Eine Rentnerin bezieht ergänzende Grundsicherung im Alter und übernimmt trotzdem Beerdigungskosten für eine nicht mit ihr verwandte Frau. Anschließend beantragt sie beim Sozialamt die Erstattung. Doch das Amt lehnt ab. Auch vor Gericht scheitert die Rentnerin.
Der Grund überrascht: Für die Übernahme von Bestattungskosten reicht es nicht, dass jemand finanziell bedürftig ist und die Beerdigung tatsächlich bezahlt hat. Entscheidend ist, ob diese Person die Kosten rechtlich tragen musste.
Das Bundessozialgericht ließ die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts bestehen (L 2 SO 60/23, kein direkt abrufbarer Volltext im Internet). Die Beschwerde der Rentnerin gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf das BSG als unzulässig
Rentnerin lebte selbst von Grundsicherung
Die Klägerin bezog eine Regelaltersrente. Weil diese für ihren Lebensunterhalt nicht ausreichte, zahlte ihr das Sozialamt zusätzlich Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII. Sie verfügte also selbst nur über geringe finanzielle Mittel.
Trotzdem kümmerte sie sich nach dem Tod einer Frau im Juni 2021 um deren Bestattung. Mit der Verstorbenen war sie nicht verwandt. Auch die Verstorbene hatte zu Lebzeiten Grundsicherung bezogen. Nach den Feststellungen im Verfahren hinterließ sie mutmaßlich keine Erben.
Die Rentnerin veranlasste die Beerdigung und bezahlte die Kosten zunächst selbst. Danach verlangte sie vom Sozialamt, diese Ausgaben zu übernehmen.
Eine umfangreiche Vorsorgevollmacht verband die beiden Frauen
Die Rentnerin hatte sich nicht ohne rechtliche Verbindung um die Verstorbene gekümmert. Diese hatte ihr zu Lebzeiten eine umfangreiche Vorsorgevollmacht erteilt.
Die Vollmacht umfasste Gesundheits- und Pflegeangelegenheiten, Vermögenssorge, Aufenthalts- und Wohnungsfragen sowie die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten. Sie galt außerdem für den Post- und Fernmeldeverkehr und ausdrücklich über den Tod hinaus.
Aus Sicht der Klägerin sprach diese weitreichende Stellung dafür, dass sie auch für die Bestattung verantwortlich gewesen sei. Das Sozialamt sah das anders.
Sozialamt lehnte die Bestattungskosten ab
Bereits mit Bescheid vom 13. September 2021 lehnte die Behörde die Kostenübernahme ab. Auch der Widerspruch der Rentnerin blieb erfolglos.
Ihre finanzielle Bedürftigkeit stand angesichts des Grundsicherungsbezugs nicht im Mittelpunkt. Das Problem lag eine Stufe vorher: Nach Auffassung der Behörde gehörte die Rentnerin gar nicht zu den Personen, denen § 74 SGB XII einen Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten gibt.
§ 74 SGB XII hilft nicht jedem, der eine Beerdigung bezahlt
Danach übernimmt die Sozialhilfe die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese Kosten zu tragen. Entscheidend ist das Wort „Verpflichteten“.
Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich die Person, die der Kostenlast rechtlich nicht ausweichen kann. Eine solche Verpflichtung kann beispielsweise aus der Stellung als Erbe, aus einer Unterhaltspflicht oder aus den Bestattungsgesetzen der Bundesländer folgen.
Wer die Bestattung dagegen freiwillig organisiert und bezahlt, erhält deshalb keine Sozialhilfe für die entstandenen Rechnungen.
Recht zur Totensorge ist nicht dasselbe wie Kostentragungspflicht
Die Rentnerin argumentierte sinngemäß, die Vorsorgevollmacht habe ihr auch die Totenfürsorge übertragen. Doch selbst wenn sie das Recht besaß, sich um die Bestattung zu kümmern, folgt daraus noch keine Verpflichtung.
Das BSG unterscheidet ausdrücklich zwischen einem Recht zur Totensorge und einer rechtlich zwingenden Verpflichtung, die Bestattungskosten zu übernehmen. Wer entscheiden darf, wie und wo ein Verstorbener bestattet wird, muss deshalb nicht zwangsläufig für die Rechnung aufkommen.
Auch die Vorsorgevollmacht machte die Rentnerin nicht zahlungspflichtig
Das Sächsische Landessozialgericht hatte für das weitere Verfahren bindend festgestellt, dass aus der Vorsorgevollmacht keine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten folgte.
Die Rentnerin und die Verstorbene hatten zu Lebzeiten gerade keinen Vertrag geschlossen, durch den sich die Rentnerin verpflichtet hätte, später für die Beerdigungskosten einzustehen. Auch die Formulierung, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gelten sollte, änderte daran nichts.
Eine rechtliche Pflicht, die Bestattung aus eigener Tasche zu bezahlen, entstand daraus nicht.
Auftrag beim Bestatter allein schafft keinen Anspruch gegen das Sozialamt
Für Betroffene steckt darin eine weitere wichtige Falle. Wer selbst zum Bestattungsunternehmen geht, einen Vertrag unterschreibt und anschließend eine Rechnung erhält, hat sich gegenüber dem Bestatter zwar zur Zahlung verpflichtet. Das genügt sozialhilferechtlich aber nicht automatisch.
Sonst könnte praktisch jede Person durch die freiwillige Beauftragung eines Bestatters nachträglich einen Anspruch gegen das Sozialamt schaffen.
Auch das Sozialgericht Frankfurt hat diese Abgrenzung im März 2026 erneut betont: Eine lediglich freiwillig oder aus sittlichem Pflichtgefühl übernommene Bestattung reicht für § 74 SGB XII grundsätzlich nicht. Auch die dadurch selbst geschaffene privatrechtliche Schuld gegenüber dem Bestatter begründet allein noch keinen Anspruch.
Grundsicherungsbezug allein genügt also nicht
Die Klägerin lebte selbst von Grundsicherung. Dass ihr die Bezahlung einer Bestattung wirtschaftlich große Schwierigkeiten bereiten konnte, liegt nahe. Trotzdem kam es auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zunächst gar nicht an.
§ 74 SGB XII prüft nämlich in zwei Schritten.
Zuerst muss überhaupt eine rechtliche Verpflichtung zur Kostentragung bestehen. Erst danach stellt sich die Frage, ob es dieser Person finanziell zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten selbst zu tragen.
Fehlt bereits die rechtliche Verpflichtung, hilft auch ein sehr niedriges Einkommen nicht weiter.
Anders wäre der Fall bei einer rechtlichen Bestattungspflicht
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Menschen mit Grundsicherung grundsätzlich keine Bestattungskosten vom Sozialamt erhalten. Das Gegenteil gilt nämlich, wenn sie selbst zu den rechtlich Verpflichteten gehören.
Das kann etwa bei Erben der Fall sein. Nach § 1968 BGB trägt grundsätzlich der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Auch Unterhaltsrecht oder die Bestattungsgesetze der Länder können eine entsprechende Verpflichtung begründen.
Dann prüft das Sozialamt im nächsten Schritt, ob die Kostentragung zumutbar ist.
Das BSG hat bereits entschieden, dass eine Person, die selbst Grundsicherungsgelld oder Sozialhilfe bezieht und rechtlich zur Bestattung verpflichtet ist, regelmäßig gute Gründe dafür hat, die erforderlichen Kosten nicht aus eigenen Mitteln tragen zu können.
Auch nachrangig verpflichtete Angehörige können einen Anspruch haben
Dabei muss nicht zwingend die Person mit der höchsten Rangstelle nach dem jeweiligen Bestattungsgesetz den Antrag stellen. Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied 2025, dass auch eine nachrangig bestattungspflichtige Person grundsätzlich „Verpflichteter“ im Sinne des § 74 SGB XII sein kann.
Ob sie sich Geld von einer vorrangig verpflichteten Person zurückholen kann, spielt dann bei der Frage der Zumutbarkeit eine Rolle. Aber in dem Fall in Sachsen fehlte eine rechtliche Bestattungspflicht gänzlich.
Das BSG entschied nicht noch einmal vollständig über den Fall
Das Sozialgericht Dresden hatte ihre Klage bereits 2023 abgewiesen. Das Sächsische Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung am 10. April 2025.. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Rentnerin Beschwerde beim BSG ein.
Dieses verwarf die Beschwerde als unzulässig. und erläuterte,, dass die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist.
Vor einer freiwilligen Bestattung zuerst die Kostentragung klären
Wer die Bestattung eines Freundes, Nachbarn oder anderen nahestehenden Menschen organisiert, sollte nicht davon ausgehen, dass das Sozialamt die Rechnung später allein wegen des eigenen niedrigen Einkommens übernimmt.
Vor der Unterzeichnung eines Bestattungsvertrags sollten Sie klären, wer Erbe ist, wen das jeweilige Landesrecht zur Bestattung verpflichtet und ob eine andere rechtliche Verpflichtung zur Kostentragung besteht.
Wer lediglich aus Freundschaft, Verbundenheit oder moralischem Verantwortungsgefühl handelt, kann andernfalls auf den Kosten sitzen bleiben.
Eine Vorsorgevollmacht ändert daran nicht automatisch etwas. Soll eine Person auch die Bestattungskosten rechtlich übernehmen, braucht es eine rechtliche Grundlage, die über eine bloße Befugnis zur Totenfürsorge hinausgeht.
FAQ: Wann zahlt das Sozialamt die Bestattung?
Übernimmt das Sozialamt Bestattungskosten bei Grundsicherungsbezug?
Ja, wenn die antragstellende Person rechtlich zur Kostentragung verpflichtet ist und ihr die Zahlung finanziell nicht zugemutet werden kann.
Reicht eine Vorsorgevollmacht für die Kostenübernahme?
Nicht automatisch. Auch eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht kann lediglich ein Recht zur Totenfürsorge vermitteln. Für § 74 SGB XII braucht es eine rechtliche Verpflichtung zur Kostentragung.
Bezahlt das Sozialamt, wenn ich freiwillig die Beerdigung eines Freundes übernehme?
Grundsätzlich nicht allein deshalb. Wer nur freiwillig oder aus moralischer Verpflichtung zahlt, gehört nicht automatisch zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 74 SGB XII.
Quellen
Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.05.2026 – B 8 SO 16/25 B
Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2023 – B 8 SO 20/22 R
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.05.2025 – L 8 SO 81/23
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.04.2025 – L 2 SO 60/23
Sozialgericht Dresden, Gerichtsbescheid vom 20.07.2023 – S 21 SO 90/22
Gesetze im Internet, § 74 SGB XII – Bestattungskosten




