Pflegehilfsmittel-Pauschale: 42 Euro monatlich, die viele nicht abrufen

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42 Euro monatlich für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen: Das ist die Pflegehilfsmittel-Pauschale, die jeder Pflegebedürftige mit häuslicher Pflege heute von der Pflegekasse bekommt. Ab Januar 2028 soll dieser Betrag zwar gesetzlich steigen, festgelegt in § 30 SGB XI.

Was wenige wissen: Derselbe Anspruch steht jedoch gleichzeitig unter Druck. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 könnten ihn nämlich vollständig verlieren.

Der Grund ist der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), veröffentlicht am 5. Juni 2026. Er ist kein beschlossenes Gesetz, greift aber in beide Richtungen: Er würde die Erhöhung 2028 kleiner machen und den Anspruch auf die Pauschale neu ordnen. Was konkret droht, wie hoch die Erhöhung ohne Reform ausfiele und was Pflegebedürftige jetzt tun können.

Was das Gesetz für 2028 heute schon verspricht

Die Erhöhung der Pflegehilfsmittel-Pauschale 2028 ist kein politisches Versprechen, sondern geltendes Recht. § 30 Abs. 1 SGB XI schreibt vor, dass alle Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2028 in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahre steigen. Als Deckel gilt der Anstieg der Bruttolöhne und -gehälter im selben Zeitraum.

Das Verfahren ist einfach: Die Pflegekassen addieren die Kerninflation der Jahre 2025, 2026 und 2027 und schlagen diesen Prozentwert auf den aktuellen Betrag auf. Kerninflation ist dabei die Preissteigerung ohne Energie. Aus 42 Euro könnten nach aktuellen Wirtschaftsprognosen rund 45 Euro werden. Über ein Jahr gerechnet sind das 36 Euro mehr.

Wie groß die Erhöhung konkret ausfallen könnte

Die Gemeinschaftsdiagnose Frühjahr 2026 gibt Anhaltspunkte. Das Frühjahrsgutachten wird von DIW, ifo Institut, Kiel Institut, IWH und RWI im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums erstellt. Die Institute prognostizieren die Kerninflation für 2026 bei 2,4 Prozent und für 2027 bei 2,8 Prozent.

Hinzu käme der Wert für 2025, der nach bisherigen Angaben bei rund 2,6 Prozent lag. Zusammen ergibt sich eine kumulierte Steigerung von etwa 7,8 Prozent.

Bei einem Ausgangswert von 42 Euro entspräche das einer Erhöhung auf rund 45 Euro. Das Lohnwachstum der drei Jahre dürfte nach der Gemeinschaftsdiagnose deutlich höher ausfallen, sodass die Lohnbremse nicht greift und die volle Kerninflationssteigerung durchkommt.

Diese Zahlen sind Prognosen. Der genaue Prozentsatz steht erst im Herbst 2027 fest, wenn die offiziellen Daten vorliegen.

Warum der PNOG-Entwurf diesen Plan durchkreuzt

Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes greift an zwei Stellen ein. Erstens soll die Dynamisierungsformel für 2028 abgemildert werden. Statt des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate soll nur noch der Durchschnitt der drei Jahreswerte zählen.

Aus einer kumulierten Erhöhung von rund 7,8 Prozent würde nach dieser Logik eine Anpassung von rund 2,6 Prozent. Aus 42 Euro würden dann nur 43 Euro statt 45 Euro.

Zweitens soll die Pauschale als eigenständiger Anspruch nach § 40 Abs. 2 SGB XI ganz verschwinden. Der Entwurf überführt sie in ein neues Entlastungsbudget, das Pflegegeld, Pflegehilfsmittel und andere Leistungen bündelt.

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Dieses Budget steht aber nur Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu. Wer Pflegegrad 1 hat, verliert damit den Anspruch auf die Pauschale für Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel vollständig, ohne Übergangsregel.

Was das für Pflegegrad 1 bedeutet

Heute beginnt der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bereits ab Pflegegrad 1. Das ist ein Unterschied zum Pflegegeld, das erst ab Pflegegrad 2 gezahlt wird. Für Menschen mit leichtem Pflegebedarf bedeutet das: 42 Euro monatlich für Hygienematerial, ohne Eigenanteil, ohne Arztrezept. Käme der PNOG-Entwurf so, wäre dieser Anspruch für eine ganze Pflegegrad-Stufe gestrichen.

Solange das Gesetz nicht im Bundesgesetzblatt steht, gilt die heutige Regelung. Der Kabinettsbeschluss stand im Juli 2026 noch aus. Wer heute Pflegegrad 1 hat und die Pauschale noch nicht beantragt hat, sollte das jetzt tun. Jeder ungenutzte Monat ist bares Geld, das am Monatsende verfällt und nicht nachgeholt werden kann.

So stellt man den Antrag bei der Pflegekasse

Die Pflegekasse ist an die Krankenkasse angegliedert. Die Telefonnummer steht auf der Rückseite der Krankenkassenkarte. Ein formloser Anruf oder ein kurzes Schreiben mit Versicherungsnummer, anerkanntem Pflegegrad und dem Wunsch nach Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch reicht aus. Ein Arztrezept ist nicht erforderlich. Die Bewilligung gilt unbefristet, solange der Pflegegrad besteht.

Anschließend gibt es zwei Wege. Beim ersten kaufen Pflegebedürftige die Produkte selbst in Apotheke, Drogerie oder Sanitätshaus und reichen Quittungen bis zu 42 Euro monatlich zur Erstattung ein. Beim zweiten liefert ein Vertragspartner der Pflegekasse, etwa eine zugelassene Apotheke, monatlich und rechnet direkt mit der Kasse ab. Nicht abgerufene Beträge verfallen am Monatsende. Eine Übertragung in den Folgemonat ist gesetzlich nicht möglich.

Was die Reform für Pflegegrad 2 bis 5 bedeutet

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 verlieren den separaten Anspruch ebenfalls. Die Pauschale soll künftig aus dem Entlastungsbudget finanziert werden. Dieses Budget ist zwar nominal höher als das heutige Pflegegeld, muss aber gleichzeitig andere Leistungen decken: selbst organisierte Ersatzpflege, Verhinderungspflege und eben die Pflegehilfsmittel.

Wer heute alle drei Leistungen voll ausschöpft, dürfte unter dem Strich weniger haben, auch wenn der Nominalbetrag des Budgets steigt.

Ob die Erhöhung 2028 wie gesetzlich geplant kommt, ob der PNOG-Entwurf sie kleiner macht oder ob der Anspruch auf Pflegehilfsmittel als eigenständige Leistung wegfällt: Das entscheidet sich im Gesetzgebungsverfahren der nächsten Monate.

Was heute sicher ist: Die 42-Euro-Pauschale gilt unverändert, und wer sie nicht beantragt hat, verliert jeden Monat Geld, auf das er Anspruch hat.

Häufige Fragen zu Pflegehilfsmitteln und der Erhöhung 2028

Welche Produkte deckt die 42-Euro-Pauschale ab?

Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Bettschutzeinlagen für den Einmalgebrauch, Schutzschürzen, Mundschutz, FFP2-Masken, Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel und Einmallätzchen. Technische Hilfsmittel wie Pflegebetten oder Rollatoren gehören nicht dazu. Diese laufen über eigene Wege bei der Pflegekasse oder Krankenkasse.

Was passiert, wenn ich die 42 Euro im Monat nicht voll ausnutze?

Der Restbetrag verfällt am Monatsende. Eine Übertragung auf den nächsten Monat oder eine spätere Rückforderung für nicht genutzte Monate ist gesetzlich ausgeschlossen. Deshalb lohnt es sich, die Pauschale frühzeitig zu beantragen und einen verlässlichen Lieferrhythmus einzurichten.

Muss ich bei einer Höherstufung des Pflegegrads einen neuen Antrag stellen?

Nein. Die Bewilligung gilt unbefristet, solange häusliche Pflege besteht. Eine Änderung des Pflegegrads nach oben erfordert keinen neuen Antrag für die Verbrauchspauschale. Ein neuer Antrag wird nur nötig, wenn der Pflegegrad wegfällt oder die häusliche Pflege endet.

Quellen

  • § 40 Abs. 1 und 2 SGB XI (Pflegehilfsmittel), dejure.org, Stand 2026: https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/40.html
  • § 30 Abs. 1 SGB XI (Dynamisierung), gesetze-im-internet.de / dejure.org, Stand 2026: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__30.html
  • Bundesgesundheitsministerium, Pflegeneuordnungsgesetz PNOG, Referentenentwurf 5. Juni 2026: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegeneuordnungsgesetz-pnog
  • Gemeinschaftsdiagnose Frühjahr 2026, Projektgruppe (DIW, ifo, Kiel Institut, IWH, RWI), 1. April 2026: https://www.ifo.de/fakten/2026-04-01/gemeinschaftsdiagnose-fruehjahr-2026-energiepreisschock-ueberlagert-fiskalimpuls
  • GKV-Spitzenverband, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, 2026: https://www.gkv-spitzenverband.de/service/hmv/phm/p_himi.jsp
  • 01/gemeinschaftsdiagnose-fruehjahr-2026-energiepreisschock-ueberlagert-fiskalimpuls