Rente: Krankenkassen drängen Teilrentner zur Vollrente

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Wer neben der Rente weiterarbeitet, nutzt häufig die sogenannte 99,99-Prozent-Teilrente. Sie bringt fast die volle Altersrente, lässt aber einen kleinen Rentenanteil offen. Gerade dieser kleine Unterschied kann wichtig sein, wenn Beschäftigte krank werden und Krankengeld benötigen.

In der Praxis berichten jedoch immer mehr Betroffene von Schreiben ihrer Krankenkasse. Darin werden Teilrentner aufgefordert, innerhalb von zehn Wochen eine Altersvollrente zu beantragen. Für die Versicherten kann das erhebliche finanzielle Folgen haben, denn mit einer Vollrente wegen Alters entfällt der Krankengeldanspruch.

Warum die 99,99-Prozent-Teilrente für weiterarbeitende Rentner wichtig ist

Die Teilrente ist eine gesetzlich vorgesehene Form des Rentenbezugs. Altersrentner können nicht nur eine Vollrente beziehen, sondern auch eine Teilrente wählen. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass die Teilrente mindestens 10 Prozent und höchstens 99,99 Prozent der Vollrente betragen darf.

Für viele weiterarbeitende Rentner ist genau diese Höchstvariante interessant. Sie erhalten nahezu ihre volle Altersrente und arbeiten zugleich weiter. Da sie weiterhin Arbeitsentgelt erzielen und entsprechend versichert sind, kann im Krankheitsfall ein Anspruch auf Krankengeld bestehen.

Der Unterschied zur Vollrente ist rechtlich bedeutsam. Bei einer Vollrente wegen Alters schließt § 50 SGB V den Krankengeldanspruch aus. Bei einer Teilrente sieht die aktuelle Rechtslage dagegen keinen vergleichbaren Ausschluss vor.

Was Krankenkassen mit der Zehn-Wochen-Frist bezwecken

In den geschilderten Fällen berufen sich Krankenkassen offenbar auf § 51 SGB V. Danach kann eine Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen Versicherte auffordern, innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf bestimmte Leistungen zu stellen.

Das betrifft nach dem Gesetz insbesondere Reha-Leistungen oder, bei Personen mit erfüllten Voraussetzungen für die Regelaltersrente, einen Antrag auf diese Leistung.

Problematisch wird es, wenn daraus eine Aufforderung zum Wechsel von der Teilrente in die Vollrente gemacht wird. Ein solcher Wechsel steht so nicht im Gesetz. Die Krankenkasse kann zwar wirtschaftliche Interessen der Versichertengemeinschaft anführen, doch das ersetzt keine gesetzliche Ermächtigung.

Für die Krankenkasse liegt der finanzielle Anreiz auf der Hand. Wird aus einer Teilrente eine Altersvollrente, endet der Krankengeldanspruch. Die Krankenkasse müsste dann nicht weiter Krankengeld zahlen.

Warum die Aufforderung rechtlich zweifelhaft ist

Der entscheidende Punkt ist die Unterscheidung zwischen einem Antrag auf Regelaltersrente und dem Wechsel von einer bewilligten Teilrente in eine Vollrente. Wer bereits eine Altersrente bezieht, hat nicht mehr dieselbe Ausgangslage wie jemand, der noch gar keine Rente beantragt hat. Die betroffene Person ist bereits im Rentenbezug.

Hinzu kommt § 34 Abs. 2 SGB VI. Danach ist nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder während des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen. Das spricht dagegen, dass Krankenkassen über § 51 SGB V pauschal einen Wechsel in eine Altersvollrente verlangen können.

Auch die Formulierung des § 51 SGB V passt nicht ohne Weiteres auf diese Fallgruppe. Dort geht es nicht ausdrücklich um eine Umwandlung einer laufenden 99,99-Prozent-Teilrente in eine Vollrente. Betroffene sollten ein solches Schreiben daher nicht vorschnell als rechtlich zwingend hinnehmen.

Nicht vorschnell die Vollrente beantragen

Wer ein entsprechendes Schreiben erhält, sollte zunächst prüfen lassen, was genau verlangt wird. Besonders gefährlich ist ein vorschneller Antrag auf Altersvollrente. Wird die Vollrente bewilligt, kann der Krankengeldanspruch enden.

Betroffene sollten deshalb nicht allein wegen des Drucks der Krankenkasse handeln. Sinnvoll ist es, fristgerecht zu reagieren und die Aufforderung schriftlich anzugreifen. Dabei sollte klar herausgestellt werden, dass für die verlangte Umwandlung der Teilrente in eine Vollrente keine tragfähige Rechtsgrundlage erkennbar ist.

In Betracht kommt ein Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse. Darin kann ausgeführt werden, dass § 51 SGB V keine ausdrückliche Befugnis enthält, eine bereits bewilligte Teilrente in eine Altersvollrente umzuwandeln. Außerdem sollte auf die rentenrechtliche Sperre des § 34 Abs. 2 SGB VI hingewiesen werden.

Was im Widerspruch stehen kann

Der Widerspruch sollte sachlich bleiben und sich auf die rechtlichen Punkte konzentrieren. Betroffene können schreiben, dass sie bereits eine Altersrente als Teilrente beziehen und daher kein erstmaliger Antrag auf Altersrente verlangt werden kann. Zudem kann darauf verwiesen werden, dass die Krankenkasse nicht berechtigt ist, den Wechsel in eine Vollrente zu erzwingen.

Wichtig ist die Frist. Ein Widerspruch gegen einen Bescheid muss regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden. Wird die Frist versäumt, kann es schwieriger werden, gegen die Aufforderung vorzugehen.

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Lehnt die Krankenkasse den Widerspruch ab, kann der Weg zum Sozialgericht offenstehen. Gerade weil es um laufendes Krankengeld gehen kann, sollten Betroffene auch prüfen lassen, ob zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz sinnvoll ist. Das kann wichtig sein, wenn die Krankenkasse kurzfristig die Zahlung einstellen will.

Die aktuelle Rechtslage in der Übersicht

Situation Rechtliche Einordnung
Altersvollrente wegen Alters Der Krankengeldanspruch ist nach § 50 SGB V ausgeschlossen.
Altersrente als Teilrente bis 99,99 Prozent Ein ausdrücklicher Krankengeld-Ausschluss wie bei der Vollrente besteht nach aktueller Rechtslage nicht.
Aufforderung nach § 51 SGB V Die Krankenkasse kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zehn-Wochen-Frist setzen, doch ein erzwungener Wechsel von Teilrente in Vollrente ergibt sich daraus nicht ausdrücklich.
Bereits bewilligte Altersrente Nach § 34 Abs. 2 SGB VI ist der Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich ausgeschlossen.
Geplante Reform ab 2027 Der Gesetzentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht Einschränkungen beim Krankengeld für hohe Teilrenten vor.

Ab 2027 könnte sich die Lage ändern

Der Streit erhält zusätzliche Brisanz durch die geplante Reform der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Bundesgesundheitsministerium hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz auf den Weg gebracht. Nach dem bisherigen Entwurf soll der Krankengeldanspruch bei hohen Teilrenten eingeschränkt werden.

Vorgesehen ist, dass bei einer Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente künftig kein Krankengeld mehr gezahlt werden soll. Das würde gerade die 99,99-Prozent-Teilrente treffen. Für weiterarbeitende Rentner wäre das eine deutliche Änderung, weil die bisherige Gestaltung dann ihren wichtigsten Schutz im Krankheitsfall verlieren könnte.

Noch ist entscheidend, was am Ende tatsächlich Gesetz wird. Solange die geplante Neuregelung nicht gilt, bleibt die heutige Rechtslage zu beachten. Krankenkassen dürfen eine noch nicht geltende Reform nicht vorwegnehmen.

Warum Betroffene jetzt besonders aufmerksam sein sollten

Krankengeld kann nach Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber die wichtigste Absicherung sein. Wer unüberlegt in die Vollrente wechselt, kann diesen Schutz verlieren.

Besonders kritisch sind Fälle, in denen die Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten ist und die Krankenkasse anschließend Druck ausübt. Dann steht nicht nur die Rentenform zur Debatte, sondern auch die laufende finanzielle Absicherung. Betroffene sollten deshalb jedes Schreiben sorgfältig lesen und die Begründung prüfen lassen.

Die Krankenkasse darf Beiträge und Ausgaben im Blick haben. Sie muss sich aber an das Gesetz halten. Ein allgemeiner Hinweis auf die Interessen der Versichertengemeinschaft reicht nicht aus, wenn für die konkrete Forderung keine klare Rechtsgrundlage besteht.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Herr M. ist 66 Jahre alt, bezieht eine 99,99-Prozent-Teilrente und arbeitet weiter in Teilzeit. Nach einer Operation ist er länger arbeitsunfähig. Nach sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung seines Arbeitgebers, und er beantragt Krankengeld.

Kurz darauf erhält Herr M. ein Schreiben seiner Krankenkasse. Er soll innerhalb von zehn Wochen eine Altersvollrente beantragen, sonst drohe der Wegfall des Krankengeldes. Herr M. unterschreibt den Antrag nicht, sondern legt Widerspruch ein.

In seinem Widerspruch erklärt er, dass er bereits eine Altersrente als Teilrente bezieht und die Krankenkasse keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Umwandlung in eine Vollrente hat. Außerdem verweist er auf § 34 Abs. 2 SGB VI. Nach Prüfung nimmt die Krankenkasse die Aufforderung zurück und zahlt das Krankengeld weiter.

Fragen und Antworten zur Teilrente und zum Krankengeld

Kann man mit einer 99,99-Prozent-Teilrente Krankengeld bekommen?

Nach der aktuellen Rechtslage ist der Krankengeldanspruch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil eine Teilrente bezogen wird. Der ausdrückliche Ausschluss in § 50 SGB V betrifft die Vollrente wegen Alters. Entscheidend ist aber, dass die übrigen Voraussetzungen für Krankengeld erfüllt sind.

Darf die Krankenkasse Teilrentner zur Vollrente auffordern?

Eine pauschale Pflicht zum Wechsel von der Teilrente in die Vollrente ergibt sich aus § 51 SGB V nicht ausdrücklich. Die Krankenkasse kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Zehn-Wochen-Frist setzen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass eine bereits bewilligte Teilrente in eine Vollrente umgewandelt werden muss.

Was passiert, wenn ich die Vollrente beantrage?

Bei einer Altersvollrente ist der Krankengeldanspruch nach § 50 SGB V ausgeschlossen. Wer im laufenden Krankengeldfall vorschnell die Vollrente beantragt, riskiert deshalb den Verlust dieser Leistung. Vor einem solchen Schritt sollte unbedingt rechtlicher Rat eingeholt werden.

Was sollte ich tun, wenn die Krankenkasse eine Zehn-Wochen-Frist setzt?

Betroffene sollten das Schreiben nicht ignorieren, aber auch nicht ungeprüft unterschreiben. Sinnvoll ist ein fristgerechter Widerspruch, wenn die Krankenkasse den Wechsel in die Vollrente verlangt. In der Begründung sollte auf die fehlende Rechtsgrundlage und auf § 34 Abs. 2 SGB VI hingewiesen werden.

Kann die Krankenkasse das Krankengeld einfach einstellen?

Die Krankenkasse kann Krankengeld nicht beliebig einstellen. Sie braucht dafür eine gesetzliche Grundlage und muss ihre Entscheidung begründen. Wird die Zahlung gestoppt oder angedroht, sollten Betroffene sofort prüfen lassen, ob Widerspruch und ein Eilantrag beim Sozialgericht nötig sind.

Was könnte sich ab 2027 ändern?

Nach dem Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes soll Krankengeld bei hohen Teilrenten eingeschränkt werden. Geplant ist ein Ausschluss, wenn die Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Solange diese Regelung nicht in Kraft ist, darf sie aber nicht wie geltendes Recht behandelt werden.