege erhalten als jemand, der nebenbei noch beschäftigt ist. Auch hier gilt: ohne eingereichten Fragebogen zahlt die Pflegekasse nichts.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: Pflegezeitgesetz (PflegeZG) – § 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, § 3 Pflegezeit, § 5 Kündigungsschutz; zuletzt geändert durch BGBl. 2025 I Nr. 371

Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) – § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

Deutsches Ärzteblatt: Rentenpunkte von pflegenden Angehörigen sollen gekürzt werden, 8. Mai 2026