Wer Pflegegeld bezieht und die Pflege zu Hause ohne Pflegedienst organisiert, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch nachweisen. Wer diesen Termin versäumt, riskiert zunächst eine empfindliche Kürzung, bei wiederholtem Versäumnis sogar den vollständigen Verlust des Pflegegeldes von bis zu 990 Euro monatlich.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt durch das BEEP-Gesetz eine vereinfachte Regelung: Alle Pflegegrade 2 bis 5 müssen den Beratungsbesuch nur noch einmal pro Kalenderhalbjahr nachweisen.
Inhaltsverzeichnis
Wer den Beratungsbesuch beim Pflegegeld nachweisen muss
Die Pflicht zum Beratungsbesuch trifft ausschließlich Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und deren Versorgung zu Hause ausschließlich durch Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Pflegepersonen sichergestellt wird. Der Gedanke dahinter: Weil kein professioneller Pflegedienst regelmäßig im Haushalt ist, setzt das Gesetz einen externen Blick als Mindeststandard. Die Pflicht gilt ab Pflegegrad 2.
Wer ausschließlich Pflegesachleistungen über einen ambulanten Pflegedienst abruft, ist von der Pflicht befreit. Denn durch die regelmäßige Anwesenheit professioneller Pflegekräfte gilt die Qualität bereits als gesichert. Komplizierter wird es bei der Kombinationsleistung:
Wer sowohl Pflegegeld als auch anteilig Pflegesachleistungen bezieht, fällt nach der Praxis der Pflegekassen weiterhin unter die Beratungspflicht. Wer unsicher ist, sollte bei seiner Pflegekasse schriftlich nachfragen und die Antwort aufbewahren.
Keine Beratungspflicht besteht bei Pflegegrad 1, da für diesen Pflegegrad kein Pflegegeld ausgezahlt wird. Betroffene mit Pflegegrad 1 haben aber freiwillig das Recht, halbjährlich einen Beratungsbesuch in Anspruch zu nehmen, ohne dass dies verpflichtend wäre.
Neue Fristen ab 2026: Das BEEP-Gesetz vereinheitlicht den Rhythmus
Bis Ende 2025 galten unterschiedliche Taktungen: Pflegegrade 2 und 3 mussten den Beratungsbesuch halbjährlich nachweisen, Pflegegrade 4 und 5 vierteljährlich. Das bedeutete für schwer pflegebedürftige Menschen bis zu vier Pflichttermine pro Jahr, was pflegende Angehörige erheblich belastete.
Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), das zum 1. Januar 2026 in Kraft trat, wurde diese Taktung vereinheitlicht. Seitdem gilt für alle Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich: einmal pro Kalenderhalbjahr.
Für Pflegegrad 4 und 5 besteht weiterhin die Möglichkeit, auf Wunsch bis zu viermal im Jahr Beratung zu erhalten. Diese zusätzlichen Termine sind aber freiwillig, nicht mehr verpflichtend.
Konkret bedeutet das für 2026: Im ersten Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni) muss ein Beratungsbesuch stattgefunden haben und nachgewiesen sein. Im zweiten Halbjahr (1. Juli bis 31. Dezember) gilt dasselbe. Es reicht nicht, einfach „alle sechs Monate” einen Termin zu vereinbaren, wenn dieser nicht in das jeweilige Kalenderhalbjahr fällt.
Die Kalenderhalbjahr-Falle: Warum Timing entscheidend ist
Hier liegt die häufigste Fehlerquelle in der Praxis. Viele Familien rechnen das Intervall von sechs Monaten fortlaufend ab dem letzten Termin, ohne die Kalenderhalbjahre im Blick zu haben. Das kann zur Kürzung führen, obwohl der Abstand zwischen zwei Terminen weniger als sechs Monate beträgt.
Ein Beispiel: Der Beratungsbesuch findet am 28. Juni statt. Das erste Halbjahr ist abgedeckt. Der nächste Termin wird sechs Monate später auf Ende Dezember terminiert. Klingt logisch, ist aber riskant: Fällt der Dezember-Termin aus oder kommt der Nachweis erst im Januar bei der Pflegekasse an, ist das zweite Halbjahr nicht abgedeckt, obwohl rechnerisch weniger als sechs Monate vergangen sind.
Klug ist deshalb, den zweiten Termin lieber im Oktober oder November zu legen, damit ausreichend Puffer für Terminverschiebungen und den Postweg des Nachweises bleibt. Wer einmal im Februar und einmal im September Termine vereinbart, hat beide Halbjahre sicher abgedeckt und genug Spielraum für Unvorhergesehenes.
Besonders wichtig beim ersten Termin: Der erste Beratungsbesuch nach Bewilligung des Pflegegrades hat eine individuelle Frist, die im Bewilligungsbescheid der Pflegekasse angegeben ist. Diese Frist kann von den Kalenderhalbjahres-Regeln abweichen. Erst ab dem zweiten Termin gilt die fixe Halbjahreslogik. Wer den ersten Termin verpasst, erhält von der Pflegekasse ein Erinnerungsschreiben mit einer neuen Frist.
Wer den Beratungsbesuch durchführen darf und was er kostet
Die Kosten für den Beratungsbesuch trägt vollständig die Pflegekasse. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen müssen dafür nicht in Vorkasse treten und erhalten keine Rechnung. Privat Versicherte erhalten eine Rechnung von der Beratungsstelle, die sie bei ihrer privaten Pflegeversicherung einreichen und anschließend erstattet bekommen.
Den Beratungsbesuch dürfen nach dem Gesetz durchführen: ambulante Pflegedienste, die zur Abrechnung mit der Pflegekasse zugelassen sind, anerkannte Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz sowie in Ausnahmefällen eine von der Pflegekasse beauftragte, aber nicht bei ihr beschäftigte Pflegefachperson.
Pflegebedürftige können sich den Anbieter selbst aussuchen, solange dieser eine entsprechende Qualifikation und einen Vertrag mit der Pflegekasse hat.
Seit dem BEEP-Gesetz ist der Ersttermin zwingend persönlich in der Häuslichkeit durchzuführen. Für Folgetermine ist auch eine Beratung per Videokonferenz möglich. Entscheidend ist, dass die Beratungsform so im Nachweis dokumentiert ist, dass die Pflegekasse den Einsatz anerkennt.
Wer auf Nummer sicher gehen will, fragt beim Terminvereinbaren: „Wird dieser Beratungsbesuch nach der gesetzlichen Pflicht für Pflegegeldempfänger durchgeführt, und erhalte ich anschließend eine anerkannte Bestätigung mit Datum und Beratungsform?”
Was der Beratungsbesuch in der Praxis bedeutet
Der Beratungsbesuch ist keine Kontrolle im Sinne einer Überprüfung, ob die Familie „gut genug” pflegt. Die Pflegefachkraft, die kommt, ist kein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes und hat keine Befugnis, den Pflegegrad neu zu bewerten oder zu reduzieren. Sie kommt als Fachberaterin, die die Pflegesituation einschätzt, auf Risiken hinweist und konkrete Empfehlungen gibt.
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Typische Inhalte eines Beratungsbesuchs: Wie ist die Pflege- und Betreuungssituation organisiert? Gibt es erkennbare Überforderungssignale bei der pflegenden Person? Sind Sturzrisiken im Wohnraum vorhanden? Werden alle in Frage kommenden Hilfsmittel genutzt? Welche Entlastungsangebote kennt die Familie, welche werden nicht genutzt?
Seit dem BEEP-Gesetz kann die Beratungsperson mit Einwilligung des Pflegebedürftigen konkrete Empfehlungen direkt in den Nachweis aufnehmen, und die Pflegekasse ist dann verpflichtet, bei der Umsetzung zeitnah zu unterstützen.
In der Praxis sind die Besuche am wirksamsten, wenn sich pflegende Angehörige im Vorfeld überlegen, welche Fragen sie stellen wollen: Infos zur Verhinderungspflege, zum Kurzzeitpflegebudget, zu Hilfsmitteln oder zur Frage, ob eine Höherstufung des Pflegegrads sinnvoll wäre. Wer den Termin aktiv nutzt, bekommt einen kostenfreien pflegefachlichen Blick auf die eigene Situation, den Familien sonst nicht einfach abrufen können.
Was droht, wenn der Beratungsbesuch fehlt
Bleibt der Nachweis eines Beratungsbesuchs aus, reagiert die Pflegekasse nach einer festen Abfolge. Zunächst informiert sie schriftlich über das Versäumnis und setzt eine neue Frist für den nachgeholten Termin. Wer diese Frist ebenfalls verstreichen lässt, muss mit einer angemessenen Kürzung des Pflegegeldes rechnen, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht.
Das Gesetz legt keinen festen Prozentsatz fest, in der Praxis berichten Pflegekassen von Kürzungen um rund 50 Prozent. Bleibt auch danach kein Beratungsnachweis vorgelegt, kann das Pflegegeld vollständig entzogen werden.
Was das konkret bedeutet: Bei Pflegegrad 3 liegt das monatliche Pflegegeld bei 599 Euro. Eine Kürzung um die Hälfte bedeutet dauerhaft 300 Euro weniger pro Monat. Wer den Beratungsbesuch komplett ignoriert, verliert am Ende alle 599 Euro. Die Beträge für alle Pflegegrade 2026: Pflegegrad 2 = 347 Euro, Pflegegrad 3 = 599 Euro, Pflegegrad 4 = 800 Euro, Pflegegrad 5 = 990 Euro monatlich.
Gut zu wissen: Die Kürzung oder der Entzug sind reversibel. Sobald der Beratungsbesuch nachgeholt und der Nachweis bei der Pflegekasse eingereicht ist, wird das Pflegegeld ab dem Folgemonat wieder in voller Höhe ausgezahlt. Wer von einer Kürzung überrascht wird, sollte nicht abwarten, sondern sofort einen Nachholtermin vereinbaren und gleichzeitig die Pflegekasse schriftlich über den geplanten Termin informieren.
Margot S., 74, aus Dortmund, pflegt ihren Mann mit Pflegegrad 3 seit zwei Jahren zu Hause. Der Beratungsbesuch für das zweite Halbjahr wurde auf Ende Dezember terminiert. Kurz vorher kommt der Berater krank ab und sagt ab. Die Familie verschiebt auf Anfang Januar.
Im Februar trifft ein Schreiben der Pflegekasse ein: Das zweite Halbjahr sei nicht abgedeckt, das Pflegegeld werde um 300 Euro gekürzt. Die Familie holt den Termin im Februar nach, legt den Nachweis sofort ein. Ab März erhält Margots Mann wieder die vollen 599 Euro. Der Verlust für Januar und Februar: 600 Euro, die sie nicht zurückbekommen.
Nachweis-Falle: Was tun, wenn die Pflegekasse kürzt, obwohl der Besuch stattfand
Ein häufiges Problem in der Praxis: Der Beratungsbesuch fand statt, der Nachweis wurde ausgefüllt und abgeschickt, trotzdem kürzt die Pflegekasse mit der Begründung, der Nachweis sei nicht eingegangen. In diesem Fall gilt: Wer sich auf die Übermittlung durch den Pflegedienst verlässt, ist strukturell in einer schwachen Position, wenn es zum Streit kommt.
Die Empfehlung lautet daher: Immer nach dem Beratungsbesuch eine Kopie des ausgefüllten und unterschriebenen Nachweisformulars verlangen und aufbewahren. Wenn der Pflegedienst den Nachweis elektronisch übermittelt, kurz nachfragen, ob das erfolgt ist, und diesen Hinweis notieren. Kommt eine Kürzung, obwohl der Besuch nachweislich stattfand, kann mit der eigenen Kopie Widerspruch eingelegt werden.
Widerspruch gegen Kürzungsbescheide: Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Der Widerspruch muss schriftlich bei der Pflegekasse eingelegt werden und sollte die Nachweiskopie als Anlage enthalten. Reagiert die Pflegekasse nicht innerhalb von drei Monaten, kann Untätigkeitsklage beim Sozialgericht eingereicht werden. Kostenlose Beratung zu Widerspruchsverfahren bieten Pflegestützpunkte und Sozialverbände wie VdK und SoVD an.
Häufige Fragen zum Beratungsbesuch beim Pflegegeld
Muss ich den Beratungsbesuch auch nachweisen, wenn ich zusätzlich einen Pflegedienst nutze?
Wer ausschließlich Pflegesachleistungen über einen Pflegedienst abruft, ist von der Pflicht befreit. Wer Pflegegeld und anteilig Pflegesachleistungen kombiniert (Kombinationsleistung), sollte die Beratungspflicht einplanen und seine Pflegekasse schriftlich fragen, ob in seiner konkreten Konstellation die Pflicht gilt. Die Pflegekassen handhaben Grenzfälle nicht einheitlich.
Was passiert, wenn ich den Termin wegen Krankheit oder Krankenhausaufenthalt nicht wahrnehmen kann?
Ein Krankenhausaufenthalt oder eine akute Erkrankung der pflegebedürftigen Person ist kein automatischer Ausnahmegrund, der von der Pflicht entbindet. Wer einen Termin aus solchen Gründen absagen muss, sollte die Pflegekasse sofort schriftlich informieren, die Abwesenheit belegen und einen Ersatztermin innerhalb des laufenden Halbjahres anstreben. Viele Pflegekassen gewähren bei begründetem Nachweis Kulanz, sind dazu aber rechtlich nicht verpflichtet.
Kann ich den Berater frei wählen oder muss ich den nehmen, den die Pflegekasse schickt?
Pflegebedürftige können sich den Anbieter frei aussuchen, solange dieser einen Vertrag mit der Pflegekasse hat und die pflegefachliche Qualifikation nachweisen kann. Die Pflegekasse schickt keinen Berater von sich aus, es sei denn, kein anderer Anbieter ist erreichbar. Einen geeigneten Anbieter findet man über den lokalen Pflegestützpunkt oder direkt bei der Pflegekasse.
Gilt die Beratungspflicht auch, wenn die pflegebedürftige Person im Ausland lebt?
Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI ruht bei dauerhaftem Aufenthalt außerhalb Deutschlands. Bei vorübergehenden Aufenthalten in EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz gelten besondere Regeln. In diesen Fällen ist die Pflegekasse direkt zu kontaktieren, um zu klären, ob und wie der Beratungsbesuch nachgewiesen werden kann.
Was genau ist der Unterschied zwischen dem Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 und der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI?
Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 ist ein Pflichttermin, der an den Pflegegeld-Bezug gekoppelt ist und die häusliche Versorgungssituation konkret überprüft. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist dagegen ein freiwilliges umfassendes Beratungsgespräch, auf das jeder Pflegebedürftige unabhängig von Pflegegrad und Leistungsart einen Rechtsanspruch hat. Beide Leistungen sind kostenlos, verfolgen aber verschiedene Zwecke und können nicht füreinander eingesetzt werden.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (gesetze-im-internet.de), AOK Gesundheitspartner: Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI – Grundlagen (aok.de/gp/pflegeberatung/grundlagen/beratungseinsatz), Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK): Leistungen der Pflegeversicherung – Übersicht 2026 (dbfk.de), Bundesministerium für Gesundheit: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) – Pressemitteilung November 2025




