Bürgergeld: Jobcenter lässt sich Zeit – Dann helfen Vorschuss und Untätigkeitsklage

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Wer Grundsicherungsgeld beantragt, braucht meist dringend Geld, um Miete, Lebensmittel und Strom zu zahlen. Trotzdem können sich Anträge beim Jobcenter hinziehen.  Sie müssen das nicht stillschweigend akzeptieren.

Je nach Situation sind ein Vorschuss, eine vorläufige Bewilligung oder später eine Untätigkeitsklage möglich.

Eine Untätigkeitsklage hilft allerdings erst nach sechs Monaten ohne Entscheidung. Wenn Sie schon vorher kein Geld zum Leben haben, sollten Sie einen Vorschuss verlangen und bei akuter Not ein Eilverfahren durchsetzen.

Das Jobcenter hat nicht automatisch sechs Monate Zeit

§ 17 SGB I verpflichtet Träger von Sozialleistungen dazu, dafür zu sorgen, die Leistungen zeitgemäß, umfassend und zügig auszuzahlen. Eine Sechsmonatsfrist nach § 88 Sozialgerichtsgesetz regelt, wann Betroffene eine Untätigkeitsklage erheben können. Sie ist keine allgemeine Frist für das Jobcenter.

Wer Miete, Lebensmittel oder Krankenversicherung nicht selbst finanzieren kann,  kann nicht darauf warten, eine Untätigkeitsklage zu erheben.

Denkbeispiel: Walter aus Bargteheide wartet auf sein Geld

Walter ist 51 Jahre alt und lebt in Bargteheide bei Hamburg. Seinen Beruf als Schreiner kann er wegen einer Kniearthrose nicht mehr ausüben, und derzeit lässt er sich ärztlich untersuchen, um einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stützen.

Seine finanziellen Mittel reichen nicht für den Lebensunterhalt. Da er in den letzten 30 Monaten vor seiner Erwerbslosigkeit nur neun Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem dem ALG I.

Deshalb beantragt Walter Anfang August Grundsicherungsgeld und reicht vollständige Unterlagen ein: Mietvertrag, Kontoauszüge sowie Einkommensnachweise.

Drei Wochen später hat  er immer noch keinen Bescheid bekommen. Sein Kontostand nähert sich inzwischen dem Nullpunkt, und die nächste Miete steht an. Das Jobcenter erklärt ihm nur vage, sein Antrag würde bearbeitet.

Walter muss jetzt nicht sechs Monate warten, bis er rechtlich reagieren kann. Eine Untätigkeitsklage wäre zu diesem Zeitpunkt zwar zu früh. Ein Antrag auf einen Vorschuss kann dagegen bereits jetzt sinnvoll sein.

Wann muss das Jobcenter einen Vorschuss zahlen?

§ 42 SGB I regelt Vorschüsse. Diese sind möglich, wenn der Anspruch auf eine  dem Grunde nach besteht. Es geht also nicht mehr um das Ob, sondern nur noch um das Wieviel genau.

Das Jobcenter erkennt, dass Walter grundsätzlich Anspruch auf Grundsicherungsgeld hat. Es muss allerdings Unklarheiten beim Einkommen prüfen, die die genaue Höhe der Leistung betreffen. Jetzt kann Walter einen Vorschuss beantragen.

Das Gesetz schreibt vor, dass die Vorschusszahlung spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Vorschussantrags zu beginnen hat. Zudem kann und soll das Jobcenter bei klarer Hilfebedürftigkeit früher reagieren.

Ein leeres Konto allein reicht nicht

Ein leeres Konto begründet für sich genommen noch keinen Vorschuss. Das Jobcenter muss vielmehr auch erkennen, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch besteht.

Bleibt etwa ungeklärt, ob Walter über erhebliches Vermögen verfügt oder überhaupt einen Anspruch hat, kann § 42 SGB I ausscheiden.

Anders sieht es aus, wenn das Jobcenter wie in unserem Beispiel nur noch die exakte Höhe eines Einkommens ermitteln muss. Dann steht der Anspruch bereits dem Grunde nach fest.

Vorläufige Bewilligung kann noch wichtiger sein

Neben dem Vorschuss gibt es die Moglichkeit, eine vorläufige Entscheidung  zu erwirken (nach § 41a SGB II).  Das Jobcenter muss vorläufig entscheiden, wenn die Prüfung vermutlich länger dauert und ein Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegt.

Dasselbe gilt, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und nur die exakte Höhe infrage steht.

Für Walter kann das sinnvoll sein, wenn zum Beispiel eine Schlussabrechnung seines ehemaligen Arbeitgebers noch nicht beim Jobcenter ist. Statt den Antrag liegen zu lassen, kann das Jobcenter erst einmal mit  bekannten Daten rechnen.

Vorschuss und vorläufige Bewilligung sind nicht dasselbe

Beide Möglichkeiten funktionieren unterschiedlich. Beim Vorschuss nach § 42 SGB I steht der Anspruch “dem Grunde nach” bereits fest. Die Behörde kennt lediglich die endgültige Höhe noch nicht.

Die vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II kommt jedoch auch infrage, wenn noch Voraussetzungen geprüft werden müssen, der Anspruch aber mit “hinreichender Wahrscheinlichkeit” besteht.

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Beim Vorschuss ist das Ob also grundsätzlich geklärt, bei der vorläufigen Entscheidung ist es (nur) wahrscheinlich.

Betroffene sollten dem Jobcenter klar mitteilen, dass ihren Lebensunterhalt nicht mehr sichern können und eine sofortige vorläufige Zahlung verlangen.

Fehlende eigene Unterlagen können die Sache verändern

Walter kann keine vorläufige Bewilligung einfordern, wenn er selbst für die Verzögerung verantwortlich ist, zum Beispiel, weil er keine Kontoauszüge oder Einkommensnachweise eingereicht hat, und das trotz Aufforderung der Behörde.

Wann kommt die Untätigkeitsklage?

Hat Walter seinen Antrag vollständig gestellt und entscheidet das Jobcenter trotzdem nicht, und das über Monate, greift § 88 SGG. Eine Untätigkeitsklage kann Walter in der Regel erheben, wenn seit seinem Antrag sechs Monate vergangen sind und das Jobcenter ohne zureichenden Grund noch nicht entschieden hat.

Das Ziel der Klage ist es erst einmal, das Jobcenter zu einer Entscheidung zu zwingen.

Sechs Monate bedeuten keinen automatischen Klageerfolg

Kann das Jobcenter einen zureichenden Grund für die Verzögerung nennen, kann das Sozialgericht das Verfahren aussetzen und der Behörde eine weitere Frist geben. § 88 SGG sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor. Entscheidend bleibt der Einzelfall.

Beim Widerspruch gelten nur drei Monate

Eine kürzere Frist gilt, wenn das Jobcenter bereits einen Bescheid erlassen hat und Walter dagegen Widerspruch einlegt. Entscheidet das Jobcenter nicht über diesen Widerspruch, kann Walter schon nach drei Monaten Untätigkeitsklage erheben. Das regelt § 88 Absatz 2 SGG.

Beim ursprünglichen Leistungsantrag beträgt die gesetzliche Wartefrist für eine Untätigkeitsklage also sechs Monate, und beim Widerspruch drei Monate.

Keine sechs Monate Wartezeit bei akuter Not

Wer kein Geld mehr für Lebensmittel hat, seine Miete nicht zahlen kann oder andere schwere Nachteile befürchten muss, kann keine sechs Monate warten.

§ 86b SGG ermöglicht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht. Das Gericht kann eine vorläufige Regelung treffen, wenn sie nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Ein solcher Eilantrag ist sogar möglich, bevor eine reguläre Klage erhoben wurde.

Walter müsste gegenüber dem Gericht seinen wahrscheinlichen Anspruch und seine akute finanzielle Not darlegen und belegen.

Walter sollte schrittweise Druck machen

Walter sollte prüfen, ob das Jobcenter alle nötigen Unterlagen bekommen hat. Anschließend kann er schriftlich um eine kurzfristige Entscheidung bitten und auf seine finanzielle Not hinweisen.

Steht sein Anspruch dem Grunde nach fest, sollte er einen Vorschuss fordern. Kann das Jobcenter noch nicht endgültig entscheiden, obwohl der Anspruch wahrscheinlich besteht, steht eine vorläufige Bewilligung in Aussicht.

Reicht das wegen akuter Existenznot nicht aus, kann Walter einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Die Untätigkeitsklage wird dagegen erst wichtig, wenn die Behörde auch nach sechs Monaten noch keinen Bescheid erlassen hat.

Das sollten Betroffene nicht verwechseln

Der Vorschuss soll eine finanzielle Lücke während der laufenden Bearbeitung schließen. Die vorläufige Bewilligung ermöglicht dem Jobcenter eine vorläufige Leistungsentscheidung, obwohl noch nicht jede Einzelheit feststeht.

Der Eilantrag beim Sozialgericht schützt dagegen vor schweren Nachteilen, wenn sofort eine gerichtliche Entscheidung nötig wird. Die Untätigkeitsklage bekämpft schließlich eine überlange behördliche Untätigkeit.

Gerade bei Grundsicherungsgeld entscheidet auch, wie weit das Jobcenter den Anspruch bereits prüfen konnte und wie dringend der Antragsteller Geld benötigt.

FAQ zur langen Bearbeitungsdauer beim Jobcenter

Muss ich sechs Monate auf Grundsicherungsgeld warten?

Nein. Die sechs Monate betreffen grundsätzlich nur die Untätigkeitsklage. Das Jobcenter soll Sozialleistungen zügig erbringen.

Wann kann ich einen Vorschuss verlangen?

Wenn Ihr Anspruch dem Grunde nach besteht und das Jobcenter für die genaue Berechnung voraussichtlich noch längere Zeit benötigt.

Was kann ich tun, wenn ich jetzt kein Geld mehr habe?

Verlangen Sie eine sofortige Entscheidung, einen Vorschuss oder eine vorläufige Bewilligung. Bei akuter Existenznot kommt außerdem ein Eilantrag beim Sozialgericht infrage.