Zusätzlich zum Pflegegeld: Auch diese Pflegeleistungen muss die Kasse zahlen

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Pflegegeld ist nur ein Teil der Leistungen, die pflegebedürftigen Menschen zustehen. Wer zu Hause versorgt wird, kann zusätzlich Geld für Betreuung, Pflegehilfsmittel, Tagespflege, Ersatzpflege oder einen barrierearmen Umbau erhalten.

Einige dieser Leistungen werden neben dem Pflegegeld gewährt, ohne dass sich dessen Höhe verändert. Andere Angebote führen dagegen zu einer anteiligen oder zeitweisen Kürzung, weshalb Pflegebedürftige die Unterschiede kennen sollten.

Pflegegeld ist kein Gesamtbudget für die häusliche Pflege

Das monatliche Pflegegeld steht Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5 zu, wenn sie ihre Versorgung zu Hause selbst organisieren. Im Jahr 2026 werden je nach Pflegegrad zwischen 347 und 990 Euro gezahlt.

Die Pflegegeldbeträge für 2026 bilden jedoch nur einen Ausschnitt der gesetzlichen Ansprüche ab. Die Pflegeversicherung kennt daneben zweckgebundene Erstattungen, Sachleistungen, Zuschüsse und kostenlose Beratungsangebote.

Die meisten zusätzlichen Beträge werden nicht frei auf das Konto überwiesen. Häufig müssen Rechnungen vorgelegt, zugelassene Anbieter genutzt oder Kosten vor Beginn einer Maßnahme genehmigt werden.

Diese Leistungen gibt es 2026 zusätzlich

Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Leistungen für die häusliche Versorgung. Die Beträge entsprechen der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026.

Leistung Betrag im Jahr 2026 Auswirkung auf das Pflegegeld
Entlastungsbetrag bis 131 Euro monatlich keine Kürzung
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 Euro monatlich keine Kürzung
Technische Pflegehilfsmittel grundsätzlich Kostenübernahme, mögliche Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel keine Kürzung
Wohnumfeldverbessernde Maßnahme bis 4.180 Euro je Maßnahme keine Kürzung
Tages- oder Nachtpflege bei Pflegegrad 2 bis 5 721 bis 2.085 Euro monatlich keine Kürzung
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro bei tageweiser Nutzung grundsätzlich hälftige Weiterzahlung
Digitale Pflegeanwendungen bis 40 Euro monatlich, zusätzlich bis 30 Euro für erforderliche Unterstützung keine Kürzung
Wohngruppenzuschlag 224 Euro monatlich keine Kürzung

Der Entlastungsbetrag bringt bis zu 1.572 Euro im Jahr

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben nach § 45b SGB XI Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich. Die Leistung steht bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung und wird zusätzlich zu einem möglichen Pflegegeld gezahlt.

Der Entlastungsbetrag kann unter anderem für anerkannte Alltagshilfen, Betreuung, Tagespflege, Nachtpflege und Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 darf er bei ambulanten Pflegediensten grundsätzlich nicht für körperbezogene Selbstversorgung wie Waschen oder Ankleiden verwendet werden.

Eine privat bezahlte Haushaltshilfe reicht nicht in jedem Fall aus. Der Anbieter muss nach den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes anerkannt sein, sofern es sich um ein Angebot zur Unterstützung im Alltag handelt.

Der Anspruch entsteht zwar ohne vorherigen Antrag, ausgezahlt wird aber regelmäßig nur gegen Rechnung oder über eine Abtretung an den Anbieter. Nicht verbrauchte Beträge aus dem Jahr 2026 können bis zum 30. Juni 2027 verwendet werden.

Auch Menschen ohne Anspruch auf Pflegegeld sollten diese Leistung kennen. Schon bei Pflegegrad 1 stehen monatlich 131 Euro für anerkannte Hilfen zur Verfügung.

Monatlich 42 Euro für Pflegehilfsmittel

Für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen, Einmallätzchen und bestimmte Bettschutzeinlagen übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat. Der Anspruch besteht bei häuslicher Pflege grundsätzlich ab Pflegegrad 1.

Die Pflegehilfsmittel können selbst gekauft und gegen Vorlage der Belege abgerechnet werden. Alternativ liefern Vertragspartner der Pflegekasse die Produkte und rechnen unmittelbar mit der Kasse ab.

Ein nicht genutzter Monatsbetrag lässt sich nicht ansparen. Wer die Pflegehilfsmittel-Pauschale von 42 Euro bislang nicht erhält, sollte sie deshalb möglichst früh beantragen.

Das Pflegegeld bleibt von der Kostenübernahme unberührt. Die 42 Euro sind kein Bestandteil des Pflegegeldes, sondern ein eigener Anspruch nach § 40 SGB XI.

Pflegebett und Hausnotruf können ebenfalls übernommen werden

Neben Verbrauchsartikeln bezahlt die Pflegekasse technische Pflegehilfsmittel, wenn diese die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Dazu können beispielsweise ein Pflegebett, Lagerungshilfen, ein Hausnotrufsystem oder spezielle Hebehilfen gehören.

Technische Hilfsmittel werden häufig leihweise bereitgestellt. Bei einer endgültigen Überlassung kann für Erwachsene eine Zuzahlung von zehn Prozent anfallen, höchstens jedoch 25 Euro je Hilfsmittel.

Nicht jedes medizinische Hilfsmittel fällt in die Zuständigkeit der Pflegekasse. Rollstühle, Rollatoren oder medizinisch notwendige Geräte können Leistungen der Krankenkasse sein, wenn sie wegen einer Krankheit oder Behinderung benötigt werden.

Bis zu 4.180 Euro für Badumbau und barrierearmes Wohnen

Die Pflegekasse kann eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme mit bis zu 4.180 Euro bezuschussen. Gefördert werden beispielsweise eine bodengleiche Dusche, Türverbreiterungen, Rampen, fest installierte Treppenhilfen oder ein pflegebedingt erforderlicher Umzug.

Der Zuschuss steht bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung und ist nicht vom Einkommen abhängig. Leben mehrere anspruchsberechtigte Pflegebedürftige zusammen, kann der Gesamtzuschuss bis zu 16.720 Euro betragen.

Mehrere gleichzeitig geplante Umbauten werden häufig als eine gemeinsame Maßnahme behandelt. Ein erneuter Zuschuss kommt in Betracht, wenn sich die Pflegesituation später so verändert, dass weitere Anpassungen notwendig werden.

Der Antrag sollte vor dem Vertragsabschluss und vor Beginn der Arbeiten gestellt werden. Ein Kostenvoranschlag und eine nachvollziehbare Begründung verhindern, dass Betroffene später auf Ausgaben sitzen bleiben.

Auch ein Umzug kann bezuschusst werden, wenn er die häusliche Versorgung ermöglicht oder deutlich erleichtert. Weitere Einzelheiten enthält der Beitrag zum Pflegekassenzuschuss von 4.180 Euro für einen pflegebedingten Umzug.

Tagespflege wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet

Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5 können Tages- oder Nachtpflege zusätzlich zum Pflegegeld beanspruchen. Diese teilstationäre Leistung wird nicht mit dem Pflegegeld verrechnet.

Bei Pflegegrad 2 stehen 2026 bis zu 721 Euro monatlich zur Verfügung. Bei Pflegegrad 3 sind es 1.357 Euro, bei Pflegegrad 4 bis zu 1.685 Euro und bei Pflegegrad 5 bis zu 2.085 Euro.

Die Pflegeversicherung übernimmt im gesetzlichen Rahmen die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und notwendiger Beförderung. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen können als Eigenanteil verbleiben, wobei dafür teilweise der Entlastungsbetrag eingesetzt werden kann.

Gerade Familien, die tagsüber Unterstützung benötigen, übersehen diese Kombination häufig. Das Pflegegeld bleibt bei der Tagespflege ungekürzt, obwohl gleichzeitig erhebliche Kosten über die Pflegekasse abgerechnet werden können.

3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Seit Juli 2025 bilden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag. Im Jahr 2026 stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 dafür bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.

Verhinderungspflege greift, wenn die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit, Terminen oder aus anderen Gründen ausfällt. Kurzzeitpflege ermöglicht dagegen eine vorübergehende Unterbringung in einer zugelassenen Einrichtung, wenn die Versorgung zu Hause zeitweise nicht ausreicht.

Für beide Leistungsarten gilt eine Höchstdauer von jeweils acht Wochen im Kalenderjahr. Der gemeinsame Betrag kann flexibel aufgeteilt oder vollständig für nur eine der beiden Leistungen eingesetzt werden.

Während einer tageweisen Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das bisherige Pflegegeld grundsätzlich zur Hälfte weitergezahlt. Am ersten und letzten Tag des jeweiligen Zeitraums bleibt es nach der Abrechnungspraxis vollständig erhalten.

Bei stundenweiser Verhinderungspflege von weniger als acht Stunden am Tag bleibt das Pflegegeld normalerweise ungekürzt. Die tatsächlich entstandenen Kosten werden dennoch aus dem gemeinsamen Jahresbetrag erstattet.

Übernimmt ein naher Angehöriger die Ersatzpflege nicht beruflich, ist die Erstattung zunächst auf das Zweifache des jeweiligen monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Nachgewiesene Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall können zusätzlich berücksichtigt werden, insgesamt aber nur bis zur Höhe des verfügbaren Jahresbetrags.

Seit 2026 müssen Erstattungsanträge für Verhinderungspflege spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres bei der Pflegekasse eingegangen sein. Für Ersatzpflege aus dem Jahr 2026 endet die Frist somit am 31. Dezember 2027.

Ausführliche Informationen enthält der Beitrag über den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro.

Beim Pflegedienst wird das Pflegegeld anteilig gekürzt

Ambulante Pflegesachleistungen sind anders zu behandeln als Tagespflege, Pflegehilfsmittel oder der Entlastungsbetrag. Nimmt ein Pflegedienst einen Teil des Sachleistungsbudgets in Anspruch, sinkt das Pflegegeld im gleichen prozentualen Verhältnis.

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Bei Pflegegrad 3 beträgt das monatliche Sachleistungsbudget 1.497 Euro. Rechnet der Pflegedienst davon 40 Prozent ab, bleiben noch 60 Prozent des Pflegegeldes von 599 Euro, also 359,40 Euro.

Diese Verbindung wird als Kombinationsleistung bezeichnet. Ob Pflegegeld oder Pflegesachleistungen für eine Familie günstiger sind, hängt vom tatsächlichen Unterstützungsbedarf und den Preisen des Pflegedienstes ab.

Auch der Umwandlungsanspruch ist kein zusätzliches Gratisbudget. Wer bis zu 40 Prozent nicht genutzter Pflegesachleistungen für anerkannte Alltagshilfen verwendet, verbraucht damit einen Teil des Sachleistungsanspruchs und erhält entsprechend weniger Pflegegeld.

Digitale Pflegeanwendungen können zusätzlich finanziert werden

Für zugelassene digitale Pflegeanwendungen übernimmt die Pflegekasse nach Antrag bis zu 40 Euro monatlich. Werden für die Nutzung ergänzende Hilfen eines Pflegedienstes benötigt, können dafür weitere 30 Euro im Monat zur Verfügung stehen.

Voraussetzung ist, dass die Anwendung im amtlichen DiPA-Verzeichnis geführt wird. Allgemeine Fitness-Apps, Terminplaner oder Kommunikationsprogramme reichen dafür nicht aus.

Die Versorgung soll helfen, die Selbstständigkeit zu erhalten, eine Verschlechterung zu vermeiden oder den Pflegealltag zu bewältigen. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums zu digitalen Pflegeanwendungen bleibt der Anspruch auf andere Pflegeleistungen unberührt.

Pflege-Wohngemeinschaften erhalten weitere Zuschüsse

Bewohner einer ambulant betreuten Pflege-Wohngemeinschaft können unter den gesetzlichen Voraussetzungen monatlich 224 Euro erhalten. Mit dem Zuschlag lässt sich eine gemeinschaftlich beauftragte Person finanzieren, die organisatorische, betreuende oder hauswirtschaftliche Aufgaben übernimmt.

Bei der Neugründung einer solchen Wohngemeinschaft kann zusätzlich eine Anschubfinanzierung von bis zu 2.613 Euro je anspruchsberechtigter Person gezahlt werden. Der Gesamtbetrag ist auf 10.452 Euro je Wohngemeinschaft begrenzt.

Der Zuschlag wird neben Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder einer Kombinationsleistung gewährt. Er ist jedoch an die besondere Wohn- und Versorgungsform sowie weitere gesetzliche Voraussetzungen gebunden.

Auch pflegende Angehörige haben eigene Ansprüche

Die Pflegekasse kann für eine private Pflegeperson Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Dafür muss die Pflegeperson einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig an wenigstens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, versorgen.

Eine daneben ausgeübte Beschäftigung darf regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche umfassen. Die Höhe der Rentenbeiträge hängt vom Pflegegrad und davon ab, ob Pflegegeld, Sachleistungen oder eine Kombination bezogen werden.

Im Jahr 2026 können die monatlichen Rentenbeiträge nach der amtlichen Leistungsübersicht bis zu 735,63 Euro erreichen. Das Geld wird nicht an die Pflegeperson ausgezahlt, sondern ihrem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben.

Unter weiteren Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Außerdem stehen nicht berufsmäßig tätige Pflegepersonen während der Pflegetätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Tritt eine akute Pflegesituation ein, können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Das Pflegeunterstützungsgeld ersetzt dabei grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, in bestimmten Fällen 100 Prozent.

Einen Überblick über diese Absicherung bietet der Beitrag Pflegeperson eintragen lassen und Versicherungsschutz sichern.

Kostenlose Beratung und Pflegekurse gehören ebenfalls zum Anspruch

Pflegekassen müssen eine individuelle Pflegeberatung anbieten. Nach einem Leistungsantrag soll ein Beratungstermin grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen ermöglicht oder ein Beratungsgutschein ausgestellt werden.

Pflegende Angehörige können außerdem kostenlose Pflegekurse besuchen. Diese werden teilweise auch im häuslichen Umfeld angeboten und vermitteln beispielsweise sichere Handgriffe, Lagerungstechniken oder den Umgang mit Hilfsmitteln.

Davon zu unterscheiden ist der verpflichtende Beratungsbesuch für Menschen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen. Seit 2026 müssen Pflegegeldempfänger der Pflegegrade 2 bis 5 einmal in jedem Kalenderhalbjahr einen anerkannten Beratungseinsatz nachweisen.

Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 dürfen auf Wunsch weiterhin vierteljährlich Beratung erhalten. Fehlt der vorgeschriebene Nachweis, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und bei wiederholtem Versäumnis entziehen.

Weitere Hinweise finden sich im Beitrag über den Pflichttermin beim Pflegegeld.

Behandlungspflege läuft über die Krankenkasse

Von Leistungen der Pflegeversicherung ist die häusliche Krankenpflege zu unterscheiden. Ärztlich verordnete Maßnahmen wie Wundversorgung, Injektionen, Medikamentengabe oder das Anlegen von Kompressionsverbänden können von der Krankenkasse bezahlt werden.

Diese Behandlungspflege wird grundsätzlich nicht auf das Pflegegeld angerechnet. Eine Ablehnung der Pflegekasse bedeutet daher nicht automatisch, dass überhaupt kein Kostenträger zuständig ist.

Bei medizinischen Hilfsmitteln und verordneten Pflegemaßnahmen sollte immer geprüft werden, ob der Anspruch gegenüber der Krankenversicherung besteht. Pflegekasse und Krankenkasse sind zwar bei gesetzlich Versicherten organisatorisch miteinander verbunden, rechtlich handelt es sich jedoch um unterschiedliche Leistungsbereiche.

Anträge sollten vor größeren Ausgaben gestellt werden

Bei Umbauten, technischen Hilfsmitteln, Tagespflege und Kurzzeitpflege empfiehlt sich eine schriftliche Kostenübernahmezusage. Rechnungen, Quittungen, Kostenvoranschläge und Leistungsnachweise sollten vollständig aufbewahrt werden.

Lehnt die Pflegekasse eine Leistung ab, muss sie darüber einen schriftlichen Bescheid erlassen. Gegen diesen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Eine telefonische Auskunft ersetzt keinen Bescheid. Wer nur mündlich abgewiesen wird, sollte auf einer schriftlichen Entscheidung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bestehen.

Beispiel aus der Praxis

Frau Berger hat Pflegegrad 3 und erhält monatlich 599 Euro Pflegegeld. Zusätzlich nutzt sie einen anerkannten Betreuungsdienst für 131 Euro im Monat, erhält Verbrauchsprodukte im Wert von 42 Euro und besucht regelmäßig eine Tagespflege, die monatlich 1.000 Euro mit der Pflegekasse abrechnet.

Das Pflegegeld bleibt trotz dieser drei Leistungen vollständig erhalten. Für einen Badumbau bewilligt die Pflegekasse außerdem einmalig 4.180 Euro, weil eine bodengleiche Dusche die Versorgung zu Hause erheblich erleichtert.

Als die Tochter im Herbst mehrere freie Nachmittage benötigt, übernimmt eine Ersatzpflege jeweils weniger als acht Stunden am Tag. Die nachgewiesenen Kosten werden aus dem gemeinsamen Jahresbetrag erstattet, ohne dass das Pflegegeld für diese Tage gekürzt wird.

Häufige Fragen zu zusätzlichen Pflegeleistungen

1. Wird der Entlastungsbetrag vom Pflegegeld abgezogen?

Nein. Die 131 Euro monatlich werden zusätzlich gewährt, sofern das Geld für einen gesetzlich zugelassenen Zweck eingesetzt und die Ausgabe nachgewiesen wird.

2. Kann die Tagespflege neben dem vollen Pflegegeld genutzt werden?

Ja. Tages- und Nachtpflege können bei den Pflegegraden 2 bis 5 neben dem ungekürzten Pflegegeld beansprucht werden. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten können allerdings teilweise selbst zu zahlen sein.

3. Wird das Pflegegeld gekürzt, wenn ein Pflegedienst kommt?

Bei der Verwendung ambulanter Pflegesachleistungen wird das Pflegegeld anteilig gekürzt. Der Prozentsatz richtet sich danach, welcher Anteil des jeweiligen Sachleistungsbudgets durch den Pflegedienst verbraucht wurde.

4. Welche Zusatzleistungen erhalten Menschen mit Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 vermittelt keinen Anspruch auf Pflegegeld. Möglich sind aber unter anderem der Entlastungsbetrag von 131 Euro, Pflegehilfsmittel für bis zu 42 Euro, technische Hilfsmittel, bis zu 4.180 Euro für eine Wohnraumanpassung und unter passenden Voraussetzungen ein Wohngruppenzuschlag.

5. Muss die Pflegekasse zusätzliche Leistungen automatisch auszahlen?

Nein. Viele Leistungen müssen beantragt oder durch Rechnungen und zugelassene Anbieter nachgewiesen werden. Vor größeren Anschaffungen oder Umbauten sollte immer eine schriftliche Bewilligung eingeholt werden.

6. Was kann ich tun, wenn die Pflegekasse den Antrag ablehnt?

Betroffene sollten einen schriftlichen Bescheid verlangen und die Begründung prüfen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, wobei ärztliche Unterlagen, Kostenvoranschläge und eine genaue Beschreibung der Pflegesituation hilfreich sein können.