Pflegegeld 2026: Höhe, Pflegegrade, Antrag und alle Leistungen

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Stand: April 2026 | Letztes Update: April 2026

Wer zu Hause gepflegt wird, hat in vielen Fällen Anspruch auf Pflegegeld. Für Millionen Betroffene und ihre Angehörigen ist diese Leistung der Pflegeversicherung eine der wichtigsten finanziellen Stützen im Pflegealltag. Doch die Regelungen sind komplex: Wie hoch fällt das Pflegegeld je nach Pflegegrad aus?

Was unterscheidet es von Pflegesachleistungen? Welche Voraussetzungen musst du erfüllen – und welche Fallstricke lauern? Auf dieser Seite findest du alles, was du zum Pflegegeld wissen musst: aktuelle Beträge, den Weg zum Antrag, die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, deine Rechte bei Ablehnung und zahlreiche Tipps, mit denen du mehr aus deinen Ansprüchen herausholst.

Inhaltsverzeichnis

Was ist Pflegegeld?

Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der sozialen Pflegeversicherung. Es steht pflegebedürftigen Menschen zu, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Helfern versorgt werden. Die gesetzliche Grundlage bildet § 37 SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch).

Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld direkt an die pflegebedürftige Person – nicht an die Pflegeperson. Wer es erhält, darf frei darüber verfügen. In der Praxis geben die meisten Betroffenen das Geld ganz oder teilweise an die Person weiter, die sie pflegt. Es dient als finanzielle Anerkennung für den täglichen Einsatz der Pflegenden – als eine Art Aufwandsentschädigung, auch wenn es formal nicht so heißt.

Der entscheidende Unterschied zu Pflegesachleistungen: Pflegegeld bekommst du, wenn dich Angehörige oder Bekannte zu Hause versorgen. Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI fließen dagegen direkt an einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst, der die Pflege professionell übernimmt. Die Beträge für Sachleistungen liegen deutlich höher als das Pflegegeld – dafür fließt das Geld nicht an dich persönlich, sondern an den Dienst.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen schließen sich nicht gegenseitig aus. Wer beides kombinieren möchte, kann die sogenannte Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI wählen. Diese Möglichkeit nutzen viele Familien, um das Beste aus beiden Welten zu verbinden. Wie das genau funktioniert, erfährst du im Abschnitt zu den aktuellen Beträgen und der Kombinationsleistung.

Zuständig für die Auszahlung ist die Pflegekasse. Sie ist an deine Krankenkasse angeschlossen – egal ob AOK, Barmer, TK, DAK oder eine andere Kasse. Das Pflegegeld ist bundesweit gleich hoch. Es gibt keine Unterschiede zwischen den Bundesländern oder einzelnen Kassen. Einzige Ausnahme: Bayern zahlt ein zusätzliches Landespflegegeld aus eigenen Mitteln.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Pflegegeld erhältst du, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: Du hast einen anerkannten Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5. Du wirst in häuslicher Umgebung gepflegt – also nicht in einem Pflegeheim. Und du bist in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung versichert.

Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Menschen mit Pflegegrad 1 haben jedoch Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat sowie auf Pflegehilfsmittel, Beratungsleistungen und einen Zuschuss zur Wohnraumanpassung. Ganz ohne Leistungen stehst du also auch mit Pflegegrad 1 nicht da.

Wer in einem Pflegeheim vollstationär versorgt wird, erhält kein Pflegegeld. Die Pflegekasse zahlt stattdessen pauschale Zuschüsse an die Einrichtung. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Reha-Klinik wird das Pflegegeld seit 2026 bis zu acht Wochen weitergezahlt – eine spürbare Verbesserung gegenüber der bisherigen 28-Tage-Regel.

Beispiel: Helga, 74, lebt allein in ihrer Wohnung in Dortmund. Seit einem Schlaganfall braucht sie Hilfe beim Waschen, Anziehen und Kochen. Ihre Tochter Sabine kommt täglich vorbei, unterstützt sie morgens und abends und erledigt den Haushalt. Helga stellt einen Antrag bei ihrer Pflegekasse. Der Medizinische Dienst kommt zur Begutachtung und stellt Pflegegrad 3 fest. Ab dem Tag ihres Antrags erhält Helga 599 Euro Pflegegeld pro Monat – rückwirkend.

Auch Empfänger von Sozialhilfe nach SGB XII haben Anspruch auf Pflegegeld in gleicher Höhe. In den meisten Fällen ist die Pflegekasse zuständig, da auch Sozialhilfeempfänger pflegeversichert sind. Nur wenn keine Pflegeversicherung besteht, übernimmt das Sozialamt die Leistungen.

Wann ruht der Anspruch auf Pflegegeld?

Es gibt Situationen, in denen das Pflegegeld nach § 34 SGB XI vorübergehend ruht. Das ist der Fall, wenn die pflegebedürftige Person sich im Ausland aufhält – allerdings erst nach Ablauf von sechs Wochen im Kalenderjahr. Kürzere Urlaube oder Aufenthalte im EU-Ausland sind in der Regel unproblematisch. Auch während eines stationären Aufenthalts ruht das Pflegegeld – mit der neuen Ausnahmeregel von bis zu acht Wochen bei Krankenhaus oder Reha.

Pflegegrade im Überblick

Der Pflegegrad bestimmt, wie viel Pflegegeld du erhältst. Je höher der Grad, desto höher die Leistungen. Seit 2017 gibt es fünf Pflegegrade, die die früheren drei Pflegestufen abgelöst haben. Die Umstellung war ein Paradigmenwechsel: Nicht mehr der reine Zeitaufwand für die Pflege zählt, sondern der Grad der Selbstständigkeit.

Die fünf Pflegegrade

Pflegegrad Punkte (NBA) und Beeinträchtigungsgrad
1 12,5 bis unter 27 Punkte – Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
2 27 bis unter 47,5 Punkte – Erhebliche Beeinträchtigung
3 47,5 bis unter 70 Punkte – Schwere Beeinträchtigung
4 70 bis unter 90 Punkte – Schwerste Beeinträchtigung
5 90 bis 100 Punkte – Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen

Pflegegrad 1 betrifft Menschen, die noch etwa 90 Prozent ihres Alltags selbst bewältigen, aber in einzelnen Bereichen Unterstützung brauchen. Pflegegeld gibt es hier nicht, aber den Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Beratung.

Pflegegrad 2 bedeutet, dass rund 70 Prozent des Alltags noch selbstständig funktionieren, aber in mindestens zwei Bereichen deutliche Defizite bestehen. Typisch: Hilfe beim Duschen, Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme, gelegentliche Orientierungsprobleme. Pflegegeld: 347 Euro.

Pflegegrad 3 beschreibt eine schwere Beeinträchtigung – die Selbstständigkeit liegt nur noch bei etwa 50 Prozent. Betroffene brauchen regelmäßig Hilfe bei der Körperpflege, der Mobilität und der Haushaltsführung. Pflegegeld: 599 Euro.

Pflegegrad 4 steht für schwerste Beeinträchtigungen. Nur noch etwa 30 Prozent der täglichen Aufgaben können eigenständig erledigt werden. Dauerhafte Betreuung und Unterstützung sind nötig – oft auch nachts. Pflegegeld: 800 Euro.

Pflegegrad 5 ist die höchste Stufe und betrifft Menschen mit schwersten Einschränkungen und besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Die Selbstständigkeit liegt unter 12,5 Prozent. Hierunter fallen etwa bettlägerige Menschen oder Personen mit künstlicher Beatmung. Pflegegeld: 990 Euro.

So wird der Pflegegrad ermittelt – das NBA

Die Einstufung erfolgt durch das Neue Begutachtungsassessment (NBA). Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) – bei privat Versicherten von Medicproof – besucht dich zu Hause und bewertet deine Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen.

Modul Inhalt und Gewichtung
1 – Mobilität Fortbewegen in der Wohnung, Treppensteigen, Positionswechsel im Bett (10 %)
2 – Kognition und Kommunikation Orientierung zu Ort/Zeit/Person, Entscheidungen treffen, Gespräche führen, Risiken erkennen (15 %*)
3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Nächtliche Unruhe, Ängste, Aggressionen, Wahnvorstellungen, Abwehr pflegerischer Maßnahmen (15 %*)
4 – Selbstversorgung Waschen, Duschen, Anziehen, Essen, Trinken, Toilettengang (40 %)
5 – Krankheits-/therapiebedingte Anforderungen Medikamente einnehmen, Verbandswechsel, Injektionen, Arztbesuche organisieren, Therapien (20 %)
6 – Alltagsgestaltung und soziale Kontakte Tagesablauf gestalten, Ruhen und Schlafen, Beschäftigung, Kontakte pflegen, Veränderungen bewältigen (15 %)

*Wichtig: Bei Modul 2 und 3 zählt nur das Modul mit der höheren Punktzahl – mit 15 Prozent Gewichtung. Das bedeutet: Wer starke kognitive Einschränkungen hat (etwa bei Demenz), wird in Modul 2 hoch bepunktet, auch wenn Modul 3 niedrig ausfällt. Umgekehrt gilt das genauso.

In jedem Modul vergibt der Gutachter Punkte auf einer Skala. Je weniger du selbstständig schaffst, desto mehr Punkte erhältst du. Die gewichteten Einzelergebnisse werden zu einer Gesamtsumme zusammengerechnet – und diese bestimmt deinen Pflegegrad.

Beispiel: Modul 4 (Selbstversorgung) hat die höchste Gewichtung von 40 Prozent. Wer hier starke Einschränkungen hat – etwa weil er sich nicht mehr allein waschen oder anziehen kann –, erreicht schnell viele Punkte. Modul 1 (Mobilität) hat dagegen nur 10 Prozent Gewichtung. Selbst schwere Mobilitätseinschränkungen allein führen deshalb nicht unbedingt zu einem hohen Pflegegrad.

Häufiges Missverständnis: Bewertet wird die Selbstständigkeit, nicht der Pflegeaufwand in Stunden. Auch nicht der subjektive Leidensdruck. Der Gutachter schaut nüchtern, was du allein kannst – und was nicht. Deshalb ist es so wichtig, bei der Begutachtung ehrlich zu sein und nichts zu beschönigen.

Pflegegeld 2026 – Aktuelle Beträge

Die Pflegegeld-Beträge wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Grundlage war das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von 2023. Im Jahr 2026 gibt es keine weitere Erhöhung – die Beträge bleiben auf dem Stand von 2025. Die nächste reguläre Dynamisierung ist gesetzlich für den 1. Januar 2028 vorgesehen und soll sich an der Kerninflationsrate der vergangenen Jahre orientieren.

Pflegegeld-Tabelle 2025/2026

Pflegegrad Pflegegeld 2025/2026
1 kein Anspruch
2 347 €
3 599 €
4 800 €
5 990 €

Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus von der Pflegekasse direkt auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen. Wer bereits Pflegegeld bezog, musste für die Erhöhung 2025 keinen neuen Antrag stellen – die Anpassung erfolgte automatisch. Bei einem Erstantrag gelten die jeweils aktuellen Beträge ab Bewilligung des Pflegegrades.

Pflegesachleistungen 2025/2026

Wer statt Pflegegeld einen ambulanten Pflegedienst nutzt, erhält Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI. Auch diese wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben und bleiben 2026 unverändert.

Pflegegrad Sachleistungen 2025/2026
1 kein Anspruch
2 796 €
3 1.497 €
4 1.859 €
5 2.299 €

Pflegesachleistungen stehen dir zu, wenn ein zugelassener ambulanter Pflegedienst die Pflege bei dir zu Hause übernimmt. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse – du musst dich nicht selbst um die Zahlung kümmern.

Kombinationsleistung – Pflegegeld und Pflegedienst

Du musst dich nicht zwischen Pflegegeld und Sachleistungen entscheiden. Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI erlaubt beides anteilig. Die Pflegekasse rechnet aus, in welchem Umfang du die Sachleistungen ausschöpfst. Den ungenutzten Anteil erhältst du als Pflegegeld.

Die Formel ist einfach: Wenn du X Prozent der Sachleistung nutzt, bekommst du (100 minus X) Prozent des Pflegegeldes.

Rechenbeispiel 1: Thomas hat Pflegegrad 3. Sein Pflegegeld beträgt 599 Euro, seine Sachleistung 1.497 Euro. Ein ambulanter Pflegedienst kommt morgens und abends. Die monatlichen Kosten: 599 Euro – das sind 40 Prozent der Sachleistung. Thomas erhält die restlichen 60 Prozent als Pflegegeld: 60 % × 599 Euro = 359,40 Euro. Zusammen kommt er auf 958,40 Euro – deutlich mehr als die 599 Euro reines Pflegegeld.

Rechenbeispiel 2: Maria hat Pflegegrad 2. Ein Pflegedienst unterstützt sie morgens bei der Körperpflege. Kosten: 525 Euro monatlich. Das sind rund 66 Prozent der Sachleistung (796 Euro). Die verbleibenden 34 Prozent bekommt sie als Pflegegeld: 34 % × 347 Euro = 117,98 Euro. Marias Gesamtbudget: rund 643 Euro – fast doppelt so viel wie die 347 Euro reines Pflegegeld.

Die Kombinationsleistung lohnt sich besonders, wenn ein Pflegedienst nur punktuell unterstützt. Lass dir von der Pflegekasse eine Vergleichsrechnung erstellen – so siehst du schwarz auf weiß, welche Variante für dich am günstigsten ist.

Gut zu wissen: Zusätzlich kannst du bis zu 40 Prozent der nicht ausgeschöpften Sachleistungen nach § 45a SGB XI in Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln – etwa für Betreuungsangebote oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Dieser sogenannte Umwandlungsanspruch erweitert deinen finanziellen Spielraum nochmals.

Pflegegeld beantragen – Schritt für Schritt

Den Antrag auf Pflegegeld stellst du nicht direkt. Du beantragst Leistungen der Pflegeversicherung – die Pflegekasse entscheidet nach der Begutachtung, welcher Pflegegrad vorliegt und welche Leistungen dir zustehen.

Antrag bei der Pflegekasse

Der Antrag auf Pflegeleistungen ist formlos möglich. Ein einfacher Satz reicht: „Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung nach § 33 SGB XI.” Du kannst den Antrag schriftlich, per E-Mail oder sogar telefonisch stellen. Beim Telefonat gilt das Anrufdatum als Antragsdatum – lass dir das Datum unbedingt schriftlich bestätigen.

Das Antragsdatum ist entscheidend, denn das Pflegegeld wird rückwirkend ab dem Tag gezahlt, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht. Jeder Tag ohne Antrag ist verlorenes Geld. Deshalb gilt: Antrag sofort stellen, sobald ein Pflegebedarf erkennbar ist – auch wenn du dir noch unsicher bist. Du verlierst nichts, wenn die Begutachtung keinen oder einen niedrigeren Pflegegrad ergibt.

Die Pflegekasse findest du über deine Krankenkasse. Nach deinem Antrag schickt sie dir einen Fragebogen zu. Darin wirst du unter anderem gefragt, wer dich pflegt, welche Hilfe du benötigst und ob du bereits einen Pflegedienst nutzt. Fülle diesen Fragebogen sorgfältig und vollständig aus.

Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst

Nach deinem Antrag beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung. Bei privat Versicherten übernimmt das die Firma Medicproof. Die Pflegekasse muss den Termin innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang organisieren. Wird diese Frist ohne triftigen Grund überschritten, zahlt die Pflegekasse eine Entschädigung von 70 Euro pro Verzugswoche.

Der Gutachter kommt zu dir nach Hause – in deine gewohnte Umgebung. Der Besuch dauert in der Regel 60 bis 90 Minuten. So läuft er typischerweise ab: Der Gutachter stellt sich vor und erklärt das Verfahren. Dann geht er die sechs Module des NBA der Reihe nach durch. Er stellt Fragen zu deinem Alltag, beobachtet, wie du dich bewegst, und lässt sich zeigen, was du noch selbst kannst. Er prüft etwa, ob du allein aufstehen, dich waschen, deine Medikamente einnehmen und deinen Tag strukturieren kannst. Zum Schluss fasst er zusammen, was er festgestellt hat – und gibt dir die Gelegenheit, etwas zu ergänzen.

Drei wichtige Tipps für die Begutachtung:

Pflegetagebuch führen. Notiere mindestens sieben Tage lang, bei welchen Tätigkeiten du Hilfe brauchst und wie viel Zeit das jeweils kostet. Wie oft musst du nachts aufstehen? Wer hilft beim Duschen? Wie lange dauert die Medikamentengabe? Das Tagebuch gibt dem Gutachter ein realistisches Bild deines Pflegealltags – und dir eine Gedächtnisstütze für das Gespräch.

Ehrlich sein – nicht beschönigen. Das ist der häufigste und teuerste Fehler. Viele Pflegebedürftige zeigen sich beim Gutachterbesuch von ihrer besten Seite. Sie stehen auf, um zu zeigen, dass sie noch laufen können. Sie verschweigen Inkontinenz aus Scham. Sie antworten auf die Frage „Können Sie sich allein waschen?” mit „Ja, geht schon” – obwohl die Tochter jeden Morgen hilft. Der Gutachter kann nur bewerten, was er sieht und hört. Schildere deine schlechtesten Tage, nicht deine besten.

Angehörige einbeziehen. Die Pflegeperson sollte beim Termin anwesend sein. Sie erlebt den Pflegealltag aus nächster Nähe und kann Dinge ergänzen, die du vielleicht vergisst oder herunterspielst. Vier Augen sehen mehr als zwei.

Welche Unterlagen brauchst du?

Halte für den Gutachtertermin bereit: aktuelle ärztliche Befunde und Diagnosen, eine vollständige Medikamentenliste, dein Pflegetagebuch, Krankenhausentlassungsberichte und Berichte von Therapien (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie). Falls vorhanden, auch den bisherigen Pflegegutachten.

Bei Kindern sind zusätzlich wichtig: Berichte des Sozialpädiatrischen Zentrums (SPZ), Einschätzungen der Kita oder Schule, entwicklungsdiagnostische Befunde und Therapieberichte. Die Begutachtung bei Kindern kann auch in der Kita oder Schule stattfinden. Eltern dürfen eine vertraute Bezugsperson hinzuziehen.

Bescheid prüfen – worauf du achten musst

Nach der Begutachtung erhältst du einen Bescheid von der Pflegekasse. Er enthält den festgestellten Pflegegrad und eine Auflistung der dir zustehenden Leistungen. Prüfe ihn sorgfältig:

Stimmt der Pflegegrad mit deiner Einschätzung überein? Fordere das vollständige Pflegegutachten an – nicht nur den Bescheid. Im Gutachten findest du die Punkteverteilung für jedes einzelne Modul. Oft zeigt sich hier, dass einzelne Einschränkungen nicht oder zu niedrig erfasst wurden.

Falls du mit dem Ergebnis nicht einverstanden bist, hast du einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem dir der Bescheid zugestellt wird. Lass sie nicht verstreichen.

Widerspruch gegen den Pflegegrad-Bescheid

Ein zu niedriger oder komplett abgelehnter Pflegegrad ist kein Grund, aufzugeben. Rund ein Drittel aller Antragsteller ist mit der Einstufung unzufrieden – und ein Widerspruch hat durchaus Aussicht auf Erfolg.

Wann lohnt sich ein Widerspruch?

Ein Widerspruch ist sinnvoll, wenn du den Eindruck hast, dass der Gutachter deine Situation nicht vollständig erfasst hat. Typische Gründe: Der Besuch war zu kurz, um alle Einschränkungen zu erkennen. Du warst am Tag der Begutachtung in ungewöhnlich guter Verfassung. Wichtige Einschränkungen – etwa kognitive Probleme, nächtlicher Hilfebedarf oder zeitweise Verwirrtheit – wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Oder der Gutachter hat bestimmte Module auffällig niedrig bepunktet.

Fordere in jedem Fall das vollständige Pflegegutachten an. Du hast ein Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X. Im Gutachten findest du für jedes der sechs Module die vergebenen Punkte – und kannst prüfen, wo die Einstufung aus deiner Sicht zu niedrig ausgefallen ist.

So legst du Widerspruch ein

Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheids bei der Pflegekasse eingehen. Ein Brief reicht. Wichtig: Dein Name, das Aktenzeichen des Bescheids, das Datum und die klare Aussage „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom Datum ein.”

In der Begründung gehst du gezielt auf die Module ein, in denen du eine höhere Punktzahl für gerechtfertigt hältst. Beschreibe anhand konkreter Alltagsbeispiele, warum deine Selbstständigkeit stärker eingeschränkt ist als dargestellt. Stütze dich auf neue ärztliche Befunde oder ergänzende Unterlagen, falls du solche hast.

Beispiel: Renate erhält Pflegegrad 2, obwohl sie sich kaum noch allein waschen kann und nachts häufig orientierungslos aufwacht. Im Gutachten wurde Modul 4 (Selbstversorgung) mit nur 20 Punkten bewertet, Modul 2 (Kognition) mit 5 Punkten. Im Widerspruch schildert ihre Tochter detailliert, dass Renate jeden Morgen vollständig beim Waschen und Anziehen geholfen werden muss und dass sie nachts bis zu dreimal orientierungslos durch die Wohnung läuft. Mit ergänzenden Arztberichten wird der Widerspruch begründet.

Nach dem Widerspruch beauftragt die Pflegekasse in der Regel eine erneute Begutachtung – entweder nach Aktenlage oder durch einen neuen Hausbesuch.

Klage beim Sozialgericht

Wird auch der Widerspruch abgelehnt, kannst du beim Sozialgericht klagen. Das Verfahren ist kostenfrei, es besteht kein Anwaltszwang, und du trägst kein finanzielles Risiko. Das Gericht kann ein unabhängiges Gutachten anfordern, das die Einstufung überprüft. Nachteil: Sozialgerichtsverfahren dauern oft viele Monate.

Unterstützung findest du bei Sozialverbänden wie dem VdK, dem SoVD, der Caritas oder der AWO. Diese helfen ihren Mitgliedern kostenlos oder gegen geringe Beiträge bei Widerspruch und Klage. Auch kommunale Pflegestützpunkte beraten unabhängig und kostenfrei.

Zusätzliche Leistungen neben dem Pflegegeld

Das Pflegegeld ist nur ein Baustein der Pflegeversicherung. Daneben gibt es zahlreiche weitere Leistungen, die du zusätzlich in Anspruch nehmen kannst. Viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen kennen diese Ansprüche nicht – und lassen jährlich hunderte Euro liegen.

Entlastungsbetrag (131 Euro monatlich)

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu – auch denen, die kein Pflegegeld erhalten. Er beträgt 131 Euro pro Monat und ist zweckgebunden. Du kannst ihn einsetzen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag: Betreuungsangebote, haushaltsnahe Dienstleistungen wie Putzhilfen, Einkaufshilfen oder qualifizierte Nachbarschaftshilfe (sofern landesrechtlich anerkannt). Bei Pflegegrad 1 auch für körperbezogene Pflege durch ambulante Dienste.

Der Entlastungsbetrag wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet – du erhältst ihn obendrauf. Nicht genutzte Beträge kannst du bis zum 30. Juni des Folgejahres ansparen und dann für größere Maßnahmen einsetzen.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Wenn die Pflegeperson ausfällt – durch Urlaub, Krankheit oder schlicht zum Durchatmen –, springt die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) ein. Eine Ersatzpflegeperson übernimmt die Versorgung, die Kosten trägt die Pflegekasse. Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) funktioniert ähnlich, findet aber in einer stationären Einrichtung statt – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist.

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für beide Leistungen ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 Euro (§ 42a SGB XI). Das ist eine der wichtigsten Neuerungen der letzten Jahre: Statt getrennter Budgets, die jeweils verfallen konnten, steht dir jetzt ein flexibler Gesamtbetrag zur Verfügung. Du kannst ihn komplett für Verhinderungspflege nutzen, komplett für Kurzzeitpflege oder beliebig aufteilen. Pro Leistungsart sind maximal acht Wochen im Kalenderjahr möglich. 2026 ist das erste vollständige Kalenderjahr, in dem dieses Budget zur Verfügung steht.

Die bisherige Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt komplett – du kannst das Budget vom ersten Tag an nutzen.

Wichtig: Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt – für bis zu acht Wochen. Bei Kurzzeitpflege ebenfalls.

NEU 2026: Die Kostenerstattung für Verhinderungspflege kann nur noch für das laufende und das vorherige Kalenderjahr beantragt werden. Wer noch Ansprüche aus 2025 hat, sollte diese unbedingt bis Ende 2026 einreichen.

Rechenbeispiel: Ute pflegt ihren Mann Werner (Pflegegrad 3) seit zwei Jahren. Sie braucht dringend zwei Wochen Urlaub. Werners Schwester übernimmt die Pflege. Die Pflegekasse erstattet Kosten bis zu 3.539 Euro aus dem Jahresbudget für Verhinderungspflege. Zusätzlich erhält Werner während der zwei Wochen sein halbes Pflegegeld weiter: 299,50 Euro.

Pflegehilfsmittel (42 Euro monatlich)

Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad haben Anspruch auf 42 Euro pro Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Dazu gehören Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, Mundschutz und Schutzschürzen. Dieser Betrag wird zusätzlich zum Pflegegeld gewährt und nicht angerechnet. Viele Anbieter liefern monatliche Pflegeboxen mit passenden Produkten direkt nach Hause – die Abrechnung läuft über die Pflegekasse.

Tagespflege und Nachtpflege

Tagespflege und Nachtpflege sind teilstationäre Angebote: Die pflegebedürftige Person verbringt den Tag (oder die Nacht) in einer Einrichtung und kehrt danach nach Hause zurück. Diese Leistungen haben eigene Budgets, die nicht auf Pflegegeld oder ambulante Sachleistungen angerechnet werden.

Pflegegrad Tagespflege/Nachtpflege (monatlich)
2 721 €
3 1.357 €
4 1.685 €
5 2.085 €

Tagespflege kann eine enorme Entlastung für pflegende Angehörige sein. Die pflegebedürftige Person profitiert von sozialen Kontakten, fachlicher Betreuung und Aktivierung – und die Pflegeperson hat tagsüber Zeit für den Beruf oder für sich selbst.

Wohnraumanpassung und Wohngruppenzuschlag

Wenn die Wohnung an die Pflegesituation angepasst werden muss – Badumbau, Treppenlift, breitere Türen, rutschfeste Böden –, bezuschusst die Pflegekasse das mit bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme (alle Pflegegrade 1–5). Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt, sind bis zu 16.720 Euro möglich.

Wer in einer ambulant betreuten Pflege-WG lebt, erhält den Wohngruppenzuschlag von 224 Euro monatlich für eine Organisationskraft. Für die Gründung einer solchen Wohngruppe gibt es einen einmaligen Zuschuss von 2.613 Euro pro Bewohner.

Kostenlose Pflegekurse

Ein oft übersehener Anspruch: Pflegende Angehörige haben nach § 45 SGB XI das Recht auf kostenlose Pflegekurse. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Schulungen, in denen du lernst, wie du richtig pflegst – von der Körperpflege über das Lagern bis zum Umgang mit Demenz. Auch Online-Kurse werden inzwischen angeboten. Frage bei deiner Pflegekasse nach.

Beratungseinsatz – deine Pflicht bei Pflegegeld

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht und keinen ambulanten Pflegedienst nutzt, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI nachweisen. Dieser Besuch soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern und pflegende Angehörige unterstützen. Die Beratung ist für dich kostenlos – die Pflegekasse trägt die Kosten.

Seit 2026 gilt eine vereinfachte Regelung: Für alle Pflegegrade von 2 bis 5 sind nur noch zwei Beratungseinsätze pro Jahr verpflichtend – ein Termin pro Halbjahr. Bisher mussten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5 vier Termine wahrnehmen. Die zusätzlichen Termine bleiben freiwillig möglich und kostenlos – sie sind aber keine Pflicht mehr.

Bei Pflegegrad 1 ist der Beratungseinsatz freiwillig, wird aber empfohlen.

Was passiert beim Beratungseinsatz?

Eine Pflegefachkraft – vom Pflegedienst oder Pflegestützpunkt – kommt zu dir nach Hause. Sie schaut sich die Pflegesituation an, spricht mit dir und der Pflegeperson, gibt Tipps zur Pflege und informiert über Leistungen, die du vielleicht noch nicht nutzt. Der Besuch dauert meist 20 bis 30 Minuten. Viele Angehörige empfinden diese Gespräche als hilfreich – sie erfahren etwa, dass sie den Entlastungsbetrag oder die Verhinderungspflege noch nicht nutzen.

Was passiert, wenn du den Beratungseinsatz versäumst?

Die Pflegekasse kann das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall sogar ganz einstellen, wenn du die verpflichtenden Beratungstermine nicht nachweist. Das ist kein leeres Drohszenario – in der Praxis wird das durchgesetzt. Vereinbare die Termine deshalb rechtzeitig und proaktiv bei einem zugelassenen Pflegedienst oder Pflegestützpunkt.

Pflegegeld in besonderen Situationen

Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt oder Reha

Muss eine pflegebedürftige Person ins Krankenhaus oder in eine Reha-Einrichtung, stellt sich die Frage: Was passiert mit dem Pflegegeld? Seit 2026 gilt eine verbesserte Regelung: Das Pflegegeld wird bei einem stationären Aufenthalt bis zu acht Wochen weitergezahlt. Bis Ende 2025 lag diese Frist bei nur 28 Tagen – für viele Betroffene zu kurz, gerade bei schweren Erkrankungen mit langer Krankenhausverweildauer.

Auch die Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson laufen während dieser acht Wochen weiter. Nach Ablauf der Frist endet die Pflegegeldzahlung vorübergehend. Sie lebt automatisch wieder auf, sobald die pflegebedürftige Person nach Hause zurückkehrt. Ein neuer Antrag ist nicht nötig.

Pflegegeld bei Kindern

Auch Kinder und Jugendliche können einen Pflegegrad erhalten. Die Begutachtung folgt besonderen Regeln: Der Gutachter vergleicht die Selbstständigkeit des Kindes mit einem gleichaltrigen gesunden Kind. Nur der altersuntypische Hilfebedarf zählt als pflegebedingte Einschränkung. Ein Säugling, der noch nicht laufen kann, bekommt dafür keine Punkte – ein achtjähriges Kind, das sich nicht allein anziehen kann, dagegen schon.

Typische Diagnosen, die bei Kindern zu einem Pflegegrad führen: Entwicklungsverzögerungen, Autismus-Spektrum-Störungen, ADHS, Epilepsie, angeborene Herzfehler oder schwere Allergien. Besonders relevant sind meist die Module 2 (Kognition/Kommunikation), 3 (Verhaltensweisen) und 6 (Alltagsgestaltung). Bei körperlichen Einschränkungen kommen die Module 1, 4 und 5 hinzu.

Für die Begutachtung solltest du Berichte des Sozialpädiatrischen Zentrums (SPZ), Therapieberichte, Einschätzungen aus Kita oder Schule und ärztliche Befunde bereithalten. Die Begutachtung kann auch in der Kita oder Schule stattfinden. Eltern dürfen – und sollten – eine vertraute Bezugsperson hinzuziehen.

Pflegegeld und Bürgergeld oder Sozialhilfe

Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung zur Sicherstellung der häuslichen Pflege. Deshalb wird es bei der Berechnung von Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet.

Das gilt auch für den Teil des Pflegegeldes, den die pflegebedürftige Person an die Pflegeperson weitergibt. Solange die Pflege durch Angehörige nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird, ist das weitergeleitete Pflegegeld auch bei der Pflegeperson kein anrechenbares Einkommen. Komplizierter wird es, wenn eine nicht verwandte Person gegen Bezahlung pflegt – hier prüft das Sozialamt genauer, ob eine anrechenbare Erwerbstätigkeit vorliegt.

Vorsicht bei der Grundsicherung im Alter: Auch hier ist das Pflegegeld grundsätzlich nicht anrechenbar. In der Praxis kommt es jedoch vor, dass Sozialämter das Pflegegeld fälschlicherweise als Einkommen werten. In diesem Fall solltest du Widerspruch einlegen und auf die Zweckbindung nach SGB XI verweisen. Beratungsstellen der Sozialverbände oder ein Fachanwalt für Sozialrecht können hier helfen.

Pflegegeld und Steuern

Pflegegeld ist für die pflegebedürftige Person steuerfrei. Die Weitergabe an pflegende Angehörige ist ebenfalls steuerfrei – geregelt in § 3 Nr. 36 EStG. Die Pflegeperson muss das erhaltene Pflegegeld nicht in der Steuererklärung angeben und zahlt darauf keine Einkommensteuer.

Zusätzlich können pflegende Angehörige den Pflegepauschbetrag geltend machen. Dieser wird ohne Einzelnachweis gewährt und beträgt:

Pflegegrad der gepflegten Person Pflegepauschbetrag pro Jahr
2 600 €
3 1.100 €
4 oder 5 1.800 €

Voraussetzung: Die Pflege muss persönlich, in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder der Pflegeperson, und unentgeltlich erfolgen. „Unentgeltlich” schließt den Erhalt von Pflegegeld nicht aus – der Pauschbetrag steht dir trotzdem zu.

Landespflegegeld Bayern

Bayern ist das einzige Bundesland, das ein eigenes Landespflegegeld zahlt. Seit 2026 beträgt es 500 Euro pro Jahr für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher, die ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben. Gegenüber den Vorjahren (1.000 Euro) wurde der Betrag halbiert. Das Landespflegegeld wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet und muss separat beim Bayerischen Landesamt für Pflege beantragt werden.

Rente und soziale Absicherung für pflegende Angehörige

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, opfert oft nicht nur Zeit und Kraft, sondern auch berufliche Perspektiven und Gehalt. Damit Pflegepersonen im Alter nicht leer ausgehen, zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung – ohne dass du selbst einen Cent dafür aufbringen musst. Diesen Anspruch kennen viele nicht – und verschenken damit über die Jahre tausende Euro an Rentenzuwachs.

Rentenversicherung durch die Pflegekasse

Die gesetzliche Grundlage bilden § 44 SGB XI in Verbindung mit § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI. Damit die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge für dich abführt, müssen folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2. Du pflegst mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage. Du arbeitest nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich in deinem Beruf. Die Pflege findet in häuslicher Umgebung statt (nicht in einem Pflegeheim). Du pflegst nicht erwerbsmäßig – also nicht als bezahlte professionelle Pflegekraft.

Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge richtet sich nach dem Pflegegrad und der Art der bezogenen Leistung. Je höher der Pflegegrad und je mehr die pflegebedürftige Person auf Angehörigenpflege (Pflegegeld) statt auf Sachleistungen setzt, desto höher fallen die Beiträge aus. Das hat einen logischen Grund: Wer nur Pflegegeld bezieht, wird vollständig von Angehörigen versorgt – die Pflegeperson leistet also mehr.

Die Pflegekasse zahlt monatliche Rentenversicherungsbeiträge zwischen 139,04 Euro (Pflegegrad 2, Sachleistung) und 735,63 Euro (Pflegegrad 5, Pflegegeld). Das entspricht einem fiktiven Arbeitsentgelt zwischen 747,50 und 3.955,00 Euro monatlich (Werte 2026). Auf dieses fiktive Einkommen zahlt die Pflegekasse den vollen Beitragssatz von 18,6 Prozent.

Pro Pflegejahr entsteht dadurch ein zusätzlicher monatlicher Rentenanspruch von 7,04 bis 37,27 Euro – lebenslang und mit jeder künftigen Rentenanpassung steigend.

Rechenbeispiel: Sandra pflegt ihre Mutter mit Pflegegrad 3, die ausschließlich Pflegegeld bezieht. Sandra arbeitet 20 Stunden in Teilzeit. Die Pflegekasse führt monatlich rund 300 Euro an Rentenversicherungsbeiträgen für Sandra ab. Nach fünf Jahren Pflege hat Sandra einen zusätzlichen Rentenanspruch von rund 75 Euro pro Monat erworben. Über einen zwanzigjährigen Rentenbezug summiert sich das auf rund 18.000 Euro – zusätzlich zu ihrer normalen Rente.

Um die Beiträge zu erhalten, musst du den Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person einreichen. Warte damit nicht – eine rückwirkende Anrechnung ist nicht möglich.

Die 30-Stunden-Falle

Dieser Punkt kann über die Jahre tausende Euro kosten. Wer als Pflegeperson mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist, verliert den gesamten Rentenanspruch aus der Pflege. Es gibt keine anteilige Kürzung – die Pflegekasse zahlt dann keinen einzigen Cent an die Rentenversicherung.

Beispiel: Andrea arbeitet 32 Stunden pro Woche und pflegt seit vier Jahren ihre Mutter mit Pflegegrad 3. Weil sie zwei Stunden über der Grenze liegt, sind sämtliche Rentenbeiträge verloren. Hätte sie ihre Arbeitszeit auf 30 Stunden reduziert, hätte die Pflegekasse in diesen vier Jahren monatlich über 300 Euro an Rentenbeiträgen für sie abgeführt. Das wären bereits rund 60 Euro mehr Monatsrente geworden – dauerhaft, lebenslang.

Prüfe deshalb genau, ob eine geringfügige Reduzierung deiner Arbeitszeit wirtschaftlich sinnvoll wäre. In vielen Fällen übersteigen die zusätzlichen Rentenbeiträge den Einkommensverlust bei Weitem.

Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung

Pflegepersonen sind während der Pflegetätigkeit beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Der Schutz umfasst alle pflegerischen Maßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung und den direkten Weg zur pflegebedürftigen Person, falls diese in einer anderen Wohnung lebt. Eine Anmeldung ist nicht nötig – der Schutz greift automatisch.

Für Pflegepersonen, die ihren Beruf aufgeben oder stark einschränken, zahlt die Pflegekasse außerdem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung: Du warst unmittelbar vor Beginn der Pflege pflichtversichert oder hattest Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das stellt sicher, dass du nach dem Ende der Pflegetätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld hast.

Pflegezeit, Familienpflegezeit und Pflegeunterstützungsgeld

Die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Rechtsanspruch. Die Freistellung ist unbezahlt – ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie kann den Einkommensverlust abfedern.

Die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) erlaubt eine Arbeitszeitreduzierung auf mindestens 15 Stunden pro Woche für bis zu 24 Monate. Der Rechtsanspruch gilt in Betrieben ab 25 Beschäftigten.

Für akute Pflegesituationen gibt es das Pflegeunterstützungsgeld: Tritt ein Pflegefall plötzlich ein, kannst du dich bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr freistellen lassen, um die Pflege zu organisieren. Die Pflegekasse zahlt rund 90 Prozent deines Nettolohns als Lohnersatzleistung.

Aktuelle Änderungen 2026

Das Jahr 2026 bringt keine Erhöhung der Pflegegeld-Beträge, aber mehrere relevante Neuerungen für Pflegebedürftige und Angehörige.

Keine Erhöhung der Leistungsbeträge. Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Entlastungsbetrag bleiben auf dem Stand von 2025. Die nächste gesetzliche Dynamisierung ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen.

Weniger Pflicht-Beratungstermine. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5 müssen den Beratungseinsatz nur noch zweimal pro Jahr nachweisen statt bisher viermal. Zusätzliche Termine bleiben freiwillig und kostenlos.

Längere Pflegegeld-Weiterzahlung bei Klinikaufenthalt. Bei Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalten wird das Pflegegeld nun bis zu acht Wochen statt 28 Tage weitergezahlt. Die Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson laufen ebenfalls weiter.

Kürzere Abrechnungsfrist für Verhinderungspflege. Die Kostenerstattung ist nur noch für das laufende und das vorherige Kalenderjahr möglich. Die bisherige vierjährige Frist entfällt.

Gemeinsamer Jahresbetrag erstmals volles Jahr verfügbar. Das flexible Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (3.539 Euro) steht 2026 erstmals für ein komplettes Kalenderjahr bereit.

Stärkung der Prävention. Das Pflegebefähigungsgesetz (PflegeBefEG) ermöglicht Pflegefachkräften, frühzeitig Präventionsangebote zu empfehlen. Die Kosten tragen die Krankenkassen.

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA). Der gesetzliche Rahmen sieht bis zu 53 Euro monatlich für digitale Pflegehilfen vor. Allerdings sind mangels zugelassener Produkte derzeit keine Anwendungen verfügbar – das soll sich 2026 durch ein vereinfachtes Zulassungsverfahren ändern.

Ausblick – Pflegereform in Diskussion. Politisch werden strukturelle Reformen diskutiert: ein mögliches Familienpflegegeld als Lohnersatzleistung, eine Neubewertung der Pflegegrad-Schwellenwerte, ein Notfallbudget für akute Pflegesituationen und eine bessere fachpflegerische Begleitung von Pflegegeld-Haushalten. Beschlossen ist davon nichts. Es gibt weder Starttermine noch konkrete Beträge. Wir berichten, sobald sich das ändert.

10 wichtige Tipps rund ums Pflegegeld

1. Antrag sofort stellen. Das Pflegegeld wird rückwirkend ab dem Antragsdatum gezahlt. Jeder Tag ohne Antrag ist verlorenes Geld. Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt – lass dir das Datum schriftlich bestätigen.

2. Pflegetagebuch führen. Dokumentiere mindestens eine Woche lang alle Hilfestellungen mit Zeiten. Das Tagebuch ist bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst unverzichtbar.

3. Bei der Begutachtung die Wahrheit zeigen. Zeige nicht deine besten, sondern deine schlechtesten Tage. Verschweige nichts aus Scham – weder Inkontinenz noch Verwirrtheit noch nächtliche Unruhe.

4. Beratungseinsätze pünktlich einhalten. Die Pflicht gilt für alle Pflegegeldbezieher ab Pflegegrad 2 – zweimal pro Jahr. Versäumnis kann zur Kürzung des Pflegegeldes führen. Termin rechtzeitig vereinbaren.

5. Kombinationsleistung durchrechnen. Wer einen Pflegedienst nur teilweise nutzt, bekommt zusätzlich anteiliges Pflegegeld. In vielen Fällen bringt die Kombination mehr als reines Pflegegeld. Lass dir eine Vergleichsrechnung erstellen.

6. Gemeinsamen Jahresbetrag nutzen. 3.539 Euro stehen jährlich für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bereit. Dieses Budget ermöglicht Auszeiten für die Pflegeperson – und verhindert Überlastung.

7. Die 30-Stunden-Grenze kennen. Pflegepersonen, die über 30 Stunden pro Woche arbeiten, erhalten keine Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflege. Prüfe, ob eine kleine Arbeitszeitreduzierung sich rechnet.

8. Pflegegrad regelmäßig überprüfen. Verschlechtert sich der Zustand, steht dir möglicherweise ein höherer Pflegegrad zu – mit deutlich mehr Geld. Eine Höherstufung kannst du jederzeit formlos beantragen.

9. Entlastungsbetrag nicht verfallen lassen. Die 131 Euro pro Monat kannst du bis Ende Juni des Folgejahres ansparen. Prüfe regelmäßig, ob du den Betrag ausschöpfst. Gerade Alltagshilfen wie Putzhilfen oder Einkaufsdienste lassen sich darüber finanzieren.

10. Kostenlose Beratung nutzen. Pflegestützpunkte, Sozialverbände (VdK, SoVD, Caritas, AWO) und die Pflegekasse beraten kostenlos. Du musst die Pflegeleistungen nicht allein herausfinden.

FAQ – Häufige Fragen zum Pflegegeld

Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?

Die Beträge liegen unverändert auf dem Stand von 2025: Pflegegrad 2 erhält 347 Euro, Pflegegrad 3 bekommt 599 Euro, Pflegegrad 4 erhält 800 Euro und Pflegegrad 5 bekommt 990 Euro monatlich. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld.

Wird das Pflegegeld 2026 erhöht?

Nein. Die letzte Erhöhung um 4,5 Prozent erfolgte zum 1. Januar 2025. Die nächste reguläre Anpassung ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause von Angehörigen oder anderen nicht professionellen Pflegepersonen versorgt werden und in der Pflegeversicherung versichert sind.

Bekomme ich bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?

Nein. Pflegegrad 1 berechtigt nicht zum Pflegegeld. Dir stehen aber der Entlastungsbetrag (131 Euro/Monat), Pflegehilfsmittel (42 Euro/Monat), ein Zuschuss zur Wohnraumanpassung und kostenlose Beratung zu.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen?

Pflegegeld erhältst du, wenn dich Angehörige oder Bekannte zu Hause pflegen – das Geld geht an dich. Pflegesachleistungen fließen direkt an einen ambulanten Pflegedienst. Die Sachleistungsbeträge sind höher. Über die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) kannst du beides anteilig nutzen.

Wie beantrage ich Pflegegeld?

Stelle bei deiner Pflegekasse einen formlosen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung. Das geht schriftlich, per E-Mail oder telefonisch. Die Pflegekasse beauftragt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Der festgestellte Pflegegrad bestimmt die Höhe des Pflegegeldes. Leistungen werden rückwirkend ab dem Antragsdatum gezahlt.

Ist Pflegegeld steuerfrei?

Ja. Pflegegeld ist steuerfrei – sowohl für die pflegebedürftige Person als auch bei Weitergabe an pflegende Angehörige (§ 3 Nr. 36 EStG).

Wie oft muss der Beratungseinsatz stattfinden?

Seit 2026 gilt einheitlich: Für Pflegegrad 2 bis 5 sind zwei Beratungseinsätze pro Jahr Pflicht – je einer pro Halbjahr. Bei Pflegegrad 1 ist die Beratung freiwillig.

Kann das Pflegegeld gekürzt werden?

Ja. Bei versäumten Beratungseinsätzen kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder einstellen. Auch bei einem Wechsel ins Pflegeheim endet das Pflegegeld.

Was passiert mit dem Pflegegeld im Krankenhaus?

Seit 2026 wird das Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt oder einer Reha bis zu acht Wochen weitergezahlt. Danach ruht es und lebt bei Rückkehr nach Hause automatisch wieder auf.

Wird Pflegegeld auf Bürgergeld angerechnet?

Nein. Pflegegeld ist zweckgebunden und wird bei der Berechnung von Bürgergeld oder Sozialhilfe nicht als Einkommen berücksichtigt.

Kann ich Pflegegeld und einen Pflegedienst gleichzeitig nutzen?

Ja. Über die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) kannst du einen Pflegedienst teilweise nutzen und den ungenutzten Sachleistungsanteil als Pflegegeld erhalten. Das lohnt sich finanziell in vielen Fällen.

Wie bekomme ich einen höheren Pflegegrad?

Beantrage bei deiner Pflegekasse formlos eine Höherstufung. Das geht auch telefonisch. Die Pflegekasse beauftragt eine erneute Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Eine Höherstufung ist jederzeit möglich, wenn sich der Zustand verschlechtert hat.

Zahlt die Pflegekasse Rente für pflegende Angehörige?

Ja, wenn du mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegst und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig bist. Die Pflegekasse zahlt dann Rentenversicherungsbeiträge für dich. Pro Pflegejahr kannst du je nach Pflegegrad zwischen 7 und 37 Euro zusätzliche Monatsrente erwerben.

Wie lange dauert es, bis der Pflegegrad festgestellt wird?

Die Pflegekasse hat 25 Arbeitstage für die Bearbeitung. In der Praxis kann es etwas länger dauern, besonders wenn die Terminvergabe beim Medizinischen Dienst mehrere Wochen beansprucht.

Was ist das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?

Seit dem 1. Juli 2025 steht ein Budget von 3.539 Euro jährlich für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Du kannst es flexibel aufteilen. Die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt.

Welche zusätzlichen Leistungen gibt es neben dem Pflegegeld?

Entlastungsbetrag (131 Euro/Monat), Pflegehilfsmittel (42 Euro/Monat), Verhinderungs-/Kurzzeitpflege (3.539 Euro/Jahr), Tagespflege (eigenes Budget), Wohnraumanpassung (bis 4.180 Euro pro Maßnahme), Wohngruppenzuschlag (224 Euro/Monat) und kostenlose Pflegekurse.

Kann ich Pflegegeld rückwirkend beantragen?

Nicht das Pflegegeld selbst, aber Leistungen der Pflegeversicherung. Das Pflegegeld wird rückwirkend ab dem Tag gezahlt, an dem du den Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse stellst. Deshalb: So früh wie möglich beantragen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • SGB XI – Soziale Pflegeversicherung: § 36 (Pflegesachleistung), § 37 (Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen), § 38 (Kombinationsleistung), § 39 (Verhinderungspflege), § 42a (Gemeinsamer Jahresbetrag), § 44 (Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen), § 45 (Pflegekurse), § 45a (Umwandlungsanspruch), § 45b (Entlastungsbetrag)
  • SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung: § 3 Satz 1 Nr. 1a (Versicherungspflicht Pflegepersonen), § 166 Abs. 2 (Beitragspflichtige Einnahmen)
  • EStG – Einkommensteuergesetz: § 3 Nr. 36 (Steuerfreiheit Pflegegeld), § 33b Abs. 6 (Pflegepauschbetrag)
  • PflegeZG – Pflegezeitgesetz: § 3 (Pflegezeit)
  • FPfZG – Familienpflegezeitgesetz: § 2 (Familienpflegezeit)
  • Bundesgesundheitsministerium (BMG): Übersicht Leistungsbeträge der Pflegeversicherung 2026, Stand: Dezember 2025; Soziale Absicherung für Pflegepersonen, Stand: März 2026
  • Deutsche Rentenversicherung: Pflege von Angehörigen lohnt sich auch für die Rente, Stand: Juli 2025
  • Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG): Bundesgesetzblatt 2023
  • Pflegebefähigungs- und Entbürokratisierungsgesetz (PflegeBefEG): In Kraft getreten 2025/2026