Pflegegeld: 1.800 Euro Familienpflegegeld kommen nicht, das gilt 2026 für pflegende Angehörige

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Das Familienpflegegeld bleibt auch im Frühjahr 2026 ein politisches Versprechen ohne Datum. In ihrer Antwort auf eine Anfrage der Linksfraktion vom 11. November 2025 hat die Bundesregierung schwarz auf weiß bestätigt, dass es weder einen Kabinettsbeschluss noch einen Referentenentwurf gibt.

Der Koalitionsvertrag von Union und SPD enthält lediglich einen Prüfauftrag. Für die rund sieben Millionen Menschen, die in Deutschland Angehörige pflegen, heißt das: Wer auf einen Lohnersatz wartet, wartet weiter — und sollte sich auf bestehende Regelungen stützen, statt auf eine Reform zu vertrauen, deren Finanzierung niemand versprechen kann.

Familienpflegegeld 2026: Was die Bundesregierung wirklich sagt

In der Bundestagsdrucksache 21/2702 vom 11. November 2025 antwortet das Bundesministerium für Gesundheit auf die Frage nach dem Stand des Familienpflegegelds in einem Satz, der jede Hoffnung auf einen schnellen Beschluss dämpft.

Wörtlich heißt es: „Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht eine Prüfung vor, wie perspektivisch ein Familienpflegegeld eingeführt werden kann. Über die konkrete Form der Ausgestaltung und die zeitliche Umsetzung wurde noch nicht entschieden.” Das ist die offizielle Lage — und sie ist ernüchternd, weil sie weder einen Zeitpunkt noch ein Modell festschreibt.

Damit fehlt für eine wichtige Forderung, die der Unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf bereits 2023 gestellt hat, weiterhin jede Beschlussreife. Der Beirat hatte ein Familienpflegegeld als Lohnersatzleistung empfohlen, ähnlich dem Elterngeld, ergänzt durch eine Ausweitung des Begriffs der „nahen Angehörigen” und des Kündigungsschutzes.

Die Bundesregierung verweist auf die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege” — und damit auf einen Prozess, der nach Auffassung von Sozialverbänden und Krankenkassen genau das Gegenteil eines Beschlusses ist.

Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU) hatte sich im Mai 2025 öffentlich für ein Familienpflegegeld ausgesprochen. Sie sagte, ein Einstieg sei nötig, weil die Pflege „mit unserer demografischen Entwicklung nicht allein von Fachkräften geleistet” werden könne. Im selben Interview schränkte Prien die Aussichten allerdings wieder ein: Die wirtschaftliche Lage müsse sich erst verbessern. Mehr als ein politisches Bekenntnis ist daraus bis heute nicht geworden.

Warum die Reform stockt: Sechs Milliarden Defizit und ein Prüfauftrag ohne Geld

Der eigentliche Grund für den Stillstand liegt in der Pflegekasse selbst. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege” hatte am 11. Dezember 2025 ihren Abschlussbericht vorgelegt — mit einem Ergebnis, das der GKV-Spitzenverband als „unverbindliche Optionen” und die AOK als „Roadmap ins Nirgendwo” kritisierte. Zur Finanzierung enthält das sechsseitige Papier kaum Konkretes. Stattdessen werden Modelle aufgezählt, deren Kosten- und Verteilungsfolgen noch nicht durchgerechnet sind.

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) sprach Ende April 2026 nach eigenen Worten von einem Defizit von sechs Milliarden Euro im kommenden Jahr — eine politische Schätzung, die sich nicht direkt mit den Berechnungen der Pflegekassen deckt; diese hatten für 2026 zuletzt von einem Defizit von bis zu 3,5 Milliarden Euro berichtet.

In jedem Fall schießt der Bund der Pflegeversicherung 2025 ein Darlehen von 500 Millionen Euro zu, für 2026 sind weitere 3,2 Milliarden Euro als Darlehen vorgesehen. Eine Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige nach dem Modell des Elterngeldes — der Paritätische Wohlfahrtsverband hat 65 Prozent des letzten Nettoeinkommens, mindestens 300 Euro, höchstens 1.800 Euro vorgeschlagen — würde diese Lücke um Milliarden vergrößern.

Solange die Finanzierung der bestehenden Leistungen nicht gesichert ist, wird eine zusätzliche neue Leistung politisch kaum durchsetzbar sein.

Warken hat nun angekündigt, bis spätestens Mitte Mai 2026 einen Vorschlag vorzulegen, der die Finanzierung mit Strukturreformen verbindet. Der Reformgesetzentwurf soll Ende 2026 in Kraft treten.

Ob das Familienpflegegeld dabei tatsächlich enthalten ist und in welcher Form, ist offen. Erste Berichte über die Reformpläne aus April 2026 deuten eher auf höhere Belastungen für Heimbewohner und verschärfte Voraussetzungen für die Pflegegrade 1, 2 und 3 hin — nicht auf eine neue Lohnersatzleistung. Wer als pflegender Angehöriger auf einen Stichtag wartet, hat damit keinen.

Was Angehörige jetzt schon haben: drei Regelungen, die gelten

Anders als die öffentliche Debatte suggeriert, ist die rechtliche Situation für pflegende Angehörige nicht leer. Sie ist nur unbekannt und vor allem schlecht ausgenutzt. Drei Säulen stehen heute zur Verfügung: die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die Pflegezeit und die Familienpflegezeit. Sie ergeben kein Familienpflegegeld, aber sie ergeben Schutzräume, die niemand wegnehmen kann — auch nicht ein verzögertes Reformgesetz.

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz erlaubt Beschäftigten, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn sie für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine Versorgung organisieren müssen.

Für diese Zeit zahlt die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, in bestimmten Fällen auch 100 Prozent. Diese Regelung ist die einzige Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung, die wirklich pflegende Angehörige erreicht — befristet auf zehn Tage je Pflegebedürftigem und Jahr, aber ein Rechtsanspruch.

Die Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz reicht weiter. Wer einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt, kann sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Voraussetzung ist ein Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten.

Während dieser Zeit ruht das Gehalt, dafür gilt ein Sonderkündigungsschutz von der Ankündigung bis zum Ende der Freistellung. Zur Finanzierung können Beschäftigte beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen, das die Hälfte des wegfallenden Nettogehalts deckt und innerhalb von 48 Monaten zurückgezahlt werden muss.

Die Familienpflegezeit nach § 2 Familienpflegezeitgesetz ist die längste Variante: bis zu 24 Monate teilweise Freistellung mit einer Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche im Durchschnitt. Sie gilt nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten und muss acht Wochen vor Beginn in Textform angekündigt werden.

Auch hier zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt für die ausgefallenen Stunden — wieder springt nur das BAFzA-Darlehen ein. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate nicht überschreiten und müssen, wenn beide genutzt werden, nahtlos aneinander anschließen.

Praktische Schritte: Anträge, Fristen, Darlehen

Wer eine Pflegesituation organisiert, sollte zuerst prüfen, welches der drei Modelle zur konkreten Lage passt. Bei einem akuten Pflegefall — etwa nach einem Schlaganfall der Mutter oder einem Krankenhausaufenthalt des Vaters — beginnt fast jeder Pflegeweg mit den zehn Tagen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung.

Den Pflegefall meldet der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich, das Pflegeunterstützungsgeld beantragt er bei der Pflegekasse des oder der Pflegebedürftigen — nicht bei der eigenen.

Für die Pflegezeit gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen vor Beginn, für die Familienpflegezeit acht Wochen. Beide Anträge können seit dem 1. Januar 2025 in Textform erfolgen — eine E-Mail genügt. Das war früher nicht so.

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Wer den Antrag schriftlich auf Papier verlangt sieht, kann auf das Bürokratieentlastungsgesetz IV verweisen. Wichtig: Der Arbeitgeber darf den Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Ein generelles Veto gibt es nicht.

Das BAFzA-Darlehen wird selten genutzt, obwohl es zinslos ist. 2021 gingen beim Bundesamt nur 217 Anträge ein, 2022 lag die Zahl noch niedriger. Diese Zahlen aus einer Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege erklären, warum Verbände eine echte Lohnersatzleistung fordern: Wer ohnehin in einer finanziellen Belastungssituation ist, will keinen weiteren Schuldenberg.

Trotzdem lohnt eine Prüfung. Das Darlehen wird in Monatsraten ausgezahlt und kann den Übergang absichern, bis Verhinderungspflege, ein Pflegedienst oder eine andere Lösung greift.

Anna H., 54, aus Hannover hat genau diesen Weg gewählt, nachdem ihre 81-jährige Mutter Pflegegrad 3 zugesprochen bekam. Sie reduzierte ihre Stelle als Personalsachbearbeiterin von 38 auf 20 Wochenstunden und beantragte Familienpflegezeit über zwölf Monate. Mit dem BAFzA-Darlehen überbrückte sie etwa die Hälfte des Nettoeinkommens-Verlusts.

Pflegegeld erhält ihre Mutter selbst — 599 Euro monatlich für Pflegegrad 3 — und kann es frei verwenden, etwa als Anerkennung an die Tochter weitergeben. Ein Familienpflegegeld bekommt Anna H. nicht, weil bislang keines existiert. Selbst wenn die Reform 2027 oder 2028 startet, wird Anna H. längst wieder im Beruf sein.

Wie es 2026 und 2027 weitergeht: Reformfahrplan und Realismus

Der Fahrplan der Bundesregierung sieht eine Pflegestruktur- und -finanzierungsreform vor, die nach den Worten des Bundesgesundheitsministeriums „möglichst Ende 2026″ in Kraft treten soll.

Dafür müssen mehrere Hürden genommen werden: ein Reformvorschlag von Warken bis Mitte Mai 2026, ein Kabinettsbeschluss, ein Gesetzentwurf, drei Lesungen im Bundestag, die Zustimmung des Bundesrates. Wer den Pflege-Stillstand seit der Ampel-Koalition verfolgt hat, weiß, dass jeder dieser Schritte eigene Verzögerungen mitbringt.

Das größere Hindernis ist die Finanzierung. Bei einem Kassen-Defizit von mehreren Milliarden Euro pro Jahr und einem Bundeshaushalt unter Druck fehlt das Geld für eine zusätzliche steuer- oder beitragsfinanzierte Lohnersatzleistung.

Der Gesundheitsökonom Jürgen Wasem hat im Mai 2025 außerdem auf eine Verteilungsfrage hingewiesen, die in der Debatte oft fehlt: Bezieher höherer Einkommen könnten eine Pflegeauszeit aus eigenen Mitteln finanzieren, würden aber durch das geplante Modell auch von Bürgern mit geringeren Einkommen mitfinanziert. Diese Kritik ist nicht aus dem Tisch.

Realistisch ist daher: Selbst wenn die Reform Ende 2026 verabschiedet wird, dürfte ein Familienpflegegeld in seiner endgültigen Form frühestens 2027 oder 2028 starten — falls es überhaupt in das Reformpaket aufgenommen wird. Pflegende Angehörige, die heute ihre Arbeitszeit reduzieren oder pausieren wollen, sollten daher nicht auf einen Reformbeschluss warten.

Sie sollten die bestehenden Regelungen kennen, früh planen und sich rechtzeitig bei einer unabhängigen Pflegeberatungsstelle der Pflegekassen beraten lassen. Diese Pflegeberatung ist kostenlos und auf Wunsch der pflegebedürftigen Person auch für die Angehörigen direkt zugänglich.

Der politische Stillstand ändert nichts an der Lebensrealität von Millionen Menschen. Sie pflegen weiter — oft mit Lücken in der Versorgung, mit hoher Belastung, mit unbezahlten Auszeiten oder reduzierter Arbeitszeit.

Wer das nicht passiv hinnehmen will, hat heute drei Hebel: kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und Familienpflegezeit. Sie sind kein Familienpflegegeld. Aber sie sind das, was es gibt — und sie greifen, sobald der Antrag beim Arbeitgeber liegt.

Häufige Fragen zum Familienpflegegeld

Wann kommt das Familienpflegegeld?
Stand April 2026 gibt es weder einen Kabinettsbeschluss noch einen Referentenentwurf. Die Bundesregierung prüft das Vorhaben im Rahmen des Zukunftspakts Pflege. Ein Inkrafttreten vor 2027 ist nahezu ausgeschlossen, ein konkreter Starttermin ist nicht festgelegt.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Familienpflegegeld?
Das Pflegegeld nach dem Pflegegrad — etwa 599 Euro bei Pflegegrad 3 — erhält die pflegebedürftige Person selbst und kann es frei verwenden. Das geplante Familienpflegegeld wäre eine separate Lohnersatzleistung für die pflegende Person, ähnlich dem Elterngeld. Es würde zusätzlich zum Pflegegeld gezahlt, nicht stattdessen.

Welche bezahlte Freistellung gibt es heute?
Nur die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz wird mit Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 Prozent des Nettoeinkommens vergütet, allerdings höchstens für zehn Arbeitstage je Pflegebedürftigem und Jahr. Pflegezeit und Familienpflegezeit sind unbezahlt; ein zinsloses Darlehen beim BAFzA kann beantragt werden.

Können Beamtinnen und Beamte Familienpflegezeit nehmen?
Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz gelten nicht für Beamte. Für sie regeln Bund und Länder den Anspruch in eigenen Beamtengesetzen, die in den meisten Punkten an die Pflegezeitgesetze angelehnt sind. Welche Frist und welcher Lohnersatz gilt, hängt vom jeweiligen Dienstherrn ab.

Was passiert mit der Rente während der Pflegezeit?
Wer einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegt und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist, erhält von der Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung. Auch der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift unter denselben Voraussetzungen.

Quellen

Deutscher Bundestag: Drucksache 21/2702, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke „Situation der pflegenden An- und Zugehörigen in Deutschland”, 11. November 2025

Bundesministerium der Justiz: Pflegezeitgesetz (PflegeZG) vom 28. Mai 2008, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2025, gesetze-im-internet.de

Bundesministerium der Justiz: Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), gesetze-im-internet.de

Bundesministerium für Gesundheit: Pressemitteilung zum Abschluss der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege”, 11. Dezember 2025