Schwerbehinderung: Barrierefreier Zugang verweigert: Gericht stoppt Eigentümergemeinschaft

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Menschen mit Behinderung müssen sich in einer Eigentümergemeinschaft nicht ohne Weiteres mit Treppen, hohen Stufen oder anderen Barrieren abfinden. Verlangt ein Eigentümer eine angemessene bauliche Veränderung, die den Zugang für Menschen mit Behinderung erleichtert, muss die Gemeinschaft diese grundsätzlich ermöglichen.

Das Landgericht Dortmund stärkt diesen Anspruch jetzt deutlich: Eine Eigentümergemeinschaft durfte einen behindertengerechten Fußweg nicht einfach durch einen aus Sicht des Betroffenen ungeeigneten Treppenlift ersetzen (LG Dortmund, Urteil vom 21.11.2025 – 17 S 54/25).

Eigentümer wollte einen behindertengerechten Weg zu seiner Wohnung

Der Streit spielte sich in einer Wohnungseigentumsanlage in Bielefeld ab. Ein Eigentümer wollte einen behindertengerechten Fußweg über das Grundstück bis zur Terrasse seiner Wohnung schaffen. Schon seit 2022 beschäftigte sich die Eigentümergemeinschaft mehrfach mit einem barrierefreien Zugang. Zunächst erlaubte sie eine Zuwegung, änderte diesen Beschluss später und hob ihn schließlich wieder auf.

Im Dezember 2024 gestattete die Gemeinschaft dem Eigentümer stattdessen einen Treppenlift. Gleichzeitig verlangte sie den Rückbau bereits vorgenommener Veränderungen am Gemeinschaftseigentum. Der Eigentümer hielt den Treppenlift jedoch nicht für eine geeignete beziehungsweise technisch umsetzbare Lösung und verlangte weiterhin den Fußweg.

Schließlich zog er vor Gericht.

Gericht ersetzt den fehlenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft

Das Landgericht Dortmund gab ihm im entscheidenden Punkt recht. Die Eigentümergemeinschaft muss die Errichtung eines behindertengerechten Fußwegs grundsätzlich genehmigen. Das Gericht ersetzte deshalb den fehlenden Beschluss der Gemeinschaft.

Die Gemeinschaft behält allerdings Einfluss auf die konkrete Umsetzung. Sie darf über den genauen Verlauf des Weges und die bauliche Ausführung entscheiden.

Der betroffene Eigentümer kann also das „Ob“ der barrierereduzierenden Maßnahme durchsetzen, aber nicht sämtliche Einzelheiten des „Wie“ allein bestimmen.

§ 20 WEG gibt einen starken Anspruch auf Barriereabbau

Die entscheidende Vorschrift steht in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Wohnungseigentumsgesetz. Danach kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen.

Das umfasst weit mehr als klassische Rollstuhlrampen. Je nach Gebäude kommen beispielsweise ein Aufzug, ein Außenlift, ein geeigneter Zugangsweg oder andere Veränderungen am Gemeinschaftseigentum in Betracht. Das Gesetz räumt solchen Maßnahmen eine besondere Stellung ein.

Die Gemeinschaft darf deshalb nicht allein mit dem Argument ablehnen, sie wolle den bisherigen Zustand des Grundstücks unverändert lassen.

Kleine Nachteile für andere Eigentümer reichen nicht für ein Nein

Im Dortmunder Fall argumentierte die Eigentümergemeinschaft unter anderem damit, dass der Fußweg einen Teil der Gartenfläche beanspruchen würde. Das überzeugte das Gericht nicht.

Bei einer Maßnahme zur Barrierereduzierung spricht grundsätzlich viel für ihre Angemessenheit. Die Gemeinschaft müsste außergewöhnliche Umstände darlegen, wenn sie den Umbau verhindern will. Ein schmalerer Gemeinschaftsgarten oder vergleichbare Nachteile reichen regelmäßig nicht aus.

Damit folgt das Landgericht der Linie des Bundesgerichtshofs. Der BGH hatte bereits klargestellt, dass Maßnahmen zugunsten der Barrierefreiheit regelmäßig angemessen sind. Nur außergewöhnliche bauliche Verhältnisse oder außergewöhnlich schwere Nachteile für die übrigen Eigentümer können einen Anspruch ausschließen (BGH, Urteil vom 09.02.2024 – V ZR 244/22).

Eigentümergemeinschaft darf keine ungeeignete Alternative aufzwingen

Besonders wichtig für Betroffene ist ein weiterer Punkt des Dortmunder Urteils. Die Gemeinschaft kann einen gewünschten behindertengerechten Zugang nicht dadurch verhindern, dass sie irgendeine andere Lösung anbietet.

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Im konkreten Fall verwies sie auf einen Treppenlift. Der betroffene Eigentümer hielt diesen technisch nicht für realisierbar. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Gemeinschaft dann konkret darlegen müssen, dass der Treppenlift tatsächlich eine brauchbare Alternative darstellt. Das gelang ihr nicht.

Eine Gemeinschaft kann deshalb nicht einfach erklären: „Wir erlauben etwas anderes, also gibt es keinen Anspruch auf Ihre Lösung.“ Die Alternative muss den Zweck tatsächlich erfüllen und praktisch umsetzbar sein.

Schwerbehindertenausweis ist nicht zwingend erforderlich

Für Betroffene ist außerdem wichtig: § 20 WEG knüpft den Anspruch nicht an einen Grad der Behinderung von 50 oder an einen Schwerbehindertenausweis. Das Gesetz verlangt eine Maßnahme, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient. Der Anspruch reicht damit weiter als das eigentliche Schwerbehindertenrecht.

Der Bundesgerichtshof bestätigte diese weite Sicht bereits 2024. In dem damaligen Verfahren verlangten Eigentümer einen Außenaufzug, obwohl sie selbst nicht gehbehindert waren. Entscheidend war der Zweck der baulichen Veränderung, nämlich die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen.

Das Dortmunder Urteil stärkt deshalb nicht nur Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung. Auch Eigentümer, die Barrieren vorsorglich beseitigen oder einen Zugang generell für Menschen mit Behinderung nutzbar machen wollen, können sich auf § 20 WEG berufen.

Grundlegende Umgestaltung setzt eine hohe Hürde

Eine Grenze zieht § 20 Absatz 4 WEG. Eine bauliche Veränderung darf die gesamte Wohnanlage nicht grundlegend umgestalten und andere Eigentümer nicht unbillig benachteiligen.

Das Landgericht sah diese Grenze bei dem geplanten Fußweg nicht erreicht. Ein Weg durch einen Teil des Gemeinschaftsgartens verändert nicht automatisch den Charakter der gesamten Wohnanlage. Gerade bei Maßnahmen zur Barrierefreiheit dürfen Eigentümergemeinschaften den Begriff der „grundlegenden Umgestaltung“ nicht zu weit auslegen.

Wer den Umbau verlangt, trägt grundsätzlich die Kosten

Der starke Anspruch auf Zustimmung bedeutet allerdings nicht, dass alle anderen Eigentümer den Umbau bezahlen müssen. Nach § 21 Absatz 1 WEG trägt grundsätzlich derjenige Eigentümer die Kosten, der die privilegierte bauliche Veränderung verlangt.

So entschied auch das Landgericht Dortmund. Der Kläger durfte den behindertengerechten Weg errichten, musste ihn aber selbst finanzieren. Die Gemeinschaft konnte ihm also den Weg nicht verwehren, musste die Kosten jedoch nicht übernehmen.

Bei einer Ablehnung kann eine Beschlussersetzungsklage helfen

Betroffene sollten die gewünschte Maßnahme zunächst so konkret zur Abstimmung stellen, dass die Eigentümerversammlung darüber entscheiden kann. Lehnt die Gemeinschaft eine angemessene barrierereduzierende Veränderung rechtswidrig ab, kann der Eigentümer eine Beschlussersetzungsklage erheben.

Das Gericht kann dann den erforderlichen Grundlagenbeschluss ersetzen. Wer klagt, sollte allerdings nicht unnötig jedes technische Detail festschreiben. Das Dortmunder Urteil zeigt: Die Eigentümergemeinschaft darf bei Verlauf, Material und konkreter Ausführung weiterhin mitentscheiden, solange sie den behindertengerechten Zugang als solchen ermöglicht.

FAQ zu Schwerbehinderung und behindertengerechtem Zugang

Muss die Eigentümergemeinschaft einen behindertengerechten Zugang erlauben?

Grundsätzlich ja, wenn es sich um eine angemessene bauliche Veränderung handelt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient. § 20 Absatz 2 WEG gibt Eigentümern hierfür einen eigenen Anspruch.

Brauche ich dafür einen Schwerbehindertenausweis?

Nein. Das Wohnungseigentumsgesetz verlangt keinen GdB von 50 und keinen Schwerbehindertenausweis. Entscheidend ist, dass die bauliche Veränderung der Nutzung durch Menschen mit Behinderungen dient.

Wer bezahlt Rampe, Weg oder Aufzug?

Verlangt ein einzelner Eigentümer die privilegierte Maßnahme nach § 20 Absatz 2 WEG, trägt er grundsätzlich selbst die Kosten. Die Zustimmungspflicht der Gemeinschaft bedeutet nicht automatisch eine gemeinsame Finanzierung.

Quellenverzeichnis

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2024 – V ZR 244/22 (nu:legal Deutsches Recht)
Bundesministerium der Justiz, Wohnungseigentumsgesetz, §§ 20 und 21 WEG (Gesetze im Internet)
Haufe, „Barrierefreiheit – Anspruch von Wohnungseigentümer auf Fußweg“, 04.03.2026 (Haufe.de News und Fachwissen)
Landgericht Dortmund, Urteil vom 21.11.2025 – 17 S 54/25 (IBR Online)