Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt und gleichzeitig eine Tagespflegeeinrichtung nutzt, behält das volle Pflegegeld. Ohne Abzug, ohne Anrechnung, ohne Antrag auf Sondergenehmigung. Das ist geltendes Recht – seit über zehn Jahren. Trotzdem verzichten Zehntausende Familien auf die Tagespflege, weil sie genau das Gegenteil befürchten. Ein Missverständnis mit teuren Folgen.
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Tagespflege kürzt das Pflegegeld nicht: Was § 41 Abs. 3 SGB XI regelt
Die gesetzliche Grundlage ist eindeutig. § 41 Abs. 3 SGB XI regelt, dass Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI in Anspruch nehmen können – ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.
Das Pflegegeld fließt also in voller Höhe weiter, ganz gleich, ob der pflegebedürftige Mensch an einem, drei oder fünf Tagen pro Woche eine Tagespflegeeinrichtung besucht. Zuletzt wurde § 41 SGB XI durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) zum 1. Januar 2026 redaktionell angepasst. An der Anrechnungsfreiheit in Absatz 3 hat sich inhaltlich nichts geändert.
Das Bundesgesundheitsministerium stellt in seiner offiziellen Leistungsübersicht unmissverständlich klar: Neben der Tages- und Nachtpflege können die Ansprüche auf ambulante Pflegesachleistungen und Pflegegeld ohne Kürzung in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Dass trotzdem so viele Familien von dieser Regelung nichts wissen, liegt nicht am Gesetz, sondern an der Beratungspraxis der Pflegekassen.
Wichtig zur Abgrenzung: Die Anrechnungsfreiheit ergibt sich nicht aus § 38 SGB XI, wie gelegentlich behauptet wird. § 38 regelt ausschließlich die Kombinationsleistung – also das anteilige Pflegegeld, wenn gleichzeitig ein ambulanter Pflegedienst Sachleistungen erbringt. Die Tagespflege hat ein eigenes Budget nach § 41 SGB XI und steht vollständig neben dem Pflegegeld.
Vor 2015 wurde tatsächlich angerechnet – das erklärt die Angst
Die Befürchtung, dass Tagespflege das Pflegegeld mindert, ist nicht aus der Luft gegriffen. Sie stammt aus einer Zeit, in der genau das galt. Vor dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I), das am 1. Januar 2015 in Kraft trat, wurden die Leistungen der Tages- und Nachtpflege mit dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen verrechnet.
Wer damals in Pflegestufe II 1.144 Euro Sachleistung bezog und Tagespflege nutzte, konnte insgesamt maximal 1.716 Euro erhalten – Tagespflege und Sachleistung wurden in einen gemeinsamen Topf geworfen. Heute stehen Pflegegeld und Tagespflege als getrennte Budgets nebeneinander. Das PSG I hat diese Anrechnung abgeschafft und der Tagespflege ein eigenständiges Budget zugewiesen.
Das Problem: Wer vor 2015 Erfahrung mit dem Pflegesystem gemacht hat – als pflegender Angehöriger, als Berater in einem Pflegestützpunkt, als Beschäftigter eines Pflegedienstes – trägt diese alte Logik möglicherweise noch im Kopf. Die veraltete Information wird weitergegeben, von Nachbar zu Nachbar, von Selbsthilfegruppe zu Selbsthilfegruppe. Und sie hält Familien davon ab, eine Leistung zu nutzen, die ihnen seit mehr als einem Jahrzehnt uneingeschränkt zusteht.
Warum so viele pflegende Angehörige auf Tagespflege verzichten
Die Angst vor der Pflegegeld-Kürzung ist nicht der einzige Grund, aber einer der häufigsten. Daneben fehlen in vielen Regionen schlicht Tagespflegeplätze – Wartelisten von mehreren Monaten sind keine Seltenheit. Manche Pflegebedürftige lehnen den Besuch ab, empfinden ihn als Eingeständnis von Hilfsbedürftigkeit oder fühlen sich in einer fremden Umgebung unwohl.
Und nicht wenige Familien wissen zwar grundsätzlich von der Tagespflege, unterschätzen aber, wie gering der tatsächliche Eigenanteil ausfällt – besonders wenn der Entlastungsbetrag eingerechnet wird.
Hinzu kommt ein strukturelles Informationsdefizit. Pflegekassen sind nach § 7 SGB XI zwar zur Beratung verpflichtet, in der Praxis erfahren viele Angehörige aber nur von den Leistungen, die sie aktiv nachfragen. Wer nicht gezielt nach der Tagespflege fragt, bekommt sie häufig nicht proaktiv angeboten.
Die verpflichtenden Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI wären ein idealer Anlass – doch auch dort fehlt es oft an systematischer Aufklärung. Konkret heißt das: Wer beim nächsten Beratungseinsatz gezielt die Frage stellt, ob Tagespflege in Frage kommt und welche Einrichtungen in der Nähe Plätze anbieten, bekommt in der Regel eine Antwort. Wer nicht fragt, geht oft leer aus.
Wer aus diesen Gründen auf die Tagespflege verzichtet, verschenkt einen der größten Einzelposten im gesamten Pflegeleistungskatalog – je nach Pflegegrad mehrere Tausend Euro im Jahr, die nicht abgerufen werden.
Pflegegeld und Tagespflege: Wie viel Geld 2025/2026 tatsächlich fließt
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen der Tagespflege – einschließlich Betreuung, medizinischer Behandlungspflege und Beförderung – bis zu monatlichen Höchstbeträgen. Diese Beträge stehen neben dem vollen Pflegegeld. Seit dem 1. Januar 2025 gelten die folgenden Werte, die 2026 unverändert bleiben (nächste Dynamisierung frühestens zum 1. Januar 2028):
Pflegegrad 2: 721 Euro Tagespflege + 347 Euro Pflegegeld = 1.068 Euro monatlich.
Pflegegrad 3: 1.357 Euro Tagespflege + 599 Euro Pflegegeld = 1.956 Euro monatlich.
Pflegegrad 4: 1.685 Euro Tagespflege + 800 Euro Pflegegeld = 2.485 Euro monatlich.
Pflegegrad 5: 2.085 Euro Tagespflege + 990 Euro Pflegegeld = 3.075 Euro monatlich.
Wer zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst nutzt, kann auch die Pflegesachleistungen beanspruchen. In diesem Fall greift die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI: Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz gemindert, in dem Sachleistungen abgerufen wurden. An diese Entscheidung ist der Pflegebedürftige für sechs Monate gebunden. Aber selbst dann bleibt die Tagespflege vollständig anrechnungsfrei – sie steht neben der Kombination aus Pflegegeld und Sachleistung.
Tagespflege: Was die Pflegekasse zahlt – und welche Kosten bleiben
Ganz ohne Eigenkosten funktioniert die Tagespflege in der Regel nicht. Die Kasse übernimmt die Pflegekosten und die Beförderung, aber nicht die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und sogenannte Investitionskosten. Diese Positionen liegen – je nach Einrichtung und Region – typischerweise zwischen 20 und 40 Euro pro Besuchstag. Wer an drei Tagen pro Woche eine Tagespflege besucht, kommt auf einen Eigenanteil von grob 240 bis 480 Euro im Monat.
Einen Teil davon kann der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI auffangen. Er beträgt seit dem 1. Januar 2025 monatlich 131 Euro und darf ausdrücklich auch für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Tagespflege eingesetzt werden. Wer den Entlastungsbetrag nicht anderweitig verbraucht, kann damit den Eigenanteil spürbar senken – in manchen Konstellationen sogar vollständig abdecken.
Praxisbeispiel: Was eine Familie mit Pflegegrad 3 tatsächlich bekommt
Frau M., 79, lebt allein in ihrer Wohnung und wird von ihrer Tochter gepflegt. Pflegegrad 3. Die Tochter ist berufstätig und kann die Pflege nicht an allen Wochentagen sicherstellen. Frau M. besucht an drei Tagen pro Woche eine Tagespflegeeinrichtung.
Die pflegebedingten Kosten liegen bei rund 80 Euro pro Besuchstag, dazu kommen Fahrtkosten und Betreuungspauschale – zusammen etwa 1.000 Euro monatlich. Die Pflegekasse übernimmt das komplett, denn der Höchstbetrag für Pflegegrad 3 liegt bei 1.357 Euro.
Auch den Fahrdienst organisiert die Tagespflegeeinrichtung: Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XI umfasst die teilstationäre Pflege auch die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück. Frau M.s Tochter muss sich weder um den Transport kümmern noch dafür gesondert zahlen.
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Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten betragen pro Besuchstag rund 25 Euro, also etwa 300 Euro im Monat. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro wird dagegen gerechnet. Es bleibt ein Eigenanteil von knapp 170 Euro monatlich. Das Pflegegeld von 599 Euro fließt ungekürzt weiter. Frau M.s Tochter kann an drei Tagen pro Woche arbeiten, Frau M. hat soziale Kontakte und professionelle Betreuung – und die Familie verliert keinen Cent Pflegegeld.
Hätte die Tochter aus Angst vor einer Kürzung auf die Tagespflege verzichtet, hätte die Familie zwar die 599 Euro Pflegegeld behalten – aber zusätzlich auf bis zu 1.357 Euro monatlich an Tagespflegeleistungen verzichtet. Ein Verlust, der über ein Jahr gerechnet mehr als 16.000 Euro beträgt. Der Eigenanteil von 170 Euro im Monat steht dem gegenüber in keinem Verhältnis.
Was Angehörige jetzt konkret tun können
Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 2 bis 5 zu Hause pflegt und keine Tagespflege nutzt, sollte bei der Pflegekasse oder dem zuständigen Pflegestützpunkt nachfragen, welche Einrichtungen in der Nähe Plätze anbieten.
Eine gesonderte Genehmigung ist nicht erforderlich – es genügt ein anerkannter Pflegegrad ab Stufe 2 und die häusliche Pflege als Ausgangssituation. Der nächste verpflichtende Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist ein guter Zeitpunkt, das Thema gezielt anzusprechen.
Die Einrichtung rechnet die pflegebedingten Kosten direkt mit der Pflegekasse ab. Die Eigenanteile für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dem Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt – diese Rechnungen können dann bei der Pflegekasse eingereicht werden, um den Entlastungsbetrag geltend zu machen.
Auch der Fahrdienst von der Wohnung zur Einrichtung und zurück gehört zur Leistung: Die Tagespflegeeinrichtung organisiert den Transport, die Kosten sind in den Leistungsbeträgen nach § 41 SGB XI enthalten.
Wer die Tagespflege nicht nutzt, verliert keine Leistung – aber wer sie nutzt, gewinnt eine hinzu, ohne etwas abgeben zu müssen. In einem System, das Angehörige strukturell überfordert und finanziell knapp hält, ist das keine Randnotiz, sondern eine der wirksamsten Entlastungen, die das SGB XI bietet.
Sonderfall Pflegegrad 1 und vollstationäre Pflege
Zwei Einschränkungen gibt es allerdings. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf das eigenständige Tagespflegebudget nach § 41 SGB XI. Sie können lediglich den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich für Tagespflegeleistungen einsetzen – das reicht in der Praxis selten für regelmäßige Besuche.
Und wer in einem Pflegeheim vollstationär untergebracht ist, kann die Tagespflege grundsätzlich nicht zusätzlich beanspruchen. Die Einrichtung ist verpflichtet, die Betreuung und Beschäftigung der Bewohner selbst sicherzustellen.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich Tagespflege und gleichzeitig einen ambulanten Pflegedienst nutzen?
Ja. Die Tagespflege hat ein eigenständiges Budget. Wer zusätzlich Pflegesachleistungen eines ambulanten Dienstes nutzt, erhält über die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI ein anteilig gekürztes Pflegegeld – aber die Tagespflege bleibt davon unberührt.
Was kostet mich die Tagespflege selbst?
Die Pflegekasse übernimmt die Pflege-, Betreuungs- und Beförderungskosten bis zum Höchstbetrag. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind Eigenanteil, können aber teilweise über den Entlastungsbetrag (131 Euro/Monat) finanziert werden. In vielen Fällen liegt der verbleibende Eigenanteil bei unter 200 Euro monatlich.
Wer organisiert den Transport zur Tagespflege?
Die Tagespflegeeinrichtung. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XI umfasst die teilstationäre Pflege auch die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück. Die Kosten sind in den Leistungsbeträgen enthalten.
Gilt die Anrechnungsfreiheit auch für die Nachtpflege?
Ja. § 41 SGB XI erfasst sowohl die Tagespflege als auch die Nachtpflege. Beide Formen der teilstationären Pflege werden nicht auf Pflegegeld oder Sachleistungen angerechnet.
Quellen:
Bundesministerium der Justiz: § 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege
Bundesministerium der Justiz: § 38 SGB XI – Kombination von Geldleistung und Sachleistung
Bundesgesundheitsministerium: Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege – Leistungsübersicht
Bundesgesundheitsministerium: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (PDF)
Bundesgesundheitsministerium: Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I)
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 371




